Die Plattform beschäftigt
sich mit dem Problem
der
Rückstellung des entzogenen Eigentums-, Zerstörung von Unternehmen (good will) und Aufhebung von begünstigenden Pachtverträgen
oder Kauf des Inventars einer lebenden Unternehmung und in Hand gehender Zerstörung des Geschäftsbetriebes. Urheberechtliche
Probleme haben heute kaum mehr Bedeutung .Als historisch
maßgebliche
Gesetzesquelle wird das dritte Rückstellungsgesetz herangezogen.
Das
Rückstellungsgesetz vom 6.2.1947 über
die
Nichtigkeit von eigenmächtig entzogenen
Vermögen
durch Gesetz , behördliche Anordnung und Rechtsgeschäfte ist ein Generalgesetz im Gegensatz zu den ersten beiden Gesetzen.
Die
Plattform beschäftigt sich mit dem Unternehmer und hier als noch aktuell mit Rechtsgeschäften und versucht auch soweit
heute noch von Relevanz sich mit dem Vermögensentziehungsgesetz betreffend bestimmte juristische Personen auseinanderzusetzen.(Das
Gesetz hat neben der restitutio in integrum auch die Wiedererrichtung der Gesellschaft im Auge.)
Die
Historikerkommission führt mit
den
Opfern ein hide and seeke play auf. Sie beruft sich auf
Geheimhaltungspflichten,
wobei sich die Frage
des
Gegenstandes der Geheimhaltung stellt , zumindest soweit privatrechtliche
Vermögensverschiebungen
vorliegen ,weil wie
aus
meinen Ausführungen ersichtlich , die für in Österreich erforderlichen Erhebungen nicht erfolgten .Ich habe
mich diesbezüglich
bei absolut
verlässlichen Grundbuchsführern
vergewissert.
Ich begann mich auf Grund der Tätigkeit meines Vaters als Vorsitzender der Prozesse
verstärkt zu interessieren .Die
Methoden
der Historikerkommission würdige ich zivilrechtlich als Täuschung bezeichnen.( Nach § 871 ABGB kann eine Täuschung auch bei
einem Experten unbewusst erfolgen - aber was soll man hier tatsächlich glauben ? )
Auf
jeden Fall wurden Opfern des Dritten Reiches unter Zwang (§ 870 ABGB )Vermögensgüter entzogen , es mag sich hierbei
um Juden , Sozialisten oder Widerstandskämpfer , Roma
aber
auch um Geisteskranke handeln .Im letzteren Fall kann ohne Vormund im dritten Reich nichts verjähren.
Die
Literatur in einzelnen Monografien weist unterschiedliche Standpunkte und verschiedene
Rechtsauffassungen auf.
Hinzu
kommt für Vermögensentziehung von
Unternehmen
wie bereits oben dargestellt das Vermögensentziehungsanmeldungsgesetz zur Anwendung -primär aber wiederum das dritte Rückstellungsgesetz-
jedoch nicht wie in der
Literatur
angemerkt nach Schadenersatz , sondern vom Gesichtspunkt des Schadenersatzrechtes
nach allgemeinen Regeln , da die Verschuldensfrage hier nach dem dritten Rückstellungsgesetz unerheblich ist.( Zusätzlich
ist das ABGB heranzuziehen - diese Frage wurde vielfach unrichtiger Weise
verneint.)
Es
hat hier ausgehend nach dem dritten Rückstellungsgesetz eine Wiederherstellung (restitutio in integrum )des früheren
Zustandes nach §1323 ABGB stattzufinden.(Bei bestimmten im Gesetz genannten juristische Personen
-
ich nenne die Ges.m.b.H ,weil wir in Europa
hier
1905 einer der Vorreiter waren.)
Zu
den Formulierungen der
beiden
ersten Rückstellungsgesetze ist anzumerken, dass die Vermögensentziehungen der Nazis immer unredlich waren. So die Rechtsauffassung
des Vorsitzenden der Rückstellungskommission des BG Bruck an der
Mur
auf Grund seiner handschriftlichen Anmerkungen zum Gesetz.
Der
New Yorker Anwalt Dr. Friedrich Kulka (früher Rechtsanwalt
in
Wien )scheint wie aus seiner Abhandlung -Probleme des dritten Rückstellungsgetzes in ÖJZ (Österreichische Juristen Zeitung
)
1947,
276 ff ersichtlich weder die Rechtswirklichkeit
im
Dritten Reich - offensichtlich auf Grund der Distanz hinlänglich erkannt zu haben, noch ist er über
die
Absicht des österreichischen Gesetzgebers
informiert
.( Stenographische Protokolle. )
Auch
geht es nicht allein wie er ausführt um die Gewinne , die der Erwerber gemacht hat oder hätte machen
können , sondern um damnum emergens (siehe rechtliche Ausführung in meinen Seiten Strafverteidigung und Bedeutung des Römischen
Rechts in ihrer heutigen Anwendung und Condictionen - die Seiten sind noch im Aufbau), wobei die Materie
viel komplexer ist.
Primär
ist nach dem dritten Rückstellungsgesetz von einer Naturalrestitution nach
§
1323 ABGB
auszugehen.
Hierzu werde ich noch weiter unten ausführen und zur Methodik in der Praxis und besonders warum die Historikerkommission
allgemein nicht ausreichend fündig wurde ausführen. Die Tätigkeit hat immerhin der Republik 5,6 MIO Euro gekostet.
Ich
schreibe die Seiten auch, weil ein Historiker, der mit mir zusammenarbeitet bei einer großen Zahl von Landwirtschaften
festgestellt hat, dass eine Rückführung des privatrechtlich entzogenen Eigentums nicht stattgefunden hat. Einmal
wurde er sogar bei seinen Ermittlungen bedroht. Diese Landwirtschaft ist, wenn ich den Namen nenne jeden in Österreich
ein Begriff.
Wenn eine
Restitution nicht stattgefunden hat ist dies auf verschiedene Ursachen zurückzuführen.
Ich
habe aber nicht nur jene Fälle im Auge
bei
denen formelle Verträge errichtet wurden und bei der Rückabwicklung die
Frage der Hinterlegung des Kaufpreises in Anrechnung zu Gunsten
des
Käufers stattfinden sollte, sondern vor allem den Erwerb im Zuge der Deportation in Vernichtungslager, Raub, Ausbeutung
und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im kausalen Zusammenhang mit der Arisierung.
Es
geht hier nicht um Verbrechen des einfachen Wehrmachtsangehörigen (die Wehrmacht war allerdings vielfach in die Verbrechen
involviert ), sondern um organisiertes Verbrechen der SS als staatlicher Auftrag und Bestandteil der gelenkten Kriegswirtschaft
in ihrer Einheit im Sinne einer staatlichen kriminellen Vereinigung mit Privilegien Bevorzugter , die wissentlich mit
vis absoluta
(
=Zwang -begründet absolute Nichtigkeit)gehandelt haben und strafrechtlich - auch nach dem Wortlaut des Strafrechtes des deutschen
Reiches Schuld auf sich geladen haben .Nur Privilegierte
kamen
zu meist in den Genuss derartiger Vermögensverschiebungen , Organisatoren
wie
Organe der SS- oder besonderer Druck der SA bei Überschreibung jüdischer Geschäfte in Österreich meist mittelständische
und kleine Unternehmen, wovon 60 Prozent der jüdischen Betriebe betroffen waren. Ab 1938 bereicherten sich die Privaten
persönlich am Jüdischen Besitz. Das Heimtückegesetz gegen anders denkende wurde
bereits 1934 erlassen. Zu erwähnen ist auch das Gesetz über die Enteignung volks- und staatsfeindlichen Vermögens aus
1933 ,das die Beschlagnahme
erlaubte,
wenn ein Verfahren eingeleitet worden war. Nach diesem Gesetz wurde Thomas Mann seines Vermögens beraubt .Einige kamen nach
dem Krieg davon und wurden behördlich so auch im Bezirk Bruck an der Mur nicht erfasst und fand auch keine Vermögensrückführung
statt. Dies unbeschadet der damaligen Formblätter mit Selbstregistrierungspflicht ehemaliger SS-Mitglieder. Eine der ersten
Gesetze im Jahre 1945 unter Staatskanzler Dr. Karl Renner .Es
handelt sich nicht nur um eine fraudulose - also betrügerische Form der Enteignung , sondern es herrschte - schwerster Zwang
mit Bedrohung der persönlichen Auslöschung der Opfer abgestellt auf Vermögensentzug auch
durch Bezahlung der Fluchtsteuer ,wobei die Zusicherungen oft nicht eingehalten wurden und sie in Vernichtungslager
gebracht wurden , begleitet von
unzähligen
Helfershelfern , Maklern die rechts und links kassierten , besonders aber waren nationalsozialistische Anwälte am Werk
, die sich zusätzliche Beratungen im Zusammenhang
des
Aushandelns von Fluchtgeldern hoch honorieren ließen und im Einvernehmen mit dem Staat mit dem Kaufpreis
nach dem anwaltlichen Einbehaltungsrecht mit den Kosten kompensierten.
Einerseits
waren Straftäter am Werk, welche nach der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu beurteilen sind andererseits
Rechtsanwälte die sich in fundierter Rechtskenntnis der Prinzipien der Regierung mitschuldig machten und zu Mittätern
wurden.
Ich
spreche hier von einer Gruppe von Anwälten mit Bildungsniveau der damaligen
Universitäten
auch in Österreich seit dem erzwungen Anschluss. (siehe Staatsgesetzblatt
Nr.1
vom 1.Mai 1945).
Von
diesem Gesichtspunkt gehört die zivilrechtliche Verfolgung der Opferansprüche vorangetrieben.
Ich
denke hier nicht nur an eine rei vindicatio (Eigentumsklage -ein Eigentumserwerb hat nicht stattgefunden) ,
sondern
auch an eine gemeinsame Organisation der betroffenen Opfer.
Nicht
nur die Zwangsarbeiter haben einen Rechtsanspruch, allerdings nicht gegen Österreich, da dieses als Völkerrechtssubjekt untergegangen
war. (Mit diesem Problem habe ich mich im Rahmen der Unternehmensplattform jedoch rechtlich nicht auseinandergesetzt.)Außerdem
waren sie Bestandteil der deutschen Kriegswirtschaft .Vorteile zogen die Deutsche
Kriegsindustrie dessen Unternehmer sich bereichert haben .Einige
wurden dann strafrechtlich verurteilt, aber fast umgehend wieder begnadigt.
Haftung
für den good will einer Unternehmung ist dann nicht mehr gegeben ,wenn sie auf Grund des Krieges , aber nicht
bei gemischten
Zufall
(casus mixtus) untergegangen ist. Wohl aber wenn sich der nationalsozialistische Unternehmer bei fehlendem Geschick nicht
mehr behaupten konnte.
Ich
würde jedoch sagen es muss der Unternehmer die Kriegsereignisse überstanden
haben oder es müssen von Gesichtspunkt der Haftung die Voraussetzungen der Wiedererstehung
der Gesellschaft vorliegen. Ich würde vom Gesichtspunkt der Haftung nicht so weit gehen ,dass dies in der Mitverantwortung
des Erstehers liegt, wenn auf Grund von Umständen die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen die Unternehmung
nicht mehr existiert. ( Sphärentheorie des
OGH
.) - Anders die Interpretation nach dem dritten Rückstellungsgesetz von Dr. Wilhelm Rauscher ,Sektionschef im BM für
Justiz in ÖJZ 1947, 367 ff.
Prozesse
betreffend Unternehmen wurden in der Obersteiermark praktisch nicht geführt , wohl aber auf Grund
von
Pachtverträgen bei Übervorteilungen
bis
in die sechziger Jahre.
Eigentumsübertragungen
durch Rückstellungskommissionen wurden nur allgemein durchgeführt .In vielen Fällen wurde
für den Berechtigten nur ein besonderes Pfandrecht nach dem Rückstellungsgesetz eingetragen, je nach
Angaben im Außerstreitverfahren vor der Rückstellungs-
Kommission
. Beim Bezirksgericht Bruck an der Mur wurden Zahlungen auf ein Sperrkonto oder Verwendung des Kaufpreises für
die Fluchtsteuer durch den Vorsitzenden der Rückstellungskommission zu Gunsten des Antragsgegners als Erwerber nicht
in Anschlag gebracht.
Es
herrschte ein raues Klima .Ein betroffener nationalsozialistischer Arzt suchte sogar die
Ehefrau
des Vorsitzenden auf, weil er sein Haus ein zweites Mal bezahlen musste, so seine subjektive Meinung. Vermutlich war
er gutgläubig.
Klagen
in Bruck an der Mur (Steiermark - Styria ) wurden nicht
organisiert
.Alle
in
das Register eingetragene Fälle wurden abgehandelt.
In
der Einlaufstelle befand sich ab 1945 die verlässliche Frau Hildegard Werdonig.
In der U-Abteilung Frau Fischer . Ab 1.Mai 1945 hatte in der Einlaufstelle des BG Bruck an der Mur Frau Hildegart Eisbacher
Dienst
.Damals gab es noch keine Richter. Die Bevölkerung sammelte sich in Bruck an der Mur am Hauptplatz .Es läuteten die Kirchenglocken.
Das Wetter war einigermaßen erträglich .Es hat gerade nicht geregnet. Der erste
Richter der Vorsitzende der Rückstellungskommission trat den Dienst in Oktober 1945 an.
Der
Weg zum Register im Jahre 1947 war weit und der damals zuständige Beamte
inszenierte
ein Durcheinander und wurde festgestellt , dass wochenlang Akte nicht zur Gänze im Register zur Gänze eingetragen wurden .Der
Vorsitzende der Rückstellungskommission musste Maßnahmen ergreifen und Kontrollen durchführen .In Bruck an der Mur waren mehrheitlich
nationalsozialistische Anwälte tätig .Dr. Lipterler Mittergasse , Dr. Lenz Grazer
Tor
.Die Struktur der Kanzlei Dr. Dedovic Minoritenplatz kann ich nicht einschätzen ,es
spricht aber einiges gegen die Verlässlichkeit .Der spätere Kanzleipartner wandte sich nach Betrug um Hilfestellung wegen
des Einspruchs
gegen
seine Anklageschrift an den Vorsitzenden der Rückstellungskommission , der damals bereits Rechtsanwalt war .Es kam
letztendlich
zur Streichung aus der Rechtsanwalts-
liste
.Zugleich war der Sohn eines SS-Oberstarztes und SS -Obersturmbannführer Kanzleipartner.
Die
Bevölkerung war auch in der Nachkriegszeit durch den Nationalsozialismus geprägt .Noch im Jahre 1971 hat Dr. Jörg Haider
durch
den
bekannten Zwischenruf im Kärntner Landtag vom
13.Juli
über die ordentliche Beschäftigungspolitik im
Dritten
Reich seine Auffassung kundgetan , in dem er sich äußerte - was die damals gemacht haben
bringt
nicht einmal die Regierung in Wien zusammen.
Ein
mir bekannter Historiker hat selbst
Nachforschungen
angestellt, der im Rahmen der Plattform zur Verfügung steht.
Mängel der Historikerkommission: Es hat
nachweislich niemand die Urkundensammlung im Grundbuch durchgesehen, geschweige denn die Register.
Sicher
ist , dass sich alte Nationalsozialisten
im
Raum Bruck an der Mur organisiert haben.
Sie
hatten sogar ein Lokal ,wo sie sich insgeheim
als
verschworene Gruppe trafen.
Die
Mängel der Durchsetzung lagen in der politischen Konstellation Österreichs , der fehlenden Richterschaft und Beamten ,die
aber auch nicht davor zurückschreckten bestimmte Akte zu vernichten , so
wie dies der Vorsitzende der Rückstellungskommission feststellte - und wild durch Anzeigen um sich schlagende
nationalsozialistische Anwälte wie Dr. Lipterler
Bruck an der Mur gegen den Vorsitzenden der Rückstellungskommission.
Dr.
Karl Renner saß jenseits des Semmerings (russische Zone) in Wien. Die Regierung wurde erst in Oktober
1945 durch die Besatzungsmächte anerkannt. Zu diesem Zeitpunkt begann der Vorsitzende der Rückstellungskommission mit
seiner Tätigkeit und beschäftigte sich vor allem mit dem Kriegsverbrechergesetz.
Die
Staatsregierung
war bei der Wiedereintragung nationalsozialistischer Anwälte durch die Rechtsanwaltskammer von Wien und Niederösterreich umgangen
worden.
(Eigenautonomie)
In
der Obersteiermark wurde nur einem Anwalt die Eintragung verweigert. Dr. Pichler Leoben
über
dessen umfangreiche Bibliothek ich durch Zufall verfüge.
Offensichtlich
verfügt ein ehemaliger SS-Offizier über die erforderliche Verlässlichkeit nach den damaligen Bestimmungen der RAO, obwohl
dies zum damaligen Richterdienstrecht in Widerspruch steht.
Die
rechtlichen Ansprüche gegen die Republik
Österreich
sind bei der aufgezeigten Situation verjährt. (Absolut nach zehn Jahren) - siehe allerdings unten.
Es
kann aber nicht davon ausgegangen werden , dass
man
sich mit derartigen Vorwürfen schlechthin belasten wird. Auf Grund der offensichtlichen
nicht
ausreichend erbrachte Leistungen der Historikerkommission ist Eigeninitiative angesagt.
Es
liegt nicht nur eine historische Belastung an sich vor, sondern herrschte in dieser Zeit (1946 und 1947)
in
allen Bereichen der Rechtspflege und des
Verwaltungsrechtes
ein Zustand der Untätigkeit, wie dies in der Literatur vor allen ÖJZ 1947 beschrieben ist.
Das
Wichtigste für die Ermittlungen ist die Hausnummer. Wurden Hausnummern geändert ist z. B. beim Stadtamt Bruck an der Mur zu erheben.
Die alten Karteikarten beim Grundbuch wurden vernichtet. Das Vermessungsamt hat eigene Aufzeichnungen ab 1624. Die Urkundensammlung
der Grundbücher geht bis auf das Jahr 1922 zurück. Darüber hinaus gibt es ein Archivierungssystem, welches weit vor
1624 zurückgeht. Vielleicht verfügen Sie noch über eine alte Postkarte, die Sie erhalten haben.
Die
Rückstellungsgesetze waren keine wissenschaftliche Meisterleistung , aber ein Versuch eine Vielfalt von abweichenden
Entscheidungen zu vermeiden , vielleicht doch rechtsdogmatisch der richtige Weg .Es hätte auch eine
Regelung
mit Erlass erfolgen können , wobei Gutgläubigkeit anders zu regeln gewesen wäre
ausgehend
vom Gesichtspunkt
über
den Eigentumserwerb , den die Praxis
aus
heutiger Sicht beschreiten wird. Bei
der
emtpio venditio - also Kauf und einer ordnungsgemäßen Abwicklung nach der Formel
kauft
und übergibt ,wobei dies für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung tatsächlich
im
Sinne einer Übergabe, wie gemeinsames Abschreiten der Grenzen und (oder) Übergabe der Verwaltungsunterlagen - traditio lunga
manu oder zumindest persönliche Übergabe des Schlüssels -traditio brevi manu bzw. traditio symbolica auch tatsächlich
zwischen den Parteien zu erfolgen hat.
Eine
condictio furtiva wurde nie Bestandteil , der österreichischen Rechtsordnung, wohl aber eine solche ob turpem causam
(siehe weitere Seiten. ) (Heute ist hier die dreißigjährige Verjährungsfrist nach dem Condictionenrecht verstrichen.)
Grundlegende
Entscheidungen für die mehrheitlich angesprochenen Fälle gibt es nicht .Es wurde nichts ausjudiziert. (Die Seiten
beschäftigen sich nicht mit den Kunstprozessen.) Im Kommentar von Schwiman,
2.
Auflage, Seite 173 ist in der Redaktionsanmerkung 2 festgehalten, dass eine Herausgabepflicht bei der rei vindicatio bereits
bei Arglist vorliegt.
(SZ
28/31).
Das
ABGB baut historisch auf die Lehren des
usus
modernus pandectarum - wobei beim Erwerb titulus und modus adquirendi als Erfordernis vorliegen muss - auf. Unter Titel
versteht man jede rechtliche Möglichkeit des Eigentumserwerbes - also auch Kauf-
(vertrag).
Hier bedarf es der Einigung darüber , dass eine Eigentumsübertragung erfolgen soll. Der Titel muss unbehaftet von
Furcht
,Schrecken, Zwang (vis compulsiva ) sein , andernfalls kommt so wie bei Arglist
eine
Eigentumsübertragung nicht zu Stande.(absolute Nichtigkeit nach
§
879 ABGB ! ).
Verstöße
gegen Strafbestimmungen sind Verstöße gegen Verbote im Sinnes des § 879 Abs.1 erster Halbsatz ABGB und bewirken Nichtigkeit
nach Ehrenzweig , SchR ,161.Darunter fallen auch strafrechtswidrige Verträge wie Treuhandverträge nationalsozialistischer
Anwälte - oder Notare mangelnder Verfügungsgewalt
(SZ
25/66) oder allgemein nach dem ersten Halbsatz cit.leg. gegen zwingende Privatrechtsnormen wie die fehlende Vertretungsmacht
bei der damaligen Situation oder überhaupt Fehlen der Voraussetzungen rechtsgeschäftlicher Gestaltungs- und Verfügungsmacht
. (siehe Mayer-Mally , Münch. Kommentar Rdz. 5 zu §134
d.BGB
).Für die Frage der Gutgläubigkeit wäre bei der Interpretation in Zusammenhang mit einem
Sachvorbringen
auf den historischen Gesetzgeber nach § 6 Kriegsverbrechergesetz
anzuknüpfen
, wonach die missbräuchliche
Bereicherung
, bereits bei einem Erwerb mit günstiger Lage gegenüber den früheren
Verhältnissen
zu relativieren ist.
Aber
auch beim Erwerb von Vermögen bediente man sich gesteuerter Konkurse und steuerlicher Zwangsmaßnahmen wie der JUVA und schlug
man dann zu .(Anders die Situation bei Zwangsversteigerungen ).
Das
mit diesen Fehlern behaftete Eigentum des mangelhaften Titels bewirkt keinen Eigentumserwerb und kann der Anspruch des
Opfers demnach auch nicht verjähren.(siehe unten.)
Natürlich
ist heute jeder Fall anders zu beurteilen und bedarf es entsprechender Schilderungen , wonach dann die Beurteilung
auf
Grundlage des ABGB in seiner Ausgabe
von
1945 (bzw. 1939) erfolgt. Auf jeden Fall in der Fassung der III. Teilnovelle 1918 , die
die Aufnahme des Begriffes der Nichtigkeit aus dem d.BGB (§§ 134 ff ) beabsichtigte
,daraus
wurde die Fassung des § 879 ABGB so wie
sich die Bestimmung heute darstellt.
Das ABGB kennt jedoch nicht den Begriff der
Nichtigkeit als terminus technicus im Sinne des
BGB - und stellt hier wiederum in diesem
Zusammenhang auf UNGÜLTIGKEIT (!) ab.
Die Ungültigkeit selbst ergibt sich (nur) aus
einer Summe von Auslegungsregeln.(siehe
De Gouttes , System de Nullites , ZSchwR, 1929,
349ff). Gschnitzer ( Universität - Innsbruck
) geht bei seiner Auslegung der Nichtigkeit , wonach das Eigentum schlechthin
zusammenfällt- (man
braucht nur in das Haus hinein
gehen? ) - offensichtlich von der ultima ratio
aus - mit absoluter Wirkung
gegen jedermann aus. (Beschreibt sie jedoch in keiner
Literaturstelle.) Die rückwirkende Vernichtung
hat ,
wenn
die ultima ratio eintritt in jeden Fall
von Amtswegen Berücksichtigung zu finden.
Die
Staatsregierung Dr. Renner konnte nicht
in
den ersten Stunden der II. Republik alle Eventualitäten regeln. In einigen Punkten
ist
das Gesetz (Rückstellungsgesetz ) - was noch ausgeführt wird bedenklich.
Gegen die Urteile nach dem dritten Rückstellungsgesetz
wie
aus den Registern ersichtlich hat allerdings kaum jemand gegen die ergangen Entscheidungen ein
Rechtsmittel (Gilt nur für den Großraum Bruck an der Mur ) erhoben.
Wohl
aber wurde die freie richterliche Rechtsprechung damals in jeder Hinsicht torpediert und behindert oder es geschah
nichts
,
wie
in Kärnten. In Salzburg wurden nur kirchliche Güter rück-
geführt
. Auch Landtafelgüter sind betroffen.
Der Antragsteller
bzw. nun Kläger hat auch Ansprüche gegen Rechtsnachfolger des Erwerbers . Der Dritterwerber
kann
sich auch nicht darauf berufen ,dass der Mangel der
Einwilligung
nicht bekannt war.
Die
rechtliche Lösung fällt nicht
unter
eine Klage auf Anfechtung unter Zwang - eine solche wäre bei strafrechtlicher Relevanz des Verhaltens 30 Jahre möglich gewesen
.Es bedarf des Beweises qualifizierter strafbarer
Handlungen.
( Funktioniert allerdings auch bei List - von diesem Gesichtspunkt. )
.
Der
gangbare Weg läge in einer Herausgabe
im
Sinne einer Klage gegen jenen , der die Sache ohne
Rechtsgrund
besitzt mit daraus abgeleiteten
Herausgabeanspruch
. Hierbei bedarf es nach Gschnizter (Universität Innsbruck ) keiner gerichtlichen Geltendmachung ,um die Ungültigkeit
des Erwerbsgeschäfts zu bewirken - er vermeint jedoch ,dass eine gerichtliche Feststellung u.U. erforderlich ist , um eine
Herausgabe zu erwirken, wozu anzumerken ist , dass es sich technisch nicht um eine Feststellung , sondern um eine
rei vindicatio ( Eigentumsklage ) handelt. Beizupflichten ist seiner Auffassung ,dass es sich um eine vollkommene Rechtsunwirksamkeit
von Anfang an handelt- also ex tunc.(siehe hierzu GLUNF 13020 - bereits vor der
dritten Teilnovelle , aber auch
EvBl 1964/424 , sowie Koziol-Welser , 5.Auflage
, I 125-wörtlich derartige Verträge vermitteln niemandem ein Recht ).
Die
Ausführungen von Gschnitzer (Universität Innsbruck ), der seine Quellen
verschweigt sind kryptisch und bei näherer Betrachtung im Ergebnis richtig.(siehe die unten folgenden Ausführungen.)
Die
Angaben die zum Vermögensentzug führten sind in der Klagserzählung auszuführen
und unter Beweis zu stellen
der
Vertrag in der Urkundensammlung beim Grundbuch ist zu kopieren. (Oder in Kärnten im Archiv der Landtafel in Klagenfurt oder an anderen Stellen - es gab damals für Kärnten nur ein Bezirksgericht.
Ausreichend für die Suche ist die Hausnummer. Das Haus selbst werden Sie vielleicht nicht mehr erkennen , aber der
Sachverhalt beim widerfahrenen Unrecht bleibt als nicht auslöschbar im Gedächtnis.(siehe zur rechtlichen Situation Ehrenzweig
I/2 ,
Seite
296 ff ; Gschnitzer in Klang ,Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ,
I
V ,1² . 167, zweiter Absatz bei 878 ABGB - siehe auch a.a.O. 179 und Juristische Blätter,1931,417 und KG Wiener
Neustadt-EvBl.1950/120 und Schiffner Lehrbuch § 132 ;Anmerkung 5 , zu Gesellschaften siehe Vernichtung der wirtschaftlichen
Existenz - heute Knebblung -Juristische Blätter 1932, 385 - dazu gibt es eine moderne Rechtsprechung).
Die
einzige Wirkung die ein nichtiger Vertrag
begründet
ist die Auskunftspflicht. Für diese Formen der Nichtigkeit gibt es keine Verjährung
.Die Nichtigkeit ist von Amtswegen wahrzunehmen.
(
JBl 1933,210 ).Der Gesetzgeber will hier die Verhinderung des Vertrages und begnügt sich nicht mit der Teilnichtigkeit.
Eine Anfechtung ist nicht erforderlich - siehe auch
Ehrenzweig , SchR 173 siehe auch Nef,
Beiträge zur Lehre der fraus legi facta , 1895)
. Zusätzlich ist wenn auch nur historisch das Nichtigkeitsgesetz vom 15.Mai
1946
,BGBL Nr.106 /46 und das erste Rückstellungsgesetz vom
26.Juli
, wonach
die
dort angeführten Vermögensverschiebungen nach der
deutschen
Besetzung Österreichs für null
und
nichtig erklärt wurden ,wenn sie im
Zuge
seiner durch das Deutsche Reiche erfolgten politischen und wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen wurde , um natürlichen
und juristischen Personen Vermögen zu entziehen ,
nach dem Stichtag
13.
März 1938 .
Der
Empfänger einer Gegenleistung aus nichtigen Verträgen hat alles das rückzustellen ,was für dem Empfänger der Gegenleistung
eine Bereicherung darstellte, bringt Zeiler in seinem Kommentar
III
a zu § 877 ABGB , zum Ausdruck , wonach das Gesetz es will , dass
jene
denen es an psychologischen Fähigkeiten einzuwilligen mangelt , oder wo eine
wirkliche
rechtliche Einwilligung nicht angenommen werden kann (§§ 865-876 ) , aus diesem Vertrag kein Schaden erwachsen kann
, danach ist nach dem Vater des ABGB auch die
die
Fluchtsteuer oder Sühneleistung durch einen nichtigen
Vertrag
als Bestandteil der Gegenleistung - die zu ersetzen ist -erfasst.
Dies
bezieht sich auch auf die Interpretation aus heutiger Sicht
nach
dem ABGB.
Hinsichtlich der Gesetz und Sittenwidrigkeit ist
vom Oberbegriff der
Unerlaubtheit auszugehen - trotz der
durch die dritte Teilnovelle zum ABGB
erfolgten Aufspaltung in eine
Gesetz- und Sittenwidrigkeit (Zeiler
Comm III 45 ). Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit
wird auf § 7 ABGB -natürliche Rechtsgrundsätze
verwiesen ,wodurch der Bezug zur
Rechtsordnung hergestellt wird.
(siehe Ehrenzweig , Sch R 51 . )Das
Kriterium der Sittenwidrigkeit erspart
eine kasuistische Regelung des
Verbotenen. Der Rechtsgeschäft ist
sittenwidrig wenn es gegen österreichische Gesetze
verstoßt und
demnach rechtswidrig -
(EvBL 1976 , 9 ).
Von diesem Gesichtspunkt erfolgt die
Lösung des Problems bereits ausgehenden von Zeiler
der naturrechtliche Auffassungen in das ABGB einströmen lies. Es ist auch der
Gesamtcharakter der Vereinbarung
des jeweils geschlossenen Vertrages zu berücksichtigen
.(Mayer-Mali , Bewegliches System , 123 ff ).
Zu überprüfen nach dem ersten
Halbsatz cit. leg. ist das standeswidrige
Honorar nationalsozialistischer
Rechtsanwälte unter Anwendung des
§ 19 a RAO nach heutiger Rechtsauffassung - (SZ 55
/11 ) und
standeswidrige Vermittlungsaufträge
insbesondere in der Zeit unter Reichsjustizminister
Dr. Schlegelberger. Aber
auch völkerrechtliche Normen oder Verstöße gegen
ausländische Devisenvorschriften mit schädigenden
Verhalten und vieles mehr werden zu berücksichtigen
sein.
Die
Praxis bei Treuhandguthaben ( ein Forderungsverzeichnis ! )war der-
gestalt
,dass über den
Entjudungserlös
nicht frei verfügt werden
konnte
, sondern
war
eine formelle Verfügungsgewalt über die Konten nicht gegeben und im Interesse der
der Raubpolitik des Dritten Reiches Bestandteil der
der
politischen rassistischen Maßnahmen. (siehe hierzu
Ehrenzweig
II /I , § 417 , S 740 - der Empfänger des Geldes muss
in
die Lage versetzt sein über den Verkaufserlös nach
Gutdünken
zu verfügen ; anders sind die Ausreisekosten zu werten oder was für freie Verwendung frei gegeben wurde.
Auch
Klang stellt auf die freie Verwendungsmöglichkeit ab.(siehe Kommentar II 2 , Seite 161-162 .)
Der
Vorsitzende der Rückstellungskommission hat
arbeitete
mit einfachsten Hilfsmitteln. Sicher ist , dass er über den Kurzkommentar nicht
verfügte .Er verwendete
die
Staats - beziehungsweise Bundesgesetzblätter und die stenographischen Protokolle , die von mir angeführten Kommentare waren noch nicht erschienen, der
Kommentar
von Kapfer erschien 1953.
Vermutlich
wurde ein Kommentar aus der
Zwischenkriegszeit
verwendet .Das Gericht hatte immerhin die Bundesgesetzblätter.
Tatsächlich
verwendet wurde Ehrenzweig.
Der
Vorsitzende verfügte über eine eigene stenografische Abschrift- mit Anmerkungen der Gesamtausgabe .
Weiters
über eine Gesamtausgabe von Ehrenzweig ,
die
er vor der nationalsozialistischen
Bücherverbrennung
gerettet hatte. Ich konnte
feststellen
, dass er das System Ehrenzweig
nach
dessen eigener Einteilung in Paragrafen
noch
in den sechziger Jahren beherrschte.
Ich
werde die Literaturliste an Hand von Ehrenzweig noch ergänzen.
Die
Urteile waren
richtig.
Ältere durchaus wertvolle
Literatur
stand nicht zur Verfügung.
Manche
Autoren vermeinten in der damaligen
Zeit
, dass schlechthin römisches Recht anzuwenden sei , dem prinzipiell
sogar
beizustimmen ist - allerdings unter
Einbezug
des Pandektenrechts (gr. alles umfassen )bis in die Zeit des
usus
modernus der das ABGB geprägt hat . Anton Randa (Ritter von o.Univ.Prof. ) verweist in der Besitz mit Einschluss der
Besitzklagen nach Österreichischen Recht , Ausgabe 1879 , 371 auf pos.vitiosa und nulla. Hier wird auch die dolose Irreführung
erwähnt , die zur Ungültigkeit führt. Das Rechtsgeschäft ist an sich ungültig. Die Frage der Verjährung wird hier überhaupt
nicht angesprochen .Die spätere Kodifikation des BGB ist zusätzlich von der historischen Schule beeinflusst .Weiters verfügte
er über
ein
Stenogramm der Vorlesungen über römisches Recht mit
Anmerkungen
aus den Vorlesungen des
Prof.
Steinwender .In der Mitschrift ist jedes
Wort
der Vorlesung aufgenommen.(Ähnliche
Mitschriften
in Zivilrecht. ) Das Römische
Recht
trat allerdings in den Vorlesungen
ab
1920 seinen Rückzug an .Es fehlt zum
Beispiel
die Pandektistik .(z.B. erkennbar
aus
dem Werk Eduard Heilfron Berlin 1906
(seine
Ausgabe aus 1920 ist bereits für
Rechtsvergleichungen
wertlos. )Bedeutend
sind
die Vorlesungen von Prof. Hüttenbrenner
ab
1905 Universität Graz und Triest .
Das
Werk des Heineccius über die Vorlesungen an der hohen Wiener Schule der Zeit über Römisches Recht in der Zeit des
Naturechtes
hat für die gegenständliche Beurteilung keine Bedeutung .Das (römische ) gemeine Recht ist mit 1806 untergegangen. Den
Codex Theresianus benötige ich nicht mehr. Er beschäftigt sich ebenfalls mit titulus und modus adqirendi und befindet sich
auf der Literaturliste für das Seminar im Institut für römisches Recht im Wintersemester des emeritierten Univ. Prof. Dr.
Wesener. Wird wissenschaftlich soweit für die Lehre des titulus
und
modus von Bedeutung herangezogen.
An
sich sehe ich meine Rechtsauffassung mit der
nachfolgenden
Fundstelle im Kommentar
von Zeiler abgedeckt.
Ich habe zusätzlich
Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes in Bauverfahren
in
Kärnten in relevanten Fällen mit Wirkung
einer
absoluten Nichtigkeit unter Zitat von
§
879 ABGB aufgefunden.
Warum
schreibe ich diese Zeilen.
Es
ist ein Ammenmärchen , das Franz Anton
Felix
von Zeiler der Vater des ABGB ist ,wohl aber ein
ausgezeichneter
Zivilrechtler , der noch aus der Zeit von Martini
einen
authentischen Kommentar liefern konnte .Die
Gesamtarbeit
und Schöpfung erfolgte durch
Freiherr
Dr. von Martini der das fertige Werk
als
WGGB 1797 herausbrachte (allerdings
ohne
Condictionen und aber weiter gehenden
Persönlichkeitsrechten
als das ABGB.
Diese
Unterlagen und Auffassungen auch
über
den Briefwechsel mit Ritter Dr. von Randa Sachenrecht und Grundbuch kann ich vermutlich
nur
über amerikanische Universitäten bekommen.
Das
heißt aber nicht ,dass Österreich über kein
Material
verfügt. Aber die wichtigsten Werke sind in Amerika. Diesbezüglich
bitte ich um Hilfestellung. Über andere Unterlagen
wie
zum Beispiel dem Kommentar von Stubenrauch aus dem Revolutionsjahr 1948 verfüge ich .Sogar über einen Aufsatz
eines
früheren SA-Obersturmbannführer zur Thematik.(Er war nur als Uniformträger
nicht
unter das Kriegsverbrechergesetz zu subsumieren. )
Schließlich
merke ich an , dass die Blutrichter
aus
dem Dritten Reich ab 1960 in den Richterdienst aufgenommen wurden.
(Bronner)
Die
Rückstellungsprozesse im Allgemeinen mussten scheitern -in kirchlichen Kreisen - Salzburg wurden sie organisiert.
Für
Dr. Karl Renner in Wien war die Situation nicht voraussehbar .Er wurde auch durch die
Rechtsanwaltskammer
von Wien und Niederösterreich getäuscht.(siehe auch den Text der RAO aus 1945 BGBL ! )
Die
Nationalsozialisten haben sich organisiert.
Die
Prozesse wären für Österreich ein Programm für Jahre gewesen. Erlässe wären
angebracht
gewesen. Das ABGB hätte den
Anforderungen
entsprochen wie dargelegt . Der Titel als Erwerbsart war hinlänglich abgesichert .Martini hat hier auch naturrechtliche Überlegung
angestellt.
Die
Gesetze von Dr. Karl Renner im Jahre
1945
waren teilweise überzogen so z.B. nach
dem
Kriegsverbrechergesetz , wonach kein Einspruch
gegen
die Anklageschrift erhoben werden konnte und sofortige Vollstreckung ohne jede Rechtsmittelmöglichkeit erfolgte .Entspricht
auch nicht den demokratischen Mindestanforderungen . Es entstanden
autistische
Systeme , die ich im Anwaltsspiegel
näher
ausführen möchte.
Auch
von Zeitzeugen
weiß
ich warum DDr.Gross als Anwalt
in
Kapfenberg Zuflucht nahm. Zuvor hat er
sich
über die nationalsozialistische Richterschaft in Kärnten geäußert und Erklärungen abgeben und Dokumente über
Kärnten
in Vatikan deponiert. DDr.Gross stand
immer
unter einen besonderen Schutz.
Als
er an Alzheimer erkrankte konnte ich mich
von
einer bestimmten rechtsorientierten Anwaltsgruppe durch Schriftsätze in seinem Stil schützen .Weitere
Ausführungen
in diesem Zusammenhang gehören in die Seite Anwaltsspiegel.
Die
Prozesse gehören vorangetrieben.
Kurzzusammenfassung:
Absolute
Nichtigkeit der
Verträge
, die hier eine rückwirkende Ungültigkeit von Amtswegen bedingt,
die
Wirkung gegen jedermann erzeugt ,
weiters
die Unmöglichkeit der Verjährung und der ultima
ratio als Erfordernis der Nichtigkeit ist erfüllt ,wobei auch historisch keine andere Möglichkeit einer Auslegung bei den aufgezeigten Umständen gegeben ist.(Senatspräsident
Univ.Prof Dr.Gschnitzer).
Empfohlene VORGANGSWEISE :
1.Anspruchsschreiben
an die Republik Österreich zu Handen der Finanzprokuratur mit der Aufforderung jeweils den Vertrag aufzulösen . Aber
mit Sicherheit kein Formular , sondern genaue Ausführungen Zuvor Abschluss
einer
Rechtsschutzversicherung
die in Österreich das Risiko
Schadenersatz
und Eigentumsschutz umfasst (verschiedene Pakete -genaue Absprache vor Abschluss erforderlich schlechteste Variante beim Deckungsumfang
Generali beste Variante Niederösterreichische - abdeckt. Ausschöpfung des Instanzenzuges.
Bei
Abweisung , wenn Konventionsmitgliedschaft
vorliegt der Weg zum Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassbourg - Frist 6 Monate – unter anderem
wegen Verletzung des Grundrechtes des Eigentums - oder bereits bei Verfahrensverzögerungen wegen Verstoß gegen ein faires
Verfahren.
Kosten
des Verfahrens übernimmt der Europarat oder an die Vereinten Nationen ohne Konventionsmitgliedschaft unbefristet - internationaler
(Menschenrechts-) Pakt über die bürgerlichen und
politischen
Rechte-CCPR. , wobei die Zulässigkeit der Individualbeschwerde lange fraglich war. (Felix Ermacora,
Die
UN-Menschenrechtspakte als Bestandteil der Österreichischen Rechtsordnung ? , JBL 1979,191 ff. )
Die
Republik Österreich bestreitet die Geltung des UNO Menschenrechtspaktes trotz bestehender Verurteilungen auf Grund von
Individualbeschwerden und einer nun vorliegenden langjährigen Praxis in Stattgebung von Individualbeschwerden
gegen Österreich und Verweis, dass Schadenersatz im Sinne einer resitutio zukommt ; dies wird auch vom Vfgh
ignoriert. Die Republik Österreich hat sich auch dem Recht der Individualbeschwerdemöglichkeit in BGBL 105/88 unterworfen
und diese Bestimmungen nach Art. 9 Bundesverfassung in die Rechtsordung tranformiert. Im Stufenbau der Rechtsordung
(
Hans Kelsen ) besteht sohin eine Gleichrangigkeit zur Europäische Menschenrechtskonvention . In beiden Fällen liegt daher
auf Grund der Rezeption der Völkerrechtsverträge innerstaatlich verbindliches Recht vor. Wobei diese Frage hinsichtlich der
EMRK lange bestritten wurde. (Selfexekuting or nun selexekuting ! ) . Diese Methode wird durch die Republik Österreich
nun beim Weltmenschenrechtspakt gehandhabt , weil der Grundrechtskatalog hier weiter geht. z.B. das Recht auf Entschädigung
bei Fehlurteilen gemäß Art. 14 Abs.6 Menschenrechtspakt der Vereinten Nationen ,der aber andererseits ohnehin Bestandteil
der österreichischen Rechtsordung ist .
(
Deutschland ist hier eingeschränkt ). Folgt man dem Expertenbericht besteht beim Eigentumsschutz keine Überschneidung
(siehe Aufstellung zu den korrespondierenden Bestimmungen des Weltmenschenrechtspaktes).
Dies
ist völkerechtswidrig - (pacta sund
servanda - Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung ( VfSlg 7478 ) .Es kommt daher zwingend als subsidiäre
Rechtsnorm jene der Staatshaftung zur Anwendung. (Hierzu Empfehlung unten . ) Die Beschwerde ( Genf
) ist mit einer Anspruchsstellung bei der Finanzprokuratur zu kombinieren. Nach Einlangen der Entscheidung aus Genf
ist die Staatshaftung durch Klage gegen die Republik Österreich anzusprechen. Zusätzlich ist in der Staatshaftungsklage
auszuführen , dass darüber hinaus Österreich verpflichtet gewesen wäre in diesem Fall die eigene Verfassung zu
ändern
, zumal auf den Völkerrechtsbruch weiterhin beharrt wird. ( siehe hiezu auch Rechtsprechung zu Art. 41 MRK (
Maestri -Italy ).Sogar einstweilige Maßnahmen gegen Österreich sind möglich .
(Staatshaftung
ist eine Klage nach der Bundesverfassung und hat mit Amtshaftung nichts zu tun. )
Zur
Thematik zur Nachkriegsliteratur und dem Zusammenhang mit dem Staatsvertrag werde ich noch ausführen.
Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang an eine Literaturstelle in meiner vierstündigen Klausur in Völkerecht an der Universität
Graz .Das Wissenschaftsministerium bezahlte mir dann einen Studienaufenthalt bei Luzius Wildhaber.
in
Erinnerung ist mir ein Aufsatz
nach Dr.Tomcic , wonach es sich beim
Staatsvertrag
BGBL Nr. 152 /1955 um ein rein innerstaatliches Gesetz handelt. Viele Probleme wären dadurch gelöst. Allerdings handelt
es sich gemäß Statut Art 38 des IGH um
einen völkerrechtlichen Vertrag.
2.Organisation
einiger Eigentumsklagen und Verwendung
von
Grundsatzentscheidungen - Prozessorganisation nach
verschieden
Gesichtspunkten auch Prozessfinanzierungen
in
den Folgeprozessen.
u.v.a.
Zumindest
zugleich ist die schriftliche Einholung der Auskunft , um sich absolute Gewissheit
über die näheren Umstände zu schaffen nicht nur empfehlenswert , sondern geboten. Auf die Unerlaubtheit ist hinzuweisen. Der Erwerber muss die Unerlaubtheit und Unwirksamkeit erkannt haben. Auf die Beibehaltung
des gesetzwidrigen Zustandes kann nicht bestanden werden.
Fahrlässiges
Verhalten und die Anwendung des § 1304 ABGB gelangt für das arisierte Eigentum nicht
zur Anwendung.(Mitverschulden.)
Hinzuweisen
ist , dass gegen gesetzliche Verbote verstoßen wurde. Zusätzlich hat Im
Aufforderungsschreiben an die Republik Österreich eine Beweisführung zu erfolgen ; dies unbeschadet der Bestimmung des
§ 1298 ABGB. Angemerkt wird, dass das österreichische Zivilrecht , so
auch das Römische Recht den
Indizienbeweis
zulässt ; insbesondere nach Unger (Entwicklung zu Krainz-Pfaff bis Ehrenzweig ) , wenn es um so genannte innere
Tatseiten als Wissen , Glauben und Wollen geht. Siehe von Randa a.a.O. und Sammlung Gl.U.W.4691 , wonach der Besitz eines Rechtes nur erlangt werden kann , wenn aus den Umständen die Meinung desselben
, dass ihm ein solches Recht zustehe erhellt.
Ein
gangbarer Weg - Antragstellung an die Republik mit Vorbehalt und zugleich Einholung der Auskunft und weiterer Schriftsatz.
Der
erste Fall seit der III. Teilnovelle 1918 wurde anhängig gemacht. Zitate aus dem Verfahren werden folgen. Straßburg wird entscheiden.
Angemerkt wird ,dass bei Nichterteilung der Auskunft die Dispositionsbefugnis des Eigentümers nach den Verjährungsregeln erlischt
,wenn der andere die Ausübung des Rechtes untersagt oder behindert .Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen.(OLG
Graz vom 22.12.1896, Zentralblatt für jur. .Praxis 1887 und Unger Walter Paff -Nr. 11586 (Nationalbibliothek) . (Autor ex
Libris Doctoris.Emil
Stugger Rechtsanwalt in Leoben. )
Zusammenfassung
der internationalen Rechtsprechung :
Hinsichtlich der Internationalen Rechtslage
beim arisierten Eigentum und der Nichtigkeitsforschung kann auf dieser Seite nur kurz eine Zusammenfassung erfolgen. In den
obigen Ausführungen wurde auf das Urteil des EUGH für Menschenrechte –
Maiestri - Italy Bezug genommen. Zum Grundrechtskatalog nach dem Uno Menschenrechtspakt II ist zu sagen, dass dieser wie ausgeführt über die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention erheblich hinaus
geht. Die Bestimmungen an sich sind jeweils an sich nicht inkongruent; was beim Europäischen Grundrechtskatalog
nach der Rechtsprechung des EUGH in Luxemburg nicht gesagt werden kann. Gewisse Relevanz für unser Thema hat auch die Individualbeschwerde
an den EUGH in Brüssel, es handelt sich hierbei um die Nichtigkeitsklage Privater, wobei die Anfechtung im Sinne des Art.
189 EGV erfolgt und die Nichtigkeitserklärung ex tunc stattfindet. Das Verfahren kann nur länderspezifisch geführt werden.
Dies ist aber tatsächlich bei den Aufhebungsinstrumenten eines Vertrages nach der Rechtsprechung des EUGH in Straßburg tatsächlich
möglich.
Diesbezüglich hat die österreichische Rechtsordnung
ausgehend von der Nichtigkeitsbestimmung im Sinne der ultima ratio das stärkste Instrument im internationalen Rechtsvergleich
bei der Vertragsaufhebung. Hinsichtlich des 1. Zusatz Protokolls zur Europäischen
Menschenrechtskonvention – Eigentumsschutz ist allgemein auszuführen, dass die Konvention von einem allgemeinen Eigentumsbegriff
ausgeht. Den stärksten Eigentumsbegriff weist international- rechtlich Irland auf, Rumänien
ist in diesem Zusammenhang ein back- wood - state. Vor dem EUGH sind nach neuerster Rechtsprechung einstweilige Maßnahmen
nach Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention gegen den jeweiligen Konvention Staat möglich sind. Eine Parallelität der Verfahren ist nicht möglich.
Nach scheitern in Straßburg kann aber durchwegs
die Individualbeschwerde in Genf erhoben werden. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei den Urteilen um Dokumente nach
Art. 38 des Internationalen Gerichtshofes; allerdings gibt es bei der Durchsetzung hier immer noch Schwierigkeiten. Amtshaftungsklagen
sind bekannt. Der richtige Weg ist aber die sogenannte Staatshaftungsklage nach der Bundesverfassung. Auf Grund der Rechtsprechung
in Österreich wird aber empfohlen neue Wege zu gehen, insbesondere unter Berücksichtigung des Gerichtsstandes des Vermögens
nach der österreichischen Zivilprozessordnung andere Zuständigkeiten zu begründen.
In diesen Zusammenhang wird ausgeführt ,dass ein judikatives Unrecht der Höchstgerichte
durch Individualklagen in Luxemburg ausgeglichen werden kann. Hierbei ist wiederum in diesen Zusammenhang auf die Straßburger
Rechtsprechung des EUGH für Menschenrechte zum Beispiel Fall Maiestri – Italy zu verweisen.
Dr.
Martin Graf -FPÖ- Gruber-De-Gasperi-Abkommen-Friedenskonferenz Paris 1946 - Südtirol
Frage .
Hierzu
ist folgendes auszuführen :
Hinsichtlich
Südtirol erfolgte die einzige Minderheitenregelung nach dem Krieg. Es handelt
sich um
eine
Regelung auf völkerrechtlicher Grundlage - pacta sunt servanda. Als Instrument der völkerrechtlichen Auslegung. Eine
Volksabstimmung ist nicht der richtige Weg.
Einzelne
privatrechtliche Übereignungen sind allerdings untersuchungswürdig.
Weiters
ist auszuführen , dass Tito die Benesdekrete nicht praktizierte. Allerdings gibt es in Friaul und Istrien Sprachinseln
, was bisher niemand berücksichtigt hat. Zumindest eine Landwirtschaft in erheblicher Größe im grenznahen Raum zu Italien ist rückzuführen. Der Autor kannte den Besitzer.
Hier werden mit den Rechtsnachfolgern Untersuchungen eingeleitet. (Hinsichtlich Rechtsnachfolge dürfen hier unter Bezugnahme
auf obige Ausführungen keine Schlüsse gezogen werden. Es gibt in der Rechtsprechung
wenn auch wenige abweichende - allerdings besondere Entscheidungen. Entscheidungen
können hier nicht angeführt werden. Der Autor verfügt über ein großes Netzwerk am Balkan .Ausgehend
von
Görtz bis Serbien und kroatische Anwälte.
Ein
meiner wichtigsten Substituten Dr. Aurel Krustulovic.
Rechtsanwalt
in Zagreb wurde vermutlich ermordet. Ich traf
ihn
noch am Semmering als er bereits politische Schwierigkeiten hatte.
Empfehlung
Staatshaftungsklage :
Gerichtsstand
des Vermögens .z .B. Zuständigkeit New York. Experte kann vermittelt werden.
Ich
beschäftige mich auf der Plattform mit dem zivilrechtlichen
Aspekt
des Vermögensentzuges beim Arisierungsverbrechen.
Natürlich
gab es im Raum Bruck an der Mur Kriegsverbrecher
wie
den Gauleiter Otto Christandl , der als Leiter des Volkssturmes für das Massaker von 6000 Juden am Pabisch durch die Schutzstaffel
SS verantwortlich war und durch ein britisches Militärgericht verurteilt und 1946 bereits hingerichtet wurde .(Quellen
eigene Informationen und Urteil in Austria in Europian Union 2002 , 305 ).Bei Erika Weinzierl,
scheint
sogar das Haus auf.
Die
österreichische Schöffen - und Geschworenengerichtsbarkeit
seit
Abschaffung der Volkgerichte 1955 zeigt Auffälligkeitswerte auch bei Taten im Sinne von Massenvernichtungskomplexen zum Beispiel LG Wien ein
Fall aus Weißrussland - Freispruch wegen irrtümlich vermuteter Putativnotwehr - eine Konstruktion die nach der Rechtsprechung
denkunmöglich ist. GZ. 20 Vr 1100/66 , (zur Putativnotwehr siehe meine Seiten Strafrecht )
oder
ein vom Tatbild ähnlich gelagerter Fall LG Linz
19Vr
1460/67 Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung oder Dr. Heinrich
G. -Opfer psychisch
Kranke
- Unterbrechung der Verhandlung vom 21.3.00 vor
Verlesung
der Anklageschrift zu LG Wien , 23b 12100/97.
Die
Plattform beschäftigt sich mit der zivilrechtlichen Beurteilung unter Einbezug der Kriegsverbrechergesetze.
Anmerkung
zu Kärnten: Hier gab es auch strafrechtlich nahezu keine Verfahren und sind die Akte darüber verschwunden.(Wo diese sind wird
ergänzt wenden.)
Quellen : Military Government Court -Allied Commission for
Austria, British Element, Court Registers.
Anmerkung zu den
Prozessorganisationen aus Amerika :
Sie erwiesen sich
als wirkungslos . Vorbildlich war die Prozessorganisation der Deutschen in Rumänien
unter
Mithilfe des Bürgermeisters
von Sibiu . Der
Verhandlungsspiegel
des Gerichtes in Deva und das Urteilsverzeichnis erwies sich als sinnvoll. Zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse
des Dracula Schlosses in Hunedoara wurde die probatio diabolica zugelassen. Es wurde allerdings dem Staat zugesprochen. Das
Verfahren lief vom Gesichtspunkt des Außerstreitrechtes - Fristen für den Antrag wurden mehrfach verlängert. Ein 80-ig jähriger
Diplomjurist aus Kapfenberg hat in Kronstadt auf Grund einer unrichtigen Rechtsauskunft sein
Eckhaus verloren.
Allerdings was in
Rumänien möglich war muss auch in Österreich möglich sein.
Netzwerk einer Prozessorganisation.
In Österreich bestand
die Problematik , dass die Fristen nach dem
Dritten Rückstellungsgesetz
zu kurz waren. In Rumänien erfolgten
immer wieder Fristverlängerungen.
Luftbilder wären
zu besorgen gewesen. Der Autor verfügt vorerst
über Luftbilder
des Bundesvermessungsamtes aus 1953.
Anmerkung zum dritten
Rückstellungsgesetz formell Landesgerichtszuständigkeit.
Anmerkung zu
Art.26 –Staatsvertrag , der die Rückstellung des
arisierten Eigentums
vorsieht. non self exekuting.
Weitere Folgegesetzgebung
absolut unzureichend.
Der vermutliche
Irrtum des Dr. Ariel Muzikant: Anspruchsleistungen aus Opferfonds
sind für ein Verfahren
unerheblich.
Die Finanzprokuratur
beherrscht das Spiel. Die besten Juristen Anwaltsprüfung – Prokuraturprüfung - 53 Anwälte – als Behörde abhängig-verfassungswidrig.
(Anmerkung
: Die Finanzprukuratur gibt bereits zu - meine Rechtsauffassung
ist
nur im öffentlichen Recht richtig. Unrichtig : Wir bewegen uns im Zivilrecht.
Viele
Fälle gibt es bereits
Deutschland
: Fall Sommerfeld
Urteil
Bundesverfassungsgerichtshof 16.9.2009 ,GZ 1BvR 2275/05
Warum
es nicht funktionierte wird kurzfristig wieder veröffentlicht:
Allerdings
merke ich vorerst nur an , dass im Verfahren
vor
dem Bundesverfassungsgerichtshof keine
Ausführungen
nach dem dt.BGB erfolgen konnten , was in Österreich üblich ist.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090916_1bvr227507.html
Der Fall ist so
ausgegangen wie vom Autor vorausgesagt - in Österreich jedoch haben wir die stärksten Vertragsaufhebungsinstrumente.
In diesen Zusammenhang
sei auf das österreichische Condictionenrecht Bezug genommen .Die Ausführungen
in diesem Zusammenhang in Wikipedia sind unrichtig. Österreich verfügt internationalrechtlich
über die stärkste Condiction im Sinne einer Realcondiciton abgestellt auf die Rückgabe einer Liegenschaft , im Sinne einer
Restitution (Achtung: Allerdings hier 30 jährige Verjährungsfrist - absolut).
http://www.pnn.de/pm/222280/
Anmerkung
zur Rechtsprechung des OGH in Österreich:
Er
kennt die Situation genau. Zitiert werden immer Prof. Gschnitzer Universität Innsbruck , jedoch immer in Kombination
mit Senatspräsident Univ.Prof.Dr.Gschnitzer Wien und anderen Autoren.
Alle
Urteile im Zivilverfahren sind absolut richtig.
Auch
bei absoluter Nichtigkeit sind Prozesse in Straßburg möglich. Beim arisierten Eigentum bedarf es jedoch einer besonderen Situation.
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