EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Conseil de l°Europe - Council ofEurope - Europarat Strasbourg,
France - Frankreich REQUETE APPLICAT1oN BESCHWERDE présentée en application de l°article 34 de la Convention
européenne des Droits de l”Homme, ainsi que des articles 45 et 47 du règlement de la Cour under Article 34 ofthe
European Convention on Human Rights and Rules 45 and 47 ofthe Rules ofCourt gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention undArtikel
45 und 4 7 der Veıfahrensordnung des Gerichtshofs IMPORTANT: La présente requête est un documentjuridique et peut
affecter vos droits et obligations. This application is aformal legal document and may aflect your rights and obligations. WICHTIG:
Dieses Formular ist eine Urkunde und kannfür Ihre Rechte und Pflichten von Bedeutung sein. II I. LES PARTIES THE
.PARTIES DIE PARTEIEN A. LE REQUERANT/LA REQUERANTE THE APPLICANT DER BESCHWERDEFUHRER/DIE BESCHWERDEFUHRERIN (Renseignements
à foumir concemant le/la requérant(e) et son/sa représentant(e) éventuel(le)) (Fill in thefollowing details ofthe applicant
and the representative, ifany) (Angaben über den Beschwerdeführer/die Beschwerdefiihrerin undggf den Bevollmächtigten/die
Bevollmächtigte) l. Nomde famille _. 2. Prénom (s) ................................................................_ Surname
/Familienname H....First name (s) / Vorname(n) ANNELIESE Sexe: masculin /féminin Sex: male /female Geschlecht: männlich
/ weiblich 3. Nationalité .....................................:_. ............................. 4. Profession .................................................................. Nationality
/ Staatsangehörigkeit OSTERREICH Occupation / BerufGYMNASIALPROFESSOR í.R 5. Date et lieu de naíssance ..............................................
.......................................................................................... .. Date andplace of birth /Geburtsdatum
und-ort MILLSTATT, 27.05.1945 6. Domicile ......................................................__ ......................................................................................................................
._ Permanent address /XXXXXA-8. Adresse actuelle (si différente de 6.) .................................................................................................................................... Present
address fifdiflerentfrom 6.) /ggf derzeitige Anschrift 9. Nom et prénom du/de la représentant(e)] ............................................................................................................................. Name
ofrepresentative* /Name und Vorname des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten* 10. Profession du/de la représentant(e)
....................................................................................................................................
.. Occupation ofrepresentative /Berufdes Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten 11. Adresse du/de la représentant(e)
........................................................................................................................................._ Address
ofrepresentative /A nschrıft des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten 12. Tel. N° .....................................................................................
Fax N° .........................................................................._ B. LA HAUTE PARTIE CONTRACTANTE THE
HIGH CONTRACTING PARTY DIE HOHE VER TRAGSCHLIESSENDE PARTE] (Indiquer ci-après le nom de I'Etat/des Etats contre le(s)quel(s)
la requête est dirigée) (Fill in the name ofthe State(s) against which the application is directed) (Angabe des Staates/der
Staaten, gegen den/die die Beschwerde gerichtet ist) 13. Republik Österreich 1 Si le/la requérant(e) est représenté(e),
joindre une procuration signée par le/Ia requérant(e) et son/sa représentant(e). - If the app/ícant appoints a representative,
attach a form of authority signed by the app/icant and his or her representative. Wenn ein Bevollmächtigter/eine Bevollmächtigte
bestellt wird, ist eine vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdefiiihrerin und seines Bevollmächtigten/seiner Bevollmächtigten
unterzeichnete Vollmacht beizufiigen. III EXPOSE DES FAITS STA TEMENT OF THE FACTS DARLEGUNG DES SACHVERHALTES (Voir
§ 19 (b) de la notice) (See § 19 (b) ofthe Notes) (Siehe § I9 (b) des Merkblattes) An die Staatsanwaltschaft Leoben
zu 30 Bl 41/12g - schriftliche Äußerung Ablehnungsantrag und Rekurs zu 3 Nc 49/12t an das Landesgericht Klagenfurt vom
03.07.2012 Schreiben an den Leitenden Staatsanwalt Dr. Wolfgang Kirisits Darlegung des Sachverhaltes Gem. GZ 41 S
19/08d befinde ich mich mit meiner Firma Alphadata (Buchhaltungsbüro und Datenverarbeitung) in Insolvenz. Wie in meinem
Rekurs vom 03.07.2012, eingebracht am Landesgericht Klagenfurt (Urkundenverzeichnis), habe ich den Antrag gestellt, mir
Verfahrenshilfe zu bewilligen und die Masseverwalter Allmaier und Nemec GmbH abzuberufen, wobei ich auf den genannten
Schriftsatz Punkt 1 vom 03.07.2012 Ablehnungsantrag darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein lnsolvenzbüro handelt,
welches in der lnsolvenzverwalterliste beim BM fürlustiz aufscheint. Trotzdem hat man 2 dringliche Schreiben des Klinikums
Klagenfurt (Kabeg ) vom 20.05.2010 und 12.07.2012 wahrgenommen und zwar aufgrund rechtlicher Relevanz,mit einem Ergänzungsschreiben
zwar angenommen, war bereits aufgrund der Annahme von rechtlicher Relevanz, wie in der Literatur beschrieben, mir in weiterer
Folge nicht ausgefolgt. Einen Irrtum halte ich aufgrund der high-tech-Ausstattung der lnsolvenzkanzlei für ausgeschlossen,
wobei diese meine Auffassung insoweit verstärkt wird, weil zugleich meine Krankenversicherung in Verbindung mit der
Nichtauszahlung des Existenzminimums, was mir rechtlich aufgrund meines vorerst unselbständigen Einkommens und meiner Pension,
welche relativ hoch sind, nicht ausbezahlt wurde (rund 3 000,-p.m. 14 mal im Jahr), wobei mir trotz schriftlicher Interventionen
bei der Behörde (Masseverwalter und Konkurskommissär) jahrelang und in den letzten Monaten unzulänglich rechtswidrig
nicht überwiesen. Die Kündigung der Krankenversicherung erfolgte bei der österreichischen Uniqa-Versicherung, wobei
ich dadurch insoweit geschädigt bin, weil die Versicherung vor Ausbruch des Karzinoms (Uteruserkrankung nach Op. Methode
Wertheim ll und Entfernung von Lymphknoten mit den entsprechenden Folgezuständen in den unteren Extremitäten, Schmerzen
in der Wirbelsäule) durch den damaligen MV LP und .....GmbH (Dr. L.... und DDr.N... GmbH) widerrechtlich ohne meine
Verständigung gekündigt worden ist. Daher sind vielfach Heilbehandlungen nach Strahlentherapie notwendig, weil ich eine
high-risk-Patientin bin. Die Strahlentherapie hatte eine Stufe der doppelten Norm. Es wurden vielfach Ärzte aufgesucht und
stehe in ärztlicher Behandlung. Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée Continue on a separate sheet ifnecessary Falls
erforderlich, aufeinem gesonderten Blattfortsetzen lvl Ex1>oSE DE LA oU DES v1oLAT1oN(S) DE LA coNvENTIoN ET/oU DES PRoTocoLES
ALLEGUEE(S), AINSI QUE DES ARGUMENTS Ä UAPPU1 STA TEMENToFALLEGED V1oLA T1oN(s) oF THE coNVENT1oNAND/01: PRoTocoLsAND
oFRELEVANTARGUMENTS ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KoNVENT1oN UND/oDER ZUSATzPRoToKoLLE UND BEGRUNDUNG
DER BESCHWERDE (Voir § l9 (c) de la notice) ` (See § 19,(c) ofthe Notes) (Siehe § I9 (c) des Merkblattes) Grundrechtsverletzungen
nach Art.2 EMRK (Recht auf Leben, wonach im Sinne des zitierten Grundrechts die Republik Österreich durch ihre Organe verpflichtet
gewesen wäre, geeignete Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um mir einen entsprechenden Schutz des Lebens durch (vermeintlich)
kriminelle Handlungen von Dritten, wie oben dargetan, zu schützen. S Primär liegt aber eine Grundrechtsverletzung nach
Art. 5 EMRK - psychische Folter - vor, zumal Postsendun- gen durch den Masseverwalter, wie dargestellt, angenommen, welche
mit dem Konkurs (Insolvenz) nichts zu tun hatte und die Pflicht des Masseverwalters bestanden hat, diese Postsendung -
Brief (Briefe des Klinikums Klagenfurt) unverzüglich auszufolgen. Bereits rechtshistorisch nach der alten österreichischen
Konkursordnung von Pa rtsch-Pollak - Österreichische Konkursordnung - war diese Verpflichtung geltendes Recht und findet
ihren Niederschlag in § 65 österr. IO (Insolvenzordnung- derzeit geltendes Recht). In diesem Zusammenhang wurden verschiedentlich
vermeintlich strafbare Handlungen der erste Arztbrief vom 20.5.2010 und der zweite vom 20.06.2012 und ein dritter vom 2.6.2012,
wobei durch das Verhalten in rechtlicher Hinsicht verschiedenen vermeintlich strafbaren Handlungen gesetzt, wie §88 Abs
1 ZI. 8 89 StGB §15, §75, §229f StGB subsumiert wurde. Das deutsche Recht fordert nach neuesten Studien die Bestimmung
des Art. 5 EMRK in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, unbeschadet dessen, dass das auch in Österreich dieses Grundrecht eine
unmittelbar anwendbare Rechtsnorm darstellt. Zudem hat man mir auch das Existenzminimum - nicht Unterhalt (gem. IO) -lange
vermeintlich unterschlagenund noch immer nicht zur Gänze ausbezahlt, wobei aber vorerst das Ziel der Beschwerde ist, die
oben genannten Grundrechte in Anschlag zu bringen, wobei in Hinblick auf die Erkrankung und die erforderlichen Pflegekosten
-ein Pflegegeldprozess beim LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht ist nahezu ins Stocken gelangt. Dies wird
nur informativ mitgeteilt, wobei aber beim gegenständlichen körperlichen Organschaden Betreuungskosten, wie Wartung durch
Dritte und Reinigungskosten in nicht unerheblichem Maß und Fahrten zu Ärzten bezahlt werden müssen. Das Pflegegeld selbst
würde ohnehin nur einen kleinen Teil dieser Kosten abdecken, sodass weitere nicht unerhebliche Auslagen in Geld erforderlich
sind, sodass ich auch im Grundrecht nach Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur europäischen Menschenrechtskonvention verletzt
bin. Eingaben wurden auch entsprechend beim Gerichtskommissär eingebracht, wobei diese, obwohl nur körperliche Leidenszustände
vorliegen, dies dafür verwendet wurde, mich unter Sachwalterschaft zu stellen, was aber nicht gelungen ist, zumal bereits
gegen Vorladungen Rekurs erhoben wurde, wobei man mir zuvor erklärte, ich sei nicht kooperativ und werde der Vermögensentzug
im Insolvenzverfahren in zwei Monaten von statten gehen. ln diesem Zusammenhang führe ich aus, dass in Österreich körperliche
Leidenszustände mit Organschaden keinen Grund für eine Besachwalterung darstellen, zumal ich bewusstseinsklar bin und die Grundrechtsbeschwerde
selbst schreibe. Ich bin auch nicht unter Sachwalterschaft gestellt. Allerdings ist die III Situation so, dass ich eine
high-risk-Patientin bin. Ein Rechtsmittel, wie noch auszuführen i, ist deshalb nicht möglich, weil die Sachwalter-Richterin
wegen Befangenheit abgelehnt wurde. Ob ein Erkenntnis oder Teilerkenntnis des OGH vorliegt, wird zwar vom Landesgericht
Leoben unklar zu GZ 30 BL 41/12g subtil angemerkt, allerdings wurde meinem rechtsfreundlichen Vertreter, dem öffentlichen
Notar, Dr. Volkmar Fernkampf bis dato nichts zugestellt und wird auch unbestimmten Inhalts darauf verwiesen, allerdings
ergibt sich in meinem Fall aus den Ablehnungsanträgen, auch des Ablehnungssenats des Landesgerichts Klagenfurt mangels
Entscheidung über eine allfällige Befangenheit nach § 19 Abs. 2 JN vorerst die Vorgänge Nichtigkeit begründen, so dass
schon allein aus diesen Gründen eine Grundrechtsverletzung nach Art. 6 des EMRK gegeben ist, weil in der Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft Leoben diesbezüglich Ausführungen erfolgten, allerdings unbestimmten Inhalts, was in einem Zivilverfahren
nicht zulässig ist und in Hinblick auf die erfolgte Ablehnung Nichtigkeit nach § 879 Absl erster Halbsatz ABGB vorliegt,
wobei ein derartiger Fall wie aus dem beiligenden Urkundenkonvolut ersichtlich ist, bei diesen Vorgängen in Kärnten, es
gibt auch andere ähnliche gravierende Fälle, ein öffentliches Interesse vorliegt und die Nichtigkeitsbestimmung in Österreich
hier vorliegt und Nichtigkeitsgründe in den letzten Jahren durch eine Novelle verschärft wurden. Bereits Stubenrauch
schreibt in einem Nachtrag zu Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch im Jahre 1858, 3. Band, dass politische Gründe die Gesetzgebung
bewegen können, wobei dies vor der dritten Teilnovelle 1916 zum ABGB geschrieben wurde, wonach die Spaltung der o.a. Bestimmung
in Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit durch Schaffung von zwei Halbsätzen vorgenommen wurde (§ 879 ABGB). Zusammenfassend
führe ich aus, dass ich trotz Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit mir primär nach Art. 5 EMRK lebensnotwendige
Unterlagen trotz gegenteiliger Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung, was nach Überprüfung einer Konventionsverletzung
in Anschlag zu bringen ist, nach deren Überprüfung nicht ausgefolgt wurden (dringliche Arztbriefe) und die Folgen keinen
Minimaltatbestand nach der Rechtsprechung darstellen, so dass bei dieser Situation eine Missbrauchskontrolle bei meinen Ansprüchen
erforderlich ist, zumal unbeschadet, dass der Instanzenzug nicht erschöpft wurde, zumal ich bei den Vorgängen durch Nichtentscheidung
über die erfolgten Ablehnungsanträge sittenwidrig geknebelt wurde, so dass dies nach Art. 6 EMRK berücksichtigt werden
wolle (siehe EU GRZ 1999, 10; Van de Hurk vs. NL., A 288 cif. 60. Da über die Ablehnungsanträge gemäß Beilagenverzeichnis
nicht entschieden wurde, gehe ich davon aus, dass die angezogenen Grundrechtsverletzungen vorliegen. EXPOSE RELATIF
AUX PRESCRIPTIONS DE L°ARTICLE 35 § 1 DE LA CONVENTION STATEMENTRELATIVE TOARTICLE35 § 1 OF THE CONVENTION ANGABENZUARTIKEL
35 ABS. 1 DER KONVENTION (Voir § l9 (d) de la notice. Donner pour chaque griefi et au besoin sur une feuille séparée,
les rcnseigncments demandés sous les points 16 à l8 ci-après) (See § I9 (d) ofthe Notes. Ifnecessary, give the details
mentionedbelow underpoints l6 to 18 on a separate sheetfor each separate complaint) (Siehe § 19 (d) des Merkblattes.
Angaben gemäß Zyfem I6 bis 18 sindzujedem einzelnen Beschwerdepunktgetrennt zu machen; wenn erforderlich ist ein Beiblattzu
benutzen) Décision inteme définitive (date et nature de la decision, organe -judiciaire ou autre - l'ayant rendue) Final
decision (date, court or authority and nature ofdecision) Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum undArt der Entscheidung,
Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde) Ein höchstgerichtliches Urteil oder Erschöpfung des lnstanzenzuges ist nicht
bekannt und wurde auch nicht zugestellt. Bei der gegenständlichen Situation scheint aber die Grundrechtsbeschwerde erforderlich,
wobei der Gerichtskommissär trotz vieler Schreiben nie geantwortet hat. Es handelt sich demnach in meinem Fall um einen
Stillstand der Rechtspflege im Zivilrecht wie in der Nachkriegszeit, allerdings liegt in Kärnten in vielen Konkursen eine
besondere Situation mit einem Netzwerk vor. VI Das Ziel der Beschwerde ist Opferschutz - gerechte Entschädigung nach
Art. 41 EMRK, wobei ich mich als verletzte Partei im Sinne des Art. 41 entsprechend dem Begriff als „victim“
sehe und mir sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zustehen. Das lndivídualverfahren ist daher gerechtfertigt,
wobei aber nach dieser Gesetzesstelle dem belangten Staat Gelegenheit gegeben werden könnte, eine vollkommene Wiedergutmachung
zu leisten, zumal allgemein über derartige Schadenersatzansprüche der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft werden
kann, bzw. eine Schadenersatzklage auch nicht eingebracht wurde. Allerdings muss gesagt werden, was beim immateriellen
Schaden zu berücksichtigen ist, dass wenn schon der Schaden durch Unterlassung nach § 2 StGB eingetreten ist, als gesetzliche
Voraussetzung damnum emergens, also grobes Verschulden vorliegt, wobei in diesem Zusammenhang nach österreichischem Recht
, sprich Schmerzensgeldrecht, eine Globalbemessung unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 272 ZPO unbeschadet einer
Feststellungsklage nach § 268 ZPO, wobei der eingetretene Organschaden einzubeziehen ist. Der Gesamtschaden werden meinerseits
in Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit und eine abstrakte Schmerzensgeldrente mit â 200 000,- bewertet. Autres décisions
(énumérées dans l°ordre chronologique en indiquant, pour chaque décision, sa date, sa nature et l°organe -judicíaíre ou
autre - l'ayant rendue) Other decisions (list in chronological order, giving date, court or authority and nature ofdecisionfor
each ofthem) Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung sowie
der Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde) Dispos(i)ez-vous d”un recours que vous n'avez pas exercé? Si oui,
lequel et pom' quel motif n”a-t-il pas été exercé? Is there or was there any other appeal or other remeay available
to you which you have not used? Ifso, explain why you have not used it. ' Gibt es oder gab es ein Rechtsmittel, das
der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat? Wennja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt? Warum? Es
kormte kein Rechtsmittel eingesetzt werden - faktische Vorgangsweise. Andere Entscheidungen der Gerichte Oder der Behörde
- eine höchstgerichtliche Entscheidung wurde nie ausgefiíhrt', angeblich gefällt, aber bis heute bei meinem rechtsfreundlichen
Vertreter Dr.Volkınar Fehrenkampfnicht eingelangt. Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée Continue on
a separate sheet ıfnecessaıy Falls erforderlich, aufeinem gesonderten Blattfi›rtset:en VI EXPOSE
DE L'oBJET DE LA REQUETE STATEMENT oF THE OBJECT OF THEAPPLICATIUN ANGABE DES ZIELS IHRER BESCHWERDE (Voir § 19 (e)
de la notice) (See § I9 (e) ofthe Notes) (Siehe § 19 (e) des Merkblattes) AUTRES INSTANCES INTERNATIONALES TRAITANT
OU AYANT TRAITE L'AFFAIRE STATEMENT CONCERNING OTHER INTERNATIONAL PROCEEDINGS ANDERE INTERNA TIONALEINSTANZEN, DIE
MITDIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER WAREN (Voir § 19 (t) de la notice) (See § I9 (f) ofthe Notes) (Siehe
§ I9 (I) des Merkblattes) Avez-vous soumis à une autre instance internationale d'enquête ou de règlement les griefs énoncés
dans la présente requête? Si oui, foumir des indications détaillées à ce Sujet. Have you submitted the above complaints
to any other procedure ofinternational investigation or Settlement? Ifso, givefull details. Sind die vorliegenden Beschwerdepunkte
bereits einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgelegt worden? Wennja, sollten Sie aufiührliche
Angaben machen. Nein. Es wurde auch der Europäische Gerichtshof fiír Menschenrechte befasst, z. B. auch nicht Genf. VIII PIECES
ANNEXEES ` (PAS D'ORIGINAUX, _ UNIQUEMENT DES COPIES ; PRIERE DE N'UTILISER NI AGRAFE, NI ADHESIF, NI LIEN D'AUCUNE
SORTE) LIST OFDOCUMENTS (NO ORIGINAL DOCUMENTS, ONLYPHOTOCOPIES, DO NOTSTAPLE, TAPE OR BIND DOCUMENTS) BEIGEFÜGTE
UNTERLA GEN (KEINE ORIGINALE, NUR KOPIEN; DIE DOKUMENTE BITTENICHTHEFTEN, KLEBEN ODER BINDEN) (Voir § I9 (g) de
la notice. .Ioindre copie de toutes les décisions mentíonnées sous ch. IV et VI ci-dessus. Se procurer, au besoin, les copies nécessaires,
et, en cas diimpossibilité, expliquer pourquoi celles-ci ne peuvent pas être obtenues. Ces documents ne vous seront pas retoumes.) (See
§ I9 (g) ofthe Notes. Include copies ofall decisions referred to in Parts IVand VI above. Ifyou do not have copies, you should
obtain them. If you cannot obtain them, explain why not. No documents will be netumedtoyou.) (Siehe § I9 (g) des Merkblattes.
Kopien aller unter Zıflern IV und VIgenannten Entscheidungen sind beizufiigen. Es obliegt dem Beschwerdefiihrer/der
Beschwerdefiihrerin, die Kopien zu beschaflen oder die Hindemngsgrürıde anzugeben. Eingereichte Unterlagen
werden Ihnen nicht zurückgesandt. a) 2 Arztbriefe b) Rekurs an das Landesgericht Klagenfiut vom 03.07.2012 c)
Schreiben an den Leitenden Staatsanwalt Dr. Wolfgang Kirisits vom 24.07.2012 IX VIII. DECLARATION ET SIGNATURE DECLARATIONAND
SIGNA TURE ERKLARUNG (EVD UNTERSCHRIFT (Voir § 19 (h) de la notice) › (See § I9 (h) ofthe Notes) (Siehe
§ I9 (h) des Merkblattes) Je declare en toute conscience et loyauté que les renseignements qui figurent sur la présente
formule de requête sont exacts. I hereby declare that, to the best ofmy knowledge and belief the information Ihave given
in the present application form is correct. 4 Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden
Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind. Lieu / Place/ Ort ...... ...... _. Date / Date / Datum ........ (Signature
du/de la requérant(e) ou du/de la représentant(e)) (Signature ofthe applicant or ofthe representative) (Unterschrift
des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin oder des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten)
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