Änderung der Rechtslage - sie können nach § 66 GBG- auf Grund einer Novellierung des Rückstellungsprozesses ihr
Eigentumsrecht vor einem Prozess anmerken - lassen- Weitere Ausführungen folgen .
IN den NEUSTEN Kommentaren DES GRUNDBUCHSGESETES FINDENT SICH DIE NEUESTE Novellerung zum DRITEN
Rückstellungsgesetz bei 66 GBG:
Rückstellungsprozesse Oktober 1947 -arisiertes Eigentum Austria