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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg -versuchter Mord.

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EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Conseil de l°Europe - Council ofEurope - Europarat
Strasbourg, France - Frankreich
REQUETE
APPLICAT1oN
BESCHWERDE 
présentée en application de l°article 34 de la Convention européenne des Droits de l”Homme,
ainsi que des articles 45 et 47 du règlement de la Cour
under Article 34 ofthe European Convention on Human Rights
and Rules 45 and 47 ofthe Rules ofCourt
gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention
undArtikel 45 und 4 7 der Veıfahrensordnung des Gerichtshofs
IMPORTANT: La présente requête est un documentjuridique et peut affecter vos droits et obligations.
This application is aformal legal document and may aflect your rights and obligations.
WICHTIG: Dieses Formular ist eine Urkunde und kannfür Ihre Rechte und Pflichten von Bedeutung sein.
II
I. LES PARTIES
THE .PARTIES
DIE PARTEIEN
A. LE REQUERANT/LA REQUERANTE
THE APPLICANT
DER BESCHWERDEFUHRER/DIE BESCHWERDEFUHRERIN
(Renseignements à foumir concemant le/la requérant(e) et son/sa représentant(e) éventuel(le))
(Fill in thefollowing details ofthe applicant and the representative, ifany)
(Angaben über den Beschwerdeführer/die Beschwerdefiihrerin undggf den Bevollmächtigten/die Bevollmächtigte)
l. Nomde famille _. 2. Prénom (s) ................................................................_
Surname /Familienname H....First name (s) / Vorname(n) ANNELIESE
Sexe: masculin /féminin Sex: male /female Geschlecht: männlich / weiblich
3. Nationalité .....................................:_. ............................. 4. Profession ..................................................................
Nationality / Staatsangehörigkeit OSTERREICH Occupation / BerufGYMNASIALPROFESSOR í.R
5. Date et lieu de naíssance .............................................. .......................................................................................... ..
Date andplace of birth /Geburtsdatum und-ort MILLSTATT, 27.05.1945
6. Domicile ......................................................__ ...................................................................................................................... ._
Permanent address /XXXXXA-8. Adresse actuelle (si différente de 6.) ....................................................................................................................................
Present address fifdiflerentfrom 6.) /ggf derzeitige Anschrift
9. Nom et prénom du/de la représentant(e)] .............................................................................................................................
Name ofrepresentative* /Name und Vorname des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten*
10. Profession du/de la représentant(e) .................................................................................................................................... ..
Occupation ofrepresentative /Berufdes Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten
11. Adresse du/de la représentant(e) ........................................................................................................................................._
Address ofrepresentative /A nschrıft des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten
12. Tel. N° ..................................................................................... Fax N° .........................................................................._
B. LA HAUTE PARTIE CONTRACTANTE
THE HIGH CONTRACTING PARTY
DIE HOHE VER TRAGSCHLIESSENDE PARTE]
(Indiquer ci-après le nom de I'Etat/des Etats contre le(s)quel(s) la requête est dirigée)
(Fill in the name ofthe State(s) against which the application is directed)
(Angabe des Staates/der Staaten, gegen den/die die Beschwerde gerichtet ist)
13. Republik Österreich
1 Si le/la requérant(e) est représenté(e), joindre une procuration signée par le/Ia requérant(e) et son/sa représentant(e). -
If the app/ícant appoints a representative, attach a form of authority signed by the app/icant and his or her representative.
Wenn ein Bevollmächtigter/eine Bevollmächtigte bestellt wird, ist eine vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdefiiihrerin und seines
Bevollmächtigten/seiner Bevollmächtigten unterzeichnete Vollmacht beizufiigen.
III
EXPOSE DES FAITS STA TEMENT OF
THE FACTS DARLEGUNG DES
SACHVERHALTES
(Voir § 19 (b) de la notice)
(See § 19 (b) ofthe Notes)
(Siehe § I9 (b) des Merkblattes)
An die Staatsanwaltschaft Leoben zu 30 Bl 41/12g - schriftliche Äußerung
Ablehnungsantrag und Rekurs zu 3 Nc 49/12t an das Landesgericht Klagenfurt vom 03.07.2012
Schreiben an den Leitenden Staatsanwalt Dr. Wolfgang Kirisits
Darlegung des Sachverhaltes
Gem. GZ 41 S 19/08d befinde ich mich mit meiner Firma Alphadata (Buchhaltungsbüro und
Datenverarbeitung) in Insolvenz. Wie in meinem Rekurs vom 03.07.2012, eingebracht am
Landesgericht Klagenfurt (Urkundenverzeichnis), habe ich den Antrag gestellt, mir Verfahrenshilfe
zu bewilligen und die Masseverwalter Allmaier und Nemec GmbH abzuberufen, wobei ich auf den
genannten Schriftsatz Punkt 1 vom 03.07.2012 Ablehnungsantrag darauf hingewiesen habe, dass es
sich um ein lnsolvenzbüro handelt, welches in der lnsolvenzverwalterliste beim BM fürlustiz
aufscheint. Trotzdem hat man 2 dringliche Schreiben des Klinikums Klagenfurt (Kabeg ) vom
20.05.2010 und 12.07.2012 wahrgenommen und zwar aufgrund rechtlicher Relevanz,mit einem
Ergänzungsschreiben zwar angenommen, war bereits aufgrund der Annahme von rechtlicher
Relevanz, wie in der Literatur beschrieben, mir in weiterer Folge nicht ausgefolgt. Einen Irrtum halte
ich aufgrund der high-tech-Ausstattung der lnsolvenzkanzlei für ausgeschlossen, wobei diese meine
Auffassung insoweit verstärkt wird, weil zugleich meine Krankenversicherung in Verbindung mit
der Nichtauszahlung des Existenzminimums, was mir rechtlich aufgrund meines vorerst
unselbständigen Einkommens und meiner Pension, welche relativ hoch sind, nicht ausbezahlt
wurde (rund 3 000,-p.m. 14 mal im Jahr), wobei mir trotz schriftlicher Interventionen bei der
Behörde (Masseverwalter und Konkurskommissär) jahrelang und in den letzten Monaten
unzulänglich rechtswidrig nicht überwiesen.
Die Kündigung der Krankenversicherung erfolgte bei der österreichischen Uniqa-Versicherung,
wobei ich dadurch insoweit geschädigt bin, weil die Versicherung vor Ausbruch des Karzinoms
(Uteruserkrankung nach Op. Methode Wertheim ll und Entfernung von Lymphknoten mit den
entsprechenden Folgezuständen in den unteren Extremitäten, Schmerzen in der Wirbelsäule) durch
den damaligen MV LP und .....GmbH (Dr. L.... und DDr.N... GmbH) widerrechtlich ohne
meine Verständigung gekündigt worden ist. Daher sind vielfach Heilbehandlungen nach
Strahlentherapie notwendig, weil ich eine high-risk-Patientin bin.
Die Strahlentherapie hatte eine Stufe der doppelten Norm. Es wurden vielfach Ärzte aufgesucht
und stehe in ärztlicher Behandlung.
Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée
Continue on a separate sheet ifnecessary
Falls erforderlich, aufeinem gesonderten Blattfortsetzen
lvl
Ex1>oSE DE LA oU DES v1oLAT1oN(S) DE LA coNvENTIoN ET/oU DES
PRoTocoLES ALLEGUEE(S), AINSI QUE DES ARGUMENTS Ä UAPPU1
STA TEMENToFALLEGED V1oLA T1oN(s) oF THE coNVENT1oNAND/01:
PRoTocoLsAND oFRELEVANTARGUMENTS
ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KoNVENT1oN
UND/oDER ZUSATzPRoToKoLLE UND BEGRUNDUNG DER BESCHWERDE
(Voir § l9 (c) de la notice) `
(See § 19,(c) ofthe Notes)
(Siehe § I9 (c) des Merkblattes)
Grundrechtsverletzungen nach Art.2 EMRK (Recht auf Leben, wonach im Sinne des zitierten Grundrechts die
Republik Österreich durch ihre Organe verpflichtet gewesen wäre, geeignete Präventivmaßnahmen zu
ergreifen, um mir einen entsprechenden Schutz des Lebens durch (vermeintlich) kriminelle Handlungen von
Dritten, wie oben dargetan, zu schützen. S
Primär liegt aber eine Grundrechtsverletzung nach Art. 5 EMRK - psychische Folter - vor, zumal Postsendun-
gen durch den Masseverwalter, wie dargestellt, angenommen, welche mit dem Konkurs
(Insolvenz) nichts zu tun hatte und die Pflicht des Masseverwalters bestanden hat, diese Postsendung - Brief
(Briefe des Klinikums Klagenfurt) unverzüglich auszufolgen. Bereits rechtshistorisch nach der alten
österreichischen Konkursordnung von Pa rtsch-Pollak - Österreichische Konkursordnung - war diese
Verpflichtung geltendes Recht und findet ihren Niederschlag in § 65 österr. IO (Insolvenzordnung- derzeit
geltendes Recht). In diesem Zusammenhang wurden verschiedentlich vermeintlich strafbare Handlungen der
erste Arztbrief vom 20.5.2010 und der zweite vom 20.06.2012 und ein dritter vom 2.6.2012, wobei durch das
Verhalten in rechtlicher Hinsicht verschiedenen vermeintlich strafbaren Handlungen gesetzt, wie §88 Abs 1
ZI. 8 89 StGB §15, §75, §229f StGB subsumiert wurde.
Das deutsche Recht fordert nach neuesten Studien die Bestimmung des Art. 5 EMRK in das Strafgesetzbuch
aufzunehmen, unbeschadet dessen, dass das auch in Österreich dieses Grundrecht eine unmittelbar
anwendbare Rechtsnorm darstellt. Zudem hat man mir auch das Existenzminimum - nicht Unterhalt (gem. IO)
-lange vermeintlich unterschlagenund noch immer nicht zur Gänze ausbezahlt, wobei aber vorerst das Ziel
der Beschwerde ist, die oben genannten Grundrechte in Anschlag zu bringen, wobei in Hinblick auf die
Erkrankung und die erforderlichen Pflegekosten -ein Pflegegeldprozess beim LG Klagenfurt als Arbeits- und
Sozialgericht ist nahezu ins Stocken gelangt. Dies wird nur informativ mitgeteilt, wobei aber beim
gegenständlichen körperlichen Organschaden Betreuungskosten, wie Wartung durch Dritte und
Reinigungskosten in nicht unerheblichem Maß und Fahrten zu Ärzten bezahlt werden müssen. Das Pflegegeld
selbst würde ohnehin nur einen kleinen Teil dieser Kosten abdecken, sodass weitere nicht unerhebliche
Auslagen in Geld erforderlich sind, sodass ich auch im Grundrecht nach Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur
europäischen Menschenrechtskonvention verletzt bin. Eingaben wurden auch entsprechend beim
Gerichtskommissär eingebracht, wobei diese, obwohl nur körperliche Leidenszustände vorliegen, dies dafür
verwendet wurde, mich unter Sachwalterschaft zu stellen, was aber nicht gelungen ist, zumal bereits gegen
Vorladungen Rekurs erhoben wurde, wobei man mir zuvor erklärte, ich sei nicht kooperativ und werde der
Vermögensentzug im Insolvenzverfahren in zwei Monaten von statten gehen.
ln diesem Zusammenhang führe ich aus, dass in Österreich körperliche Leidenszustände mit Organschaden
keinen Grund für eine Besachwalterung darstellen, zumal ich bewusstseinsklar bin und die
Grundrechtsbeschwerde selbst schreibe. Ich bin auch nicht unter Sachwalterschaft gestellt. Allerdings ist die
III
Situation so, dass ich eine high-risk-Patientin bin. Ein Rechtsmittel, wie noch auszuführen i, ist deshalb nicht
möglich, weil die Sachwalter-Richterin wegen Befangenheit abgelehnt wurde. Ob ein Erkenntnis oder
Teilerkenntnis des OGH vorliegt, wird zwar vom Landesgericht Leoben unklar zu GZ 30 BL 41/12g subtil
angemerkt, allerdings wurde meinem rechtsfreundlichen Vertreter, dem öffentlichen Notar, Dr. Volkmar
Fernkampf bis dato nichts zugestellt und wird auch unbestimmten Inhalts darauf verwiesen, allerdings ergibt
sich in meinem Fall aus den Ablehnungsanträgen, auch des Ablehnungssenats des Landesgerichts Klagenfurt
mangels Entscheidung über eine allfällige Befangenheit nach § 19 Abs. 2 JN vorerst die Vorgänge Nichtigkeit
begründen, so dass schon allein aus diesen Gründen eine Grundrechtsverletzung nach Art. 6 des EMRK
gegeben ist, weil in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben diesbezüglich Ausführungen erfolgten,
allerdings unbestimmten Inhalts, was in einem Zivilverfahren nicht zulässig ist und in Hinblick auf die erfolgte
Ablehnung Nichtigkeit nach § 879 Absl erster Halbsatz ABGB vorliegt, wobei ein derartiger Fall wie aus dem
beiligenden Urkundenkonvolut ersichtlich ist, bei diesen Vorgängen in Kärnten, es gibt auch andere ähnliche
gravierende Fälle, ein öffentliches Interesse vorliegt und die Nichtigkeitsbestimmung in Österreich hier
vorliegt und Nichtigkeitsgründe in den letzten Jahren durch eine Novelle verschärft wurden. Bereits
Stubenrauch schreibt in einem Nachtrag zu Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch im Jahre 1858, 3. Band,
dass politische Gründe die Gesetzgebung bewegen können, wobei dies vor der dritten Teilnovelle 1916 zum
ABGB geschrieben wurde, wonach die Spaltung der o.a. Bestimmung in Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit
durch Schaffung von zwei Halbsätzen vorgenommen wurde (§ 879 ABGB).
Zusammenfassend führe ich aus, dass ich trotz Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit mir primär nach
Art. 5 EMRK lebensnotwendige Unterlagen trotz gegenteiliger Bestimmungen der österreichischen
Rechtsordnung, was nach Überprüfung einer Konventionsverletzung in Anschlag zu bringen ist, nach deren
Überprüfung nicht ausgefolgt wurden (dringliche Arztbriefe) und die Folgen keinen Minimaltatbestand nach
der Rechtsprechung darstellen, so dass bei dieser Situation eine Missbrauchskontrolle bei meinen
Ansprüchen erforderlich ist, zumal unbeschadet, dass der Instanzenzug nicht erschöpft wurde, zumal ich bei
den Vorgängen durch Nichtentscheidung über die erfolgten Ablehnungsanträge sittenwidrig geknebelt
wurde, so dass dies nach Art. 6 EMRK berücksichtigt werden wolle (siehe EU GRZ 1999, 10; Van de Hurk vs.
NL., A 288 cif. 60.
Da über die Ablehnungsanträge gemäß Beilagenverzeichnis nicht entschieden wurde, gehe ich davon aus,
dass die angezogenen Grundrechtsverletzungen vorliegen.
EXPOSE RELATIF AUX PRESCRIPTIONS DE L°ARTICLE 35 § 1 DE LA
CONVENTION
STATEMENTRELATIVE TOARTICLE35 § 1 OF THE CONVENTION
ANGABENZUARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION
(Voir § l9 (d) de la notice. Donner pour chaque griefi et au besoin sur une feuille séparée, les rcnseigncments demandés sous
les points 16 à l8 ci-après)
(See § I9 (d) ofthe Notes. Ifnecessary, give the details mentionedbelow underpoints l6 to 18 on a separate sheetfor each
separate complaint)
(Siehe § 19 (d) des Merkblattes. Angaben gemäß Zyfem I6 bis 18 sindzujedem einzelnen Beschwerdepunktgetrennt zu
machen; wenn erforderlich ist ein Beiblattzu benutzen)
Décision inteme définitive (date et nature de la decision, organe -judiciaire ou autre - l'ayant rendue)
Final decision (date, court or authority and nature ofdecision)
Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum undArt der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)
Ein höchstgerichtliches Urteil oder Erschöpfung des lnstanzenzuges ist nicht bekannt und wurde auch nicht
zugestellt. Bei der gegenständlichen Situation scheint aber die Grundrechtsbeschwerde erforderlich, wobei
der Gerichtskommissär trotz vieler Schreiben nie geantwortet hat. Es handelt sich demnach in meinem Fall
um einen Stillstand der Rechtspflege im Zivilrecht wie in der Nachkriegszeit, allerdings liegt in Kärnten in
vielen Konkursen eine besondere Situation mit einem Netzwerk vor.
VI
Das Ziel der Beschwerde ist Opferschutz - gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK, wobei ich mich als
verletzte Partei im Sinne des Art. 41 entsprechend dem Begriff als „victim“ sehe und mir sowohl materielle
als auch immaterielle Schäden zustehen.
Das lndivídualverfahren ist daher gerechtfertigt, wobei aber nach dieser Gesetzesstelle dem belangten Staat
Gelegenheit gegeben werden könnte, eine vollkommene Wiedergutmachung zu leisten, zumal allgemein
über derartige Schadenersatzansprüche der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft werden kann,
bzw. eine Schadenersatzklage auch nicht eingebracht wurde.
Allerdings muss gesagt werden, was beim immateriellen Schaden zu berücksichtigen ist, dass wenn schon der
Schaden durch Unterlassung nach § 2 StGB eingetreten ist, als gesetzliche Voraussetzung damnum
emergens, also grobes Verschulden vorliegt, wobei in diesem Zusammenhang nach österreichischem Recht ,
sprich Schmerzensgeldrecht, eine Globalbemessung unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 272 ZPO
unbeschadet einer Feststellungsklage nach § 268 ZPO, wobei der eingetretene Organschaden einzubeziehen
ist. Der Gesamtschaden werden meinerseits in Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit und eine abstrakte
Schmerzensgeldrente mit â 200 000,- bewertet.
Autres décisions (énumérées dans l°ordre chronologique en indiquant, pour chaque décision, sa date, sa nature et
l°organe -judicíaíre ou autre - l'ayant rendue)
Other decisions (list in chronological order, giving date, court or authority and nature ofdecisionfor each ofthem)
Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung sowie der
Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)
Dispos(i)ez-vous d”un recours que vous n'avez pas exercé? Si oui, lequel et pom' quel motif n”a-t-il pas été exercé?
Is there or was there any other appeal or other remeay available to you which you have not used? Ifso, explain why
you have not used it. '
Gibt es oder gab es ein Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat?
Wennja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt? Warum?
Es kormte kein Rechtsmittel eingesetzt werden - faktische Vorgangsweise. Andere Entscheidungen der Gerichte
Oder der Behörde - eine höchstgerichtliche Entscheidung wurde nie ausgefiíhrt', angeblich gefällt, aber bis heute bei
meinem rechtsfreundlichen Vertreter Dr.Volkınar Fehrenkampfnicht eingelangt.
Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée
Continue on a separate sheet ıfnecessaıy
Falls erforderlich, aufeinem gesonderten Blattfi›rtset:en
VI
EXPOSE DE L'oBJET DE LA REQUETE
STATEMENT oF THE OBJECT OF THEAPPLICATIUN
ANGABE DES ZIELS IHRER BESCHWERDE
(Voir § 19 (e) de la notice)
(See § I9 (e) ofthe Notes)
(Siehe § 19 (e) des Merkblattes)
AUTRES INSTANCES INTERNATIONALES TRAITANT OU AYANT TRAITE
L'AFFAIRE
STATEMENT CONCERNING OTHER INTERNATIONAL PROCEEDINGS
ANDERE INTERNA TIONALEINSTANZEN, DIE MITDIESER ANGELEGENHEIT
BEFASST SIND ODER WAREN
(Voir § 19 (t) de la notice)
(See § I9 (f) ofthe Notes)
(Siehe § I9 (I) des Merkblattes)
Avez-vous soumis à une autre instance internationale d'enquête ou de règlement les griefs énoncés dans la présente
requête? Si oui, foumir des indications détaillées à ce Sujet.
Have you submitted the above complaints to any other procedure ofinternational investigation or Settlement?
Ifso, givefull details.
Sind die vorliegenden Beschwerdepunkte bereits einem anderen internationalen Untersuchungs- oder
Schlichtungsorgan vorgelegt worden? Wennja, sollten Sie aufiührliche Angaben machen.
Nein. Es wurde auch der Europäische Gerichtshof fiír Menschenrechte befasst, z. B. auch nicht Genf.
VIII
PIECES ANNEXEES ` (PAS D'ORIGINAUX,
_ UNIQUEMENT DES COPIES ;
PRIERE DE N'UTILISER NI AGRAFE,
NI ADHESIF, NI LIEN D'AUCUNE SORTE)
LIST OFDOCUMENTS (NO ORIGINAL DOCUMENTS,
ONLYPHOTOCOPIES,
DO NOTSTAPLE, TAPE OR BIND DOCUMENTS)
BEIGEFÜGTE UNTERLA GEN (KEINE ORIGINALE,
NUR KOPIEN;
DIE DOKUMENTE BITTENICHTHEFTEN,
KLEBEN ODER BINDEN)
(Voir § I9 (g) de la notice. .Ioindre copie de toutes les décisions mentíonnées sous ch. IV et VI ci-dessus. Se procurer, au besoin, les copies
nécessaires, et, en cas diimpossibilité, expliquer pourquoi celles-ci ne peuvent pas être obtenues. Ces documents ne vous seront pas retoumes.)
(See § I9 (g) ofthe Notes. Include copies ofall decisions referred to in Parts IVand VI above. Ifyou do not have copies, you should obtain them. If
you cannot obtain them, explain why not. No documents will be netumedtoyou.)
(Siehe § I9 (g) des Merkblattes. Kopien aller unter Zıflern IV und VIgenannten Entscheidungen sind beizufiigen. Es obliegt dem
Beschwerdefiihrer/der Beschwerdefiihrerin, die Kopien zu beschaflen oder die Hindemngsgrürıde anzugeben. Eingereichte Unterlagen werden
Ihnen nicht zurückgesandt.
a) 2 Arztbriefe
b) Rekurs an das Landesgericht Klagenfiut vom 03.07.2012
c) Schreiben an den Leitenden Staatsanwalt Dr. Wolfgang Kirisits vom 24.07.2012
IX
VIII. DECLARATION ET SIGNATURE
DECLARATIONAND SIGNA TURE
ERKLARUNG (EVD UNTERSCHRIFT
(Voir § 19 (h) de la notice) ›
(See § I9 (h) ofthe Notes)
(Siehe § I9 (h) des Merkblattes)
Je declare en toute conscience et loyauté que les renseignements qui figurent sur la présente formule de requête sont
exacts.
I hereby declare that, to the best ofmy knowledge and belief the information Ihave given in the present application
form is correct. 4
Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten
Angaben richtig sind.
Lieu / Place/ Ort ...... ...... _.
Date / Date / Datum ........
(Signature du/de la requérant(e) ou du/de la représentant(e))
(Signature ofthe applicant or ofthe representative)
(Unterschrift des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin
oder des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten)