Die Besprechung des Verteidigers mit dem in Haft befindlichen Beschuldigten
vor Erhebung der Anklage war in Österreich auf grund des Strafrechtsänderungsgesetzes
1961 ermöglicht worden , Aktenteneinsicht wurde zwar gewährt , allerdings konnte der Untersuchungsrichter Aktenteile dem Akt
entnehmen , was soweit ging ,dass man oft nur den Aktendeckel erhielt .
Vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung funktionierte die Akteneinsicht
seit Jahren. Sie war innerhalb von drei Tagen nach der Inhaftierung des Beschuldigten bewilligt.
Nun wurde die Akteneinsicht auch bei
der Polizei ermöglicht , bei der Staatsanwaltschaft ist es allerdings erforderlich
, dass der Akt eine St -Zahl bekommt , was bis zu zwei Wochen dauern kann. Erst dann ist ein Gespräch mit dem Verteidiger
möglich.
Das beste ist wenn der Beschuldigte
den Verteidiger bereits vor der Polizei zur Vernehmung beizieht .
Er hat bei Mittelellosigkeit Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.Die Vorraussetzungen werden nicht so genau geprüft wie
im Zivilverfahren.
In der Hauptverhandlung besteht formell Waffengleichheit zwischen Staatsanwalt
und Verteidiger und wird sich die Praxis so entwickeln , dass der Richter nur mehr die Sitzungspolizei ausübt und am Schluss
seine Fragen stellt.
Allerdings ist dies noch ein langer Weg.
Die Prozessführung zeigt , dass vereinzelt
Richter heute noch die Fragen abschneiden ,wenn die Aussagen für den Angeklagten
günstiger werden . Es bedarf daher einer fachkundigen Verteidigung. Derartige Vorgänge werden mit einer
Beschwerde nach Art.6 Abs.3 MRK nach Strassbourg an den Eurpäischen GH für Menschenrechte zu ahnden sein.
Eine beliebte Methode war es ( bisher ) eine Prozessvereinbarung
zu schließen , die Aussage ging dann vereinbarungsgemäss in eine Richtung und erfolgte dann in etwa die Verurteilung in Dauer
der Untersuchungshaft unbeschadet dessen , dass man oft unschuldig war , wobei auch der
Druck der Haft eine Rolle spielte.
Prozessabreden über , das Aussageverhalten des Angeklagten sind jedoch nach der
Rechtssprechung des OGH nicht zulässig und können disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen , mit unter auch Amtsmissbrauch
nach § 301 StGB erfüllen. (11Os 77/04 -OGH ). Anders die Rechtslage in Deutschland und vermutlich auch die weitere Europäische
Rechtsentwicklung.
Zumeist haben derartige Vereinbarungen
mit dem Gericht aber funktioniert und sind dipolomatisch weiter möglich . Sie
waren vor allem bei Nichtinhaftierten sinnvoll .
Ich hatte einmal einen Fall zu verteidigen , in dem ein Nachbarbesitzer aus 15
Meter Entfenung seinen Nebenbuhler mit einem Jagdgewehr in das Rückenmark schoss , wobei die Kugel stecken blieb.Die
Verhandlung wurde in 25 Minuten abgewickelt. Der Angeklagte erhielt eine
bedingte Freiheitsstrafe.
Bedenklich, wird eine derartige Vereinbarung ,wenn ein Richter einen Freispruch
mit abgekürzter Vernehmung verspricht und den Beschuldigten , der sich nicht seiner Beweise begeben will
dann verurteilt.So die Praxis eines pensionierten Leobner Richters.
Das Urteil endete dann letzendlich beim OLG Graz mit Freispruch mangels Schuld
des Angeklagten und kam es zur Verteilung der Anzeigerin bei dem von ihr vorgetäuschten Nötigungsdelikt .
Bei der heutigen Rechtslage hätte der Richter mit einem Verfahren rechnen müssen.Der
Beschuldigte war ein Anwalt der sich darauf nicht einließ , weil er dafür verschiedene Gründe hatte ;auch
waren ihm in einer Scheidungssache
Liebesbriefe des Richters in gestochen schöner Schrift übermittlet worden
, die immer hin erwähnt wurden.
Der gehörnte Ehemann sprach sogar von einem Sexzimmer dieses Richters mit Freunden
unweit des Dominikanerklosters , das er sich mit Freunden angemietet hätte. Das Verfahren dauerte mehrere Jahre und bedurfte
es Geschick und Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung und monatelanger Erhebungen ,um aus der Sache unbescholten
heraus zu kommen.
Keine Spur von einer Verläßlichkeit der österreichischen Justiz inbesonders bei
Verfolgung von Eigeninteressen durch Richter.
Es ist vielmehr in jeden Stadium der Anschuldigungen ein erfahrener Verteidiger
beizuziehen , der wenn nötig
auch Nachforschungen veranlasst.
Noch bedenklicher ist es wenn die Polizei mit einem Spitzel zusammenarbeitet
, der selbst im Rahmen seiner Tätigkeit strafbare Handlungen
wie zum Beispiel internationale Schleppereien durch Gründung
einer internationalen kriminellen Vereinigung setzt. Die Polizei war in einen solchen Fall informiert , sie hatte auch
mit dem Lockspitzel in Ungarn Absprachen getroffen und wude Monate von der Ukraine bis Mittelitalien geschleppt. Der Schlepper
hat Unsummen von den betroffenen Menschen kassiert , sie vermutlich nur fallweise zur Anzeige gebracht und seine Tätigkeit
weiter ausgeübt.Schliesslich landete die Anzeigerin selbst im Gefängnis
und wurde für eine Tathandlung verurteilt , die sie nicht begangen hat. Das folgende Geständnis bewirkte , dass dann
die Verurteilung ungefähr in der Dauer der U-Haft erfolgte . Es erfolgten auch Einschüchterungen durch den inhaftierten Schlepper
und den Untersuchungssrichter , der das Beratungsgepräch mit dem Verteidiger nur mit Aufsicht eines RIAA zuließ ,was
durch die StPO nicht gedeckt war. Offensichtlich wurde schon zuviel durch die Anzeigerin gesagt. Der Schlepper war nur
kurz in Haft.
Der Untersuchungsrichter hat versagt und schwere Verfahrensverstösse gesetzt
, aus welchen Gründen auch immer . Internationales Schlepperei ist in Rahmen einer internationalen kriminellen Vereinigung
ein Millionengeschäft.
Auch der Vater des Schleppers konnte nach einer schweren Straftat nach Anzeige
in das Ausland absetzen.
Ein weiteres Problem sind die V-Männer oder Lockspitzel früher nur im französischen
Recht zulässig . Aber es hat sich nichts geändert. Sie sind auch Im Polizeikomputer gespeichert - soferne sie nicht auf höchster
Ebene tätig werden . Auch die Rechtssprechung des Europäischen GH für Menschenrechte lässt sie im grossen
und ganzen zu - auch wenn man die Tat unter ihren Einfluss
gesetzt und auch noch nachgeholfen wurden.Beschwerden nach Art. 6 MRK
-Verstoss gegen ein faires Verfahren sind hier nur in Ausnahmefällen Erfolg versprechend.
In schweren Kriminalfällen werden Lockspitzel auch von den Gerichten als Zeugen
vernommem.
Das Problem ist , dass meist Vorbestrafte verwendet werden und diese oft selbst
strafbare Handlungen setzen. ( In den USA akzetierte man unter Pusch (straflos ) Vergewaltigungen . Hier ist die Praxis ,
ob sie veruteilt werden unterschiedlich und hängt letztendlich von der Kripo ab. Auf Versprechungen der Kripo kann man sich
nicht verlassen ,vor allem dann wenn Dritte die Strafanzeige erstatten. Werden aber an sich eingehalten . Die Rechtssprechung
des OGH ist allerdings ohnehin klar - es kann nur zur Verurteilung führen.
Ich habe die Ausführungen über den Menschenhandel in Hinblick auf die Aktualität
in Tirol aufgenommen.
Ein anderes Thema sind die Delikte gegen Leib und Leben ; hier ist auch
medizinisches Wissen gefragt.
In etwa wenn sie nachweisen der Verletzte hatte schon vor der behaupteten
Tat bei Anzeige wegen Nasenbeinbruch bei schwerer Körperverletzung eine Septumdeviation-also Schiefnase ,
was dann zumindest nur zu einer Verurteilung wegen einer leichten Verletzung führen kann. Oft hilft ein alter Ausweis. (An
sich Bezirksgerichtzuständigkeit).
Oder sie weisen nach , dass bei einer ärztlich bestätigten Schürfwunde
das Corium nicht beschädgt wurde (Lederhaut) - dritte Hautschicht und überhaupt keine Verletzung messbar war. Ich konnte in
einem derartigen Fall bei Widerstand gegen die Staatsgewalt nachweisen , dass ein Polizeibeamter überhaupt nicht verletzt
wurde.Der Beschuldigte kam dann nach der Haftprüfungverhandlung trotz Vorstrafen aus dem Gefängnis.
Medizinrecht und Täterrekonstruktion
aber auch Erhebungen wo auch immer
in Kontakt mit Behörden vor allem bevor ein Fall gelaufen ist sind ungemein
wichtig.
Kritisch wird es für ein vermeintliches Opfer ,welches eine Peitschenschlagverletzung
der Halswirbelsäule behauptet und sich in der Unfallsendlage die Stosstangen der Fahrzeuge mit gleichen Massenverhältinssen
berühren und die Latenzzeit der Schmerzen mit z.B . sechs Stunden angegeben wird. Es kommt dann zu einem Freispruch nach
med. und Kfz.-technischen Gutachten ,weil die Unfallsfolgen unter 3 Tagen gelegen sind. Psychiatrisch handelt es sich hier
um ein Aggravationsverhalten.
Ich erinnere mich an einem Fall bei einem
Richter des BG Bruck an der Mur bei dem
der Sachverständige aus Graz die Unfallsfolgen (Berufsunfähigkeit u.s.w.
)bei vorliegenden Capaltunnelsyndrom mit unter drei Tagen feststellte.Der Privatbeteiligtenvertreter erhält dann (vorerst)
keine Kosten zugesprochen. Im Zivilverfahren errechnete dann der Richter auf Grund
des Schmerzensgeldkataloges des med.SV ein Schmerzensgeld von genau
7000,-Euro.
Oder es handelt sich nur um rechtliche
Kunstgriffe wie im Fall einer ( internationalen - )Kriminellen Vereingung
, die ich zu verteidigen hatte -mit Strafdrohung bis zu zwanzig Jahren.Wir haben die
Gewerblichkeit bestritten und es gab eine bedingte Freiheitstrafe ,wer bescheingt schon einen Geldfluss , wenn Gefahr
besteht in der Sache selbst involviert zu werden.
Das Strafrecht ist unerschöpflich.
Wichtig ist auch die Betreuung des Verurteilten bei
nachtäglicher Strafmilderung oder seien es auch nur Strafvollzuganträge oder
auch die Wideraufnahme des Verfaheren durch neue Beweise.
Oft werden Beweis abgeschnürt oder das Fragerecht abgeschnitten grade wenn es
für den Angeklagten günstigt wird oder der Richter lässt die Befragung nur mit ja oder nein zu ,sodass die Gegenseitigkeit
des Verfahrens fehlt ,was nach Art.6 MRK
in der Instanz aber auch in Strassbourg
mittlels Grundrechtsbescherde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
angefochten werden kann.
Was die derzeit aktuellen Bankendelikte betrifft ist zu sagen ,dass hier allgemein
das Schöffengericht zuständig ist.(war).
Auf Grund der Einsparungsmaßnahmen sind sie nur mehr mit einem Berufsrichter
und zwei Laienrichter besetzt (Geschworenengericht drei Berufsrichter und acht Laien - Vergangenheit ! ) .Die Entscheidungen
sind schwer anfechtbar -Nichtigskeitgründe in etwa wenn ein falsches Gesetz angendet wurde.Man ist
oft gezungen in der Nichtigkeitsberufung an der Beweiswürdigung zu rütteln. Im
Vordergrund steht aber die Prüfung , ob die Tat gerichtlich strafbar ist.
Der Tatbestand selbst ist direkt nicht überpüfbar.Es sind daher umfassende
Beweisanträge -in Banksachen Sachverständigenbeweise erforderlich.In der Sache
Meinl würde ich empfehlen
vorerst nicht zu klagen , sich aber
am Verfahren zu beteiligen ,wodurch die Verjährung unterbrochen wird.
Bei Delikten gegen Leib und Leben wird oft durch Staatsanwalt und Gericht
die Abwehr durch Notwehr rechtlich nicht gewürdigt ,man kann bereits bei einem
bevorstehenden Angriff Abwehrmaßnahmen treffen und sich durch Zuvorkommem und Erstschlag zur Wehr setzen und wird dann
auch freigesprochen . (Notwehr nach § 3 StGB-Vis vi repellere licet- Gewalt kann durch ( angemessene ) Gewalt zurück geschlagen
werden.
Eine gute Rechtsschutzversichrung leistet dann auch - man ist nicht verplichtet
wegzulaufen , sondern kann durchaus den Erstschlag setzen.
Mann kann aber auch Notwehr aus Furcht oder irrtümlicher Annahme einer
Notwehrsitution ( Putativnotwehr )begehen. Man wird dann
zum Beispiel bei einer Anklage wegen
Mord nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden und wieder leistet die Rechtsschutzversicherung
,wenn man sich richtig versichert hat.
Aber auch bei der Frage Totschlag oder Mord oder Körperverletzung mit
tödlichen Ausgang kann es Abgrenzungsschwierigkeiten geben.
Die letzte Rettung kann hier die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des
Gesetzes bei bereits bestehender Rechtskraft und falscher Rechtsanwendung sein.
Bein unrichtiger Feststellung auf grund der Stoffsammlung z.B. vor dem Schöffengericht
die Wiederaufnahme des Verfahrens auch schon vor Rechtskraft des Urteiles erster Instanz und eine Beschwerde nach Strassbourg
bei Verstössen gegen ein faires Verfahren.
Aber auch internationale Auslieferungsbegehren bei Staaten mit anderer Gesellschaftsstuktur
oder politischen Sythemen sind oft bedenklich .Oft wurde aus politischen Gründen oder wegen anderer Religon der Unrichtige
verurteilt. Dies war im Balkankrieg oft der Fall . Hier gilt es das Auslieferungssverfahren zu verhindern
.
Allgemeine Auskünfte ,wo man
untertauchen kann lehne ich ab .So rief mich einmal ein Anwalt aus Bruck an der
Mur kurz vor seiner Verhaftung an und fragte , ob er in Südafkika ausgeliefert werde, ich erklärte so einen
Fall habe ich noch nie gehabt. Er wurde kurz darauf verhaftet und zu einer vier jährigen Freiheitsstafe verurteilt.
Der Anwalt der wie aus Seite eins ersichtlich verstorben ist wurde von einem
Kammerfunktionär verteidigt.
Er war Diziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien . In diesem Fall eine schlechte
Wahl.
Strafrechtswidrige Prozessvereinbarung durch Dr.Michael Kropiung Rechtsanwalt
in Leoben