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Menschenrechtsverletzungen - alle internationalen Nichtigkeitsbestimmungen in Europa
Zivil-und Strafrecht in laufender Veröffentlichung und Schadenersatz.
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Absolute Nichtigkeit öffentliches Interesse :
Rechtsgrundlagen : Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Weltmenschenrechtspakt . Zuständigkeit : Strassburg bzw.Genf. Vorraussetzung : Opfereigenschaft. Der Grundrechtskatalog nach dem Menschenrechtspakt geht wesentlich weiter z.B. das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen. Die wohl wichtigste Bestimmung ist der Verstoß gegen Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrenserledigungen innerhalb angemessener Frist und Verfahrensverstöße. Die Schadenersatzansprüche werden nach Art. 41 EMRK zugeprochen. Es sind auch vorläufige Massnahmen möglich ,was vielfach nicht bekannt ist. Weiters ist im Zusammenhang mit der Grundrechtsverletzung das erste Zusatzprotokoll zur EMRK anzuführen - Eigentumsentzug - relvant englischer Text :No one shall be deprived.  Weitere Beispiele die exzessive Dauer eines Konkursverfahrens - oder Existenzvernichtung durch Finanzbehörden .( siehe Purkert in Fröwein J. - Purkert J , Die Europäische Menschenrechtskonvention Kommentar ,3.Auflage 2009 ,662, in die dort weiterführende Literatur).  Österreich : Die III .Teilnovelle 1916 führte die Nichtigkeit im § 879 ABGB ein . Oder Art.3 EMK Folter - Mobbing fällt darunter. Die EMRK muss auch innerstaatlich angewandt werden. Das Individualbeschwerderecht nach dem Weltmenschenrechtspakt ist an sich unbefristet. Für gewisse Bestimmungen gibt es Vorbehalte. Erkentnisse sind Dukumente nach Art.38 Statut des IGH - und vollzugsfähig. Aus besonderen Gründen wird vor Einleitung eines Verfahrens in Genf eine Schadenersatzrechtsschutz empfohlen - für Strassburg nicht erforderlich.
 
Anmerkung die stenografischen Protokolle  aus 1916 Reichsgesetzblatt Nr.69 sind unauffindbar . Auf Grund unserer Forschungen wird sich die Rechtsprechung  ändern. Er wird Europaweit zu Konsequenzen kommen .Überall wo das ABGB aus Österreich oder Teile davon gelten  z.B.Liechtenstein oder
wo österreichisches Obligationenrecht gilt z.B. Bosnien oder
Rumänien - internationale Nichtigkeitsbestimmungen
 
 
Rumänien hat innerstaatlich den schwächsten Eigentumsbegriff - Irrland liegt in Europa im Spitzenfeld -Österreich in der Mitte- im Rahmen der
der Verletzung der EMRK wird dies berücksichtigt .z.B. auch im Strafverfahren welche Beweisanträge nach der jeweiligen Strafprozessordnung relevant sind.
 

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