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Notare sind für die Abwicklung von Verlassenschaften zuständig. Ein Anwalt bedarf  hier für seinTätigwerden einer Vollmacht  aller Erben.
Weiters ist auf die Bestimmungen des Notariatszwangsgesetzes zu verweisen - Errichtung von Mantelurkunden ( Notariatsakt ) bei  der Ges.mb.H. oder einem Ehepaktum . Es können  diese Verträge auch vom Anwalt errichtet werden. Sie bedürfen der notariellen Bemäntelung .Dies gilt auch für die Errichtung von Testamenten. Diese kann im Grunde jeder errichten .
Sie können  eigenhändig geschrieben und unterschrieben  werden und  müssen eine Erbeinsetzung aufweisen. Pflichtteilsberechtigte sind anzuführen.  Eine Enterbung ist nur bei schwerwiegenden Verstössen , wie nach dem Leben trachten  oder unsittlichem Lebenswandel möglich.Bei Kindern ist der persönliche Kontakt beim Noterbrecht von Bedeutung. Das schriftliche Testament bedarf der Anwesenheit und Unterschrift dreier Zeugen. Die gleichzeitige Berufung auf das gesetzliche Erbrecht und die testamentarische Erbfolge ist nicht möglich.(nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest - ein Grundsatz aus dem Römischen Recht.)  Bei uns gibt es allerdings das Legat .Weiters wird auf die Registrierungsmöglichkeiten im zentralen Testamentsregister verwiesen , wo aber das Testament nicht verwahrt wird.
Über die Verwahrung gibt es keine Regelung.
Eine wichtige Funktion hat der Notar bei der Treuhandabwicklung  , was in den Seiten  bereits angefürt wurde.
 
Von einer nenneswerten Tätigkeit von Notaren als Srafverteidiger ist mir nichts bekannt   und auf Grund der abgeschafften Verteigerliste B  nicht mehr möglich. Bei Insidergeschäften , Betrugsdelikten bei Veranlagung von Wertpapieren , unrichtiger Widmung des Depots  bei der Wertpapierveranlagung  statt im Investmentfonds durch andersartige Verwendung  etwa zum Aktienkauf der eigenen Unternehmung , oder  z.B. bei Zusicherung von fixen Zinssätzen beim Risiko  - Investment  sind Notare nicht mehr zulässig.
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Nicht zu vergessen ist  die Klärung der Kostendeckung durch
die Rechtsschutzversicherungen auch bei Vorsatzdelikten was  bei Geschäftsfüherversicherungen  erforderlich ist.
Bei Verkehrsunfaellen übernimmt auch der ARBÖ die
Verteidigungskosten gegenüber dem Vertragsanwalt oder einfach der Haftpflichtversicherer , wenn sich der Unfallsgegner
im Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliesst für die Strafverteidigung . Dies kann bereits schriftlich vor der Hauptverhandlung erfolgen. Es handelt sich um eine Bestimmung des Versicherungsvertragsrechtes .
 
Es ist wichtig bereits im strafrechtlichen Vorverfahren einen Verteidiger zu haben.
Bereits wenn  ein Strafverfahren droht ist die Überprüfung der  Kostenübernahme durch die Versicherung sinnvoll.
Bei Unfällen mit Verletzungsfolgen und Delikte gegen Leib und Leben sind med.Kenntnisse  nicht zu unterschätzen.
 
 
 
 
 
 
 

 

 
Notariat Dr.Volkmar Fehrenkampf , Joaneumring 5 , 8010 Graz
Telefon 0316-82 32 46 oder 0316-830532-0