Dr.Gross Menschenrechte:
Unsere Seiten beschäftigen
sich auch mit den Menschenrechten im Allgemeinen. Ins- besonders mit Bezug auf
das Sozialrecht. In Frage kommen die Bestimmungen der EMRK, welche innerstaatlich verbindlich sind. Hinsichtlich dieser Grundrechtsbestimmungen bestehen seitens des Staates
Gewährleistungspflichten bezogen auf die
Rechtsgemeinschaft – der Staat ist zu einem positiven Handeln verpflichtet. (siehe Frohwein/Peukert , EMRK – Kommentar²,
RZ 11 zu Art. 1 EMRK in Hinteregger ,
ÖJZ 1999/741 ff) , gewisse Bedeutung hat auch der Uno - Menschenrechtspakt.
Der Menschenrechtskatalog nach dem UMRP geht wesentlich weiter. Die österreichischen Grundrechte sind nicht mehr zeitgemäß
und finden sich im Staatsgrundgesetz 1867, in Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 1988/684. Die Durchsetzbarkeit der Urteile
bei Individualbeschwerden in Genf ist nicht in allen Fällen gewährleistet , wohl
aber in Straßburg . Primär kommt die Anrufung des EUGH für Menschenrechte in Straßburg in Frage. Voraussetzung : Opfereigenschaft, Schadenersatzansprüche werden nach Art.41 EMRK zugesprochen. Die wohl wichtigsten Bestimmungen
für unsere Seiten ist der Art. 6 Abs. 1 EMRK – Verstoß gegen ein gerechtes Verfahren und das 1. Zusatzprotokoll zu Europäischen
Menschenrechtskonvention. Allgemein sind im Pensionsrecht Beschwerden nach der EMRK zum Scheitern verurteilt, gute Aussichten bestehen bei Verstößen im Sozialrecht;
dies ist auch die Auffassung der österreichischen Richtervereinigung. Die Zusprüche in Straßburg erfolgen nach Ermessen und erinnern hinsichtlich der Höhe an amerikanischen Verhältnisse.
Nach jüngster Rechtsprechung
sind auch Maßnahmen gegen Österreich möglich, das
Rechtssysthem in Straßburg ist weit fortgeschritten , das Instrument
des case low bedarf sorgfältiger Vorbereitung . Anleitungen werden seitens des Gerichtes nicht gegeben. Hinsichtlich der Grundrechtsverstöße
nach Art. 6 EMRK auf Grund langer Verfahrensdauer
ist ein Beschwerdegrund , woraus Schadenersatzpflicht in nicht unbedeutender
Höhe resultiert.
Zusammenfassend ist auszuführen,
dass auf Grund der jüngsten Rechtsentwicklung die Menschenrechte für das Sozialrecht eine große Bedeutung in der Rechtsprechung
des EUGH in Straßburg gewonnen haben.
Hinsichtlich des Verfahrens
ist an sich noch immer zu wählen , ob die Verhandlungssprache Englisch oder Französisch ist, in neuerster Zeit wird festgestellt
das Deutsch als Verhandlungssprache akzeptiert wurde.
Bei Beschwerden nach dem
Uno - Menschenrechtspakt in Genf sind Eingaben nur Englisch oder Französisch
möglich , das Rechtssystem ist wesentlich einfacher, es gibt auch das Grundrecht auf Schadenersatz bei ungerechtfertigter
Verurteilung.