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Tod durch Mobbing --Thrombozyten Ausschüttung-Dr.Manfred Eichholzer

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Die Seite wurde entwickelt auf Grund von Vorkommnissen  im Anwaltsstand und Justiz  und der Rechtsanwaltskammer.  Vorkommnisse in Ärztekammern befinden sich auf anderen Seiten des Autors.

Siehe auch Zusammenfassung am Ende der Seite. Über  Stalking wird es zusätzlich eine zivilrechtliche Seite geben über  internationale Rechtsvergleichung.

Bei beiden Begriffen handelt es sich um neuere Bezeichnungen aus jüngster Vergangenheit. Das Stalking entwickelte sich als selbständiger strafrechtlicher Tatbestand aus dem amerikanischen Zivilrecht und erfuhr im State Laws verschiedene Regelungen durch die einzelnen Staaten der USA  , was bei einer Analyse der einzelnen Tatbestände

auch für uns soweit auf die Rechtsordnung zu geschnitten herangezogen wird.

Der österreichische Gesetzgeber führte den strafrechtlichen Tatbestand mit 1.Juli 2006 als §107a Stab in unser Strafrecht ein. Der Tatbestand mit der Prämisse -Beeinträchtigung der Lebensführung- schützt den Eingriff in die Privatsphäre und ermächtigt das Strafgericht einstweilige Verfügungen unter Einbindung der Sicherheitsbehörde zu erlassen.

Im Einzelnen verweise ich auf den Gesetzestext. Der Begriff kommt vom Anpirschen aus der

Jägersprache ; es handelt sich  um konstante Verfolgungs-und Nachstellunghandlungen bis zum Nachfahren in andere Länder ,Telefonterror und vielfache Formen unerwünschter Kontaktaufnahme , oder  um die Tätigkeit gewisser Schuldeneintreibungsinstitute mittels schwarz gekleideten Männer mit Zylinder und Aktentasche die unentwegt vor der Wohnung stehen. In der Vergangenheit gab es wegen ähnlicher Methoden Verurteilungen nach § 105 StGB.

Das Delikt soll  tätlichen Angriffen vorbeugen und legitimiert die Strafbehörde zu Verfolgshandlung bevor durch Tatangriff eine strafbare Handlung gesetzt wird.

Als rein zivilrechtlichen Tatbestand  , zumindest als Grenzfall würde ich den Fall beurteilen ,wenn ein

Mann mehrfach in der Woche zu einer bestimmten Uhrzeit an einer Bushaltestelle erscheint  und  dort einer Frau gegen ihren Willen Blumen überreicht.

Im Vordergrund des strafrechtlichen Deliktes stehen Fälle von unzähligen Telefonanrufen mit Belästigungen ,

 immer wieder stattfindenden Überwachungen und die darauf folgende telefonische Kontaktaufnahme , mit der Äußerung , dass man der ständigen Überwachung und Beobachtung  ohnehin ausgeliefert ist und keine Möglichkeit der Entziehung besteht auch verbunden mit Druck ein bestimmtes gewünschtes Verhalten

zu setzen  ,weil man der Person des Stalkers   ausgeliefert  ist bis  hin zur psychischen Willensbrechung,

oder  panischen Flucht in einen anderen Staat als

Folge der strafrechtlichen Handlung.

Das führt durch die Beeinträchtigungen in der persönlichen Sphäre und Freiheit

oft zu Fehleistungen im Berufsleben , zu Verkehrsunfällen , Panik und psychischen Fehlreaktionen

unterschiedlichster Art.

 

Das Delikt wird vor dem Bezirksgericht abgehandelt.

Wichtig für den Erhalt von Schadenersatz sind Aufzeichnungen , der Nachweis psychologischer Betreuung, in schweren Fällen , die Beauftragung eines Detektives ,was auf jeden Fall geschehen sollte  , wenn

man ein spezielles Stalking -Rechtsschutzpaket abgeschlossen hat , welches von einem deutschen

Rechtsschutzversicher auch für Österreich angeboten wird ; allerdings sind die Detektivkosten auch vom überführten Stalker

samt allen in Zusammenhang stehenden Schadenersatzansprüchen zu ersetzen.

Das Verbrechensopfergesetz in Österreich -eine rein subsidiäre Bestimmung -greift  hier in Österreich nicht. Der letzte Kommentar zu diesem Gesetz ist weit über 10 Jahre alt und haben sich erst jüngst Neuerungen ergeben.

Für psychologische Beratungen

gibt es in der Steiermark eine Stalking beauftragte mit der über die Ambulanz der Psychiatrischen Universitätsklinik Graz ein Termin vereinbart werden kann.

Die psychopathologischen Reaktionen beim ausgesetzten

Stalking Opfer sind weit geringer als beim Mobbing  , was  dort mit burn out , schweren Depressionen ,

Berufsunfähigkeit ,Berentung ,Verlust der Existenz , Abschlittern in die Grundsicherung ,Schädigung von Familienangehörigen -auch diese sollten vom Versicherungsschutz umfasst sein - ,Verlust

jeglicher Lebenseinstellung - jahrelanges Dahinvegetieren , Pflegebedürftigkeit

mit Medikamenendabhängigkeit und fallweise Freitod bei

vorausgegangener Existenzvernichtung , bei Vermögen

und   Besitz von Unternehmungen  auch zu gesteuerten Sachwalterschaften führen kann , denen aber an sich bei 

Jahre langen Druck für gewisse Zeitspannen oder auch für immer

zumindest vom Standpunkt der Gerichte  auf Grund der zumeist richtigen Gutachten Berechtigung zukommt.

Der Begriff erfordert das Ausgesetzt sein der diskriminierenden Situation

von zumindest 6 Monaten , das Entstehen des Krankheitsbildes ist

jedoch maßgeblich von der Quantität und Qualität der Ereignisse  im jeweiligen Zeitraum abhängig.

Einen strafrechtlichen Tatbestand

gibt es erst in Schweden ; das Land verfügt  zudem über eine

Strafprozessordung ,wo sämtliche vorgekommene

Äußerungen und Ereignisse in der Hauptverhandlung zur Gänze   protokolliert werden; diese Strafprozessordnung ist der Wahrheitsfindung gegen über der österreichischen  oder deutschen Praxis völlig überlegen .

In Österreich gibt es die Bürgerinitiative Antimobbinggesetz, die einen brauchbaren Beginn darstellt. Sie hat primär das Mobbing am Arbeitsplatz im Auge, wobei als Täter aber nicht nur der Unternehmer oder Vorgesetzte, sondern auch der Arbeitskollege in Frage kommt.

Da jeder zehnte Dienstnehmer

betroffen ist,  kostet  das Phänomen der Volkswirtschaft jährlich Milliarden.

Es werden psychologische Unterstützungen und Coaching

für den Betrieb angeboten , die Gewerkschaft in Österreich ersetzt 200 ,-Euro

für Psychotherapiekosten und damit hat es sich für das Opfer.

Empfehlenswert ist die Führung

eines Mobbingtagebuches und Sicherung von Beweisen auch

durch Einschalten eines Detektives u.v.m.

Arbeitskollegen sind bei der derzeitigen Wirtschaftslage in der Praxis keine brauchbaren Beweise. Sie fallen als Zeugen regelmäßig um.

Auf jeden Fall ist es bei Betroffenheit sinnvoll sofort eine Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutzversicherung im Bündel mit Schadenersatzrechtsschutz und Vertragsrechtsschutz abzuschließen und für die Deckung durch die Versicherung auf die danach stattfindenden Vorfälle abzustellen  , soferne Sie nicht schon über eine Versicherung verfügen mit deren Hilfe Sie sofort reagieren können. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte eine

brauchbare Ansprechstelle so ferne sie gewillt ist sie auch  gerichtlich zu vertreten.

Kündigen Sie selbst keinesfalls das Dienstverhältnis, sondern nehmen Sie wenn erforderlich Krankenstand in Anspruch. Für die Geltendmachung des Schadenersatzes  im Prozesswege kommt nur die Vertretung eines Rechtsanwaltes mit Fachwissen in Frage . In gewissen Fällen empfehle ich auch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die auch bei schweren Depressionen leiste, wenn  dadurch Berufsunfähigkeit eintritt.

Im Schmerzensgeldrecht und Schadenersatzprozess und  für das Feststellungsbegehren für zukünftige Ansprüche  auf Grund der inkriminierenden Handlungen kommen die Bestimmungen

der §§1295 und 1298 ABGB in

Frage,  wobei letztere Bestimmung auch die Umkehr der Beweislast im Auge hat. Zusätzlich ist zivilrechtlich die vorsätzliche

Zufügungsart zu berücksichtigen ,wodurch die Haftung weitgehender ist als bei einem Verkehrsunfall.

Bestimmte Mobbing Tatbestände wie Abschirmen und Beauftragung

mit keiner bestimmten Tätigkeit  im Beruf,

oder ständige schikanierende Telefonate - letzeres bei  gewissen Geschick -werden leichter zu beweisen sein, aber auch die Behauptung von psychischen Mängeln  , betriebliche  Überwachungen  ; schwieriger jedoch das Stellen ins out und die Beförderung zu einer soziologischen Randpersönlichkeit.

Bei strafrechtlichen Tatbeständen wie Psychoterror ist der Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung  bei psychiatrisch gesichertem Kausalzusammenhang gegeben.

(Sachverständigenprozess-Verwendung alter Befunde zu Vergleichszecken) .

Sensibel reagiert  die Rechtsprechung bei sexuellen Übergriffen .Es reicht oft schon Ihre eigene Zeugenaussage bei Nachvollziehbarkeit für eine Verurteilung. weiteres kommen strafrechtlich in Betracht Nötigungen nach § 105 StGB oder Ehrenbeleidigungen und üble Nachrede. Oder auch im Stichlassen eines Verletzen durch den Chef bei nervlichen Zusammenbruch des Opfers in Duldung der Mobbingsituation im Betrieb.

Die Vorgänge zielen oft auf vollkommenen  Ausschluss aus der Gemeinschaft ,Vernichtung der Existenz und der Persona ab und

führen sozial zum Ausschluss aus der Gesellschaft und  eigener innerer Akzeptanz der Aussichtslosigkeit, wobei die Befreiung aus dieser Situation nur

mit fachkundiger Hilfe , Unerschrockenheit  ,was auf Grund jahrelanger Belastung und Angriffe gegen die Persönlichkeit nur selten gelingt ,möglich ist

und bedarf überdurchschnittlicher

Intelligenz ,wobei dauerhafte Betreuung allein nichts hilft und wirtschaftlich unerschwinglich ist , obwohl sie darauf einen

Rechtsanspruch haben. Es gibt aber auch Fälle  ,wonach sich

der einzelne geistig wieder er fängt  aber körperlich noch über längere Zeit gestützt und gepflegt werden muss ,was bei einem gewissen sozialen Umfeld möglich ist.

Der Tatbestand des Mobbings kommt nicht nur in der Privat Wirtschaft, sondern auch im öffentlichen Dienst , bis in Ministerien vor.

Weites gibt es Fälle von Justizmobbing durch jahrelange Verahrensverschleppungen und Summierung  von Verfahren , aus einem Akt macht man mehrere und von ungeregelten Ermittlungen ,worauf ich hier nicht

näher eingehen möchte.

Nur wenige halten hier durch und erhalten  dann ihre  angemessene Entschädigung in Straßburg.

Oder verdiente Richter , sie mögen auch aus der Literatur bekannt sein , wie ein Fall aus Graz beweist, werden unter  schriftlicher Androhung von Rechtsfolgen aufgefordert sich der psychiatrischen Untersuchung zu stellen ,widrigenfalls mit dienstrechtlichen Folgen zu rechnen ist -so die Diktion  in der Ladung zum Sachverständigen mit Aufforderung den Termin  wahrzunehmen .Bei diesem Grazer Richter war bei Rückkehr aus dem Urlaub der Schreibtisch in seinem Zimmer bereits geräumt.

Ein Familienrichter aus Bruck an der Mur wurde  bei  mit gleichlautender Ladung zu einem Sachverständigen  nach aufgetretener Depression  nach jahrelanger Überlastung in  den Tod getrieben .Er wünschte einen Kuraufenthalt  und kämpfte innerlich gegen die Pensionierung an. Noch am letzten Arbeitstag hat er in Pflichterfüllung seine  schriftlichen Urteile exzellent in Diktion und richtiger Rechtsausführung diktiert. Ich besitze hiervon noch Ausfertigungen. Bei der rechtssuchenden Bevölkerung ist er noch heute auf Grund seines Einsatzes und der Hilfsbereitschaft bekannt. Nach einem Gutachten des Univ. Prof .Dr. Ott aus Graz hatte er seine Depression  voll im Griff. Er musste aus bedenklichen Gründen seinen Platz räumen. Ich verfüge über entsprechendes Hintergrundwissen. Nur so viel die Justiz mag unabhängig sein,  die Justizverwaltung nur äußerst eingeschränkt.  Mitverantwortlich für den Fall war ,dass er der einzige Sozialdemokrat im Gerichtsspiegel als Richter  und

seiner Zeit an der Universität Mitglied des CSS war. Sein Vorgesetzter  Gerichtsvorsteher

wurde hingegen bei schwerer

Alzheimer(-ähnlicher)Erkrankung jahrelang im Amte belassen ,er wusste oft nach einstündiger Scheidungsverhandlung noch immer nicht

welcher Anwalt die Frau

und welcher den Mann vertritt. Er fragte bis zu zehnmal nach Dr. Gross vertreten Sie den Mann oder die Frau, obwohl dies ohnehin aus der Sitzordnung ersichtlich war . Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang an eine Verhandlung mit dem Anwalt Dr. Hans Köppl Rechtanwalt in

Kind Berg  ( Mürztaler ).Wir wussten nicht mehr was wir mit dem Richter anfangen sollten und haben schließlich die Prozessführung an uns genommen. Der Richter hat dann Wort wörtlich immer wieder Wort für Wort langsam protokolliert, da er sonst den jeweiligen Satz vergessen hätte. Er war jahrelang zur Stoffsammlung im Prozess nicht mehr in der Lage, kaschierte jedoch durch sein großes  Fachwissen aus alter Zeit mit seinerzeit ausgezeichneten Studienerfolgen auf Grund des Funktionierens des Altgedächtnisses. Der Familienrichter hat auch

teilweise den Arbeitsanfall durch die Untätigkeit des genannten Ge-

richtsvorstehender auf sich genommen, was zur Überlastung und burn out führte. Zusätzlich beklagte er sich über die ungerechte Geschäftsverteilung, die er mir zeigte. Er wurde durch eine unerfahrene Richterin ohne vergleichbare Praxis ersetzt und hinterließ eine Lücke. Die weitere Haupttätigkeit des jahrelang am Gedächtnisverlust leidenden Richters bestand darin ,dass er immer wieder

aus einem gut verwahrten Doppler

in einem Schrank im Richterzimmer während der Amtsstunden Schnaps zu sich nahm  ohne entsprechend einer brauchbaren Aktenerledigung nachzugehen. Aber mein bester Studienfreund  mit dem ich fast jede Vorlesung besuchte , es taten dies damals nur wenig Studenten  ,  musste  offensichtlich wegen Nepotismus  so die mir zugespielte Hintergrundinformation sterben ,dies trotz der verfassungsmäßigen Garantie , dass ein Richter unabsetzbar und unersetzbar ist .Der Tod war bei der  dann fortschreitenden Depression nicht zu verhindern und  die Begehung des Selbstmordes nicht mehr steuerbar .  Er war politisch isoliert.  Die Witwe zog es auch in Erwägung auf Grund ihrer Unterlagen die Republik Österreich zu klagen.(Ich habe mich damals an Hand seiner

Befunde mit dem Krankheitsbild beschäftigt).

Beim Anwalt Dr. Manfred Eichholzer aus Graz kam es zu einer Summierung von Disziplinarmaßnahmen  durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, sohin der eigenen Standesbehörde ,zum Vorwurf des Alkoholismus wegen eines kurzen Krankenhausaufenthaltes bei Bauchspeicheldrüsenentzündung ,der Unzurechnungsfähigkeit ,weil er einen Prozess gegen die Rechtsanwaltskammer führte , Zwang

zur Begutachtung ,  wie dieser selbst öffentlich deponierte durch den denn

früherer Präsidenten der Rechtsanwaltskammer  und schließlich  vergebener Akzeptanz der Berufsunfähigkeit unter unangemessenen Druck der Kammer auch dokumentiert

gemäß  den erfolgten Worten des unabhängig

Sachverständigen anlässlich der Begutachtung durch Univ. Prof. Dr. Peter Hofmann aus Graz - wollen Sie dies wirklich? Gemeint die Berufsunfähigkeit.

Mehrfach hat dies Dr. Eichholzer

in der Öffentlichkeit vor Zeugen

angeben .Ich wollte noch  zuvor seine Kanzlei durch übermitteln von Fällen nach dem die Rechtsanwaltskammer durch eine angestrengte Sachwalterschaft gegen Dr. Eichholzer

wegen des gegen diese durch ihn

geführten Prozesses, nahezu zu Grunde gerichtet hatte, retten.

Erst nach Jahren hat  der Oberste Gerichtshof  das Sachwalterverfahren selbst nach  seinem   Revisionsrekurs aufgehoben.(Die Entscheidung des OGH kann unter RIS abgerufen werden- die Geschäftszahl ist aus den Seiten Anwaltsspiegel ersichtlich. )In diesem Sachwalterverfahren war tatsächlich ein Rechtsanwalt aus Graz zum einstweiligen Sachwalter

bestellt worden. Dr. Eichholzer musste  mit dieser

Situation belastet die Kanzlei weiterführen, verlor wichtige Klienten wie Versicherungen, die   von  der Sachwalterschaft Kenntnis erlangten. Ein

beliebte Methode des Mobbings  zur Zeit des früheren Kammerpräsidenten , war die Überprüfung der Residenzpflicht  ,was sein früherer  zweiter Vizepräsident bereits um 7 Uhr morgens  einmal bei mir praktizierte   Usus .Er hat mich jedoch persönlich in meiner Kanzlei telefonisch erreicht. Der Vizepräsident hat  nach dem Rechnungshofbericht in Verbindung mit einen strafrechtlichen Erhebungsauftrag

an die Oberstaatsanwalt Graz durch das BM für Justiz nicht mehr kandidiert.

Dr. Eichholzer gab als Grund der Verfolgungshandlungen der eigenen Kammer an: Ausspannen der Freundin des Präsidenten in der Ausbildungsteil. Die Mutter Frau

Hermine Eichholzer wirft ein in der

Kanzlei des früheren Kammerpräsidenten Dr. Kaltenbach waren sie noch Freunde. Sie haben am selben Tag gekündigt.

Kurz nach seiner Pensionierung

wurde Dr. Eichholzer , der auch

erfahrener Europarechtsexperte war und drei Fremdsprachen beherrschte und  in Liechtenstein als Anwalt tätig war unter mysteriösen Umständen tot in seiner Wohnung

aufgefunden  .Er hatte  noch zuvor angekündigt, er werde sich die Angelegenheit nicht gefallen lassen ,er habe den

Kammerpräsidenten auf Grund seiner bewiesenen Äußerungen

in der Hand. Es  gibt an ,dass man ihn mit der Drohung der Vernichtung der wirtschaftlichen

Existenz schwer nötigte. An sich wäre dies das Verbrechen der schweren Nötigung. Ich glaube seinen Schilderungen vor Zeugen ,sie sind nachvollziehbar , und weil

er nicht das einzige Opfer der Kammer war.

Eines ist hier  jedoch gesichert, es war kein Selbstmord. Laut Totenschein Herzinfarkt .Leider bekam ich nur mehr das Gutachten des Prof. Hofmann zu Gesicht. Vielleicht leistet die Seite einen Beitrag zur Aufklärung warum Dr. Eichholzer tatsächlich sterben musste.  Gemäß erhaltenen Bericht soll Dr. Eichholzer verstorben sein als er sich in der Wohnung einen Schischuh anziehen wollte, was zumindest seltsam klingt.

Für einen Selbstmord war Dr. Eichholzer zu kämpferisch.

Er hat vielmehr die Kammer vielfach kritisiert und mehrfach  auf den Rechnungshofbericht verwiesen ,wonach Kammergelder aus dem eigenen Pensionsfonds zweckwidrig verwendet wurden. Der Rechnungshof hat damals erklärt die Gelder müssen zurückbezahlt werden. Dem ist auch beizupflichten.

Weiteres hat man dann versucht Dr. Eichholzer ,weil er kurzfristig auf Grund der Vorgänge die Zweitpension bei der Kammer über die Zürich Kosmos nicht bezahlen konnte ,in die Insolvenz zu treiben .Es fanden zwei Konkurstagsatzungen statt. Es wurde gedroht den Kostenvorschuss durch die Rechtsanwaltskammer einzuzahlen, um die Insolvenz in Gang zu setzen. Zusätzlich wurde Dr. Eichholzer vom Kammerkassier (ein Kollege und Kammerfunktionär)mit Gerichtsvollzieher und Polizei nackt  aus dem Bett getrieben, um mit Exekutionsschritten gegen ihn vorzugehen. Es soll zum Kampf und seiner Verhaftung gekommen sein. Den Vollzugsbericht kenne ich nicht.

In weiterer Folge waren für seine Disziplinarverfahren nur mehr die Rechtsanwaltskammer von Wien, d. h. der dortige Disziplinarat auf Grund eines Delegierungsantrages seinerseits zuständig.

Dr. Manfred  Eichholzer hat einen aussichtslosen Kampf geführt ,der mit seinen Tod endete  - mit Kammerfunktionären , die sich selbst für angeblichen Werbeaufwand am Pensionsfonds vergriffen hatten und   nach

seiner Ansicht eine zu

hohe Kammerumlage einhob. Er stellte auch laufend Vergleiche mit den Umlagen  anderer Kammern an und war sichtlich unbequem, was bei Mobbingopfern vorkommt.

Wie aber tatsächlich der Griff in den Pensionsfonds rechtens ausgeglichen wurde ist unverständlich, zumal nur Einnahmen aus der Verfahrenshilfe und der Kammerumlage der einzelnen Kammermitglieder hierfür zur Verfügung standen, es war weder der Weihnachtsmann noch waren es die ausgewechselten Kammerfunktionäre, die dies bewerkstelligen konnten. Daraus erhellt -die Lücke im Pensionstopf klafft weiter und ist auch ein allfälliger Gewinn, der durch Besseranlage lukriert wurde rechtlich nicht zu berücksichtigen.

Der Fall Dr. Eichholzer -Kammermobbing? ist aufklärungsbedürftig. (Seit Bestehen der Seiten laufen weitere Informationen ein.) Auch die Blutwerte waren in Ordnung. Vieles spricht für politische Hintergründe. Auf weitere Seiten wird verwiesen.

Noch rauer  waren die Sitten bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in den sechziger Jahren. In einem

Fall berichtet sogar der( Deutsche)Spiegel im  Fall Kofler ein Richter ohne Studium- der Spiegel bezeichnete damals

Österreich ein Land

 der meisterhaft gezimmerten Hintertüren.

Man erntete damals mitunter ein Disziplinarverfahren

und wurde bestraft  ,wenn

man mit einer Eistüte in Graz

durch die Herrengasse ging.

Der Fall Kofler ein gefürchteter

Untersuchungsrichter (Häftlinge schrieben mit eigenem Blut seine ungerechten Vernehmungsmethoden auf die Zellenwand ) ohne Studium und Matura wurde vom Grazer Anwalt Dr. Pipan aufgeklärt ,der dafür in den Tod getrieben wurde .Die Kammer sagt sie kenne den Anwalt nicht und legt nichts an Aktenmaterial offen.

Dr. Pipan stellte in der Promotionsurkunde des Kofler gehalten

in lateinischer Sprache

 der Universität Breslau  fest, dass der erste Fall mit dem vierten verwechselt wurde(Promoveo virus

clarissimus ! ) und die Urkunde ein Datum aufwies als auf Grund der Kriegshandlungen die Universität in Schutt und Asche lag. Schließlich war auch

das Matura Zeugnis gefälscht.

Der Richter erhielt eine Pension, der Anwalt wurde in den Tod getrieben. Ein Rätsel bleibt wie Kofler durch die Richterprüfung kam.(Sie wurde allerdings in der Nachkriegszeit vielfach erlassen-wer hat festgestellt , dass er kein Zivilrecht kannte ?)

Die Methoden der Häufung von Disziplinarverfahren unter den früheren Kammerpräsidenten hatten System und wurden durch diesem mit Behandlung durch ein Ausschussmitglied ,welches mit dem Anwalt im Konkurrenzverhältnis stand  trotz Einwand zur Behandlung übergeben, sogar der zuständige Kammeranwalt  Dr. Priebsch (SPÖ )hegte erhebliche Zweifel.

Andererseits fehlte es in anderen Fällen an der notwendigen Kontrolle trotz anhängiger

Disziplinarverfahren und führte in einer Doppelkanzlei in Bruck an der Mur zu einen 70 Millionenschaden und hohen Haftstrafen. Hier gab es kein Mobbing. Ein Anwalt  dieser  Kanzlei hat kurz

vor seiner Verhaftung bei mir telefonisch angefragt , ob er aus

Südafrika ausgeliefert werden könnte. Ich gehe davon aus  ,dass der Kanzleipartner ,der ein schweres Krebsleiten hatte übervorteilt wurde. Dr. Karl Krawagna-Namensnennung da aus den Medien bekannt-allerdings es war alles anders. Ich habe ihn daher auch durch Beratung zur Kammerpension in medizinrechtlichen Fragen  verholfen. Er wurde in weiterer Folge begnadigt und  hat nur einen Teil der Strafe abgebüßt. Er hat selbst in seiner Kanzlei durch das schwere Krebsleiden jede Übersicht verloren. (Diese Ausführungen gehören allerdings in meinen Anwaltsspiegel ) . Unter der Präsidentschaft Dris. Held kam es zu bemerkenswerten Vorfällen über den Ausschuss durch ein Ausschussmitglied aus Kapfenberg.

Der letzte  aus der alten Garde - im Ergebnis zu regelrechten Anzettelnden

wie schriftliche Einflussnahmen auf einen

schweren Straftäter  (damals im Gefängnis ) mit dem Verdacht der  Anstiftung   zu

Falschanzeigen bzw. gehässigen Ratschlägen  an kriminelle Täter als williges Instrument einer  Kammerpolitik aus Eigeninteressen .Oder  auch unrichtige Vorwürfe etwa

dass Gelder auf Treuhandkonten überwiesen wurden. Einen solchen Akt hat der heutige Vizepräsident

Dr. Reckenzaun jedoch rasch aufgeklärt. Man kann sich gar nicht vorstellen ,zu welchen Arbeitsanfall derartige Falschanzeigen führen (Kontoüberprüfungen ;Telefonaten mit Banken und Urgenzen ,dass Gelder nicht überwiesen wurden bis man feststellt ,dass der Kredit durch die Bank nicht bewilligt war. Wie hoch die Schäden sind  ,die bei derartigen Mobbinghandlungen

der Kammer zugefügt wurden ist aufklärungswürdig. Der

Arbeitsaufwand stieg ins Unermessliche. Ähnliches habe

ich im Schulsystem fest gestellt.

Angebracht ist hier eine Rechtsschutzversicherung

die im Rahmen des Berufsrechtsschutz für Disziplinardelikte bis zu den Höchstgerichten deckt. Für Straßburg gibt es kein Kostenrisiko, da der Europarat für die Kosten aufkommt.

Mein Anwaltsspiegel über NIC.at wurde mir durch meinen eigenen

Computermann nach Gasthausbesuchen mit einen Brucker Anwalt  ohne Vollmacht

gelöscht. Er übte damals

jahrelang anwaltliche Vertretungen mit schwerer Alkoholkrankheit aus und war Handlanger des früheren zweiten Vizepräsidenten, der für den

Griff in den Pensionsfonds mit- verantwortlich war  und mit dem emeritierten Kammerpräsidenten ,der sich in seiner Homepage noch immer als Rechtsanwalt ausgebt  beruflich eng zusammen arbeitete-folgt man dem Antrag des Ministeriums auf Untersuchung in Hinblick auf einen Rechnungshofbericht wonach er es offensichtlich zuließ ,dass vielfach Reiserechnungen ohne Nachweise anerkannt wurden . Der Rechnungshof rügt auch die Ungleichbehandlung in den Disziplinarakten. Die Kammer sagt wir sind keine Experten  und machen dies nicht hauptberuflich. Wer ist dann überhaupt ein Experte, wenn  nicht ein Disziplinarrat der jahrelang eingesetzt ist und  seinem Amt nicht nachkommen kann, der sich immerhin nach §1299 ABGB zu dieser Tätigkeit bekennt. Ich werde

den Anwaltsspiegel langsam rekonstruieren. (Eine Fund-Quelle für Mobbing durch die Rechtsanwaltskammer und Betrügereien im Anwaltsstand-auch durch Kammerfunktionäre) z. B. Dr. Eberhard M.Millionenschäden auf Grund seiner homosexuellen Neigung ,er litt dann an Platzangst in der Gefängniszelle und wurde entlassen. Aber auch bei Ärzten sind Mobbingfälle bekannt, nicht jedoch bei

Unsere Pensionen in Österreich sind daher nicht einmal im Topf der eigenen Kammer sicher. Derzeit ist allerdings in der Kammer  hierfür ein verlässlicher Funktionär zuständig.

 

Das Institut des Mobbings ist so alt wie die Menschheitsgeschichte und hat seine Begründung in der Natur des Menschen und findet seinen Nachweis in der Achetypenlehre von C.G. Jung .

 

Die Vorgänge erinnern an die Rechtsvorgänge  beim Institut des Werwolfs  im germanischen Recht mit förmlichen Ausschluss aus dem

Gesellschaftsverband durch Aufsetzen des Wolfshauptes- gerit

caput lupinum  -und Verjagen in die

Wälder ,wo  den Werwolf jeder aufgreifen und

töten konnte. Ein Werwolf ging entweder zu Grunde oder wurde

zur unberechenbaren Kraft.

Sowohl ,Gesellschaft, Politik ,Wirtschaft ,

Institutionen, Kammern, Schulbehörden und Ministerien bedienen sich soziologisch der Methoden bei Nichtbereitschaft zur Mitläuferschaft oder aus Konkurrenzgründen, oder Firmen  ,wenn sie einen Mitarbeiter los werden , sowohl Österreicher als deutsche Gerichte arbeiten  in diesen Bereichen unzulänglich.

Außerdem stellt sich ein Gericht

aus praktischen Überlegungen -es haben dann selbst weniger Schwierigkeiten regelmäßig auf die Seite des Stärkeren.

Bei Mobbing- gilt demnach sich rechtzeig darauf einzustellen -sich durch richtige Versicherungen abzusichern, in schwerwiegenden Fällen das öffentliche Interesse  auf sich aufmerksam zu machen , auch durch eigene Präsens im Internet ,andererseits gewisse Zurückhaltung und Kampf. Bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes ist man bereits unterlegen.

In größeren Betrieben kann auch die Einschaltung des Betriebsrates helfen.

Auch ist das Anrufen von internationalen Organisationen angebracht. Eine

Grundsatzbestimmung gibt es bereits im Europarecht.

Rufen sie mich an -meine Tätigkeit ist gratis.

Den Kontakt wollen sie meinen Seiten entnehmen.

Ich kenne noch weitere Fälle ,so wie jenen einer Anwältin ,die gemobbt wurde und in sechs Wochen 12 Disziplinarverfahren

bekam .Wieder begann es mi der Residenzpflicht  , weil sie zu

einer Verhandlung im Telefaxwege in einem Strafverfahren geladen wurde und nichts wissend

nächsten Tag nicht

  erschienen war , dies unbeschadet der gesetzlichen Vorbereitungsfristen im Strafverfahren -macht die

Kammer daraus einen aufgeblähten Akt.

Der Fall Dr. Eichholzer zeigt wie

gefährlich ein derartiges Mobbing sein kann. Der Täter haftet in diesen Fällen für Erschöpfungszustände - OGH GZ.8 ob12702p,

für Zustände der Hoffnungslosigkeit

GZ: 2 ob 186-03L ,

Verjährung läuft ab Kenntnis des eigenen Zustandes. Bei Dr. Eichholzer

ist das Verlass verfahren noch nicht

beendet. 

 

 

Bei beiden Begriffen handelt es sich um neuere Bezeichnungen aus jüngster Vergangenheit. Das Stalking entwickelte sich als selbständiger strafrechtlicher Tatbestand aus dem amerikanischen Zivilrecht und erfuhr im state law verschiedene Regelungen durch die einzelnen Staaten der USA  , was bei einer Analyse der einzelnen Tatbestände

auch für uns soweit auf die Rechtsordnung zu geschnitten herangezogen wird.

Der österreichische Gesetzgeber führte den strafrechtlichen Tatbestand mit 1.Juli 2006 als §107a StGB in unser Strafrecht ein. Der Tatbestand mit der Prämisse -Beeinträchtigung der Lebensführung- schützt den Eingriff in die Privatsphäre und ermächtigt das Strafgericht einstweilige Verfügungen unter Einbindung der Sicherheitsbehörde zu erlassen.

Im Einzelnen verweise ich auf den Gesetzestext. Der Begriff kommt vom Anpirschen aus der

Jägersprache ; es handelt sich  um konstante Verfolgungs-und Nachstellunghandlungen bis zum Nachfahren in andere Länder ,Telefonterror und vielfache Formen unerwünschter Kontaktaufnahme , oder  um die Tätigkeit gewisser Schuldeneintreibungsinstitute mittels schwarz gekleideter Männer mit Zylinder und Aktentasche die unentwegt vor der Wohnung stehen. In der Vergangenheit gab es wegen ähnlicher Methoden Verurteilungen nach § 105 StGB.

Das Delikt soll  tätlichen Angriffen vorbeugen und legitimiert die Strafbehörde zu Verfolgungshandlungen bevor durch Tatangriff eine strafbare Handlung gesetzt wird.

Als rein zivilrechtlichen Tatbestand  , zumindest als Grenzfall würde ich den Fall beurteilen ,wenn ein

Mann mehrfach in der Woche zu einer bestimmten Uhrzeit an einer Bushaltestelle erscheint  und  dort einer Frau gegen ihren Willen Blumen überreicht.

Im Vordergrund des strafrechtlichen Deliktes stehen Fälle von unzähligen Telefonanrufen mit Belästigungen ,

 immer wieder stattfindenden Überwachungen und die darauf folgende telefonische Kontaktaufnahme , mit der Äußerung,  dass man der ständigen Überwachung und Beobachtung  ohnehin ausgeliefert ist und keine Möglichkeit der Entziehung besteht auch verbunden mit Druck ein bestimmtes gewünschtes Verhalten

zu setzen  ,weil man der Person des Stalkers   ausgeliefert  ist bis  hin zur psychischen Willensbrechung,

oder  panischen Flucht in einen anderen Staat als

Folge der strafrechtlichen Handlung.

Das führt durch die Beeinträchtigungen in der persönlichen Späher und Freiheit

oft zu Fehleistungen im Berufsleben , zu Verkehrsunfällen , Panik und psychischen Fehlreaktionen

unterschiedlichster Art.

 

Das Delikt wird vor dem Bezirksgericht abgehandelt.

Wichtig für den Erhalt von Schadenersatz sind Aufzeichnungen , der Nachweis psychologischer Betreuung, in schweren Fällen , die Beauftragung eines Detektives ,was auf jeden Fall geschehen sollte  , wenn

man ein spezielles Stalking -Rechtsschutzpaket abgeschlossen hat , welches von einem deutschen

Rechtsschutzversicher auch für Österreich angeboten wird ; allerdings sind die Detektivkosten auch vom überführten Stalker

samt allen in Zusammenhang stehenden Schadenersatzansprüchen zu ersetzen.

Das Verbrechensopfergesetz in Österreich -eine rein subsidiäre Bestimmung -greift  hier in Österreich nicht. Der letzte Kommentar zu diesem Gesetz ist weit über 10 Jahre alt und haben sich erst jüngst Neuerungen ergeben.

Für psychologische Beratungen

gibt es in der Steiermark eine Stalking beauftragte mit der über die Ambulanz der Psychiatrischen Universitätsklinik Graz ein Termin vereinbart werden kann.

Die psychopathologischen Reaktionen beim ausgesetzten

Stalking Opfer sind weit geringer als beim Mobbing  , was  dort mit burn out , schweren Depressionen ,

Berufsunfähigkeit ,Berentung ,Verlust der Existenz , Ab schlittern in die Grundsicherung ,Schädigung von Familienangehörigen -auch diese sollten vom Versicherungsschutz umfasst sein - ,Verlust

jeglicher Lebenseinstellung - jahrelanges Dahinvegetieren , Pflegebedürftigkeit

mit Medikamentenabhängigkeit und fallweise Freitod bei

vorausgegangener Existenzvernichtung , bei Vermögen

und   Besitz von Unternehmungen  auch zu gesteuerten Sachwalterschaften führen kann , denen aber an sich bei 

Jahre langen Druck für gewisse Zeitspannen oder auch für immer

zumindest vom Standpunkt der Gerichte  auf Grund der zumeist richtigen Gutachten Berechtigung zukommt.

Der Begriff erfordert das Ausgesetzt sein der diskriminierenden Situation

von zumindest 6 Monaten , das Entstehen des Krankheitsbildes ist

jedoch maßgeblich von der Quantität und Qualität der Ereignisse  im jeweiligen Zeitraum abhängig.

Einen strafrechtlichen Tatbestand

gibt es erst in Schweden ; das Land verfügt  zudem über eine

Strafprozessordung ,wo sämtliche vorgekommene

Äußerungen und Ereignisse in der Hauptverhandlung zur Gänze   protokolliert werden; diese Strafprozessordnung ist der Wahrheitsfindung gegen über der österreichischen  oder deutschen Praxis völlig überlegen.

In Österreich gibt es die Bürgerinitiative Antimobbinggesetz, die einen brauchbaren Beginn darstellt. Sie hat primär das Mobbing am Arbeitsplatz im Auge, wobei als Täter aber nicht nur der Unternehmer oder Vorgesetzte, sondern auch der Arbeitskollege in Frage kommt.

Da jeder zehnte Dienstnehmer

betroffen ist ,  kostet  das Phänomen der Volkswirtschaft jährlich Milliarden.

Es werden psychologische Unterstützungen und Coaching

für den Betrieb angeboten , die Gewerkschaft in Österreich ersetzt 200 ,-Euro

für Psychotherapiekosten und damit hat es sich für das Opfer.

Empfehlenswert ist die Führung

eines Mobbingtagebuches und Sicherung von Beweisen auch

durch Einschalten eines Detektives u.v.m.

Arbeitskollegen sind bei der derzeitigen Wirtschaftslage in der Praxis keine brauchbaren Beweise. Sie fallen als Zeugen regelmäßig um.

Auf jeden Fall ist es bei Betroffenheit sinnvoll sofort eine Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutzversicherung im Bündel mit Schadenersatzrechtsschutz und Vertragsrechtsschutz abzuschließen und für die Deckung durch die Versicherung auf die danach stattfindenden Vorfälle abzustellen  , sofern Sie nicht schon über eine Versicherung verfügen mit deren Hilfe Sie sofort reagieren können. Kündigen Sie selbst keinesfalls das Dienstverhältnis,  sondern nehmen Sie wenn erforderlich Krankenstand in Anspruch.

 In gewissen Fällen empfehle ich auch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die auch bei schweren Depressionen leistet, wenn  dadurch Berufsunfähigkeit eintritt.

Im Schmerzensgeldrecht und Schadenersatzprozess und  für das Feststellungsbegehrden  für zukünftige Ansprüche  auf Grund der inkriminierenden Handlungen kommen die Bestimmungen

der §§1295 und 1298 ABGB in

Frage , wobei letztere Bestimmung auch die Umkehr der Beweislast im Auge hat. Zusätzlich ist zivilrechtlich die vorsätzliche

Zufügungsart zu berücksichtigen ,wodurch die Haftung weitgehender ist als bei einem Verkehrsunfall.

Bestimmte Mobbing Tatbestände wie Abschirmen und Beauftragung

mit keiner bestimmten Tätigkeit  im Beruf,

oder ständige schikanier Telefonate - letzeres bei  gewissen Geschick -werden leichter zu beweisen sein, aber auch die Behauptung von psychischen Mängeln  , betriebliche  Überwachungen  ; schwieriger jedoch das Stellen ins out und die Beförderung zu einer soziologischen Randpersönlichkeit.

Bei strafrechtlichen Tatbeständen wie Psychoterror ist der Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung  bei psychiatrisch gesichertem Kausalzusammenhang gegeben.

(Sachverständigenprozess-Verwendung alter Befunde zu Vergleichszecken) .

Sensibel reagiert  die Rechtsprechung bei sexuellen Übergriffen .Es reicht oft schon Ihre eigene Zeugenaussage bei Nachvollziehbarkeit für eine Verurteilung. Weiteres kommen strafrechtlich in Betracht Nötigungen nach §105 StGB oder Ehrenbeleidigungen und üble Nachrede. Oder auch im Stichlassen eines Verletzen durch den Chef bei nervlichen Zusammenbruch des Opfers in Duldung der Mobbingsituation im Betrieb.

Die Vorgänge zielen oft auf vollkommenen  Ausschluss aus der Gemeinschaft ,Vernichtung der Existenz und der Persona ab und

führen sozial zum Ausschluss aus der Gesellschaft und  eigener innerer Akzeptanz der Aussichtslosigkeit ,wobei die Befreiung aus dieser Situation nur

mit fachkundiger Hilfe , Unerschrockenheit  ,was auf Grund jahrelanger Belastung und Angriffe gegen die Persönlichkeit nur selten gelingt möglich ist

und bedarf überdurchschnittlicher

Intelligenz ,wobei dauerhafte Betreuung allein nichts hilft und wirtschaftlich unerschwinglich ist , obwohl sie darauf einen

Rechtsanspruch haben. Es gibt aber auch Fälle  ,wonach sich

der einzelne geistig wieder er fängt aber körperlich noch über längere Zeit gestützt und gepflegt werden muss, was bei einem gewissen sozialen Umfeld möglich ist.

Der Tatbestand des Mobbings kommt nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch im öffentlichen Dienst, bis in Ministerien vor.

Weites gibt es Fälle von Justizmobbing durch jahrelange Verfahrensverschleppungen und Summierung  von Verfahren , aus einem Akt macht man mehrere und von ungeregelten Ermittlungen ,worauf ich hier nicht

näher eingehen möchte.

Nur wenige halten hier durch und erhalten  dann ihre  angemessene Entschädigung in Straßburg.

Oder verdiente Richter , sie mögen auch aus der Literatur bekannt sein , wie ein Fall aus Graz beweist, werden unter  schriftlicher Androhung von Rechtsfolgen aufgefordert sich der psychiatrischen Untersuchung zu stellen ,widrigenfalls mit dienstrechtlichen Folgen zu rechnen ist -so die Diktion  in der Ladung zum Sachverständigen mit Aufforderung den Termin  wahrzunehmen .Bei diesem Grazer Richter war bei Rückkehr aus dem Urlaub der Schreibtisch in seinem Zimmer bereits geräumt.

Ein Familienrichter aus Bruck an der Mur wurde  bei  mit gleichlautender Ladung zu einem Sachverständigen  nach aufgetretener Depression  nach jahrelanger Überlastung in  den Tod getrieben .Er wünschte einen Kuraufenthalt  und kämpfte innerlich gegen die Pensionierung an. Noch am letzten Arbeitstag hat er in Pflichterfüllung seine  schriftlichen Urteile exzellent in Diktion und richtiger Rechtsausführung diktiert .Ich besitze hiervon noch Ausfertigungen. Bei der rechtssuchenden Bevölkerung ist er noch heute auf Grund seines Einsatzes und der Hilfsbereitschaft bekannt. Nach einem Gutachten des Univ. Prof  . Dr. Ott aus Graz hatte er seine Depression  voll im Griff. Er musste aus bedenklichen Gründen seinen Platz räumen. Ich verfüge über entsprechendes Hintergrundwissen. Nur so viel die Justiz mag auszuschließender sein, die Justizverwaltung nur äußerst eingeschränkt.  Mitverantwortlich für den Fall war ,dass er der einzige Sozialdemokrat im Gerichtsspiegel als Richter  und

seiner Zeit an der Universität Mitglied des CSS war. Sein Vorgesetzter  Gerichtsvorsteher 

 wurde hingegen bei schwerer

Alzheimer(-ähnlicher)Erkrankung jahrelang im Amte belassen ,er wusste oft nach einstündiger Scheidungsverhandlung noch immer nicht

welcher Anwalt die Frau

und welcher den Mann vertritt. Er fragte bis zu zehn Mal nach Dr. Gross vertreten Sie den Mann oder die Frau, obwohl dies ohnehin aus der Sitzordnung ersichtlich war . Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang an eine Verhandlung mit dem Anwalt Dr. Hans Kröppl Rechtanwalt in

Kindberg ( Mürztal ).Wir wussten nicht mehr was wir mit dem Richter anfangen sollten und haben schließlich die Prozessführung an uns genommen. Der Richter hat dann Wort wörtlich immer wieder Wort für Wort langsam protokolliert ,da er sonst den jeweiligen Satz vergessen hätte. Er war jahrelang zur Stoffsammlung im Prozess nicht mehr in der Lage ,kaschierte jedoch durch sein großes  Fachwissen aus alter Zeit mit seinerzeit ausgezeichneten Studienerfolgen auf Grund des Funktionierens des Altgedächtnisses. Der Familienrichter hat auch

teilweise den Arbeitsanfall durch die Untätigkeit des genannten Ge-

richtsvorstehers auf sich genommen ,was zur Überlastung und burn out führte. Zusätzlich beklagte er sich über die ungerechte Geschäftsverteilung, die er mir zeigte. Er wurde durch eine unerfahrene Richterin ohne vergleichbare Praxis ersetzt und hinterließ eine Lücke. Die weitere Haupttätigkeit des jahrelang am Gedächtnisverlust leidenden Richters bestand darin ,dass er immer wieder

aus einem gut verwahrten Doppler

in einem Schrank im Richterzimmer während der Amtsstunden Schnaps zu sich nahm  ohne entsprechend einer brauchbaren Aktenerledigung nachzugehen. Aber mein bester Studienfreund  mit dem ich fast jede Vorlesung besuchte , es taten dies damals nur wenig Studenten  ,  musste  offensichtlich wegen Nepotismus  so die mir zugespielte Hintergrundinformation sterben ,dies trotz der verfassungsmäßigen Garantie , dass ein Richter unabsetzbar und unversetzbar

ist .Der Tod war bei der  dann fortschreitenden Depression nicht zu verhindern und  die Begehung des Selbstmordes nicht mehr steuerbar .  Er war politisch isoliert. Die Witwe zog es auch in Erwägung auf Grund ihrer Unterlagen die Republik Österreich zu klagen.(Ich habe mich damals an Hand seiner

Befunde mit dem Krankheitsbild beschäftigt).

Beim Anwalt Dr. Manfred Eichholzer aus Graz kam es zu einer Summierung von Disziplinarmaßnahmen  durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, sohin der eigenen Standesbehörde ,zum Vorwurf des Alkoholismus wegen eines kurzen Krankenhausaufenthaltes bei Bauchspeicheldrüsenentzündung ,der Unzurechnungsfähigkeit ,weil er einen Prozess gegen die Rechtsanwaltskammer führte , Zwang

zur Begutachtung ,  wie dieser selbst öffentlich deponierte durch den denn

früherer Präsidenten der Rechtsanwaltskammer  und schließlich  vergebener Akzeptanz der Berufsunfähigkeit unter unangemessenen Druck der Kammer auch dokumentiert

gemäß  den erfolgten Worten des unabhängig

Sachverständigen anlässlich der Begutachtung durch Univ. Prof. Dr. Peter Hofmann aus Graz - wollen Sie dies wirklich? Gemeint die Berufsunfähigkeit.

Mehrfach hat dies Dr. Eichholzer

in der Öffentlichkeit vor Zeugen

angeben .Ich wollte noch  zuvor seine Kanzlei durch übermitteln von Fällen nach dem die Rechtsanwaltskammer durch eine angestrengte Sachwalterschaft gegen Dr. Eichholzer

wegen des gegen diese durch ihn

geführten Prozesses, nahezu zu Grunde gerichtet hatte ,retten.

Erst nach Jahren hat  der Oberste Gerichtshof  das Sachwalterverfahren selbst nach  seinem   Revisionsrekurs aufgehoben.(Die Entscheidung des OGH kann unter RIS abgerufen werden- die Geschäftszahl ist aus den Seiten Anwaltsspiegel ersichtlich. )In diesem Sachwalterverfahren war tatsächlich ein Rechtsanwalt aus Graz zum einstweiligen Sachwalter

bestellt worden. Dr. Eichholzer musste  mit dieser

Situation belastet die Kanzlei weiterführen ,verlor wichtige Klienten wie Versicherungen ,die   von  der Sachwalterschaft Kenntnis erlangten. Ein

beliebte Methode des Mobbings  zur Zeit des früheren Kammerpräsidenten , war die Überprüfung der Residenzpflicht  ,was sein früherer  zweiter Vizepräsident bereits um 7 Uhr morgens  einmal bei mir praktizierte  , Usus .Er hat mich jedoch persönlich in meiner Kanzlei telefonisch erreicht. Der Vizepräsident hat  nach dem Rechnungshofbericht in Verbindung mit einen strafrechtlichen Erhebungsauftrag

an die Oberstaatsanwalt Graz durch das BM für Justiz nicht mehr kandidiert.

Dr. Eichholzer gab als Grund der Verfolgungshandlungen der eigenen Kammer an: Ausspannen der Freundin des Präsidenten in der Ausbildungszeit. Die Mutter Frau

Hermine Eichholzer wirft ein in der

Kanzlei des früheren Kammerpräsidenten Dr. Kaltenbäck waren sie noch Freunde. Sie haben am selben Tag gekündigt.

Kurz nach seiner Pensionierung

wurde Dr. Eichholzer , der auch

erfahrener Europarechtsexperte war und drei Fremdsprachen beherrschte und  in Liechtenstein als Anwalt tätig war unter mysteriösen Umständen tot in seiner Wohnung

aufgefunden  .Er hatte  noch zuvor angekündigt, er werde sich die Angelegenheit nicht gefallen lassen ,er habe den

Kammerpräsidenten auf Grund seiner bewiesenen Äußerungen

in der Hand. Es  gibt an ,dass man ihn mit der Drohung der Vernichtung der wirtschaftlichen

Existenz schwer nötigte. An sich wäre dies das Verbrechen der schweren Nötigung. Ich glaube seinen Auszuschließende vor Zeugen ,sie sind nachvollziehbar , und weil

er nicht das einzige Opfer der Kammer war.

Eines ist hier  jedoch gesichert, es war kein Selbstmord. Laut Totenschein Herzinfarkt .Leider bekam ich nur mehr das Gutachten des Prof. Hofmann zu Gesicht. Vielleicht leistet die Seite einen Beitrag zur Aufklärung warum Dr. Eichholzer tatsächlich sterben musste.  Gemäß erhaltenen Bericht soll Dr. Eichholzer verstorben sein als er sich in der Wohnung einen Schischuh anziehen wollte ,was zumindest seltsam klingt.

Für einen Selbstmord war Dr. Eichholzer zu kämpferisch.

Er hat vielmehr die Kammer vielfach kritisiert und mehrfach  auf den Rechnungshofbericht verwiesen ,wonach Kammergelder aus dem eigenen Pensionsfonds zweckwidrig verwendet wurden. Der Rechnungshof hat damals erklärt die Gelder müssen zurückbezahlt werden. Dem ist auch beizupflichten.

Weiteres hat man dann versucht Dr. Eichholzer ,weil er kurzfristig auf Grunde der Vorgänge die Zweitpension bei der Kammer über die Zürich Kosmos nicht bezahlen konnte ,in die Insolvenz zu treiben .Es fanden zwei Konkurstagsatzungen statt. Es wurde gedroht den Kostenvorschuss durch die Rechtsanwaltskammer einzuzahlen ,um die Insolvenz in Gang zu setzen. Zusätzlich wurde Dr. Eichholzer vom Kammerkassier (ein Kollege und Kammerfunktionär )mit Gerichtsvollzieher und Polizei nackt  aus dem Bett getrieben, um mit Exekutionsschritten gegen ihn vorzugehen. Es soll zum Kampf und seiner Verhaftung gekommen sein. Den Vollzugsbericht kenne ich nicht.

In weiterer Folge war für seine Disziplinarverfahren nur mehr die Rechtsanwaltskammer von Wien , d. h. der dortige Disziplinare  auf Grund eines Delegierungsantrages seinerseits zuständig.

Dr. Eichholzer hat einen aussichtslosen Kampf geführt ,der mit seinen Tod endete  -mit Kammerfunktionären , die sich selbst für angeblichen Werbeaufwand am Pensionsfonds vergriffen hatten und   nach

seiner Ansicht eine zu

hohe Kammerumlage einhob. Er stellte auch laufend Vergleiche mit den Umlagen  anderer Kammern an und war sichtlich unbequem , was bei Mobbingopfern vorkommt.

Wie aber tatsächlich der Griff in den Pensionsfonds rechtens ausgeglichen wurde ist unverständlich , zumal nur Einnahmen aus der Verfahrenshilfe und der Kammerumlage der einzelnen Kammermitglieder hierfür zur Verfügung standen ,es war weder der Weihnachtsmann noch waren es die ausgewechselten Kammerfunktionäre ,die dies bewerkstelligen konnten. Daraus erhellt -die Lücke im Pensionstopf klafft weiter und ist auch ein allfälliger Gewinn  , der durch Besseranlage lukriert wurde rechtlich nicht zu berücksichtigen.

Der Fall Dr. Eichholzer -Kammermobbing? Ist aufklärungsbedürftig. (Seit Bestehen  der Seiten laufen weitere Informationen ein. Auch die Blutwerte waren in Ordnung .Die Strafanzeige wird vorbereitet .Vieles spricht für politische Hintergründe. Auf weitere Seiten wird verwiesen.

Noch rauer waren die Sitten bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in den sechziger Jahren. In einem

Fall berichtet sogar der( Deutsche)Spiegel im  Fall Kofler ein Richter ohne Studium- der Spiegel bezeichnete damals

Österreich ein Land

 der meisterhaft gezimmerten Hintertüren.

Man erntete damals mitunter ein Disziplinarverfahren

und wurde bestraft  ,wenn

man mit einer Eistüte in Graz

durch die Herrengasse ging.

Der Fall Kofler ein gefürchteter

Untersuchungsrichter (Häftlinge schrieben mit eigenem Blut seine ungerechten Vernehmungsmethoden auf die Zellenwand ) ohne Studium und Matura

wurde vom Grazer Anwalt Dr. Pipan aufgeklärt ,der dafür in den Tod getrieben wurde .Die Kammer sagt sie kenne den Anwalt nicht und legt nichts an Aktenmaterial offen.

Dr. Pipan stellte in der Promotionsurkunde des Kofler gehalten

in lateinischer Sprache

 der Universität Breslau  fest, dass der erste Fall mit dem vierten verwechselt wurde (Promoveo virus

clarissimus ! ) und die Urkunde ein Datum aufwies als auf Grund der Kriegshandlungen die Universität in Schutt und Asche lag. Schließlich war auch

das Maturazeugnis gefälscht.

Der Richter erhielt eine Pension ,der Anwalt wurde in den Tod getrieben. Ein Rätsel bleibt wie Kofler durch die Richterprüfung kam.(Sie wurde allerdings in der Nachkriegszeit vielfach erlassen - wer hat festgestellt , dass er kein Zivilrecht kannte ?)

Die Methoden der Häufung von Disziplinarverfahren unter den früheren Kammerpräsidenten hatten System und wurden durch diesem mit Behandlung durch ein Ausschussmitglied ,welches mit dem Anwalt im Konkurrenzverhältnis stand  trotz Einwand zur Behandlung übergeben, sogar der auszuschweißen Kammeranwalt  Dr. Priebsch (SPÖ )hegte erhebliche Zweifel.

Andererseits fehlte es in anderen Fällen an der notwendigen Kontrolle trotz anhängiger

Disziplinarverfahren und führte in einer Doppelkanzlei in Bruck an der Mur zu einen 70 Millionenschaden und hohen Haftstrafen. Hier gab es kein Mobbing. Ein Anwalt  dieser  Kanzlei hat kurz

vor seiner Verhaftung bei mir telefonisch angefragt , ob er aus

Südafrika ausgeliefert werden könnte. Ich gehe davon aus  ,dass der Kanzleipartner ,der ein schweres Krebsleiten hatte übervorteilt wurde. Dr. Karl Kranwagna-Namensnennung , da aus den Medien bekannt-allerdings es war alles anders. Ich habe ihn daher auch durch Beratung zur Kammerpension in medizinrechtlichen Fragen  verholfen. Er wurde in weiterer Folge begnadigt und  hat nur einen Teil der Strafe abgebüßt. Er hat selbst in seiner Kanzlei durch das schwere Krebsleiden jede Übersicht verloren. (Diese Ausführungen gehören allerdings in meinen Anwaltsspiegel ) Unter der Präsidentschaft Dris. Held kam es zu bemerkenswerten Vorfällen über den Ausschuss durch ein Ausschussmitglied aus Kapfenberg.

Der letzte  aus der alten Garde - im Ergebnis zu regelrechten Anzettelnden

wie schriftliche Einflussnahmen auf einen

schweren Straftäter  (damals im Gefängnis ) mit dem Verdacht der  Anstiftung   zu

Falschanzeigen bzw. gehässigen Ratschlägen  an kriminelle Täter als williges Instrument einer  Kammerpolitik aus Eigeninteressen .Oder  auch unrichtige Vorwürfe etwa

dass Gelder auf Treuhandkonten überwiesen wurden. Einen solchen Akt hat der heutige Vizepräsident

Dr. Reckenzaun jedoch rasch aufgeklärt. Man kann sich gar nicht vorstellen ,zu welchen Arbeitsanfall derartige Falschanzeigen führen (Kontoüberprüfungen ;Telefonaten mit Banken und Urgenzen ,dass Gelder nicht überwiesen wurden bis man feststellt ,dass der Kredit durch die Bank nicht bewilligt war. Wie hoch die Schäden sind  ,die bei derartigen Mobbinghandlungen

der Kammer zugefügt wurden ist aufklärungswürdig. Der

Arbeitsaufwand stieg ins Unermessliche. Ähnliches habe

ich im Schulsystem fest gestellt.

Angebracht ist hier eine Rechtsschutzversicherung

die im Rahmen des Berufsrechtsschutz für Disziplinardelikte bis zu den Höchstgerichten deckt. Für Straßburg gibt es kein Kostenrisiko ,da der Europarat für die Kosten aufkommt.

Mein Anwaltsspiegel über NIC.at wurde mir durch meinen eigenen

Computermann nach Gasthausbesuchen mit deinem Brucker Anwalt ohne Vollmacht

gelöscht. Er übte damals

jahrelang anwaltliche Vertretungen mit schwerer Alkoholkrankheit aus und war Handlanger des früheren zweiten Vizepräsidenten ,der für den

Griff in den Pensionsfonds mit- verantwortlich war  und mit dem emeritierten Kammerpräsidenten ,der sich in seiner Homepage noch immer als Rechtsanwalt ausgebt  beruflich eng zusammen arbeitete-folgt man dem Antrag des Ministeriums auf Untersuchung in Hinblick auf einen Rechnungshofbericht ,wonach er es offensichtlich zuließ ,dass vielfach Reiserechnungen ohne Nachweise anerkannt wurden . Der Rechnungshof rügt auch die Ungleichbehandlung in den Disziplinarakten. Die Kammer sagt wir sind keine Experten  und machen dies nicht hauptberuflich. Wer ist dann überhaupt ein Experte, wenn  nicht ein Disziplinarrat der jahrelang eingesetzt ist und  seinem Amt nicht nachkommen kann, der sich immerhin nach §1299 ABGB zu dieser Tätigkeit bekennt. Ich werde

den Anwaltsspiegel langsam rekonstruieren.(Eine Fund-Quelle für Mobbing durch die Rechtsanwaltskammer und Betrügereien im Anwaltsstand-auch durch Kammerfunktionäre ) z. B. Dr. Eberhard M. -Millionenschäden auf Grund seiner homosexuellen Neigung ,er litt dann an Platzangst in der Gefängniszelle und wurde entlassen. Aber auch bei Ärzten sind Mobbingfälle bekannt, nicht jedoch bei Notaren.(Mit diesen Zeilen werde ich in den Anwaltsspiegel übersiedeln . )

Unsere Pensionen in Österreich sind daher nicht einmal im Topf der eigenen Kammer sicher. Derzeit ist allerdings in der Kammer  hierfür ein verlässlicher Funktionär zuständig.

 

Das Institut des Mobbings ist so alt wie die Menschheitsgeschichte und hat seine Begründung in der Natur des Menschen und findet seinen Nachweis in der Achtypenlehre von C.G. Jung .

 

Die Vorgänge erinnern an die Rechtsvorgänge  beim Institut des Werwolfs  im germanischen Recht mit förmlichen Ausschluss aus dem

Gesellschaftsverband durch Aufsetzen des Wolfshauptes- Gerit

caput lupinum  -und Verjagen in die

Wälder ,wo  den Werwolf jeder aufgreifen und

töten konnte. Ein Werwolf ging entweder zu Grunde oder wurde

zur unberechenbaren Kraft.

Sowohl ,Gesellschaft, Politik ,Wirtschaft ,

Institutionen, Kammern, Schulbehörden und Ministerien bedienen sich soziologisch der Methoden bei Nichtbereitschaft zur Mitläuferschaft oder aus Konkurrenzgründen, oder Firmen ,wenn sie einen Mitarbeiter los werden , sowohl Österreicher als deutsche Gerichte arbeiten  in diesen Bereichen unzulänglich.

Außerdem stellt sich ein Gericht

aus praktischen Überlegungen -es haben dann selbst weniger Schwierigkeiten regelmäßig auf die Seite des Stärkeren.

Bei Mobbing- gilt demnach sich rechtzeig darauf einzustellen -sich durch richtige Versicherungen abzusichern, in schwerwiegenden Fällen das öffentliche Interesse auf sich aufmerksam zu machen , auch durch eigene Präsens im Internet ,andererseits gewisse Zurückhaltung und Kampf. Bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes ist man bereits unterlegen.

In größeren Betrieben kann auch die Einschaltung des Betriebsrates helfen.

Auch ist das Anrufen von internationalen Organisationen angebracht. Eine

Grundsatzbestimmung gibt es bereits im Europarecht.

 

.

Ich kenne noch weitere Fälle ,so wie jenen einer Anwältin ,die gemobbt wurde und in sechs Wochen 12 Dissziplinarverfahren

bekam .Wieder begann es mi der Residenzpflicht  , weil sie zu

einer Verhandlung im Telefaxwege in einem Strafverfahren geladen wurde und nichts wissend

nächsten Tag nicht

  erschienen war , dies unbeschadet der gesetzlichen Vorbereitungsfristen im Strafverfahren -macht die

Kammer daraus einen aufgeblähten Akt.

 

Der Fall Dr. Harald Eichholzer zeigt wie

gefährlich ein derartiges Mobbing sein kann. Der Täter haftet in diesen Fällen für Erschöpfungszustände -OGH GZ.8 b12702p,

für Zustände der Hoffnungslosigkeit

GZ 2 b186-03L ,

Verjährung lauft ab Kenntnis des eigenen Zustandes .Bei Dr. Eichholzer

ist das Verlass verfahren noch nicht

beendet.

 

Zusammenfassung: Es gibt über das Thema weitere Seiten des Autors

In anderen Domains. Sie werden verlinkt.

Zur allgemeinen Rechtslage über Mobbing siehe Gutachten des Bundeskanzleramtes

Hofrat   Dr. Hopf- siehe Link:

http://www.diplom.de/Betriebswirtschaft_-_Funktional-Personalwirtschaft__Personalwesen-Mobbing--90-77-40.html 

Das Gutachten ist ergänzungsbedürftig.

Ins besonders wurde die absolute Nichtigkeit bei Auflösung von Dienstverträgen nicht  berücksichtigt, weiteres die Verbotswichtigkeit als weiteren Nichtigkeitsgrund bei Strafrechtligen Verurteilungen und die Menschenrechtssituation. Die Rechtsinformation steht kurzfristig im Netz

Weiteres:

Eine Spezialseite über seelische Schmerzen und die Literatur bei Existenz Vernichtung.

Das Gutachten der Republik Österreich

kommt einem legislativen Unrecht gleich.

Niemand ist über die Literatur informiert. Wir bewegen uns im Bereich

der absoluten Nichtigkeit nach

§ 879  Abs. 1 erster Halbsatz ABGB.

Auch wissenschaftliche Dissertationen

ließen sich hiervon leiten.

 

 

 

 

  

 

 

 

 

  Anmerkung : Dr. Guido Held hat die Taktik geändert .Nun betreibt er als emeritierter

Rechtsanwalt mit eine Ges. m. H eine Anwaltsunternehmung . Dies ist  rechtlich

zulässig.

Eine Methode wir beherrschen wir sie perfekt : Mobbt die Mobber :
 
 
 
 
 
 

Mobbing Recht und Politik:
 
 
Mobbing Zusammenschlus in Deutschland :