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Die Plattform beschäftigt sich auch mit der Frage in wie weit Jugendliche eine Möglichkeit haben eine Firma oder einen Gewerbebetrieb zu unterhalten in Zusammenhang der Rechtsnachfolge eines Familienbetriebes oder  EDV -Talente oder

Talente im Marketing . Zusätzlich

haben wir eine  Seite für Kinderschutz mit eigener Domain.

Auszugehen ist von der Tatsache,

dass die Regierung unter Kanzler

Dr. Schüssel das über 2000 Jahre bestehende Institut der venia

aetatis - die Großjährigkeits- erklärung aufgelöst hat. Die Vorgangsweise war wohl unüberlegt.

Zugegeben wird , dass das römische Recht von anderen Gesichtspunkten hinsichtlich der Großjährigkeit bezogen auf das

Lebensalter ausging . Allerdings

war auch eine Entlassung aus der patria potestas - der väterlichen Gewalt , um eine Gesellschaft zu betreiben  realistisch .

Das römische Recht machte den Betrieb einer Gesellschaft in diesen Fällen möglich.  Der Liegenschaftserwerb bedurfte einer besonderen Einwilligung.

Anders das österreichische Recht -wenn eine Grossjährigkeitserklärung erfolgte. (siehe § 253 ABGB .)

Aus der Literatur sind Fälle bekannt, wonach eine venia aetatis mit  zumindest 15 Jahren erfolgt ist. Man konnte dann auch eine Gesellschaft gründen.

Zwischen den Möglichkeiten der Gesellschaftsgründung und dem Gewerbebetrieb ist historisch und nach dem ABGB zu unterscheiden.

Das Gewerbe eines Minderjährigen

wurde erstmals in Österreich durch das Hofdekret vom 15.Juni

1835, JGS Nr. 38 geregelt.

Bei der Gesetzesänderung hat man sich offentsichtlich nicht mehr daran erinnert.

Das ABGB geht im § 154 ABGB vom Begriff der ordentlichen Wirtschaftsführung aus. Nach Klang I /2 , 411 fällt darunter jedes Unternehmen. Allerdings ist wiederum beim Gewerbebetrieb auf den Umfang des Unternehmens Bedacht zunehmen und könnten nach dieser Literaturstelle Minderjährige einen Gewerbebetrieb frei von der Einmischung des Pflegschaftsgerichtes betreiben gäbe es die Grossjährigkeitserklärung noch.

Rechte von Jugendlichen wurden durch diese unnötige Gesetzesänderung eingeschränkt.

Wieder wurde eine Rechtsfigur aus dem römischen Recht vernichtet.

Vorgangsweise :

1. der federführender Elternteil

(nicht unbedingt obsorgeberechtigt)

tritt die Rechte aus der Unternehmung  - ein Gewerbebetrieb - im Sinne eines Anbotes bezogen auf das Alter 18

Jahre ab und überträgt die laufenden Gewinne.

2. Ansuchen z.B - auf ein Internetgewerbe bei der Wirtschaftskammer - kostenfrei.

Eine Gesellschaftsgründung für den Minderjährigen ist heute nicht vor 18 Jahren möglich. 

3.die Steuernummer für das Impressum

nach § 5 ECG haben die Eltern oder ein Elternteil zu besorgen. Es sei denn die

Tätigkeit erfolgt über einen ideellen Verein.

Manche MLM  Verträge lassen den  Partnervertrag für Jugendliche zu und sichern den  Geschäftspartneraufbau.

 

http://www.peter-hug.ch/lexikon/venia

 
 

 
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