Notare sind für die Abwicklung von Verlassenschaften zuständig. Ein Anwalt bedarf
hier für seinTätigwerden einer Vollmacht aller Erben.
Weiters ist auf die Bestimmungen des Notariatszwangsgesetzes zu verweisen - Errichtung
von Mantelurkunden ( Notariatsakt ) bei der Ges.mb.H. oder einem Ehepaktum . Es können diese Verträge auch
vom Anwalt errichtet werden. Sie bedürfen der notariellen Bemäntelung .Dies gilt auch für die Errichtung
von Testamenten. Diese kann im Grunde jeder errichten .
Sie können eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden und müssen
eine Erbeinsetzung aufweisen. Pflichtteilsberechtigte sind anzuführen. Eine Enterbung ist nur bei schwerwiegenden Verstössen
, wie nach dem Leben trachten oder unsittlichem Lebenswandel möglich.Bei Kindern ist der persönliche Kontakt beim Noterbrecht
von Bedeutung. Das schriftliche Testament bedarf der Anwesenheit und Unterschrift dreier Zeugen. Die gleichzeitige Berufung
auf das gesetzliche Erbrecht und die testamentarische Erbfolge ist nicht möglich.(nemo pro parte testatus pro parte
intestatus decedere potest - ein Grundsatz aus dem Römischen Recht.) Bei uns gibt es allerdings das Legat
.Weiters wird auf die Registrierungsmöglichkeiten im zentralen Testamentsregister verwiesen , wo aber das Testament
nicht verwahrt wird.
Über die Verwahrung gibt es keine Regelung.
Eine wichtige Funktion hat der Notar bei der Treuhandabwicklung , was in
den Seiten bereits angefürt wurde.
Von einer nenneswerten Tätigkeit von Notaren als Srafverteidiger ist mir nichts bekannt
und auf Grund der abgeschafften Verteigerliste B nicht mehr möglich. Bei Insidergeschäften
, Betrugsdelikten bei Veranlagung von Wertpapieren , unrichtiger Widmung des Depots bei der Wertpapierveranlagung
statt im Investmentfonds durch andersartige Verwendung etwa zum Aktienkauf der eigenen Unternehmung , oder
z.B. bei Zusicherung von fixen Zinssätzen beim Risiko - Investment sind Notare nicht mehr zulässig.
.
Nicht zu vergessen ist die Klärung der Kostendeckung durch
die Rechtsschutzversicherungen auch bei Vorsatzdelikten was bei Geschäftsfüherversicherungen erforderlich
ist.
Bei Verkehrsunfaellen übernimmt auch der ARBÖ die
Verteidigungskosten gegenüber dem Vertragsanwalt oder einfach der Haftpflichtversicherer ,
wenn sich der Unfallsgegner
im Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliesst für die Strafverteidigung . Dies kann
bereits schriftlich vor der Hauptverhandlung erfolgen. Es handelt sich um eine Bestimmung des Versicherungsvertragsrechtes
.
Es ist wichtig bereits im strafrechtlichen Vorverfahren einen Verteidiger zu haben.
Bereits wenn ein Strafverfahren droht ist die Überprüfung der Kostenübernahme
durch die Versicherung sinnvoll.
Bei Unfällen mit Verletzungsfolgen und Delikte gegen Leib und Leben sind med.Kenntnisse
nicht zu unterschätzen.