Bei beiden Begriffen handelt es sich um neuere Bezeichnungen aus jüngster
Vergangenheit. Das Stalking entwickelte sich als selbständiger strafrechtlicher Tatbestand aus dem amerikanischen Zivilrecht
und erfuhr im state law verschiedene Regelungen durch die einzelnen Staaten der USA , was bei einer Analyse der einzelnen
Tatbestände
auch für uns soweit auf die Rechtsordnung zu geschnitten herangezogen wird.
Der österreichische Gesetzgeber führte den strafrechtlichen Tatbestand mit 1.Juli 2006
als §107a StGB in unser Strafrecht ein. Der Tatbestand mit der Prämisse -Beeinträchtigung der Lebensführung- schützt den Eingriff
in die Privatsphäre und ermächtigt das Strafgericht einstweilige Verfügungen unter Einbindung der Sicherheitsbehörde zu erlassen.
Im Einzelnen verweise ich auf den Gesetzestext. Der Begriff kommt vom Anpirschen aus der
Jägersprache ; es handelt sich um konstante Verfolgungs-und Nachstellunghandlungen bis
zum Nachfahren in andere Länder ,Telefonterror und vielfache Formen unerwünschter Kontaktaufnahme , oder um die
Tätigkeit gewisser Schuldeneintreibungsinstitute mittels schwarz gekleideter Männer mit Zylinder und Aktentasche die
unentwegt vor der Wohnung stehen. In der Vergangenheit gab es wegen ähnlicher Methoden Verurteilungen nach § 105 StGB.
Das Delikt soll tätlichen Angriffen vorbeugen und legitimiert die Strafbehörde
zu Verfolgungshandlungen bevor durch Tatangriff eine strafbare Handlung gesetzt wird.
Als rein zivilrechtlichen Tatbestand , zumindest als Grenzfall würde ich den Fall beurteilen
,wenn ein
Mann mehrfach in der Woche zu einer bestimmten Uhrzeit an einer Bushaltestelle erscheint
und dort einer Frau gegen ihren Willen Blumen überreicht.
Im Vordergrund des strafrechtlichen Deliktes stehen Fälle von unzähligen Telefonanrufen
mit Belästigungen ,
immer wieder stattfindenden Überwachungen und die darauf folgende telefonische Kontaktaufnahme
, mit der Äußerung, dass man der ständigen Überwachung und Beobachtung ohnehin ausgeliefert ist und keine
Möglichkeit der Entziehung besteht auch verbunden mit Druck ein bestimmtes gewünschtes Verhalten
zu setzen ,weil man der Person des Stalkers ausgeliefert ist bis
hin zur psychischen Willensbrechung,
oder panischen Flucht in einen anderen Staat als
Folge der strafrechtlichen Handlung.
Das führt durch die Beeinträchtigungen in der persönlichen Späher und Freiheit
oft zu Fehleistungen im Berufsleben , zu Verkehrsunfällen , Panik und psychischen Fehlreaktionen
unterschiedlichster Art.
Das Delikt wird vor dem Bezirksgericht abgehandelt.
Wichtig für den Erhalt von Schadenersatz sind Aufzeichnungen , der Nachweis psychologischer
Betreuung, in schweren Fällen , die Beauftragung eines Detektives ,was auf jeden Fall geschehen sollte
, wenn
man ein spezielles Stalking -Rechtsschutzpaket abgeschlossen hat , welches von einem deutschen
Rechtsschutzversicher auch für Österreich angeboten wird ; allerdings sind die Detektivkosten
auch vom überführten Stalker
samt allen in Zusammenhang stehenden Schadenersatzansprüchen zu ersetzen.
Das Verbrechensopfergesetz in Österreich -eine rein subsidiäre Bestimmung -greift
hier in Österreich nicht. Der letzte Kommentar zu diesem Gesetz ist weit über 10 Jahre alt und haben sich erst jüngst
Neuerungen ergeben.
Für psychologische Beratungen
gibt es in der Steiermark eine Stalking beauftragte mit der über die Ambulanz der Psychiatrischen
Universitätsklinik Graz ein Termin vereinbart werden kann.
Die psychopathologischen Reaktionen beim ausgesetzten
Stalking Opfer sind weit geringer als beim Mobbing , was dort mit burn
out , schweren Depressionen ,
Berufsunfähigkeit ,Berentung ,Verlust der Existenz , Ab schlittern in die Grundsicherung
,Schädigung von Familienangehörigen -auch diese sollten vom Versicherungsschutz umfasst sein - ,Verlust
jeglicher Lebenseinstellung - jahrelanges Dahinvegetieren , Pflegebedürftigkeit
mit Medikamentenabhängigkeit und fallweise Freitod bei
vorausgegangener Existenzvernichtung , bei Vermögen
und Besitz von Unternehmungen auch zu gesteuerten Sachwalterschaften
führen kann , denen aber an sich bei
Jahre langen Druck für gewisse Zeitspannen oder auch für immer
zumindest vom Standpunkt der Gerichte auf Grund der zumeist richtigen Gutachten
Berechtigung zukommt.
Der Begriff erfordert das Ausgesetzt sein der diskriminierenden Situation
von zumindest 6 Monaten , das Entstehen des Krankheitsbildes ist
jedoch maßgeblich von der Quantität und Qualität der Ereignisse im jeweiligen
Zeitraum abhängig.
Einen strafrechtlichen Tatbestand
gibt es erst in Schweden ; das Land verfügt zudem über eine
Strafprozessordung ,wo sämtliche vorgekommene
Äußerungen und Ereignisse in der Hauptverhandlung zur Gänze protokolliert
werden; diese Strafprozessordnung ist der Wahrheitsfindung gegen über der österreichischen oder deutschen
Praxis völlig überlegen.
In Österreich gibt es die Bürgerinitiative Antimobbinggesetz, die einen brauchbaren Beginn
darstellt. Sie hat primär das Mobbing am Arbeitsplatz im Auge, wobei als Täter aber nicht nur der Unternehmer oder Vorgesetzte,
sondern auch der Arbeitskollege in Frage kommt.
Da jeder zehnte Dienstnehmer
betroffen ist , kostet das Phänomen der Volkswirtschaft jährlich Milliarden.
Es werden psychologische Unterstützungen und Coaching
für den Betrieb angeboten , die Gewerkschaft in Österreich ersetzt 200 ,-Euro
für Psychotherapiekosten und damit hat es sich für das Opfer.
Empfehlenswert ist die Führung
eines Mobbingtagebuches und Sicherung von Beweisen auch
durch Einschalten eines Detektives u.v.m.
Arbeitskollegen sind bei der derzeitigen Wirtschaftslage in der Praxis keine brauchbaren
Beweise. Sie fallen als Zeugen regelmäßig um.
Auf jeden Fall ist es bei Betroffenheit sinnvoll sofort eine Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutzversicherung
im Bündel mit Schadenersatzrechtsschutz und Vertragsrechtsschutz abzuschließen und für die Deckung durch die Versicherung
auf die danach stattfindenden Vorfälle abzustellen , sofern Sie nicht schon über eine Versicherung verfügen mit deren
Hilfe Sie sofort reagieren können. Kündigen
Sie selbst keinesfalls das Dienstverhältnis, sondern nehmen Sie wenn erforderlich
Krankenstand in Anspruch.
In gewissen Fällen empfehle ich auch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung,
die auch bei schweren Depressionen leistet, wenn dadurch Berufsunfähigkeit eintritt.
Im Schmerzensgeldrecht und Schadenersatzprozess und für das Feststellungsbegehrden
für zukünftige Ansprüche auf Grund der inkriminierenden Handlungen kommen die
Bestimmungen
der §§1295 und 1298 ABGB in
Frage , wobei letztere Bestimmung auch die Umkehr der Beweislast im Auge hat. Zusätzlich
ist zivilrechtlich die vorsätzliche
Zufügungsart zu berücksichtigen ,wodurch die Haftung weitgehender ist als bei einem Verkehrsunfall.
Bestimmte Mobbing Tatbestände wie Abschirmen und Beauftragung
mit keiner bestimmten Tätigkeit im Beruf,
oder ständige schikanier Telefonate - letzeres bei gewissen Geschick -werden
leichter zu beweisen sein, aber auch die Behauptung von psychischen Mängeln , betriebliche Überwachungen
; schwieriger jedoch das Stellen ins out und die Beförderung zu einer soziologischen Randpersönlichkeit.
Bei strafrechtlichen Tatbeständen wie Psychoterror ist der Tatbestand einer vorsätzlichen
Körperverletzung bei psychiatrisch gesichertem Kausalzusammenhang gegeben.
(Sachverständigenprozess-Verwendung alter Befunde zu Vergleichszecken) .
Sensibel reagiert die Rechtsprechung bei sexuellen Übergriffen .Es reicht oft schon
Ihre eigene Zeugenaussage bei Nachvollziehbarkeit für eine Verurteilung. Weiteres kommen strafrechtlich in Betracht Nötigungen
nach §105 StGB oder Ehrenbeleidigungen und üble Nachrede. Oder auch im Stichlassen eines Verletzen durch den Chef bei nervlichen
Zusammenbruch des Opfers in Duldung der Mobbingsituation im Betrieb.
Die Vorgänge zielen oft auf vollkommenen Ausschluss aus der Gemeinschaft ,Vernichtung
der Existenz und der Persona ab und
führen sozial zum Ausschluss aus der Gesellschaft und eigener innerer Akzeptanz
der Aussichtslosigkeit ,wobei die Befreiung aus dieser Situation nur
mit fachkundiger Hilfe , Unerschrockenheit ,was auf Grund jahrelanger Belastung
und Angriffe gegen die Persönlichkeit nur selten gelingt möglich ist
und bedarf überdurchschnittlicher
Intelligenz ,wobei dauerhafte Betreuung allein nichts hilft und wirtschaftlich unerschwinglich
ist , obwohl sie darauf einen
Rechtsanspruch haben. Es gibt aber auch Fälle ,wonach sich
der einzelne geistig wieder er fängt aber körperlich noch über längere Zeit gestützt und
gepflegt werden muss, was bei einem gewissen sozialen Umfeld möglich ist.
Der Tatbestand des Mobbings kommt nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch
im öffentlichen Dienst, bis in Ministerien vor.
Weites gibt es Fälle von Justizmobbing durch jahrelange Verfahrensverschleppungen
und Summierung von Verfahren , aus einem Akt macht man mehrere und von ungeregelten Ermittlungen ,worauf ich hier
nicht
näher eingehen möchte.
Nur wenige halten hier durch und erhalten dann ihre angemessene Entschädigung
in Straßburg.
Oder verdiente Richter , sie mögen auch aus der Literatur bekannt sein , wie ein
Fall aus Graz beweist, werden unter schriftlicher Androhung von Rechtsfolgen aufgefordert sich der psychiatrischen
Untersuchung zu stellen ,widrigenfalls mit dienstrechtlichen Folgen zu rechnen ist -so die Diktion in der Ladung zum
Sachverständigen mit Aufforderung den Termin wahrzunehmen .Bei diesem Grazer Richter war bei Rückkehr aus dem Urlaub
der Schreibtisch in seinem Zimmer bereits geräumt.
Ein Familienrichter aus Bruck an der Mur wurde bei mit gleichlautender Ladung
zu einem Sachverständigen nach aufgetretener Depression nach jahrelanger Überlastung in den Tod getrieben
.Er wünschte einen Kuraufenthalt und kämpfte innerlich gegen die Pensionierung an. Noch am letzten Arbeitstag hat
er in Pflichterfüllung seine schriftlichen Urteile exzellent in Diktion und richtiger Rechtsausführung diktiert .Ich
besitze hiervon noch Ausfertigungen. Bei der rechtssuchenden Bevölkerung ist er noch heute auf Grund seines Einsatzes und
der Hilfsbereitschaft bekannt. Nach einem Gutachten des Univ. Prof . Dr.
Ott aus Graz hatte er seine Depression voll im Griff. Er musste aus bedenklichen Gründen seinen Platz räumen. Ich verfüge
über entsprechendes Hintergrundwissen. Nur so viel die Justiz mag auszuschließender sein, die Justizverwaltung nur äußerst
eingeschränkt. Mitverantwortlich für den Fall war ,dass er der einzige Sozialdemokrat im Gerichtsspiegel als Richter
und
seiner Zeit an der Universität Mitglied des CSS war. Sein Vorgesetzter Gerichtsvorsteher
wurde hingegen bei schwerer
Alzheimer(-ähnlicher)Erkrankung jahrelang im Amte belassen ,er wusste oft nach einstündiger
Scheidungsverhandlung noch immer nicht
welcher Anwalt die Frau
und welcher den Mann vertritt. Er fragte bis zu zehn Mal nach Dr. Gross vertreten Sie
den Mann oder die Frau, obwohl dies ohnehin aus der Sitzordnung ersichtlich war . Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang
an eine Verhandlung mit dem Anwalt Dr. Hans Kröppl Rechtanwalt in
Kindberg ( Mürztal ).Wir wussten nicht mehr was wir mit dem Richter anfangen sollten und
haben schließlich die Prozessführung an uns genommen. Der Richter hat dann Wort wörtlich immer wieder Wort für Wort langsam
protokolliert ,da er sonst den jeweiligen Satz vergessen hätte. Er war jahrelang zur Stoffsammlung im Prozess nicht mehr in
der Lage ,kaschierte jedoch durch sein großes Fachwissen aus alter Zeit mit seinerzeit ausgezeichneten Studienerfolgen auf
Grund des Funktionierens des Altgedächtnisses. Der Familienrichter hat auch
teilweise den Arbeitsanfall durch die Untätigkeit des genannten Ge-
richtsvorstehers auf sich genommen ,was zur Überlastung und burn out führte. Zusätzlich
beklagte er sich über die ungerechte Geschäftsverteilung, die er mir zeigte. Er wurde durch eine unerfahrene Richterin ohne vergleichbare
Praxis ersetzt und hinterließ eine Lücke. Die weitere Haupttätigkeit des jahrelang am Gedächtnisverlust leidenden Richters
bestand darin ,dass er immer wieder
aus einem gut verwahrten Doppler
in einem Schrank im Richterzimmer während der Amtsstunden Schnaps zu sich nahm ohne
entsprechend einer brauchbaren Aktenerledigung nachzugehen. Aber mein bester Studienfreund mit dem ich fast jede Vorlesung
besuchte , es taten dies damals nur wenig Studenten , musste offensichtlich wegen Nepotismus
so die mir zugespielte Hintergrundinformation sterben ,dies trotz der verfassungsmäßigen Garantie , dass ein
Richter unabsetzbar und unversetzbar
ist .Der Tod war bei der dann fortschreitenden Depression nicht zu verhindern und
die Begehung des Selbstmordes nicht mehr steuerbar . Er war politisch isoliert. Die Witwe zog es auch
in Erwägung auf Grund ihrer Unterlagen die Republik Österreich zu klagen.(Ich habe mich damals an Hand seiner
Befunde mit dem Krankheitsbild beschäftigt).
Beim Anwalt Dr. Manfred Eichholzer aus Graz kam es zu einer Summierung von Disziplinarmaßnahmen
durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, sohin der eigenen Standesbehörde ,zum Vorwurf des Alkoholismus wegen eines
kurzen Krankenhausaufenthaltes bei Bauchspeicheldrüsenentzündung ,der Unzurechnungsfähigkeit ,weil er einen Prozess gegen
die Rechtsanwaltskammer führte , Zwang
zur Begutachtung , wie dieser selbst öffentlich deponierte durch den denn
früherer Präsidenten der Rechtsanwaltskammer und schließlich vergebener Akzeptanz
der Berufsunfähigkeit unter unangemessenen Druck der Kammer auch dokumentiert
gemäß den erfolgten Worten des unabhängig
Sachverständigen anlässlich der Begutachtung durch Univ. Prof. Dr. Peter Hofmann aus Graz
- wollen Sie dies wirklich? Gemeint die Berufsunfähigkeit.
Mehrfach hat dies Dr. Eichholzer
in der Öffentlichkeit vor Zeugen
angeben .Ich wollte noch zuvor seine Kanzlei durch übermitteln von Fällen nach dem
die Rechtsanwaltskammer durch eine angestrengte Sachwalterschaft gegen Dr. Eichholzer
wegen des gegen diese durch ihn
geführten Prozesses, nahezu zu Grunde gerichtet hatte ,retten.
Erst nach Jahren hat der Oberste Gerichtshof das Sachwalterverfahren selbst
nach seinem Revisionsrekurs aufgehoben.(Die Entscheidung des OGH kann unter RIS abgerufen werden- die Geschäftszahl
ist aus den Seiten Anwaltsspiegel ersichtlich. )In diesem Sachwalterverfahren war tatsächlich ein Rechtsanwalt aus Graz zum
einstweiligen Sachwalter
bestellt worden. Dr. Eichholzer musste mit dieser
Situation belastet die Kanzlei weiterführen ,verlor wichtige Klienten wie Versicherungen
,die von der Sachwalterschaft Kenntnis erlangten. Ein
beliebte Methode des Mobbings zur Zeit des früheren Kammerpräsidenten , war
die Überprüfung der Residenzpflicht ,was sein früherer zweiter Vizepräsident bereits um 7 Uhr morgens einmal
bei mir praktizierte , Usus .Er hat mich jedoch persönlich in meiner Kanzlei telefonisch erreicht. Der Vizepräsident hat
nach dem Rechnungshofbericht in Verbindung mit einen strafrechtlichen Erhebungsauftrag
an die Oberstaatsanwalt Graz durch das BM für Justiz nicht mehr kandidiert.
Dr. Eichholzer gab als Grund der Verfolgungshandlungen der eigenen Kammer an: Ausspannen
der Freundin des Präsidenten in der Ausbildungszeit. Die Mutter Frau
Hermine Eichholzer wirft ein in der
Kanzlei des früheren Kammerpräsidenten Dr. Kaltenbäck waren sie noch Freunde. Sie haben
am selben Tag gekündigt.
Kurz nach seiner Pensionierung
wurde Dr. Eichholzer , der auch
erfahrener Europarechtsexperte war und drei Fremdsprachen beherrschte und
in Liechtenstein als Anwalt tätig war unter mysteriösen Umständen tot in seiner Wohnung
aufgefunden .Er hatte noch zuvor angekündigt, er werde sich die
Angelegenheit nicht gefallen lassen ,er habe den
Kammerpräsidenten auf Grund seiner bewiesenen Äußerungen
in der Hand. Es gibt an ,dass man ihn mit der Drohung der Vernichtung
der wirtschaftlichen
Existenz schwer nötigte. An sich wäre dies das Verbrechen der schweren Nötigung.
Ich glaube seinen Auszuschließende vor Zeugen ,sie sind nachvollziehbar , und weil
er nicht das einzige Opfer der Kammer war.
Eines ist hier jedoch gesichert, es war kein Selbstmord. Laut Totenschein Herzinfarkt
.Leider bekam ich nur mehr das Gutachten des Prof. Hofmann zu Gesicht. Vielleicht leistet die Seite einen Beitrag zur Aufklärung
warum Dr. Eichholzer tatsächlich sterben musste. Gemäß erhaltenen Bericht soll Dr. Eichholzer verstorben sein
als er sich in der Wohnung einen Schischuh anziehen wollte ,was zumindest seltsam klingt.
Für einen Selbstmord war Dr. Eichholzer zu kämpferisch.
Er hat vielmehr die Kammer vielfach kritisiert und mehrfach auf den Rechnungshofbericht
verwiesen ,wonach Kammergelder aus dem eigenen Pensionsfonds zweckwidrig verwendet wurden. Der Rechnungshof hat damals erklärt
die Gelder müssen zurückbezahlt werden. Dem ist auch beizupflichten.
Weiteres hat man dann versucht Dr. Eichholzer ,weil er kurzfristig auf Grunde der
Vorgänge die Zweitpension bei der Kammer über die Zürich Kosmos nicht bezahlen konnte ,in die Insolvenz zu treiben .Es
fanden zwei Konkurstagsatzungen statt. Es wurde gedroht den Kostenvorschuss durch die Rechtsanwaltskammer einzuzahlen ,um
die Insolvenz in Gang zu setzen. Zusätzlich wurde Dr. Eichholzer vom Kammerkassier (ein Kollege und Kammerfunktionär
)mit Gerichtsvollzieher und Polizei nackt aus dem Bett getrieben, um mit Exekutionsschritten gegen ihn vorzugehen. Es
soll zum Kampf und seiner Verhaftung gekommen sein. Den Vollzugsbericht kenne ich nicht.
In weiterer Folge war für seine Disziplinarverfahren nur mehr die Rechtsanwaltskammer
von Wien , d. h. der dortige Disziplinare auf Grund eines Delegierungsantrages seinerseits zuständig.
Dr. Eichholzer hat einen aussichtslosen Kampf geführt ,der mit seinen Tod endete
-mit Kammerfunktionären , die sich selbst für angeblichen Werbeaufwand am Pensionsfonds vergriffen hatten und
nach
seiner Ansicht eine zu
hohe Kammerumlage einhob. Er stellte auch laufend Vergleiche mit den Umlagen anderer
Kammern an und war sichtlich unbequem , was bei Mobbingopfern vorkommt.
Wie aber tatsächlich der Griff in den Pensionsfonds rechtens ausgeglichen wurde ist unverständlich
, zumal nur Einnahmen aus der Verfahrenshilfe und der Kammerumlage der einzelnen Kammermitglieder hierfür zur Verfügung standen
,es war weder der Weihnachtsmann noch waren es die ausgewechselten Kammerfunktionäre ,die dies bewerkstelligen konnten. Daraus
erhellt -die Lücke im Pensionstopf klafft weiter und ist auch ein allfälliger Gewinn , der durch Besseranlage lukriert
wurde rechtlich nicht zu berücksichtigen.
Der Fall Dr. Eichholzer -Kammermobbing? Ist aufklärungsbedürftig. (Seit Bestehen der Seiten laufen weitere Informationen ein. Auch die Blutwerte waren in Ordnung .Die
Strafanzeige wird vorbereitet .Vieles spricht für politische Hintergründe. Auf weitere Seiten wird verwiesen.
Noch rauer waren die Sitten bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in den sechziger
Jahren. In einem
Fall berichtet sogar der( Deutsche)Spiegel im Fall Kofler ein Richter ohne Studium-
der Spiegel bezeichnete damals
Österreich ein Land
der meisterhaft gezimmerten Hintertüren.
Man erntete damals mitunter ein Disziplinarverfahren
und wurde bestraft ,wenn
man mit einer Eistüte in Graz
durch die Herrengasse ging.
Der Fall Kofler ein gefürchteter
Untersuchungsrichter (Häftlinge schrieben mit eigenem Blut seine ungerechten Vernehmungsmethoden
auf die Zellenwand ) ohne Studium und Matura
wurde vom Grazer Anwalt Dr. Pipan aufgeklärt ,der dafür in den Tod getrieben wurde .Die
Kammer sagt sie kenne den Anwalt nicht und legt nichts an Aktenmaterial offen.
Dr. Pipan stellte in der Promotionsurkunde des Kofler gehalten
in lateinischer Sprache
der Universität Breslau fest, dass der erste Fall mit dem vierten verwechselt
wurde (Promoveo virus
clarissimus ! ) und die Urkunde ein Datum aufwies als auf Grund der Kriegshandlungen die
Universität in Schutt und Asche lag. Schließlich war auch
das Maturazeugnis gefälscht.
Der Richter erhielt eine Pension ,der Anwalt wurde in den Tod getrieben. Ein Rätsel bleibt
wie Kofler durch die Richterprüfung kam.(Sie wurde allerdings in der Nachkriegszeit vielfach erlassen - wer hat festgestellt
, dass er kein Zivilrecht kannte ?)
Die Methoden der Häufung von Disziplinarverfahren unter den früheren Kammerpräsidenten hatten
System und wurden durch diesem mit Behandlung durch ein Ausschussmitglied ,welches mit dem Anwalt im Konkurrenzverhältnis
stand trotz Einwand zur Behandlung übergeben, sogar der auszuschweißen Kammeranwalt Dr. Priebsch (SPÖ )hegte
erhebliche Zweifel.
Andererseits fehlte es in anderen Fällen an der notwendigen Kontrolle trotz anhängiger
Disziplinarverfahren und führte in einer Doppelkanzlei in Bruck an der Mur zu einen 70
Millionenschaden und hohen Haftstrafen. Hier gab es kein Mobbing. Ein Anwalt dieser Kanzlei hat kurz
vor seiner Verhaftung bei mir telefonisch angefragt , ob er aus
Südafrika ausgeliefert werden könnte. Ich gehe davon aus ,dass der Kanzleipartner
,der ein schweres Krebsleiten hatte übervorteilt wurde. Dr. Karl Kranwagna-Namensnennung , da aus den Medien bekannt-allerdings
es war alles anders. Ich habe ihn daher auch durch Beratung zur Kammerpension in medizinrechtlichen Fragen verholfen.
Er wurde in weiterer Folge begnadigt und hat nur einen Teil der Strafe abgebüßt. Er hat selbst in seiner Kanzlei durch
das schwere Krebsleiden jede Übersicht verloren. (Diese Ausführungen gehören allerdings in meinen Anwaltsspiegel ) Unter der
Präsidentschaft Dris. Held kam es zu bemerkenswerten Vorfällen über den Ausschuss durch ein Ausschussmitglied aus Kapfenberg.
Der letzte aus der alten Garde - im Ergebnis zu regelrechten Anzettelnden
wie schriftliche Einflussnahmen auf einen
schweren Straftäter (damals im Gefängnis ) mit dem Verdacht der Anstiftung
zu
Falschanzeigen bzw. gehässigen Ratschlägen an kriminelle Täter als williges Instrument einer
Kammerpolitik aus Eigeninteressen .Oder auch unrichtige Vorwürfe etwa
dass Gelder auf Treuhandkonten überwiesen wurden. Einen solchen Akt hat der heutige Vizepräsident
Dr. Reckenzaun jedoch rasch aufgeklärt. Man kann sich gar nicht vorstellen ,zu welchen
Arbeitsanfall derartige Falschanzeigen führen (Kontoüberprüfungen ;Telefonaten mit Banken und Urgenzen ,dass Gelder nicht
überwiesen wurden bis man feststellt ,dass der Kredit durch die Bank nicht bewilligt war. Wie hoch die Schäden sind
,die bei derartigen Mobbinghandlungen
der Kammer zugefügt wurden ist aufklärungswürdig. Der
Arbeitsaufwand stieg ins Unermessliche. Ähnliches habe
ich im Schulsystem fest gestellt.
Angebracht ist hier eine Rechtsschutzversicherung
die im Rahmen des Berufsrechtsschutz für Disziplinardelikte bis zu den Höchstgerichten
deckt. Für Straßburg gibt es kein Kostenrisiko ,da der Europarat für die Kosten aufkommt.
Mein Anwaltsspiegel über NIC.at wurde mir durch meinen eigenen
Computermann nach Gasthausbesuchen mit deinem Brucker Anwalt ohne Vollmacht
gelöscht. Er übte damals
jahrelang anwaltliche Vertretungen mit schwerer Alkoholkrankheit aus und war Handlanger
des früheren zweiten Vizepräsidenten ,der für den
Griff in den Pensionsfonds mit- verantwortlich war und mit dem emeritierten
Kammerpräsidenten ,der sich in seiner Homepage noch immer als Rechtsanwalt ausgebt beruflich eng zusammen arbeitete-folgt
man dem Antrag des Ministeriums auf Untersuchung in Hinblick auf einen Rechnungshofbericht ,wonach er es offensichtlich zuließ
,dass vielfach Reiserechnungen ohne Nachweise anerkannt wurden . Der Rechnungshof rügt auch die Ungleichbehandlung in den
Disziplinarakten. Die Kammer sagt wir sind keine Experten und machen dies nicht hauptberuflich. Wer ist dann überhaupt
ein Experte, wenn nicht ein Disziplinarrat der jahrelang eingesetzt ist und seinem Amt nicht nachkommen
kann, der sich immerhin nach §1299 ABGB zu dieser Tätigkeit bekennt. Ich werde
den Anwaltsspiegel langsam rekonstruieren.(Eine Fund-Quelle für Mobbing durch die Rechtsanwaltskammer
und Betrügereien im Anwaltsstand-auch durch Kammerfunktionäre ) z. B. Dr. Eberhard M. -Millionenschäden auf Grund seiner
homosexuellen Neigung ,er litt dann an Platzangst in der Gefängniszelle und wurde entlassen. Aber auch bei Ärzten sind Mobbingfälle
bekannt, nicht jedoch bei Notaren.(Mit diesen Zeilen werde ich in den Anwaltsspiegel übersiedeln . )
Unsere Pensionen in Österreich sind daher nicht einmal im Topf der eigenen Kammer sicher.
Derzeit ist allerdings in der Kammer hierfür ein verlässlicher Funktionär zuständig.
Das Institut des Mobbings ist so alt wie die Menschheitsgeschichte und hat seine Begründung
in der Natur des Menschen und findet seinen Nachweis in der Achtypenlehre von C.G. Jung .
Die Vorgänge erinnern an die Rechtsvorgänge beim Institut des Werwolfs im
germanischen Recht mit förmlichen Ausschluss aus dem
Gesellschaftsverband durch Aufsetzen des Wolfshauptes- Gerit
caput lupinum -und Verjagen in die
Wälder ,wo den Werwolf jeder aufgreifen und
töten konnte. Ein Werwolf ging entweder zu Grunde oder wurde
zur unberechenbaren Kraft.
Sowohl ,Gesellschaft, Politik ,Wirtschaft ,
Institutionen, Kammern, Schulbehörden und Ministerien bedienen sich soziologisch der Methoden bei
Nichtbereitschaft zur Mitläuferschaft oder aus Konkurrenzgründen, oder Firmen ,wenn sie einen Mitarbeiter los werden , sowohl
Österreicher als deutsche Gerichte arbeiten in diesen Bereichen unzulänglich.
Außerdem stellt sich ein Gericht
aus praktischen Überlegungen -es haben dann selbst weniger Schwierigkeiten regelmäßig
auf die Seite des Stärkeren.
Bei Mobbing- gilt demnach sich rechtzeig darauf einzustellen -sich durch richtige
Versicherungen abzusichern, in schwerwiegenden Fällen das öffentliche Interesse auf sich aufmerksam zu machen , auch
durch eigene Präsens im Internet ,andererseits gewisse Zurückhaltung und Kampf. Bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes
ist man bereits unterlegen.
In größeren Betrieben kann auch die Einschaltung des Betriebsrates helfen.
Auch ist das Anrufen von internationalen Organisationen angebracht. Eine
Grundsatzbestimmung gibt es bereits im Europarecht.
.
Ich kenne noch weitere Fälle ,so wie jenen einer Anwältin ,die gemobbt wurde und in sechs
Wochen 12 Dissziplinarverfahren
bekam .Wieder begann es mi der Residenzpflicht , weil sie zu
einer Verhandlung im Telefaxwege in einem Strafverfahren geladen wurde und nichts wissend
nächsten Tag nicht
erschienen war , dies unbeschadet der gesetzlichen Vorbereitungsfristen im Strafverfahren
-macht die
Kammer daraus einen aufgeblähten Akt.
Der Fall Dr. Harald Eichholzer zeigt wie
gefährlich ein derartiges Mobbing sein kann. Der Täter haftet in diesen Fällen für Erschöpfungszustände
-OGH GZ.8 b12702p,
für Zustände der Hoffnungslosigkeit
GZ 2 b186-03L ,
Verjährung lauft ab Kenntnis des eigenen Zustandes .Bei Dr. Eichholzer
ist das Verlass verfahren noch nicht
beendet.
Zusammenfassung: Es
gibt über das Thema weitere Seiten des Autors
In anderen Domains. Sie werden verlinkt.
Zur allgemeinen Rechtslage über Mobbing siehe
Gutachten des Bundeskanzleramtes
Hofrat
Dr. Hopf- siehe Link:
http://www.diplom.de/Betriebswirtschaft_-_Funktional-Personalwirtschaft__Personalwesen-Mobbing--90-77-40.html
Das Gutachten ist ergänzungsbedürftig.
Ins besonders wurde die absolute Nichtigkeit
bei Auflösung von Dienstverträgen nicht berücksichtigt, weiteres die Verbotswichtigkeit
als weiteren Nichtigkeitsgrund bei Strafrechtligen Verurteilungen und die Menschenrechtssituation. Die Rechtsinformation steht
kurzfristig im Netz
Weiteres:
Eine Spezialseite über seelische Schmerzen
und die Literatur bei Existenz Vernichtung.
Das Gutachten der Republik Österreich
kommt einem legislativen Unrecht gleich.
Niemand ist über die Literatur informiert.
Wir bewegen uns im Bereich
der absoluten Nichtigkeit nach
§ 879
Abs. 1 erster Halbsatz ABGB.
Auch wissenschaftliche Dissertationen
ließen sich hiervon leiten.
|