Rechtsgrundlagen : Die Europäischen Menschenrechtskonvention und der Weltmenschenrechtspakt . Zuständigkeit : Strassburg
bzw.Genf. Vorraussetzung : Opfereigenschaft. Der Grundrechtskatalog nach dem Menschenrechtspakt geht wesenfich weiter z.B.
das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen. Die wohl wichtigste Bestimmung ist der Verstoß gegen Art.6 Abs.1 EMRK
- Verfahrenserledigungen innerhalb angemessener Frist und Verfahrensverstöße. Die Schadenersatzansprüche werden nach Art.
41 EMRK zugeprochen. Es sind auch vorläufige Massnahmen möglich ,was vielfach nicht bekannt ist. Weiters ist im Zusammenhang
mit der Grundrechtsverletzung das erste Zusatzprotokoll zur EMRK anzuführen-Eigentumsentzug -relvant englischer Text :No one
shall be deprived. Beispiel die exzessive Dauer eines Konkursverfahrens - oder Existenzvernichtung durch Finanzbehörden .(
siehe Purkert in Fröwein J. - Purkert J , Die Europäische Menschenrechtskonvention Kommentar ,3.Auflage
2009 ,662, in die dort weiterführende Literatur). Oder Art.3 EMK Folter- Mobbing fällt darunter. Die EMRK muss auch innerstaatlich
angewandt werden. Das Individualbeschwerderecht nach dem Weltmenschenrechtspakt ist an sich unbefristet. Für gewisse Bestimmungen
gibt es Vorbehalte. Erkentnisse sind Dukumente nach Art.38 Statut des IGH - und vollzugsfähig. Aus besonderen
Gründen wird vor Einleitung eines Verfahrens in Genf eine Schadenersatzrechtsschutz empfohlen - für Strassburg nicht erforderlich.
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