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Dr.Gross Menschenrechte:

Unsere Seiten beschäftigen sich auch mit den Menschenrechten im Allgemeinen. Ins- besonders  mit Bezug auf das Sozialrecht. In Frage kommen die Bestimmungen der EMRK,  welche  innerstaatlich verbindlich sind. Hinsichtlich dieser Grundrechtsbestimmungen bestehen seitens des Staates Gewährleistungspflichten  bezogen auf  die Rechtsgemeinschaft – der Staat ist zu einem positiven Handeln verpflichtet. (siehe Frohwein/Peukert , EMRK – Kommentar², RZ 11 zu Art. 1 EMRK in Hinteregger   ,  ÖJZ 1999/741 ff) , gewisse Bedeutung hat auch der Uno -  Menschenrechtspakt. Der Menschenrechtskatalog nach dem UMRP geht wesentlich weiter. Die österreichischen Grundrechte sind nicht mehr zeitgemäß und finden sich im Staatsgrundgesetz 1867, in Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 1988/684. Die Durchsetzbarkeit der Urteile bei Individualbeschwerden in Genf ist nicht in allen Fällen gewährleistet  , wohl aber in Straßburg . Primär kommt die Anrufung des EUGH für Menschenrechte in Straßburg in Frage. Voraussetzung  : Opfereigenschaft, Schadenersatzansprüche werden nach Art.41 EMRK zugesprochen. Die wohl wichtigsten Bestimmungen für unsere Seiten ist der Art. 6 Abs. 1 EMRK – Verstoß gegen ein gerechtes Verfahren und das 1. Zusatzprotokoll zu Europäischen Menschenrechtskonvention. Allgemein  sind im Pensionsrecht  Beschwerden nach der EMRK zum Scheitern verurteilt, gute Aussichten bestehen bei Verstößen im Sozialrecht; dies ist auch die Auffassung der österreichischen Richtervereinigung. Die Zusprüche in Straßburg erfolgen nach  Ermessen und erinnern hinsichtlich der Höhe an amerikanischen Verhältnisse.

Nach jüngster Rechtsprechung sind auch Maßnahmen gegen Österreich möglich, das

 Rechtssysthem  in Straßburg ist weit fortgeschritten , das Instrument des case low bedarf sorgfältiger Vorbereitung . Anleitungen werden seitens des Gerichtes nicht gegeben. Hinsichtlich der Grundrechtsverstöße nach Art. 6 EMRK  auf Grund langer Verfahrensdauer  ist ein Beschwerdegrund   , woraus Schadenersatzpflicht in nicht unbedeutender Höhe resultiert.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass auf Grund der jüngsten Rechtsentwicklung die Menschenrechte für das Sozialrecht eine große Bedeutung in der Rechtsprechung des EUGH in Straßburg gewonnen haben.

Hinsichtlich des Verfahrens ist an sich noch immer zu wählen , ob die Verhandlungssprache Englisch oder Französisch ist, in neuerster Zeit wird festgestellt das Deutsch als Verhandlungssprache akzeptiert wurde.

Bei Beschwerden nach dem Uno - Menschenrechtspakt  in Genf sind Eingaben nur Englisch oder Französisch möglich , das Rechtssystem ist wesentlich einfacher, es gibt auch das Grundrecht auf Schadenersatz bei ungerechtfertigter Verurteilung.