Unter geistigem Eigentum versteht man absolute Rechte an immateriellen Gütern
ausgehend vom Bergriff des Eigentums
im ABGB - der weit gefasst ist - und eine Definition - alles was von der Person des Menschen verschieden
ist und zu seinem Gebrauch dient - aufweist.(das franz.Zivilgesetzbuch kennt nur das Sacheigentum. )
Bereits das Römische Recht unterschied
zwischen res corporales und res incorporales , aus letzterem Begriff entwickelte sich das Immaterialgüterrecht
- in Österreich gewerblicher Rechtschutz - genannt.
Im einzelnen ergeben sich folgende
Klagstatbestände :
1.Klagen nach dem UWG-Gesetz (unlauterer Wettbewerb ) -Unterlassungsanspruch -Beseitigungsanspruch (mit
unter auch Rechnungslegungsanspruch ) -Schadenersatz einschliesslich entgangener Gewinn (damnum emergens oder lucrum
cessans - siehe weitere Seiten -Strafverteidigung ) -gegebenenfalls auch Stufenklage zur Vergütung der erlittenen Kränkung
oder persönlicher Nachteile gem. §16 Abs 1 UWG -einstweilige Verfügung-(Urteilsveröffentlichnung - Frist 6 Monate.
Gerichtstand richtet sich nach den Ort der Niederlassung.
Es gibt auch die vorbeugende Unterlassungsklage - siehe Kropholler,
Europäisches Zivilrecht, Rz.50,Luganer Übereinkommen Art.2 und 5 Abs.3.
2. Patentverletzungsklagen - Frist 3 Monate. Unterlassungsklage - auch vorbeugende Unterlassungsklage
und angemessenes Entgelt (Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung )bei Verschulden entgangener
Gewinn oder Herausgabe des Gewinnes
3. Klagen wegen Verletzung von Markenrechten - Verjährung des Klagsanspruches in Anlehnung an das UWG -6
Monate - Klage auf Unterlassung und Vernichtung der Eingriffsgegenstände und angemessenes Entgelt ( Schadenersatz und
entgangener Gewinn ) und auch Entschädigung -bei Verschulden.
4.Klagen wegen Verletzung nach dem Urhebergesetz - 3 Jahre nach UHG und für Unterlassung 30 Jahre nach §
1478 ABGB - wenn ungeklärt ist wer über das Recht tatsächlich verfügungsberichtigt ist - aussergerichtlich verhandeln.
Geschützt sind Werke individueller Art , wissenschaftliche Darstellungen,Tonkunst , Kunstwerke und
Lichtbildschutz nach § 73 UHG. Schutz bis 70 (50 )Jahre nach dem Tod
5.Klagen wegen Verletzung des Namensrechtes -§ 43 ABGB - Frist 3 Jahre .( Unterlassung und Schadenersatz
)
(Gestattung der Verwendung des Namens erfolgt durch Anspruchsverzicht ).
Einen Doktortitel für eine Vertriebsfirma können Sie durch Gründung einer Gesellschaft und
Abtretungsvertrag mit Eingabe an das
Firmenbuch mit dem Vermerk der Zustimmung zur Beihaltung des Namens
erwerben.
Den persönlichen Rechtschutz genießen
auch jur.Personen nach § 43 ABGB. Auch
die Domain ist namensrechtlich geschützt.
Im Internetrecht gewinnt immer mehr das
Urheberecht an Bedeutung. (Novelle 2003)
In der Praxis mittelständischer Unternehmen sind primär Klagen nach dem UWG relevant und führen oft
zur Zerstörung eines Mitberbewerbers am Markt , wenn die Parteien nur ein Produkt gleicher Art
auf dem Markt bringen und in der Folge festgestellt wird , dass den Genehmigungsgrundlagen für das Produkt des
Beklagten (Zum Beispiel Nichterfüllung der Dämmwerte also K-Werte bei einem Wärmedämmungsprodukt )
wenn nicht mehr entsprochen wird.
Sie haben auch für Produzenten von Nahrungsergänzungsprodukten Bedeutung und sind
nach vielfachen Gesichtspunkten, wie Verwendung bei einer Mogelpackung oder bei
mangelhaften Produkten minderwärtiger Natur bei unzureichender Vitaminkonzentration oder
unzulässigen Verweis auf eine medizinische Indikation in grossen Drogeriemärkten die derartige Produkte
führen - von Bedeutung.
Oder eine MLM - Unternehmung führt ein für Österreich und Deutschland nicht zugelassenes Produkt ein , was bei Sunrider jahrelang der Fall war . Es handelt sich nicht nur um einen Verstoss nach dem UWG , sondern
auch
um eine Verwaltungsübertretung in Österreich.
Auch Kammern sind im Auftrag ihrer Mitglieder zur Klage legitmiert.
Aber auch Pharmaunternehmen klagen , oder Rechtsanwaltskammern
probieren es bei Familienberatungs -stellen , obwohl sie die Rechtssprechung kennen oder Ärztekammern
z.B.bei Behandlung mit Homöopathie durch Heilpraktiker. Prozesse nach dem Uhrhebergesetz oder Markenschutzrecht
bereiten weniger Schwierigkeiten, da von relativ einfachen Sachverhalten wie Vorliegen
einer rechtskräftigen Patenterteilung aus zugehen ist. Bei Urheberprozessen kann aber Unklarheit über die
Verwertungsberechtigung vorliegen.
Nach dem UWG kommen nachstehende Tatbestände in Betracht :
1.Dulden einer irreführenden Bezeichnung im Telefonbuch.(Unterlassen.)
2.Täuschungshandlungen nch § 2 UWG
2.Herabsetzung des Mitbewerbers , auch durch kritisiernde vergleichende Werbung - Rechtsmissbrauch uU private
Urteilsveröffentlichung.
3.psychologischer Kaufzwang.
4.Telefonwerbung siehe hierzu § 1a UWG -
wonach hier zumindest aggressive Geschäftspraktiken inkriminiert werden-wie telefonische Ankündigung einer
Polizenüberprüfungsaktion und Aufsuchen von Personen durch Versicherungsagenten (24Cg 48/09-
LG Wiener Neustadt ) oder Übermittlung von ungebetenen Mails. infügung Callcenter sind nun erlaubt.
5.Missbrauch wirtschaftlicher Macht.
6.Abwerben von Dienstnehmern.
5Eindringen in fremden Kundenkreis mit verwerflichen Methoden auch in MLM -Syteme.
6.Absatz - und Werbehinderung
7.Boykott
8.Benützen den Namen einer Firma sofern
nicht das UHG zur Anwendung gelangt.
9.Lockangebote ohne ausreichende Bevorratung (diese ist nachzuweisen )
10.Scheinbare Gratisangebote im Internet in Verbindung mit gleich anmelden-durch Blickfang im Sinne
von 5d Abs.2 KSCHG- Internetabzocke- und dann erfolgt , das Mahnschreiben durch deutsche
Anwälte.
Die Kenntnis der Benachteiligungs -absicht ist Klagsvorausetzung.
Ausnahmen - zulässig sind geringe
Zuwendungen - kleine Glückspiele z.B.
auf der Messe-dann dürfen Sie anrufen-und sagen Sie haben gewonnen.
Callcenter für die Verwendung des Produktverkaufes im Allgemeinen unzulässig.(siehe hier zu oben LG
Wiener Neustadt )- nun überholt .
Der Unternehmer muss die Möglichkeit
haben für die Beseitigung der Wettbewerbshandlung zu sorgen ,dass bei Begehung durch Dritte unwahr -scheinlich
ist.
Nur wenn Personen im Auftrag des
Unternehmers handeln liegt eine Wettbewerbshandlung vor.
Ich nehme eine Selektion der Anwälte oder Notare selbst vor- z. B. wenn einmal einer schwere
Verstössen gegen die Abrechnungsrichtlinen begangen hat , ist er auf der schwarzen Liste - auch wenn ich mit ihm
per Du bin - sie können dies meinen Seiten entnehmen.Oder das
Aufrechnen des Unterhaltes mit einer
Kostenforderung ist gesetzlich un - zulässig( Zusätzlich fehlt die Gleichartigkeit. )
Die Handlung muss objektiv geignet sein den Absatz von Mitberwerbern zu mindern.
Zu berücksichtigen ist auch die EU Richtlinie RL-UGP über die Umsetzung des Wettberbsrechtes der Österreich durch
die Novelle 2007 entsprochen hat.
Bei Zweifel in der Auslegung kann der
Eu.GH. angerufen werden.
Für die schikanöse Rechtsausübung ist
die Rechtssprechung zu § 1295/2 ABGB
heranzuziehen.
Weiters sind nach deutschen Recht zu sätztlich die Condictionen des BGB heranzuziehen
,welche nach dem internationalen Bereicherungsrecht
Verordnung (EG ) Nr. 864 /2007 ungerechtfertigte Bereicherung (Rom II )
Art.10 anzuziehen sind und vom Gesichtspunkt des österreichischen
Condictionenrechtes wohl zu beurteilen sein werden . Der Verweis auf unser Rechtsytem ist meines Erachtens
(dies gilt allerdings unverbindlich ) nicht nur nicht zulässig , sondern vielmehr angebracht.Die
Schweiz beschäftigt sich wesentlich genauer mit den Condictionen nach ihrer Rechtsordnung.(ZGB ).
(Seite Condictionen noch im Aufbau.)
Die Praxis hat sich mit den Condictionen
noch viel zu wenig beschäftigt.(Sie waren auch urspünglich nicht Bestandteil des ABGB und wurden erst
Anfang des 20.Jahrhundert in das Gesetz
aufgenommen. Zu diesen Zeitpunkt war das deutsche BGB nahezu zwei Jahrzehnte in Kraft. Hüttenbrenner
lehrte damals zuglieich an der Universität Graz und Triest , Edurad Heilfron in Berlin . In Österreich schlug
sich zusätzlich der naturechtliche Gedanke im Gesetzeswerk nieder,eine verstärkte delikische Haftung trat gegenüber einem
Vertrauensverhältnis in den Hintergrund(siehe auch andere Seiten. )
In Europa zeigen sich bei
der Vereinheitlichung des Rechtes Tendenzen zu einer Verstärkung der deliktischen Haftung.(Auch im
Strafrecht
kündigt sich die allgemeine Zulässigkeit
der Prozessabsprachen an.)
Die Vereinheitlichung wird schneller erfolgen als aus heutiger Sicht vorstellbar ,was durch
die einzelnen verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlicher Nationen unter dem
Mantel des Vertages der Mitgliedstaaten der EU erfolgen wird.( Griechenland hatte als
erster Staat in Europa - ich glaube , dass Sie dies Im Internet nicht finden werden, eine zivilrechtliche
Codifikation ,was auf die unterschiedlichen Strukturen in der
damaligen Bevölkerung des Landes zurückzuführen
ist. Der Hexabilos von 1345 -das Römische Recht - das Imperium war
eine Diktatur - bedurfte einer derartigen rechtsstaalichen Institution nicht und begnügte sich mit den Entscheidungssammlungen
verschiedener Juristen , die in Ausübung der Macht mehr Möglichkeiten brachten ,wobei es genau so viele Spezialisten wie heute
gab.Vor allem im Baurecht waren Verbindungen wichtig. Der Europäische Kodifikationsgedanke
ging im übrigen von England aus , wo wir eine ähnliche Casuistik wie in der Anwendung vor
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassbourg haben ,
what is not in the code of law , ought not be law - Jeremias Bentham ,18.
Jahrhundert . )
Die in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Möglichkeiten für den geschädigten Unternehmer werden auf
den Seiten über Strafrecht behandelt werden.
Urheberecht und Markenrecht :