Absicherung der Firma

Strafrecht Österreich-Austria -Europe

Informationen
Gesellschaften -Vereine
Anlageprodunkte
Ihr Gewerbe
Immobilienberatung - Immobilienvermittlung - Gratis
Unternehmenshaftung
Nichtige Insolvenzverfahen gesteuert durch Sozialversicherung Konkursabwehr
das zukünftige Insolvenzrecht
Geistiges Eigentum
Kinder Firmeninhaber ?
Verfahrenshilfe -Anwendungen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Austria Europe
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg-Sozialrecht -Invaliditätspension
Europäischer Gerichthof Europe-Europa World
Rückstellungsprozesse 1947 arisiertes Eigentum Zivilrecht Menschenrechte
Aryanised property Austria
Rückstellungsprozesse1947 verschiedene Sprachen:
Europäischer Gerichtshof
Menschenrechte Forschung Nichtigkeit öffentliches Interesse Vertragsaufhebung
Verein Aurora
persönliches
medizinisches Fachwissen
Tod durch Mobbing --Thrombozyten Ausschüttung-Dr.Manfred Eichholzer
Rechtslink
Legale Flucht BAWAG Österreich
Grundrecht auf Verteidigung
Sachwalterschaft
Gratiswerbung 4you
Treuhandschaften und Fremdgeldverwaltung
Treuhandgelder
Doppelvertretung
Sammelklagen durch Prozessfinanzierer
Legislatives Unrecht
Suche nach internationalen Anlagebetrüger Dipl.Kaufmann Schmiedl Peter zuletzt 4850 Timelkam
Europäischer GH in Louxemburg
Familienberatung
Nichtigkeit Forschung einvernehmlich Scheidung :
Landesgericht Leoben - Menschenrechte-
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg-Privatbeteiligung Strafrecht :
Autofahrerclub
Rückforderungsansprüche
Nichtigkeitsforschung Arbeitsgericht
Lexika
In memory of DDr.Ferdinand Gross judge on behalf of the UNO- Holocaust
In memory of DDr.Ferdinand Gross judge on behalf of the UNO- Holocaust
In memoria di DDr.Ferdinand giudice lordo per conto della UNO-Hlolocausto
Telefonischer Kontakt
Links - Partnerlinks
Weitere Links Österreich und Europa
Rankingschmiede
Promotion
Impressum
Disclaimer-Haftungsauschluss

Die Besprechung des Verteidigers mit dem in Haft befindlichen Beschuldigten
vor Erhebung der Anklage war in Österreich  auf grund des Strafrechtsänderungsgesetzes 1961 ermöglicht worden , Aktenteneinsicht wurde zwar gewährt , allerdings konnte der Untersuchungsrichter Aktenteile dem Akt entnehmen , was soweit ging ,dass man oft nur den Aktendeckel erhielt .
Vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung funktionierte die Akteneinsicht seit  Jahren. Sie war innerhalb von drei Tagen nach der Inhaftierung des Beschuldigten bewilligt.
Nun wurde die Akteneinsicht auch bei
der Polizei ermöglicht , bei der Staatsanwaltschaft ist es allerdings erforderlich , dass der Akt eine St -Zahl bekommt , was bis zu zwei Wochen dauern kann. Erst dann ist ein Gespräch mit dem Verteidiger möglich.
Das beste ist wenn der Beschuldigte
den Verteidiger bereits vor der Polizei  zur Vernehmung beizieht . Er hat bei Mittelellosigkeit Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.Die Vorraussetzungen werden nicht so genau geprüft wie im Zivilverfahren.
In der Hauptverhandlung besteht formell Waffengleichheit zwischen Staatsanwalt und Verteidiger und wird sich die Praxis so entwickeln , dass der Richter nur mehr die Sitzungspolizei ausübt und am Schluss seine Fragen stellt.
Allerdings ist dies noch ein langer Weg.
Die Prozessführung zeigt , dass vereinzelt
Richter heute noch die Fragen abschneiden ,wenn die Aussagen für den Angeklagten günstiger werden . Es bedarf daher einer fachkundigen Verteidigung. Derartige Vorgänge werden mit einer Beschwerde nach Art.6 Abs.3 MRK nach Strassbourg an den Eurpäischen GH für Menschenrechte zu ahnden sein.
Eine beliebte Methode war es  ( bisher ) eine Prozessvereinbarung zu schließen , die Aussage ging dann vereinbarungsgemäss in eine Richtung und erfolgte dann in etwa die Verurteilung in Dauer der Untersuchungshaft unbeschadet dessen , dass man oft unschuldig war , wobei  auch der Druck der Haft eine Rolle spielte.
Prozessabreden über , das Aussageverhalten des Angeklagten sind jedoch nach der Rechtssprechung des OGH nicht zulässig und können disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen , mit unter auch Amtsmissbrauch nach § 301 StGB  erfüllen. (11Os 77/04 -OGH ). Anders die Rechtslage in Deutschland und vermutlich auch die weitere Europäische Rechtsentwicklung.
Zumeist haben derartige Vereinbarungen
mit dem Gericht aber funktioniert und sind dipolomatisch weiter möglich . Sie waren vor allem bei Nichtinhaftierten sinnvoll .
Ich hatte einmal einen Fall zu verteidigen , in dem ein Nachbarbesitzer aus 15 Meter Entfenung seinen Nebenbuhler mit einem Jagdgewehr in das Rückenmark schoss , wobei die Kugel   stecken blieb.Die Verhandlung wurde in 25 Minuten abgewickelt. Der Angeklagte erhielt eine
bedingte Freiheitsstrafe.
Bedenklich, wird eine derartige Vereinbarung ,wenn ein Richter einen Freispruch mit abgekürzter Vernehmung verspricht und den Beschuldigten , der sich nicht seiner Beweise begeben will
dann verurteilt.So die Praxis eines pensionierten Leobner Richters.
Das Urteil endete dann letzendlich beim OLG Graz mit Freispruch mangels Schuld  des Angeklagten und kam es zur Verteilung der Anzeigerin bei dem von ihr vorgetäuschten Nötigungsdelikt  .
Bei der heutigen Rechtslage hätte der Richter mit einem Verfahren rechnen müssen.Der Beschuldigte war ein Anwalt der sich darauf nicht einließ , weil er dafür verschiedene Gründe hatte ;auch
waren ihm in einer Scheidungssache
Liebesbriefe des Richters in gestochen schöner Schrift übermittlet worden , die immer hin erwähnt wurden.
Der gehörnte Ehemann sprach sogar von einem Sexzimmer dieses Richters mit Freunden unweit des Dominikanerklosters , das er sich mit Freunden angemietet hätte. Das Verfahren dauerte mehrere Jahre und bedurfte es Geschick und Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung und monatelanger Erhebungen  ,um aus der Sache unbescholten heraus  zu kommen.
Keine Spur von einer Verläßlichkeit der österreichischen Justiz inbesonders bei
Verfolgung von Eigeninteressen durch Richter.
Es ist vielmehr in jeden Stadium der Anschuldigungen ein erfahrener Verteidiger beizuziehen , der wenn nötig
auch Nachforschungen veranlasst.
Noch bedenklicher ist es wenn die Polizei mit einem Spitzel zusammenarbeitet , der selbst im Rahmen seiner Tätigkeit strafbare Handlungen
wie zum Beispiel internationale Schleppereien  durch Gründung einer internationalen kriminellen Vereinigung setzt. Die Polizei war in einen solchen Fall informiert , sie hatte auch mit dem Lockspitzel in Ungarn Absprachen getroffen und wude Monate von der Ukraine bis Mittelitalien geschleppt. Der Schlepper hat Unsummen von den betroffenen Menschen kassiert , sie vermutlich nur fallweise zur Anzeige gebracht und seine Tätigkeit weiter ausgeübt.Schliesslich landete die Anzeigerin selbst  im Gefängnis  und wurde für eine Tathandlung verurteilt , die sie nicht begangen hat. Das folgende Geständnis bewirkte  , dass dann die Verurteilung ungefähr in der Dauer der U-Haft erfolgte . Es erfolgten auch Einschüchterungen durch den inhaftierten Schlepper  und den Untersuchungssrichter , der das Beratungsgepräch mit dem Verteidiger  nur mit Aufsicht eines RIAA zuließ ,was durch die StPO nicht gedeckt war. Offensichtlich wurde schon zuviel durch die Anzeigerin gesagt.  Der Schlepper war nur kurz in Haft.
Der Untersuchungsrichter hat versagt und schwere Verfahrensverstösse gesetzt , aus welchen Gründen auch immer . Internationales Schlepperei ist in Rahmen einer internationalen kriminellen Vereinigung  ein Millionengeschäft.
Auch der Vater des Schleppers konnte nach einer schweren Straftat nach Anzeige in das Ausland absetzen. 
 
Ein weiteres Problem sind die V-Männer oder Lockspitzel früher nur im französischen Recht zulässig . Aber es hat sich nichts geändert. Sie sind auch Im Polizeikomputer gespeichert - soferne sie nicht auf höchster Ebene tätig werden . Auch die Rechtssprechung des Europäischen GH für Menschenrechte lässt sie im grossen und ganzen zu - auch wenn man die Tat unter ihren Einfluss
gesetzt und  auch noch nachgeholfen wurden.Beschwerden nach Art. 6 MRK  -Verstoss gegen ein faires Verfahren sind  hier nur in Ausnahmefällen Erfolg versprechend.
In schweren Kriminalfällen werden Lockspitzel auch von den Gerichten als Zeugen vernommem.
Das Problem ist , dass meist Vorbestrafte verwendet werden und diese oft selbst strafbare Handlungen setzen. ( In den USA akzetierte man unter Pusch (straflos ) Vergewaltigungen . Hier ist die Praxis , ob sie veruteilt werden unterschiedlich und hängt letztendlich von der Kripo ab. Auf Versprechungen der Kripo kann man sich nicht verlassen ,vor allem dann wenn Dritte die Strafanzeige erstatten. Werden aber an sich eingehalten . Die Rechtssprechung des OGH ist  allerdings ohnehin klar - es kann nur zur Verurteilung führen.
Ich habe die Ausführungen über den Menschenhandel in Hinblick auf die Aktualität in Tirol aufgenommen.
Ein anderes Thema sind die Delikte gegen Leib und Leben ; hier ist auch
medizinisches Wissen gefragt.
In etwa wenn  sie nachweisen der Verletzte hatte schon vor der behaupteten Tat bei Anzeige wegen Nasenbeinbruch  bei schwerer Körperverletzung eine Septumdeviation-also  Schiefnase , was dann zumindest nur zu einer  Verurteilung wegen einer leichten Verletzung führen kann. Oft hilft ein alter Ausweis. (An sich Bezirksgerichtzuständigkeit).
Oder sie weisen nach , dass bei einer ärztlich bestätigten Schürfwunde das Corium nicht beschädgt wurde (Lederhaut) - dritte Hautschicht und überhaupt keine Verletzung messbar war. Ich konnte in einem derartigen Fall bei Widerstand gegen die Staatsgewalt nachweisen , dass ein Polizeibeamter überhaupt nicht verletzt wurde.Der Beschuldigte kam dann nach der Haftprüfungverhandlung trotz Vorstrafen aus dem Gefängnis.
Medizinrecht und Täterrekonstruktion
aber auch Erhebungen wo auch immer
in Kontakt mit Behörden vor allem bevor ein Fall gelaufen ist sind  ungemein wichtig.
Kritisch wird es für ein vermeintliches Opfer ,welches eine Peitschenschlagverletzung der Halswirbelsäule behauptet und sich in der Unfallsendlage die Stosstangen der Fahrzeuge mit gleichen Massenverhältinssen berühren und die Latenzzeit der Schmerzen mit z.B . sechs Stunden angegeben wird. Es kommt dann zu einem Freispruch nach med. und Kfz.-technischen Gutachten ,weil die Unfallsfolgen unter 3 Tagen gelegen sind. Psychiatrisch handelt es sich hier um ein Aggravationsverhalten.
Ich erinnere mich an einem Fall bei einem
Richter des BG Bruck an der Mur bei dem
der Sachverständige  aus Graz die Unfallsfolgen (Berufsunfähigkeit u.s.w. )bei  vorliegenden Capaltunnelsyndrom mit unter drei Tagen feststellte.Der Privatbeteiligtenvertreter erhält dann (vorerst) keine Kosten zugesprochen. Im Zivilverfahren errechnete dann der Richter auf Grund
des Schmerzensgeldkataloges des med.SV ein Schmerzensgeld von genau
7000,-Euro.
Oder es handelt sich nur um rechtliche
Kunstgriffe wie im Fall einer ( internationalen - )Kriminellen Vereingung , die ich zu verteidigen hatte -mit Strafdrohung bis zu zwanzig Jahren.Wir haben die Gewerblichkeit bestritten und es gab eine bedingte Freiheitstrafe ,wer bescheingt schon einen Geldfluss  , wenn Gefahr besteht in der Sache selbst involviert zu werden.
Das Strafrecht ist unerschöpflich.
Wichtig ist auch die Betreuung des Verurteilten bei
nachtäglicher Strafmilderung oder seien es auch nur Strafvollzuganträge oder auch die Wideraufnahme des Verfaheren durch neue Beweise.
Oft werden Beweis abgeschnürt oder das Fragerecht abgeschnitten grade wenn es für den Angeklagten günstigt wird oder der Richter lässt die Befragung nur mit ja oder nein zu ,sodass die Gegenseitigkeit des Verfahrens fehlt ,was nach Art.6 MRK
in der Instanz aber auch in Strassbourg
mittlels Grundrechtsbescherde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten werden kann.
 
Was die derzeit aktuellen Bankendelikte betrifft ist zu sagen ,dass hier allgemein
das Schöffengericht zuständig ist.(war).
Auf Grund der Einsparungsmaßnahmen sind sie nur mehr mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichter besetzt (Geschworenengericht drei Berufsrichter und acht Laien - Vergangenheit ! ) .Die Entscheidungen sind schwer anfechtbar -Nichtigskeitgründe in etwa wenn ein falsches Gesetz angendet wurde.Man ist
oft gezungen in der Nichtigkeitsberufung an der Beweiswürdigung zu rütteln. Im Vordergrund steht aber die Prüfung , ob die Tat gerichtlich strafbar ist.
Der Tatbestand selbst ist direkt nicht überpüfbar.Es sind daher umfassende
Beweisanträge -in Banksachen Sachverständigenbeweise erforderlich.In der Sache Meinl würde ich empfehlen
vorerst nicht zu klagen , sich aber
am Verfahren zu beteiligen ,wodurch die Verjährung unterbrochen wird.
Bei Delikten gegen Leib und Leben wird oft durch Staatsanwalt und Gericht
die Abwehr durch Notwehr rechtlich nicht gewürdigt ,man kann bereits bei einem bevorstehenden Angriff Abwehrmaßnahmen treffen und sich durch Zuvorkommem und Erstschlag zur Wehr setzen  und wird dann auch freigesprochen . (Notwehr nach § 3 StGB-Vis vi repellere licet- Gewalt kann durch ( angemessene ) Gewalt zurück geschlagen werden.
Eine gute Rechtsschutzversichrung leistet dann auch - man ist nicht verplichtet
wegzulaufen , sondern kann durchaus den Erstschlag setzen.
Mann kann aber auch Notwehr aus Furcht oder irrtümlicher Annahme einer
Notwehrsitution  ( Putativnotwehr )begehen. Man wird dann
zum Beispiel bei einer Anklage wegen
Mord nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden und wieder leistet die Rechtsschutzversicherung ,wenn man sich richtig versichert hat.
Aber auch bei der Frage Totschlag  oder Mord oder Körperverletzung mit tödlichen Ausgang kann es Abgrenzungsschwierigkeiten geben.
Die letzte Rettung kann hier die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung  des Gesetzes bei bereits bestehender Rechtskraft  und falscher Rechtsanwendung sein.
Bein unrichtiger Feststellung auf grund der Stoffsammlung z.B. vor dem Schöffengericht die Wiederaufnahme des Verfahrens auch schon vor Rechtskraft des Urteiles erster Instanz und eine Beschwerde nach Strassbourg bei Verstössen gegen ein faires Verfahren.
Aber auch internationale Auslieferungsbegehren bei Staaten mit anderer Gesellschaftsstuktur oder politischen Sythemen sind oft bedenklich .Oft wurde aus politischen Gründen oder wegen anderer Religon der Unrichtige verurteilt. Dies war im Balkankrieg  oft der Fall  . Hier gilt es das Auslieferungssverfahren  zu verhindern  .
Allgemeine Auskünfte ,wo man
untertauchen kann lehne ich ab .So rief mich einmal ein Anwalt aus Bruck an der Mur   kurz vor seiner Verhaftung an und fragte  , ob er in Südafkika ausgeliefert werde, ich erklärte so einen Fall habe ich noch nie gehabt. Er wurde kurz darauf verhaftet und zu einer vier jährigen Freiheitsstafe verurteilt.
 
 
Der Anwalt der wie aus Seite eins ersichtlich verstorben ist wurde von einem Kammerfunktionär verteidigt.
Er war Diziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien . In diesem Fall eine schlechte Wahl.
 
Strafrechtswidrige Prozessvereinbarung durch Dr.Michael Kropiung Rechtsanwalt in Leoben
 
 
 

 
Der beste Verfahrensrechtler im Strafverfahren Österreichs .

Der göttliche Andreotti hatte 27 Stafverfahren und Freissprüche:
 
 
Nur das gibt er nur im Film :
 
 
 
Der Autor hatte 33 Anklagen und Einstellungsbeschlüsse er hatte sich immer selbst verteidigt - die Geschichte einer Intrige -  einmal musste er untertauchen , um Beweise zu sammeln .
 
Strafverteiger - Dedektiv - Ermittler bei Behörden - Zivilrecht -Nichtigkeitsforschung  :  Zivilrecht Strafrecht Verwaltungsstrafrecht.
Finanzstrafrecht .
Die Kunst der Strafverteigung in eigener Sache - 33 Anklagen.
 
 
Gesetzestexze Strafrecht:
 
 
 
Strafrecht alle Bestimmungen :

Die Wahl des Strafverteidigers ist in bestimmten
Fällen gefährlich  , aus diesen Gründen benötigte der
Autor für eine Berufung einen Verteidiger . Er schrieb die Berufung selbst . Sein Strafverteidiger war ein schwerer Alkoholiker . Dies war gut so. Er konnte keinen Schaden anrichten . In der Berufungsverhandlung wurde der Autor freigesprochen . Er war damals bereits vom BM für Justiz  der einzige Fall in der 2.Republik eingtragen worden. Die Anzeigerin wurde in der Folge rechtskräftig verurteilt.
 
 
 
Hans Gross