Die Plattform beschäftigt sich auch mit der Frage in
wie weit Jugendliche eine Möglichkeit haben eine Firma oder einen Gewerbebetrieb zu unterhalten in Zusammenhang der Rechtsnachfolge
eines Familienbetriebes oder EDV -Talente oder
Talente im Marketing . Zusätzlich
haben wir eine Seite für Kinderschutz mit eigener
Domain.
Auszugehen ist von der Tatsache,
dass die Regierung unter Kanzler
Dr. Schüssel das über 2000 Jahre bestehende Institut
der venia
aetatis - die Großjährigkeits- erklärung aufgelöst
hat. Die Vorgangsweise war wohl unüberlegt.
Zugegeben wird , dass das römische Recht von anderen
Gesichtspunkten hinsichtlich der Großjährigkeit bezogen auf das
Lebensalter ausging . Allerdings
war auch eine Entlassung aus der patria potestas - der väterlichen
Gewalt , um eine Gesellschaft zu betreiben realistisch .
Das römische Recht machte den Betrieb einer Gesellschaft
in diesen Fällen möglich. Der Liegenschaftserwerb bedurfte einer besonderen Einwilligung.
Anders das österreichische Recht -wenn eine Grossjährigkeitserklärung
erfolgte. (siehe § 253 ABGB .)
Aus der Literatur sind Fälle bekannt, wonach eine venia
aetatis mit zumindest 15 Jahren erfolgt ist. Man konnte dann auch eine Gesellschaft gründen.
Zwischen den Möglichkeiten der Gesellschaftsgründung
und dem Gewerbebetrieb ist historisch und nach dem ABGB zu unterscheiden.
Das Gewerbe eines Minderjährigen
wurde erstmals in Österreich durch das Hofdekret vom
15.Juni
1835, JGS Nr. 38 geregelt.
Bei der Gesetzesänderung hat man sich offentsichtlich
nicht mehr daran erinnert.
Das ABGB geht im § 154 ABGB vom Begriff der ordentlichen
Wirtschaftsführung aus. Nach Klang I /2 , 411 fällt darunter jedes Unternehmen. Allerdings ist wiederum beim Gewerbebetrieb
auf den Umfang des Unternehmens Bedacht zunehmen und könnten nach dieser Literaturstelle Minderjährige einen Gewerbebetrieb
frei von der Einmischung des Pflegschaftsgerichtes betreiben gäbe es die Grossjährigkeitserklärung noch.
Rechte von Jugendlichen wurden durch diese unnötige
Gesetzesänderung eingeschränkt.
Wieder wurde eine Rechtsfigur aus dem römischen Recht
vernichtet.
Vorgangsweise :
1. der federführender Elternteil
(nicht unbedingt obsorgeberechtigt)
tritt die Rechte aus der Unternehmung - ein Gewerbebetrieb
- im Sinne eines Anbotes bezogen auf das Alter 18
Jahre ab und überträgt die laufenden Gewinne.
2. Ansuchen z.B - auf ein Internetgewerbe bei der Wirtschaftskammer
- kostenfrei.
Eine Gesellschaftsgründung für den Minderjährigen ist
heute nicht vor 18 Jahren möglich.
3.die Steuernummer für das Impressum
nach § 5 ECG haben die Eltern oder ein Elternteil zu besorgen. Es sei denn die
Tätigkeit erfolgt über einen ideellen Verein.
Manche MLM Verträge lassen den Partnervertrag für Jugendliche zu
und sichern den Geschäftspartneraufbau.
http://www.peter-hug.ch/lexikon/venia