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Sachwalter verursachen in Österreich  jährlich hunderte Millionen von Schäden.

So sieht die Praxis aus - nur wenige können sich so wehren .
 Aus einem Schriftsatz :
 
Seitens des Sachwalters wurden verschiedentliche Momente gesetzt, woraus ersichtlich ist, dass die Gesamtätigkeit, wie nunmehr durch den Betoffenen festgestellt werden musste, erhebliche Schäden hinterlassen hat. Der Schaden, der eingetreten ist, wird mehrere Millionen Euro umfassen und ist die Stmk. RA-Kammer verpflichtet, Auskünfte über die Haftpflichtversicherung des Sachwalters und relevante Bestimmungen bekannt zu geben, wobei auch unter einem die entsprechende Literatur über die Verpflichtungen betreffend Anwälte in diesem Zusammenhang nach Prof. Bydlinski und Dr. Kurt Lehner beigeschafft werden. Primär geht es um einen Prozess, der mit der XXXXX geführt wurde; in diesem Verfahren ist tatsächlich nicht der Sachwalter, sondern der Kanzleikollege desselben ohne schriftliche Sachwaltervollmacht eingeschritten, sodass auch ohne Akteneinsicht – diese wird ja seitens des Sachwalters bereits seit Wochen in  Akten verweigert und – das Verfahren selbst nichtig sein dürfte. Bereits in diesem Verfahren wurde eine hohe Gegenforderung eingewendet und der Vergleich völlig rechtswidrig im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB und 2. Halbsatz ABGB im Sinne einer Verbots- und Sittenwidrigkeit nach der genannten Gesetzesstelle mit dem Verdacht einer verdeckten Doppelvertretung, wobei der Betroffene darauf hingewiesen wurde, wobei die klagende Partei in der Gesamtheit in diesem Verfahren kausal einen Schaden von ATS 80 Mio. ohne Zinsen, d. entspricht € 5,813.826.73, verursacht hat. Weiters bezieht sich der Betroffene auf ein Schreiben an den Senatsvorsitzenden Dr. K., in dem 12 unerledigte bzw. mangelhafte Verfahren genannt wurden und ein Schreiben an den Kollegen Dr. Herwig T.XXXX, der in der Angelegenheit betr. die Bank XXXX, wo noch eine Gegenforderung von € 500.000,- besteht, am letzten Tag vor Ablauf der Klagebeantwortungsfrist bei einem Streitwert von € 161.673,50 die Klagebeantwortung bewerkstelligen konnte, wobei der Sachwalter rechtswidrige Verweigerungsmomente leistete und auch nachweislich seit 2 ½ Wochen zumindest im kausalen, eigenen Verantwortungsbereich die Herausgabe von relevanten Unterlagen zu verantworten hat. Sowohl Dr. Herwig T. als auch der Betroffene haben 10 Tage erhoben und es geschafft, dass die Klagebeantwortung überreicht werden konnte. Zusätzlich hat Hr. Dr. T., ohne dass ihm der Beschluss des Berufungssenates betr. Dem Fortsetzungsantrag zugstellt wurde, einen Unterbrechungsantrag in der Klagebeantwortung gestellt, wobei rechtlich ausgeführt wird, dass es sich hier nicht um einen allgemeine Unterbrechungsantrag nach § 190 ZPO, sondern um einen solchen nach § 158 ZPO handelt – siehe hierzu ZPO – Feil/Kroissenbrunner, 2010, bei § 8 ZPO, Red.Anm. 39. Daraus ergibt sich, dass der Sachwalter tatsächlich disziplinär gegen eigene Verpflichtungen verstossen hat. auch wenn er im Prozess selbst Kollisionsgründe angegeben hat, wo bei fraglich ist, ob diese zutreffen, zumal sich aus der Korrespondenz mit dem Betroffenen andere Gründe ergeben, als diese gegen dem Gerichte dar getan. In gegenständlichen Fall liegen Kollisionsgründe vor, welche in der Gesamtheit nicht zutreffen. Dazu kommt weiters, dass die Stmk. RA-Kammer mitgeteilt hat, dass der Sachwalter selbst unbekannten Aufenthaltes ist, allenfalls befindet er sich im Ausland. Er wurde bereits vergeblich durch einen Boten aufgefordert, seine Haftpflicht zu verständigen; ein Fall befindet sich bei Hrn. Dr. T., den er noch gar nicht kennt. In beweislicher Hinsicht bezieht sich der Antragsteller auf bereits Hrn. Dr. K .  vom Rechtsmittelsenat übermittelte Schreiben – ein Sammelschreiben und ein bereits vorgelegtes Schreiben.Es kann derzeit auf Grund der Verweigerung der Akteneinsicht, die der Sachwalter konstanter Verweigerung der Akteneinsicht durch den Sachwalter ist Abschüren zum Zugang zum Recht eingetreten. Der Sachwalter spricht andererseits vom Selbstvertretungsrecht, dies bereits seit Wochen die Akteneinsicht. Im Akt  XXXXXX – BG XXXXXx – wird beantragt die Bestellung eines Kollisionskurators zwecks Aktenerhebung, zumal nicht alle, sondern nur wenige Unterlagen vorliegen: Insbesonders wird der Kopf des letzten Protokolls Beantragtg wird die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Sachwalter, zumal dieser sich um die Angelegenheit nicht kümmert: Es kann nicht gesagt werden, ob er abgetaucht ist; Schäden hat er in Millionenhöhe angerichtet. Er wird sich bei der Stmk. RA-Kammer zu verantworten haben – diese gibt an, dass er unbekannten Aufenthaltes ist.(wa r- Urlaub und Erkrankung -er fehlte auch bei vielen Kammersitzungen ) Beweis: XXXXXXX, XXXXXX; XXXXXXX, p.A. Stmk. RA-Kammer, 8010 Graz sowie Korrespondenz; Bei der kurzen Zeit, die für die Ausführungen zur Verfügung steht, muss gesagt werden, dass exakte Literaturstellen noch nachgereicht werden müssen. Rechtlich wird nur ausgeführt, dass die Wirksamkeit der Prozesskuratoren sich auf das jeweilige Verfahren beschränken, für das er bestellt wurde (Knell „Die Kuratoren im Österr. Recht, Seite 130 f, -liegt in der Uni in Graz im Unterkeller das Werk ist vergriffe n- wird jedoch laufend vom OGH zitiert -Fasching II, 167). Tatsache ist jedoch, dass insoweit Nichtigkeit vorliegt, da bei mehreren Fällen mangels Wirkungsbereiches des – der – Prozesskurators (en) unlösbare Rechtsprobleme auftreten, welche die Nichtigkeit des Verfahrens jeweils begründen – dies bezieht sich sowohl auf Zivilverfahren als auch anhängige Verwaltungsverfahren. Auch darf in gegenst. Fall nicht nur von einer Untätigkeit des Sachwalters selbst gesprochen werden, sondern ist dieser schlechthin abwesend und haben auch über die Stmk. RA-Kammer ausreichende Erhebungen über die gegebene Abwesenheit des Sachwalters statt gefunden – eine Enthebung des Sachwalters selbst wird keinesfalls beantragt, wobei in diesem Zusammenhang, was eine allenfalls statt zu findende Tätigkeit desselben auf die gerichtliche Manuduktion betrifft, verwiesen wird. Rechtlich wird auf nachstehende, in diesem Zusammenhang stehende , Literaturstellen verwiesen: Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB 371 E14 und 14 b zu § 214 ABGB, sowie Gitschthaler zu Rechberger3, § 115 ZPO Rz 3f. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Verfahren mit Ausnahme jener, wo Kuratoren bestellt sind, im Hinblick auf die Abwesenheit mit Nichtigkeit behaftet sind. Was das Einschreiten des Kollegen Dr. Herwig T. im zuständigen Cg-Prozess beim LG Leoben betrifft, ist zu sagen, dass der Unterbrechungsantrag selbst vom gerichtlichen Auftrag, die Klage zu erstatten, selbst getragen war und zusätzlich der Unterbrechungsantrag an sich Ausfluss des P-Verfahrens des BG XXXX war, wobei hier mit absoluter Sicherheit selbst ein Vertretungsrecht gegeben ist und seitens des Kollisionskurators ein diesbezüglicher Auftrag nach § 1002 ABGB erfolgt ist; unbeschadet der Inhalte des bekannten Beschlusses des LG XXXXX betr. den Fristsetzungsantrag. Bezüglich des gestellten Antrages, eines oder zweiter Kollisionskurators (en) zu bestellen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das BG XXXXXX wird höflich ersucht, wegen Dringlichkeit einen Abwesenheitskurator zu bestellen. XXXXXXX xxxxxxx-der Sachwalter verursucht immer weitere Variationen und hat vermutlich dann Einfluß auf den neuen SV genommen , der im Gegensatz zum Sachwalter kein Amtsorgaan ist .Dem SV droht hier das Urkundendelikt durch Angabe einer unrichtigen Anamnese und das Verbrechen des schweren Betrugs , und Anzeige Meineid - §  288 StGB:

Inweitere Folge nach dem der Sachwalter beim Europäischen GH-Für Menschenrechte abgeblitzt war -er sprach von Zwangsarbeit-untersagte er den Mündel jeden persönlichen Kontakt und verursachte weitere Schäden-Untätigkeit und Abschüren zum Recht-Art.6 EMRK .
Es bibt unzählige ähnliche Fälle oder solche von Bereicherung von Anwälten bei Vermögen .
Leider dürfen wir anhängige Fälle nicht veröffentlichen-die Menschen haben mit Recht Angst.


 
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