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Eurpäischer Gerichtshof für Menschenrechts Straßbourg-Europa .Eu

  Menschenrechte sind angeborene, unverzichtbare und unantastbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (dem Staat). Sie sind subjektive Rechte, die im Humanismus und in der Aufklärung als naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet werden. Sie verkörpern das Recht, als autonomes Subjekt mit Eigenwert in einer Welt mit seinesgleichen unter dem Prinzip der Freiheit zu leben, beschützt vor jeder Art von Gewalt, frei in seinen Gedanken sowie in seiner politischen und religiösen Überzeugung. In der Aufklärung wurden die Menschenrechte und deren staatliche Umsetzung im Wesentlichen von den Philosophen Immanuel Kant, Jean-Jaques Rousseau, John Locke und Thomas Hobbes geprägt. Für Thomas Hobbes (1588-1679) hat jeder Mensch im Naturzustand ein Selbsterhaltungsrecht, welches er aber aufgrund der Gefahren des Naturzustandes dem Staat abgibt und sich diesem unterordnet. Nach John Locke (1632-1704) hat der Staat die Naturrechte des Menschen zu sichern, ansonsten er seine Legitimation verliert. Er fordert Gewaltenteilung in in legislative (gesetzgebende) und exekutive (ausführende, verwaltende) Gewalt. Die natürlichen Rechte sind bei Locke dem Staat übergeordnet und sind diese dem Staat gegenüber auch durchsetzbar. Charles de Montesquieu (1689-1755) hat der Legislative und Exekutive die Judikative (Rechtsprechung) hinzu gefügt. Für Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist die Freiheit die Grundlage des Menschseins.Er unterscheidet zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Wirklich frei sei der Mensch aber erst dann, wenn er bereit ist, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. Die Freiheit des Menschen ist die Basis des Staates, ohne welche diese nicht denkbar wäre. Immanuel Kant hat die Idee des Rechtsstaates geprägt. Die Freiheit ist das einzige Menschenrecht, von welchem andere Rechte abgeleitet werden. Der Rechtsstaat erhält seine Berechtigung aus der Sicherung der Freiheit seiner Bürger. Im Wesentlichen motiviert durch die Menschenrechtsverletzungen im zweiten Weltkrieg hat die UN-Generalversammlung 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verabschiedet. Seither ist der 10. Dezember der internationale Tag der Menschenrechte. Die EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) wurde am 4.11.1950 in Rom in der 6. Sitzung des Ministerkomitees unterzeichnet und ist am 3. September 1953 (nach Ratifikation durch 10 Mitgliedstaaten) in Kraft getreten (in Österreich am 3.9.1958, zwei Jahre nach Aufnahme in den Europarat).

EGMR: Übernahme von Sachwalterschaft ist keine Zwangsarbeit Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte im Oktober, dass die Pflicht von Rechtsanwälten, Sachwalterschaften zu übernehmen, keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt. Der EGMR sprach in einer aktuellen Entscheidung (31950/06) aus, dass die Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren, Sachwalterschaften zu übernehmen, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinn des Art 4 Abs 2 EMRK darstllt. Auch die Tatsache, dass die Übernahmeverpflichtung nur für Rechtsanwälte und Notare, aber nicht für andere Juristen besteht, stellt keine Diskriminierung im Sinn des Art 14 Abs 2 EMRK dar. Unterstützung von Schwächeren als Bürgerpflicht Der beschwerdeführende Anwalt wurde 2005 vom Verein für Sachwalterschaft zur Einkommensverwaltung und behördlichen Vertretung einer besachwalteten Person bestellt. Er wandte jedoch ein, dass die Belastung durch seinen Beruf, seine Familie und seine Freizeitaktivitäten zu groß sei, als dass er diese Aufgabe übernehmen könnte. Er fügte hinzu, dass er über keine entsprechende Ausbildung verfüge, mit Menschen wie der besachwalteten Person umzugehen. Zudem müsste er auch eine besondere Versicherung zwecks Kostendeckung aufnehmen, hieß es in der entsprehenden Aussendung des EGMR. Der betroffene Anwalt wandte sich an den EGMR, da die Bestellung zum Sachwalter von den österreichischen Behörden als unbedenklich eingestuft wurde mit der Begründung, dass die Unterstützung von schwächeren Mitgliedern der Gesellschaft eine Bürgerpflicht und darüber hinaus auch Teil der Berufspflicht von Rechtsanwälten sei.