So sieht die Praxis aus - nur wenige können sich so wehren .
Aus einem Schriftsatz :
Seitens des Sachwalters wurden verschiedentliche Momente gesetzt, woraus ersichtlich
ist, dass die Gesamtätigkeit, wie nunmehr durch den Betoffenen festgestellt werden musste, erhebliche Schäden hinterlassen
hat. Der Schaden, der eingetreten ist, wird mehrere Millionen Euro umfassen und ist die Stmk. RA-Kammer verpflichtet, Auskünfte
über die Haftpflichtversicherung des Sachwalters und relevante Bestimmungen bekannt zu geben, wobei auch unter einem die entsprechende
Literatur über die Verpflichtungen betreffend Anwälte in diesem Zusammenhang nach Prof. Bydlinski und Dr. Kurt Lehner beigeschafft
werden. Primär geht es um einen Prozess, der mit der XXXXX geführt wurde; in diesem Verfahren ist tatsächlich nicht der Sachwalter,
sondern der Kanzleikollege desselben ohne schriftliche Sachwaltervollmacht eingeschritten, sodass auch ohne Akteneinsicht
– diese wird ja seitens des Sachwalters bereits seit Wochen in Akten verweigert und – das Verfahren selbst
nichtig sein dürfte. Bereits in diesem Verfahren wurde eine hohe Gegenforderung eingewendet und der Vergleich völlig rechtswidrig
im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB und 2. Halbsatz ABGB im Sinne einer Verbots- und Sittenwidrigkeit nach der genannten
Gesetzesstelle mit dem Verdacht einer verdeckten Doppelvertretung, wobei der Betroffene darauf hingewiesen wurde, wobei die
klagende Partei in der Gesamtheit in diesem Verfahren kausal einen Schaden von ATS 80 Mio. ohne Zinsen, d. entspricht €
5,813.826.73, verursacht hat. Weiters bezieht sich der Betroffene auf ein Schreiben an den Senatsvorsitzenden Dr. K., in dem
12 unerledigte bzw. mangelhafte Verfahren genannt wurden und ein Schreiben an den Kollegen Dr. Herwig T.XXXX, der in der Angelegenheit
betr. die Bank XXXX, wo noch eine Gegenforderung von € 500.000,- besteht, am letzten Tag vor Ablauf der Klagebeantwortungsfrist
bei einem Streitwert von € 161.673,50 die Klagebeantwortung bewerkstelligen konnte, wobei der Sachwalter rechtswidrige
Verweigerungsmomente leistete und auch nachweislich seit 2 ½ Wochen zumindest im kausalen, eigenen Verantwortungsbereich die
Herausgabe von relevanten Unterlagen zu verantworten hat. Sowohl Dr. Herwig T. als auch der Betroffene haben 10 Tage erhoben
und es geschafft, dass die Klagebeantwortung überreicht werden konnte. Zusätzlich hat Hr. Dr. T., ohne dass ihm der Beschluss
des Berufungssenates betr. Dem Fortsetzungsantrag zugstellt wurde, einen Unterbrechungsantrag in der Klagebeantwortung gestellt,
wobei rechtlich ausgeführt wird, dass es sich hier nicht um einen allgemeine Unterbrechungsantrag nach § 190 ZPO, sondern
um einen solchen nach § 158 ZPO handelt – siehe hierzu ZPO – Feil/Kroissenbrunner, 2010, bei § 8 ZPO, Red.Anm.
39. Daraus ergibt sich, dass der Sachwalter tatsächlich disziplinär gegen eigene Verpflichtungen verstossen hat. auch wenn
er im Prozess selbst Kollisionsgründe angegeben hat, wo bei fraglich ist, ob diese zutreffen, zumal sich aus der Korrespondenz
mit dem Betroffenen andere Gründe ergeben, als diese gegen dem Gerichte dar getan. In gegenständlichen Fall liegen Kollisionsgründe
vor, welche in der Gesamtheit nicht zutreffen. Dazu kommt weiters, dass die Stmk. RA-Kammer mitgeteilt hat, dass der Sachwalter
selbst unbekannten Aufenthaltes ist, allenfalls befindet er sich im Ausland. Er wurde bereits vergeblich durch einen Boten
aufgefordert, seine Haftpflicht zu verständigen; ein Fall befindet sich bei Hrn. Dr. T., den er noch gar nicht kennt. In beweislicher
Hinsicht bezieht sich der Antragsteller auf bereits Hrn. Dr. K . vom Rechtsmittelsenat übermittelte Schreiben –
ein Sammelschreiben und ein bereits vorgelegtes Schreiben.Es kann derzeit auf Grund der Verweigerung der Akteneinsicht, die
der Sachwalter konstanter Verweigerung der Akteneinsicht durch den Sachwalter ist Abschüren zum Zugang zum Recht eingetreten.
Der Sachwalter spricht andererseits vom Selbstvertretungsrecht, dies bereits seit Wochen die Akteneinsicht. Im Akt XXXXXX
– BG XXXXXx – wird beantragt die Bestellung eines Kollisionskurators zwecks Aktenerhebung, zumal nicht alle, sondern
nur wenige Unterlagen vorliegen: Insbesonders wird der Kopf des letzten Protokolls Beantragtg wird die Bestellung eines Abwesenheitskurators
für den Sachwalter, zumal dieser sich um die Angelegenheit nicht kümmert: Es kann nicht gesagt werden, ob er abgetaucht ist;
Schäden hat er in Millionenhöhe angerichtet. Er wird sich bei der Stmk. RA-Kammer zu verantworten haben – diese gibt
an, dass er unbekannten Aufenthaltes ist.(wa r- Urlaub und Erkrankung -er fehlte auch bei vielen Kammersitzungen ) Beweis:
XXXXXXX, XXXXXX; XXXXXXX, p.A. Stmk. RA-Kammer, 8010 Graz sowie Korrespondenz; Bei der kurzen Zeit, die für die Ausführungen
zur Verfügung steht, muss gesagt werden, dass exakte Literaturstellen noch nachgereicht werden müssen. Rechtlich wird nur
ausgeführt, dass die Wirksamkeit der Prozesskuratoren sich auf das jeweilige Verfahren beschränken, für das er bestellt wurde
(Knell „Die Kuratoren im Österr. Recht, Seite 130 f, -liegt in der Uni in Graz im Unterkeller das Werk ist vergriffe
n- wird jedoch laufend vom OGH zitiert -Fasching II, 167). Tatsache ist jedoch, dass insoweit Nichtigkeit vorliegt, da bei
mehreren Fällen mangels Wirkungsbereiches des – der – Prozesskurators (en) unlösbare Rechtsprobleme auftreten,
welche die Nichtigkeit des Verfahrens jeweils begründen – dies bezieht sich sowohl auf Zivilverfahren als auch anhängige
Verwaltungsverfahren. Auch darf in gegenst. Fall nicht nur von einer Untätigkeit des Sachwalters selbst gesprochen werden,
sondern ist dieser schlechthin abwesend und haben auch über die Stmk. RA-Kammer ausreichende Erhebungen über die gegebene
Abwesenheit des Sachwalters statt gefunden – eine Enthebung des Sachwalters selbst wird keinesfalls beantragt, wobei
in diesem Zusammenhang, was eine allenfalls statt zu findende Tätigkeit desselben auf die gerichtliche Manuduktion betrifft,
verwiesen wird. Rechtlich wird auf nachstehende, in diesem Zusammenhang stehende , Literaturstellen verwiesen: Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner,
ABGB 371 E14 und 14 b zu § 214 ABGB, sowie Gitschthaler zu Rechberger3, § 115 ZPO Rz 3f. Daraus ergibt sich, dass sämtliche
Verfahren mit Ausnahme jener, wo Kuratoren bestellt sind, im Hinblick auf die Abwesenheit mit Nichtigkeit behaftet sind. Was
das Einschreiten des Kollegen Dr. Herwig T. im zuständigen Cg-Prozess beim LG Leoben betrifft, ist zu sagen, dass der Unterbrechungsantrag
selbst vom gerichtlichen Auftrag, die Klage zu erstatten, selbst getragen war und zusätzlich der Unterbrechungsantrag an sich
Ausfluss des P-Verfahrens des BG XXXX war, wobei hier mit absoluter Sicherheit selbst ein Vertretungsrecht gegeben ist
und seitens des Kollisionskurators ein diesbezüglicher Auftrag nach § 1002 ABGB erfolgt ist; unbeschadet der Inhalte des bekannten
Beschlusses des LG XXXXX betr. den Fristsetzungsantrag. Bezüglich des gestellten Antrages, eines oder zweiter Kollisionskurators
(en) zu bestellen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das BG XXXXXX wird höflich ersucht, wegen Dringlichkeit einen
Abwesenheitskurator zu bestellen. XXXXXXX xxxxxxx-der Sachwalter verursucht immer weitere Variationen und hat vermutlich dann
Einfluß auf den neuen SV genommen , der im Gegensatz zum Sachwalter kein Amtsorgaan ist .Dem SV droht hier das Urkundendelikt
durch Angabe einer unrichtigen Anamnese und das Verbrechen des schweren Betrugs , und Anzeige Meineid - § 288 StGB:
Inweitere Folge nach dem der Sachwalter beim Europäischen GH-Für Menschenrechte abgeblitzt war -er sprach
von Zwangsarbeit-untersagte er den Mündel jeden persönlichen Kontakt und verursachte weitere Schäden-Untätigkeit und Abschüren
zum Recht-Art.6 EMRK .
Es bibt unzählige ähnliche Fälle oder solche von Bereicherung von Anwälten bei Vermögen .
Leider dürfen wir anhängige Fälle nicht veröffentlichen-die Menschen haben mit Recht Angst.
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