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Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung  -legislatives Unrecht .

 

• Das Institut der Staatshaftung wurde durch die Judikatur des EuGH entwickelt. Es
ist daher ein dynamisches Konzept.
• Der Anspruch auf Staatshaftung beruht unmittelbar auf dem
Gemeinschaftsrecht.
• Es ist Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen die
Geltendmachung dieses Anspruchs sicherzustellen (dabei sind das Äquivalenz- und
das Effektivitätsprinzip zu beachten).
• Die nationalen Gerichte sind grundsätzlich allein für die Feststellung des
Sachverhalts der Ausgangsverfahren und die Qualifizierung der betreffenden
Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zuständig. Der EuGH kann diese
Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, er kann jedoch auf bestimmte
Umstände hinweisen, die die vorlegenden Gerichte in Betracht ziehen können
(siehe zuletzt: GA Léger in der Rs. C-224/01, Köbler, Rz. 164 sowie der EuGH selbst,
Rz. 89 ff).
• In der Praxis werden solche, den Sachverhalt oder die Qualifizierung von Verstößen
betreffende Fragen dem EuGH immer wieder vorgelegt (siehe dazu zuletzt: die
Frage 5 in der Rs. C-224/01, Köbler).
• Siehe aber auch 1 OB 80/00x vom 30.1.2001, wo der OGH unter Anwendung der sog.
Acte-clair-Doktrin alle sich ihm stellenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen
(Nichtanwendbarkeit einer innerstaatlichen Norm wegen Vorrang von
Gemeinschaftsrecht, Kausalität der behaupteten Gemeinschaftsrechtwidrigkeit für
Schaden) eigenständig bewertet und beantwortet.
• In Österreich gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung bezüglich der
Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen.


 

Damit im Anlassfall zu lösende Fragen:

• Zuständigkeit (VfGH – ordentliche Gerichte; exekutives – legislatives Unrecht).
• Anspruchsgrundlage und Verfahren (AHG).


 

Zur Anspruchsgrundlage:

 

Exekutives (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) und legislatives Unrecht. Dazu der OGH
(etwa in: 1 Ob 80/00x):

• „... zählt die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des
Gemeinschaftsrechts zu dessen fixem Bestand. Eine der wesentlichen Neuerungen ist
die Haftung für legislatives Unrecht, und zwar für gemeinschaftswidrige
Handlungen der Legislative, die bis zu diesem Zeitpunkt dem österreichischen Recht
(Art. 23 B-VG, AHG) unbekannt war. .... soll die Entschädigung die nachteiligen
Folgen beseitigen, die sich für die von der Richtlinie begünstigten Personen aus
deren Nichtumsetzung durch einen Mitgliedstat ergeben.“


 

 


OGH erstmals ausdrücklich zur Anspruchsgrundlage (in: 1 Ob 146/00b vom 25.7.2000
betreffend Ausländergrundverkehr, „Konle“): „Es entspricht hL, dass das AHG auf
gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche auch im Falle legislativen Unrechts als
Klagegrund mangels einer gesetzlichen Regelung über die näheren Voraussetzungen seiner
Geltendmachung .... analog anzuwenden ist, soweit seine prozessualen und materiellen
Bestimmungen nicht Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts widersprechen. .... Fehlt es an
einer nationalen gesetzlichen Regelung zur Umsetzung der Staatshaftung wegen
Verletzung von Gemeinschaftsrecht, so dient dieses als unmittelbar anwendbare
materiellrechtliche Anspruchsgrundlage.“

 

Daher: Analoge Anwendung der Bestimmungen des AHG durch Kombination aus Vorrang
von Gemeinschaftsrecht (Verdrängung bzw. Ergänzung entgegenstehender bzw. fehlender
nationaler Bestimmungen) mit gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation. Gefahr
von „Grauzonen“ durch die der EuGH-Judikatur immanente Dynamik.

 

Abgrenzung exekutives – legislatives Unrecht:

• VfGH – OGH: Kommt es auch auf das Klagsvorbringen an?
• Die ordentlichen Gerichte versuchen offenbar zuerst einmal, mit dem vertrauten
Konzept der Amtshaftung zu arbeiten (siehe beispielsweise: OGH 1 Ob 12/00x vom
6.10.2000 betreffend die unrichtige Anwendung von Gemeinschaftsrecht durch eine
(Landes)Verwaltungsbehörde).
• Überhaupt werden die Institute der Amts- und der Staatshaftung in vielen Verfahren
nebeneinander (die Staatshaftung gewissermaßen subsidiär) behandelt (siehe etwa:
OGH 1 Ob 273/01f vom 17.12.2001 betreffend die behauptete Benachteiligung eines
Beamten bei einer Beförderung).
• Rein exekutives Unrecht wird auch vom OGH nur unter dem Titel Amtshaftung
behandelt, auf die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung wird (auch wenn
zusätzlich legislatives Unrecht behauptet wird) gar nicht mehr eingegangen (siehe: 1
Ob 12/00x vom 6.10.2000 betreffend unvertretbare Anwendung von
Gemeinschaftsrecht durch eine Landesbehörde im Bereich des
Ausländergrundverkehrs; oder: unter Berufung auf § 2 Abs. 3 AHG – bedenklicher
Weise?! – in 1 Ob 213/01g vom 29.1.2002 in einem Fall behaupteter unrichtiger
Anwendung des ARB 1/80).
• VfGH in VfSlg. 16.107/2001 unklar.


 

Zur Zuständigkeit:

 

Die ordentlichen Gerichte in den Unterinstanzen dürften ihre Zuständigkeit für (alle?!)
Staatshaftungsansprüche von Beginn an akzeptiert haben. Damit bisher Bindung des OGH
an diese Rechtsansicht gem. § 42 Abs. 3 JN.

 

Der OGH hat sich der Problematik vorerst im Wege einer impliziten Anerkennung seiner
Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche genähert (siehe: 1 Ob 80/99 vom 22.10.1999
betreffend Anerkennung von Diplomen bzw. Berechtigung zur Berufsausübung; sowie: 1
Ob 179/99a vom 21.6.2000 betreffend Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer).

 

Legislatives Unrecht :

http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurorasterreichworldwidelaw/id118.html

 

 

 

 

 


In 1 Ob 146/00b vom 25.7.2000 betreffend Ausländergrundverkehr, „Konle“, hat er die
Frage § 42

Abs. 3 JN unerörtert gelassen, da die Unterinstanzen ihre Zuständigkeit ausdrücklich bejaht
haben (siehe auch: 1 Ob 80/00x vom 30.1.2001 betreffend Bundes-GleichbehandlungsG).

 

Der VfGH scheint sich vom Antragsvorbringen zu lösen (?) und sucht eine Abgrenzung
seiner Zuständigkeiten von denen der ordentlichen Gerichte (siehe: VfSlg. 16.107/2001
betreffend eine Kombination von legistischem und exekutivem Unrecht):

 

• Art. 137 B-VG als Anspruchsgrundlage nur subsidiär (kein Bescheid oder ordentlicher
Rechtsweg).
• Schadenersatzansprüche sind – auch wenn sie auf einem öffentlich-rechtlichen Titel
beruhen – im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
• Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche ist – mangels einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung – „nach den allgemeinen Grundsätzen der
Zuständigkeitsverteilung vorzunehmen“.
• Auf Gemeinschaftsrecht beruhende Erstattungs- bzw. Staatshaftungsansprüche sind
nicht privatrechtliche Ansprüche.
• Aber „Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte dann gegeben, wenn das Handeln
des Staatsorgans, das zum gemeinschaftsrechtlich begründeten Erstattungs- oder
Staatshaftungsanspruch geführt hat, ein privatrechtliches war“ (siehe: die in
VfSlg. 12.049/1989 entwickelten Kriterien). Diese Präzisierung war notwendig, weil
im ggst. Fall nicht nur Staatshaftungs-(=Schadenersatz-)ansprüche, sondern auch
Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden.
• Daran „ändert auch …. nichts, wenn der Grund für das Fehlverhalten des
handelnden Staatsorgans in einem Fehler des Gesetzgebers zu suchen ist. ….
Insofern ist es …. nicht richtig, …. immer dann eine Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG anzunehmen, wenn der Grund für die
gemeinschaftsrechtliche Rechtswidrigkeit in einem „legislativen Unrecht“ liegt. ….
Vielmehr besteht eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in diesem Fall
bloß dann, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen
nicht einem hoheitlich tätig gewordenen Vollzugsorgan oder einem
privatrechtsförmig tätig gewordenen Staatsorgan, sondern unmittelbar dem
Gesetzgeber zuzurechnen sind, etwa weil eine Ermächtigung eines Staatsorgans zu
einer entsprechenden Tätigkeit gesetzlich (zB bei Untätigbleiben des Gesetzgebers
bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben) gar nicht vorgesehen ist.“


 

Wie kann eine sinnvolle Abgrenzung anhand der vom VfGH vorgegebenen Kriterien
erfolgen?

• Analogie zur Zulässigkeit von Individualanträgen gem. Art. 140 B-VG!?
• Siehe aber die Einwände dagegen von: Damjanovic, in: Holoubek/Lang (Hg.), Amts-
und Organhaftung in Steuersachen, 2002, 130ff, 139.
• Siehe dazu: deren Vorschläge (aaO, 139ff), den Ansatz des VfGH durch Anknüpfen
an Rechtswidrigkeit oder an Verschulden der vollziehenden Organe zu ergänzen / zu
ersetzen.


 

Klärung im Hinblick auf legistisches Unrecht (für das VfGH zuständig ist): Erkenntnis
vom 7.10.2003, A 11/01-24 (betreffend einen Staatshaftungsanspruch wegen Untätigkeit des
Gesetzgebers, privates Fernsehen zuzulassen):

 


• „Diese Untätigkeit ist iS der genannten Entscheidung des Gerichtshofes
VfSlg. 16107/2001 unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen, denn eine
Ermächtigung eines Vollzugsorganes, nach Durchführung eines Lizenzverfahrens
eine Fernsehlizenz auszustellen, um der – behaupteten –
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestandenen
ORF-Monopols zu begegnen, war zu diesem Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage
nicht vorhanden. Zur Beurteilung dieses geltend gemachten Anspruches ist daher
der Verfassungsgerichtshof zuständig.“
• Das Argument der Bundesregierung, dass ein allenfalls unrechtmäßiges Verhalten
der Verwaltung zuzurechnen wäre, da diese unter Außerachtlassung der der
Bewilligung entgegenstehenden innerstaatlichen Bestimmungen des BVG Rundfunk
ein Genehmigungsverfahren hätte durchführen müssen, wurden vom VfGH nicht
ausdrücklich behandelt.
• Es bleiben aber Abgrenzungsfragen: Was, wenn etwa grundsätzlich eine
gesetzliche Handlungsermächtigung vorhanden, diese aber durch eine
(Ausnahme)Bestimmung auf den relevanten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (siehe
etwa Urteil des EuGH in der Rs. C-462/99, Connect Austria, bzw. das daran
anschließende Erkenntnis des VwGH vom 9. September 2003, Zl. 2003/03/0095).


 

Frage, ob ein Anspruch auf Staatshaftung auch aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen
Verhalten von Höchstgerichten hergeleitet werden kann (und welches Gericht dafür
allenfalls zuständig wäre) nunmehr geklärt:

 

• EuGH in der Rs. C-224/01, Köbler: Urteil vom 30. September 2003.
• OGH spricht dies in 1 Ob 179/99a – obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte – nicht
an und lässt in 1 Ob 146/00b die Frage mangels Erheblichkeit für seine Entscheidung
unbeantwortet.
• VfSlg. 16.107/2001: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, aber „anderes mag in
Ansehung des § 2 Abs. 3 AHG iVm Art. 137 B-VG gelten (was aber in diesem
Verfahren dahingestellt bleiben kann)“. Daran anknüpfend nunmehr:
• Erkenntnis des VfGH vom 10. Oktober 2003, A 36/00-14 (betreffend eine
behauptetermaßen vom VwGH getroffene, gemeinschaftsrechtwidrige
Kostenentscheidung):
• Zwar wäre eine Nichtanwendung von § 2 Abs. 3 AHG (der
Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen der Höchstgerichte ausschließt)
denkbar, „doch übersähe eine solche Argumentation, dass die Nichtanwendung
positiven Gesetzesrechts zur Erreichung einer gemeinschaftskonformen
Rechtslage nur dann in Frage kommt, wenn dieses Ziel nicht anders
herbeigeführt werden kann. In concreto steht aber die – gemeinschaftsrechtlich
jedenfalls unbedenkliche – Bestimmung des Art. 137 B-VG zur Verfügung,
derzufolge vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften
subsidiär vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können.“
• VfGH würde damit auch nicht „Richter in eigener Sache“, da „[z]um einen ... im
Regelfall wohl nur aufgrund einer einschlägigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs bzw. allenfalls nach Einholung einer
Vorabentscheidung entschieden werden könnte ... und zum anderen, weil die
Bundesverfassung für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts nach Art. 138 Abs. 1
B-VG auch bisher schon eine vergleichbare Lösung vorsieht, in der der
Verfassungsgerichtshof freilich nicht dazu berufen ist, die Frage der materiellen


 


Rechtsrichtigkeit, sondern immer nur dazu, die rechtsrichtige Lösung der
Zuständigkeitsfrage durch ein anderes der Höchstgerichte zu überprüfen. ...
Während nämlich die Frage der materiellen Rechtsrichtigkeit einer Entscheidung
eines der Höchstgerichte im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsrecht auf Basis der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu
lösen ist, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung aber aufgrund des Wortlauts
des Art. 137 B-VG und der eben ausgebreiteten systematischen Erwägungen
beim Verfassungsgerichtshof.“

 

Allfällige gesetzliche Regelung?:

 

Regierungsprogramm für XXI.GP: “Schaffung eines Verfahrens für Staatshaftungsansprüche
in Umsetzung der Judikatur des EuGH“.

 

Keine Vorgabe im aktuellen Regierungsprogramm. Aber:

• Argument Umsetzungspflicht. Keine Regelung in den anderen EU-Mitgliedstaaten!?
• Argument Effizienzgebot.
• Abgrenzung der Zuständigkeiten VfGH – Amtshaftungsgerichte.


 

Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem VfGH und
den Amtshaftungsgerichten bleiben auch nach den beiden klärenden Erkenntnissen des
VfGH bestehen (Vielfalt denkbarer Sachverhalte). Diese könnten aber auch durch eine
gesetzliche Regelung nur dann vermieden werden, wenn man alle Staatshaftungsansprüche
entweder dem einen oder dem anderen System unterwirft (allenfalls besondere Regelung
für Staatshaftung aus Judikatur der Höchstgerichte?) Problematik von
„Querschnittsmaterien“!?.

 

Determinanten / Überlegungen für eine allfällige gesetzliche Regelung bzw. für die
Behandlung von Staatshaftungsansprüchen in einzelnen Verfahren:

• Kompetenzrechtliche Fragestellungen. Wohl Schaffung einer neuen
Kompetenzgrundlage notwendig.
• Frage der Behandlung von innerstaatlichen Amtshaftungsansprüchen!?
• Abschließende Regelung der Anspruchsgrundlage im nationalen Recht? Aber:
Problematik der Dynamik von Richterrecht.
• Jedenfalls: Prozessuale Durchsetzbarkeit des gemeinschaftsrechtlich begründeten
Anspruchs. Siehe dazu auch:
• Staatshaftungsansprüche sind gegenüber anderen, allenfalls bestehenden
Ersatzansprüchen nicht subsidiär (siehe: OGH 1 Ob 80/00x vom 30.1.2001).
• Bei „Querschnittsmaterien“ Anknüpfung an exekutives Unrecht?!
• Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen liegt bei den nationalen Gerichten.
• „Objektiver Schuldbegriff“ des österreichischen Schadenersatzrechts – Erfordernis
der „qualifizierten Rechtsverletzung“!?
• Definition der „qualifizierten Verletzung“ bzw. Verhältnis zum
Verschuldensprinzip des AHG zu regeln?
• AHG sieht „sorgfaltsabhängige Unrechtshaftung“ vor.
• Pflicht zur Vermeidung / Minimierung des Schadens durch den Geschädigten
(Mitverschulden, Ausschluss des Ersatzanspruchs)!? Auch: § 2 Abs. 2 AHG (Pflicht zur
Ergreifung von Rechtsmitteln, widrigenfalls Anspruchsverlust):


 

 


• Element der Vorwerfbarkeit der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit: OGH 1 Ob 273/01f
vom 17.12.2001, wo der Kläger mit seinem Staatshaftungsanspruch nicht
durchdringt, da die diesbezüglich klärende Judikatur des EuGH erst nach dem
verfahrensgegenständlichen Verwaltungsrechtsakt erfolgte.
• Siehe aber: zur Auswirkung grundsätzlich rückwirkender Urteile des EuGH im
Vorabentscheidungsverfahren auf die objektive Rechtslage beispielsweise
VfSlg. 15448/1999: „Einen derartigen Fehler [Anm.: denkunmögliche
Gesetzesanwendung, die Gesetzlosigkeit gleichzustellen ist, mit einem am
8.8.1996 erlassenen Bescheid] hat die Behörde .... begangen. Sie hat nämlich eine
innerstaatliche gesetzliche Vorschrift, die .... offenkundig einer unmittelbar
anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts .... widerspricht, deren
Anwendung also der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren
Gemeinschaftsrechts entgegensteht, angewendet. .... Nun ist der belangten
Behörde nicht subjektiv vorwerfbar, daß sie die Unanwendbarkeit der von ihr
dem Bescheid zugrundegelegten innerstaatlichen Rechtsvorschrift nicht erkannt
hat, da deren Unanwendbarkeit .... erst mit dem Urteil des EuGH vom 17.6.1998
.... offenkundig wurde. .... hat der Verfassungsgerichtshof die festgestellte
Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung
des Gemeinschaftsrechts in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar
auch dann, wenn die Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts .... erst im
Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde.“
• Aktiv-, Passivlegitimation
• Siehe dazu die Entscheidung OGH 1 Ob 146/00b vom 25.7.2000 im Gefolge
der Rs. Konle, wo auch geklärt wird, dass „für den Schaden aus einem
gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz in Analogie zu § 1 Abs. 1 AHG nur das
betroffene Land und nicht auch der Bund einzustehen“ hat (siehe dazu auch
Art. 23d Abs. 5 B-VG).
• Verjährung
• Bemessung des Ersatzes (entgangener Gewinn, Naturalersatz, Zinsen, ….):
• Fehlende EuGH-Judikatur.
• Naturalersatz im Aufforderungsverfahren?!
• Siehe dazu auch: OGH 1 Ob 213/01g vom 29.1.2002: Kann ein auf
Staatshaftung gestützter Anspruch auf Naturalrestitution (Wiedereinreise eines
ausgewiesenen türkischen Arbeitnehmers) mit dem Argument zurückgewiesen
werden, dass „dem die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AHG und der Umstand
entgegen[stehen], dass nicht Geldersatz, sondern eine dem Amtshaftungsrecht
fremde Naturalrestitution begehrt wird.“?
• Systematik: Ergänzung des AHG oder eigenständiges Gesetz?


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzprokuratur Aufforderung :

http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Servicebereich/Gesetzlichgeregelte_41/_start.htm

Der Europäische Gerichtshof in Louxemburg :

 

Palais de la Cour de Justice
Boulevard Konrad Adenauer
Kirchberg
L-2925 Luxembourg
Luxembourg
Tel: +352 4303 1
Fax: +352 4303 2600
Kontakt

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