Eines unserer Spezialgebiete:
relevante, bearbeitete oder anhängige
Fälle.
Kunstfehler, Schlüsselbeinfraktur, Abnahme des Rippengürtelverbandes
entgegen der Anordnung nach Maßnahmenkatalog Prof. Friedrich Böhler nach 18 Tagen – Inkongruenz des Schlüsselbeines,
Verschiebung um Schaftbreite, Geltendmachung des Schmerzensgeldes und Zuspruch durch das LG für ZRS Graz oder unrichtige Läserbehandlung
in der Ordination einer Ärztin bei Schwangerschaftsstreifen und Akne juvenilis mit CO2-Laser durch unsachgemäße Handhabung,
wobei es zu Narbenbildungen und Hautschädigungen gekommen ist und zusätzlich gegen die
Aufklärungspflichten bei Schönheitsoperationen, wo ein strenger Maßstab anzuwenden ist, tatsächlich verstossen wurde.
In gegenständlichem Fall erfolgte nicht nur ein Zuspruch
des Schmerzensgeldes, sondern wurde auch für zukünftige Folgen auf Grund eines Urteiles des OLG Graz gehaftet.
In rechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass an
im Medizinrecht auch, wie der gegenständliche Fall zeigt, bei fehlender Aufklärung
nach der Literatur ohne Verschulden an sich bereits gehaftet werden kann.
Ein anderer, in Bearbeitung stehender Fall führte zu einem
Koma mit status epilepticus, weil das Krankenhaus es verabsäumte, bei einer Sprunggelenksverletzung – abruptio –
entsprechende prophylaktische Maßnahmen durch zu führen, wobei der Fall noch in Bearbeitung steht.
Es gibt auch Fälle, wonach bei Frakturen konservative Maßnahmen
eingeleitet wurden, statt operative Prozesse durchzuführen und es aus diesen Gründen, zumal nicht lege artis, gehandelt wurde,
es zu Dauerfolgen kam.
Mehrere Fälle sind auch bekannt, wonach vom orthopädischen
Gesichtspunkt bei Verletzungen in den Fußwurzelknochen, bei Peroneus Betroffenheit, es zu knochendramatischen Umbauprozessen
im Sinne eines sg. pes equinus (Pferdefuß), dargestellt in Röntgenbefund, kam.
Ein weiterer Fall steht in Behandlung, wonach bei beginnender
Alzheimer-Krankheit nicht gehandelt wurde und langfristig die erforderlichen Medikamente nicht verschrieben wurden, sodass
einerseits über unsere Anordnung der Arzt gewechselt wurde, andererseits sich das Krankheitsbild sich so progressiv entwickelte,
dass Pflegestufe IV besteht.
Ein weiterer Fall stehet in Bearbeitung, wonach es zu einem
rechtswidrigen Bewilligungsverfahren nach dem Arzneimittelverfahren gekommen ist – das Produkt wurde dann doch als absolut
gefährlich aus dem Kodex Austria gestrichen. In diesem Fall gehen wir nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB vor. Das Verfahren
betrifft die Fa. Hoffmann LaRoche.
Es sind aber auch Fälle bekannt, wo Nahrungsergänzungsmittel
aus Deutschland verkauft wurden ohne ministerielles Bewilligungsverfahren, allerdings ist in Österreich die Situation so,
dass dies gekünstelt in einem Verwaltungsstrafverfahren abgewehrt werden kann.
Was die Arzthaftung an sich betrifft, verweisen wir auf
die Judikatur nach § 1299 ABGB; hinsichtlich der fehlenden Einwilligung auf Willensmängel und Irrtum, die Einwilligung kommt
rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn Willensmängel nicht gegeben sind, wobei vor allem dies dann nicht zutrifft, wenn beispielsweise
Angst im Operationsbereich oder zuvor vorliegt.
Was den Gefahrenbereich des Irrtums betrifft, ist an zu
führen, dass die ärztliche Fachsprache für den Laien oft unverständlich ist, wobei bei der Beurteilung der Einwilligung von
diesem Gesichtspunkt aus zu gehen ist und sich der Einwilligende irrt; eine Einwilligung selbst nicht zu Stande kommt und
diese andererseits – im nachhinein – widerrufbar ist.
Literatur: die Haftung des Arztes von Aigner u. Emberger,
Verlag „Haus der Ärzte“.
Wie immer Nichtigkeit und Verjährung unsere Spezialität:
Schädigung durch Pharmaprodukte - die Haftung beginnt ab Kenntnis - anders als im Schmerzensgeldrecht
- über dreissig Jahre - nicht verjährungsfähig - Spezialnorm .