Beschwerdenummer: 13170/12
Gross./. Österreich
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Beschwerdenummer: 13170/12 Gross./. Österreich COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L’HOMME EUROPEAN COURT
OF HUMAN RIGHTS EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Conseil de l’Europe - Council of Europe - Europarat Strasbourg,
France - Frankreich REQUÊTE APPLICATION BESCHWERDE présentée en application de l’article 34 de la Convention européenne
des Droits de l’Homme, ainsi que des articles 45 et 47 du règlement de la Cour under Article 34 of the European Convention
on Human Rights and Rules 45 and 47 of the Rules of Court gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel
45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs IMPORTANT: La présente requête est un document juridique et peut affecter
vos droits et obligations. This application is a formal legal document and may affect your rights and obligations. WICHTIG:
Dieses Formular ist eine Urkunde und kann für Ihre Rechte und Pflichten von Bedeutung sein. II I. LES PARTIES THE PARTIES
DIE PARTEIEN A. LE REQUÉRANT/LA REQUÉRANTE THE APPLICANT DER BESCHWERDEFÜHRER/DIE BESCHWERDEFÜHRERIN (Renseignements à fournir
concernant le/la requérant(e) et son/sa représentant(e) éventuel(le)) (Fill in the following details of the applicant and
the representative, if any) (Angaben über den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin und ggf. den Bevollmächtigten/die Bevollmächtigte)
1. Nom de famille .Mag.Dr.Gross (auch Groß).................... 2. Prénom (s) ....Ferdinand...........................................
Surname / Familienname First name (s) / Vorname(n) Sexe: masculin / féminin Sex: male / female Geschlecht: männlich / weiblich
männlich 3. Nationalité .................................................................... 4. Profession ..................................................................
Nationality / Staatsangehörigkeit Österreich Occupation / Beruf emeritierter Rechtsanwalt 5. Date et lieu de naissance ......................................................................................................................................................
Date and place of birth / Geburtsdatum und -ort 19.11.1949, Graz . Domicile ...............................................................................................................................................................................
Permanent address / Ständige Anschrift
...........................................................................................................
8. Adresse actuelle (si différente de 6.) .
3................................ Present address (if different from 6.) / ggf. derzeitige Anschrift Nom
et prénom du/de la représentant(e)1 .............................................................................................................
9. Name of representative* / Name und Vorname des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten* - 10. Profession du/de la représentant(e)
....-..................................................................................................................................
Occupation of representative / Beruf des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten 11. Adresse du/de la représentant(e) ....-.Selbst
verteten.....................................................................................................................................
Address of representative / Anschrift des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten 12. Tel. N .....-................................................................................
Fax N...............-............................................................ B. LA HAUTE PARTIE CONTRACTANTE
THE HIGH CONTRACTING PARTY DIE HOHE VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI (Indiquer ci-après le nom de l’Etat/des Etats contre
le(s)quel(s) la requête est dirigée) (Fill in the name of the State(s) against which the application is directed) (Angabe
des Staates/der Staaten, gegen den/die die Beschwerde gerichtet ist) 13. ..Republik Österreich.................................................................................................................................................................
1 Si le/la requérant(e) est représenté(e), joindre une procuration signée par le/la requérant(e) et son/sa représentant(e).
If the applicant appoints a representative, attach a form of authority signed by the applicant and his or her representative.
Wenn ein Bevollmächtigter/eine Bevollmächtigte bestellt wird, ist eine vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin und
seines Bevollmächtigten/seiner Bevollmächtigten unterzeichnete Vollmacht beizufügen. III II. EXPOSÉ DES FAITS STATEMENT OF
THE FACTS DARLEGUNG DES SACHVERHALTES (Voir § 19 (b) de la notice) (See § 19 (b) of the Notes) (Siehe § 19 (b) des Merkblattes)
14. Der Beschwerdeführer hat am Landesgericht Leoben in einer gesonderten Eingabe in einem bestimmten Verfahren, eine Globalablehnung
eines Berufungssenates getätigt , welche jeweils spezifiziert war. Dass Ablehnungsverfahren richtete sich primär gegen .....,
das Scheidungsverfahren des Ablehnungswerbers hat insgesamt 13 Jahre gedauert und unter anderem war im Scheidungsakt ein unterdrücktes
Ruhen feststellbar. Dieses Verfahren wurde letztendlich durch einen kompetenten Richter des Bezirksgerichtes Bruck an der
Mur zugunsten des Beschwerdeführers in einem strittigen Verfahren durch Urteil beendet und ist am 10.02.2011 in Rechtskraft
erwachsen; das Aufteilungsverfahren selbst welches de facto 1000e Seiten umfasst mit Bestellung von Kollisionskuratoren jeweils
beantragt vom Beschwerdeführer wurde innerhalb der 1 Jahresfrist , welche in Österreich für Stellung von Anträgen im ehelichen
Aufteilungsverfahren gilt verglichen. Der Vergleich erfolgte außergerichtlich auf einer Vereinbarung auf einer Seite, wobei
wiederum derselbe Richter eine Verhandlung ausschreiben wird und ruhen eintreten wird , da der Beschwerdeführer mit seiner
geschiedenen Gattin eine tragfähige Vereinbarung abgeschlossen hat. Die spezifizierte Globalablehnung an das Landesgericht
Leoben erfolgte am 09.02.2012 und ist so kompliziert dass verschiedene Rechtsgutachten -auch im BM für Justiz eingeholt werden.
Der Beschwerdeführer hat einen Informationsvorsprung und verfügt über eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zumal
der Akt zivil und strafrechtlich durch zwei Senate gesplittet wurde. Weiters über ein Gutachten des Bundeskanzleramtes. Es
würde den Rahmen sprengen diesbezüglich weiter auszuführen. Von Relevanz scheint dass gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer
zu 16 St 118/11h der Staatsanwaltschaft Leoben ein Strafantrag gestellt wurde . Diesbezüglich erfolgte im obgenannten Urteil
ein Freispruch der in Rechtskraft erwachsen ist. Es handelte sich wie das Verfahren ergab um ein Aggravationsverhalten eines
Straftäters der gegen den Beschwerdeführer de facto einen Mordauftrag ausführte .Der Strafantrag selbst gegen den Täter war
zu 13 Hv 109/11i wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Absatz 1 und schwerer Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB ausgerichtet
und wurde der Ausführungstäter vom zuständigen Richter Roman Weiß offensichtlich bewusst rechtswidrig trotz entsprechendem
Vorstrafenregister freigesprochen. Der Ausführungstäter versetzte dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Vorwarnung unzählige
Faustschläge und Tritte wobei ein Serienrippenbruch auftrat,weiters ein posttraumatischer Tumor im Unterbauch , eine Zyste
in der Niere ,eine Zahnprothese wurde zerschlagen - letztendlich strömte aus dem Mund des Beschwerdeführers warmes Blut er
lag in einer Blutlache ,weiters wurden 5 Zähne abgeschlagen, wobei die Universitätsklinik Graz Überlegungen anstellen muss
wie die Zahnsanierung vorgenommen werden kann. Im Einzelnen wird auf die bisher vorhandenen ärztlichen Unterlagen gemäß Anlagenkonvolut
verwiesen; wegen des posttraumatischen Tumor ist eine weitere radiologische Untersuchung erforderlich . IV In weiterer Folge
trat eine Stressfraktur in der linken vorderen Fußschaufel, welche sich innerhalb von 3 Tagen aufbaute. Der Beschwerdeführer
ist in einem Haus in 800 m Seehöhe untergetaucht wobei eine Traumatisierung erfolgte . ( Zweiter Mordanschlag - Artikel-Kleine
Zeitung wird ins Netz gesetzt .Der Straftäter hat sich damit verantwortet: „Das Opfer ließ sich einfach umfallen“.
Ein Antrag durch den Opferanwalt einen medizinischen Sachverständigen zur Kausalität der Verletzung zu vernehmen wurde abgewiesen;
auch wäre der aufnehmende erstuntersuchende Spitalsarzt ebenfalls zu befragen gewesen. Im Verfahren bei einem erfolgten Privatbeteiligtenanschluss
ist primär wie im Verfahren für zivilrechtliche Angelegenheiten vorzugehen. Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée
Continue on a separate sheet if necessary Falls erforderlich, auf einem gesonderten Blatt fortsetzen V III. EXPOSÉ DE LA OU
DES VIOLATION(S) DE LA CONVENTION ET/OU DES PROTOCOLES ALLÉGUÉE(S), AINSI QUE DES ARGUMENTS À L’APPUI STATEMENT OF ALLEGED
VIOLATION(S) OF THE CONVENTION AND/OR PROTOCOLS AND OF RELEVANT ARGUMENTS ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER
KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE 15.(Voir § 19 (c) de la notice) (See § 19 (c) of the Notes)
(Siehe § 19 (c) des Merkblattes) Grundrechtsverletzung nach Art. 6 EMRK und 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer gem. Abschlussbericht vom 04.08.2011 an die Staatsanwaltschaft Leoben am
05.05.2011 in Kapfenberg verletzt, wobei sich aus den Protokollen der Polizei ergibt, dass er mit den Fäusten geschlagen und
gegen den Körper getreten wurde. Aus dem Akt ergibt sich auch, dass der Täter vom Beschwerdeführer weggezogen werden musste.
Tatsächlich begann er mit dem Schlagen ohne Vorwarnung, weil er gem. seiner Diktion in einem Café der geschiedenen Gattin
des Beschwerdeführers für eine Kaffeefirma Bilder aufgehängt hatte. Hiezu entgegnete der Beschwerdeführer, dies war im Jahr
1996. Der Täter, der selbst ein Auftragstäter war, erklärte, es sei 1995 gewesen und fing dann zum Schlagen an, bis die Bank
beim Tisch, wo die im Protokoll aufscheinende Zeugin NN zusammen mit dem Beschwerdeführer saß, und offensichtlich auch
andere den Täter wegziehen mussten, zusammenbrach. Dies erklärte im Nachhinein der Cafetier des Lokals, wobei sich auch am
Boden Blut befand. Wie bereits ausgeführt, wurde durch den Opferanwalt ein Beweisantrag gestellt, wobei Fragen der Beweisaufnahme
einerseits nach innerstaatlichem Recht zu behandeln sind und eine derartige Frage nach der Österreichischen Strafprozessordnung
keinesfalls mehr eine Ermessensfrage darstellt; die EGMR prüft nur, ob im Rahmen des richterlichen Ermessens die rechtlich
entsprechenden, erforderlichen Beweise zurückgewiesen wurden und ob gegen Grundsätze der Fairness des Verfahrens gegen Art.
6 Abs 1 EMRK verstossen wurde – siehe EMRK – Kommentar 3. Auflage, Frohwein-Peukert, insbesonders Seite 208, und
die dort aufscheinende Literatur. Auf Grund des materiellen Schadens wie Pflegebedarf, Therapien und Arztkosten wurde auch
gegen Art. I des 1. Zusatzprotokolls der Menschenrechtskonvention verstossen. Der Opferanwalt hat einen ordnungsgemäßen Beweisantrag
gestellt, sodass eine mangelnde Interessenswahrnehmung nicht erfolgte (siehe Peukert aaO, Seite 192). Das erkennende Gericht
hat daher nicht nur gegen die Grundsätze der Fairness des Verfahrens verstossen, sondern hat zugunsten eines mehrfach vorbestrafen
Straftäters eine Entscheidung gefällt, welche von der Österreichischen Rechtsordnung nicht getragen werden darf. Der Beschwerdeführer
selbst rügt, dass gegen das Prinzip der Unparteilichkeit verstossen wurde, weil sich die Zeugin Jitaru als Lebensgefährtin
bezeichnete, was richtig ist und der Beschwerdeführer sie bereits seit 6 Jahren kennt. Es handelt sich um eine Ungar-Rumänin
aus dem Banat, wobei der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als vom Bundesministerium für Justiz eingetragener Strafverteidiger
beim Oberlandesgericht Wien, Legitimation Pers 5-G-146, eine internationale Menschenhandelsbande aufgegriffen hatte, wobei
auch Verhaftungen erfolgt sind. VI Bereits damals wurde der Beschwerdeführer niedergeschlagen, wobei es unzählige Zeitungsartikel
gibt, insbesonders vom damaligen Zeitpunkt der Artikel von Sepp Breitegger – Kleine-Zeitung, welcher derzeit beim Diktat
nicht zur Verfügung steht. Vorgelegt wird ein Artikel einer örtlichen Zeitung vom 27.10.2005 im Beilagenkonvolut. Die geschiedene
Gattin des Beschwerdeführers war andererseits agent provocateur und weist 33 Vorstrafen auf., der Ausführungstäter ebenfalls
eine Anzahl von einschlägigen Vorstrafen, wie aus dem beiliegenden Strafakt ersichtlich. Die Zwischenauftragstäterin, S.....,
die dann nicht mehr aussagen wollte und der die Angelegenheit auch zu viel war, war nach dem slowakischen Strafgesetzbuch
wegen versuchten Giftmordes mit 20 Jahren zwei Jahre inhaftiert, wobei es einen vermeintlichen Zwischenauftragstäter gibt,
wobei aus einem speziellen Pensionstopf zumindest 30, allenfalls 50 Mio, damals noch ATS, durch einen Funktionär einer Kammer
veruntreut wurden. Dies ergibt sich aus einem geheimen Rechnungshofbericht in Händen des Beschwerdeführers und einem Urteil
des OGH, über dessen GZ der Beschwerdeführer verfügt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, wobei bereits in der Voreingabe
eine ältere Strafregisterbescheinigung vorliegt. Am Rande wird angemerkt, dass ich im ehelichen Aufteilungsverfahren der Beschwerdeführer
geeinigt hat und dieser den Vergleich bei einem Akt von mehreren Tausend Seiten abgeschlossen hat, wobei zu seinen Gunsten
Zessionen erfolgten und er selbst die Angelegenheit hinsichtlich des privaten Bereiches auf sich beruhen lassen möchte. Tatsache
ist, dass die Ungar-Rumänin, die er praktisch 6 Jahre kennt, XXXX war, nur war dem Gericht bekannt, dass zwischenzeitig der
Beschwerdeführer, als die Ungar-Rumänin sich wegen der Gattin des Beschwerdeführers in die Niederlande absetzen musste, zumal
die Gattin für Schleppereien von der Ukraine bis Mittelitalien sowohl den Reisepass des Beschwerdeführers, der Ungar-Rumänin,
ihrer Schwester und eines Versicherungsdirektors gestohlen hatte und der Beschwerdeführer selbst noch bis Pfingstmontag 2011
mit XXXXXX. Der Richter selbst hat die Zeugin NN daher auch ungerechtfertigt, gegen jede Fairness verstossend,
attackiert, nur weil sie erklärte, der Beschwerdeführer hätte auch eine sichtbare Verletzung an der Stirn gehabt, was an sich
im Hinblick auf die multiplen, traumatischen Verletzungen gem. Anlagenkonvolut relativ unbedeutend ist, aber immerhin im Strafantrag
gegen den Ausführungstäter steht. Mit der Ausführungstat selbst hat die geschiedene Gattin mit absoluter Sicherheit nichts
zu tun, allerdings war die Zeugin J. so traumatisiert, dass sie an einer neurovegetativen Dysthymie leidet und immer wieder
Flecken am Körper und teilweise im Gesicht auftreten. Es handelt sich um ein Verfahren eines Richters, welches gegen jegliche
Grundsätze und der Österreichischen Strafprozessordnung verstossen hat, wobei auch Drohungen gegen die unschuldige Zeugin
durch den Richter, nicht durch den Staatsanwalt, nach § 288 StGB erfolgten. VII Es handelte sich um eine Verhandlung, die
in jeder Hinsicht vom Gesichtspunkt des Österr. Recht, aber auch dem internationalen Standard der Abführung und verbal aus
den Fugen geraten ist und jeder Fairness entbehrt, wobei das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nicht auszuschließen ist. Daraus
ergibt sich zusammenfassend, dass der Verstoss gegen die oben angeführten Grundrechte gegeben ist, wobei vom Gesichtspunkt
des Art. 6 EMRK, wiederum ausgehend von Art. 6 EMRK gegen den internationalen Grundsatz: „nulla poena sine lege“
verstossen wurde und das Gericht selbst Willkür im Sinne fehlender Fairness obwalten ließ, was auch bei den Ausführungen betreffend
die Lebensgefährtin – sie wird auch so in einem Vertrag bezeichnet, der von beiden unterzeichnet wurde – urkundlich
bewiesen ist. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass schwerwiegende Grundrechtsverstösse gegen einen unbescholtenen
Bürger, aber auch gegen die Lebensgefährtin, die ebenfalls unbescholten ist, vorliegen. Die historischen Strafregisterbescheinigungen
gehen so weit, dass daraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nie ein Delikt, auch kein Verkehrsdelikt nach § 88 Abs
1 StGB, eg. Verkehrsunfall, gesetzt hat. VIII IV. EXPOSÉ RELATIF AUX PRESCRIPTIONS DE L’ARTICLE 35 § 1 DE LA
CONVENTION STATEMENT RELATIVE TO ARTICLE 35 § 1 OF THE CONVENTION ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION (Voir § 19 (d)
de la notice. Donner pour chaque grief, et au besoin sur une feuille séparée, les renseignements demandés sous les points
16 à 18 ci-après) (See § 19 (d) of the Notes. If necessary, give the details mentioned below under points 16 to 18 on a separate
sheet for each separate complaint) (Siehe § 19 (d) des Merkblattes. Angaben gemäß Ziffern 16 bis 18 sind zu jedem einzelnen
Beschwerdepunkt getrennt zu machen; wenn erforderlich ist ein Beiblatt zu benutzen) 16. Décision interne définitive (date
et nature de la décision, organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue) Final decision (date, court or
authority and nature of decision) Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts
oder der Behörde) Urteil des Landesgericht Leoben vom 05.10.2011, Aktenzeichen 13 Hv 109/11i. 17. Autres décisions (énumérées
dans l’ordre chronologique en indiquant, pour chaque décision, sa date, sa nature et l’organe – judiciaire
ou autre – l’ayant rendue) Other decisions (list in chronological order, giving date, court or authority and nature
of decision for each of them) Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung
sowie der Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde) keine 18. Dispos(i)ez-vous d’un recours que vous n’avez pas
exercé? Si oui, lequel et pour quel motif n’a-t-il pas été exercé? Is there or was there any other appeal or other remedy
available to you which you have not used? If so, explain why you have not used it. Gibt es oder gab es ein Rechtsmittel, das
der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat? Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt? Warum?
Kein Rechtmittel möglich – eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 StPO kann der Beschwerdeführer
selbst nicht erheben, wobei auf die relevante Gesetzesstelle verwiesen wird. Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée
Continue on a separate sheet if necessary Falls erforderlich, auf einem gesonderten Blatt fortsetzen IX V. EXPOSÉ DE L'OBJET
DE LA REQUÊTE STATEMENT OF THE OBJECT OF THE APPLICATION ANGABE DES ZIELS IHRER BESCHWERDE (Voir § 19 (e) de la notice) (See
§ 19 (e) of the Notes) (Siehe § 19 (e) des Merkblattes) 19. Das Ziel der Beschwerde ist Schadensgutmachung, Opferschutz –
gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK, wobei allenfalls auch, ausgehend von den Konventionsbestimmungen, eine Wiederaufnahme
des Verfahrens nach der Literatur möglich erscheint und persönliche Verhandlungen mit dem Anwalt der Republik Österreich,
der Finanzprokuratur Wien. Unter Bezugnahme auf Art. 41 EMRK wird ausgeführt, dass sich die verletzte Partei im Sinne des
Art. 41 entsprechend dem Begriff „victim“ sieht, wobei ihm in diesem Fall sowohl immaterielle als auch materielle
Ansprüche bei den aufgezeigten Umständen zustehen und im Falle der Feststellung einer Konventionsverletzung vom Gesichtspunkt
des Österr. Rechtes in vieler Hinsicht, wie dargestellt, innerstaatliche Normen nach der Österreichischen Strafprozessordnung
verletzt wurden. Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtssprechung wäre hier das Schmerzensgeld global nach § 273
ZPO zuzusprechen, wobei psychische Alterationen in der Gesamtheit zu bemessen wären. Im Hinblick auf die beiliegenden Urkunden
wie posttraumatischen Tumor (siehe Beilagen) sind Dauerfolgen nach § 226 ZPO nicht auszuschließen, sodass ein Feststellungsbegehren
gerechtfertigt ist. Berücksichtigt man den Zahnschaden, liegen ohnehin Dauerfolgen vor, welche in Österreich nur für 30 Jahre
geltend gemacht werden können, allerdings ist bei der globalen Bemessung die Gesamtdauer der Schädigung zu berücksichtigen,
wobei unter Berücksichtigung des Art. 41 EMRK ein immaterieller Schaden, unbeschadet der Österr. Rechtssprechung von €
20.000,-, unter Einbeziehung der Verhandlungsverstösse auch gegen die Lebensgefährtin angesprochen werden. Pflegekosten rd.
€ 5.000,-, wobei auf Grund einer allgemeines Traumatisierung, Kosten einer Therapie und des Zahnschadens derzeit überhaupt
keine Angaben gemacht werden können. Angemerkt wird noch, dass der Ausführungstäter, wie nunmehr der Cafetier im Nachhinein
bescheinigt, das Mobiliar (Sitzbank) zerschlug, dh. es war auseinander gefallen. VI. AUTRES INSTANCES INTERNATIONALES TRAITANT
OU AYANT TRAITÉ L’AFFAIRE STATEMENT CONCERNING OTHER INTERNATIONAL PROCEEDINGS ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE
MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER WAREN (Voir § 19 (f) de la notice) (See § 19 (f) of the Notes) (Siehe § 19 (f)
des Merkblattes) keine 20. Avez-vous soumis à une autre instance internationale d’enquête ou de règlement les griefs
énoncés dans la présente requête? Si oui, fournir des indications détaillées à ce sujet. Have you submitted the above complaints
to any other procedure of international investigation or settlement? If so, give full details. Sind die vorliegenden Beschwerdepunkte
bereits einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgelegt worden? Wenn ja, sollten Sie ausführliche
Angaben machen. keine X VII. PIÈCES ANNEXÉE (PAS D’ORIGINAUX, UNIQUEMENT DES COPIES ; PRIÈRE DE N'UTILISER NI AGRAFE,
NI ADHÉSIF, NI LIEN D'AUCUNE SORTE) LIST OF DOCUMENTS NO ORIGINAL DOCUMENTS, ONLY PHOTOCOPIES, DO NOT STAPLE, TAPE OR BIND
DOCUMENTS) BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN (KEINE ORIGINALE, NUR KOPIEN; DIE DOKUMENTE BITTE NICHT HEFTEN, KLEBEN ODER BINDEN) (Voir
§ 19 (g) de la notice. Joindre copie de toutes les décisions mentionnées sous ch. IV et VI ci-dessus. Se procurer, au besoin,
les copies nécessaires, et, en cas d’impossibilité, expliquer pourquoi celles-ci ne peuvent pas être obtenues. Ces documents
ne vous seront pas retournés.) (See § 19 (g) of the Notes. Include copies of all decisions referred to in Parts IV and VI
above. If you do not have copies, you should obtain them. If you cannot obtain them, explain why not. No documents will be
returned to you.) (Siehe § 19 (g) des Merkblattes. Kopien aller unter Ziffern IV und VI genannten Entscheidungen sind beizufügen.
Es obliegt dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin, die Kopien zu beschaffen oder die Hinderungsgründe anzugeben. Eingereichte
Unterlagen werden Ihnen nicht zurückgesandt.) 21. a) .Gesamtkopie des Strafaktes .......................................................................................................................................
b) ..Kopie „Obersteirer-Zeitung“ – Schlepperbande vom 27. Oktober 2005......... .........................................................
c) ..Ambulanzkarte LKH Bruck a.d. Mur vom 05.05.2011 ....................................................................................
d) radiologischer Befund Dris. Hausegger vom 26.05.2011 e) radiologischer Befund Dris. Hausegger vom 07.06.2011 f) MR-Befund
Dris. Neumayer vom 05.06.2011 g) Ambulanzkarte LKH Fürstenfeld vom 05.06.2011 h) Ambulanzkarte mit sonografischem Befund vom
05.06.2011 LKH Fürstenfeld i) Honorarnote Dr. Franz Gradnig vom 12.05. 2011 und 15.01.2012 j) Therapieplan Physikalisches
Ambulatorium d. Stadtwerke Bruck a.d. Mur GmbH vom 19.10.2011 – Stressbruch sin. – die damit zusammenhängenden
Befunde konnten noch nicht beigeschafft werden k) Überweisung der Betrieskrankenkasse Böhler (Böhler Edelstahlwerke Kapfenberg)
an die Univ.-Klinik Graz l) Kopie des Reisepasses XI VIII. DÉCLARATION ET SIGNATURE DECLARATION AND SIGNATURE ERKLÄRUNG UND
UNTERSCHRIFT (Voir § 19 (h) de la notice) (See § 19 (h) of the Notes) (Siehe § 19 (h) des Merkblattes) Je déclare en toute
conscience et loyauté que les renseignements qui figurent sur la présente formule de requête sont Exacts. I hereby declare
that, to the best of my knowledge and belief, the information I have given in the present application form is correct. Ich
erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind.
Lieu / Place / Ort ......Kapfenberg..................................................
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EINE SPÄTE ABRECHNUNG: Sie Begann nachdem DR.Dr.Ferdinand Gross
auf grund des Alters erkrankte.
Die genauen Gründe warum die Villa des Prof.Berta in Brück nicht rückgeführt wurde sind nicht genau bekannt
. ( Lehrmeister von Heinrich Groß )
Bei der ehemalige SS Kommendur die der Vater einer Richterin des BG Bruck an der Mur -arisiertes Eigentum
wurde rekonstruiert -Geheimarchiv- Grundbuchfäläschung für das BG Bruck an der MUr nicht erkennbar -mitgewirkt hat ein Notar
aus Bruck an der Mur -das Haus
ist auf Grund der Ermittlung faktisch unverkäuflich .
Die
Richter mussten vom Unohochkommissär anerkannt werden .Die Urteile wurden im Auftrag des UNO-Hochkommissar gefällt und erfolgte
die Rückstellung des arisierten Eigentums auf dieser Grundlage durch Verbücherung .Es fand sich zu Beginn des Rechtswesens
der Zweiten Republik kaum ein ausgebildeter Richter mit Praxis der nicht Mitglied der NSDAP war. Mein Vater DDr.Ferdinand
Gross ( Jahrgang 1913 , Matura 1932 BG Liebenau , Promotion Dr.Jur.1936 Universität Graz-sub auspiciis , Dr.rer.pol .1939
ebenfalls Graz-nebenberuflich - einheit gut ) hatte die Reichsassessorprüfung als Jahrgangszweitbester 1941 in Berlin abgelegt
und war die Ernennung zum Amtsgerichtsrat durch den Führer Adolf Hitler persönlich im Führerhauptquartier unterfertigt , als
Sportler in Landeswettkämpfen genoss er ein gewisses Vertrauen und wurde zuerst für Leibnitz und später Pettau und Cilli (Slowenien
)zum Gerichtsvorsteher ernannt. Zuvor arbeitete er in der Justizverwaltung beim Oberlandesgericht Graz .In dieser Zeit erwarb
er den zweiten Doktortitel. In der Kriegszeit fungierte er kurz als Reitlehrer, bewarb sich aber dann um eine Stelle als Rechnungsführer
als Gefreiter, welche er im Krieg -und den militärischen Rang ( Gefreiter ). beibehielt. Die Laufbahn als Offizier konnte
er ablehnen .Später übte er die Tätigkeit als Rechnungsführer in Oberitalien weiter bis ca. März 1945 aus. Er hat nie im Krieg
auch nur einen Schuss abgegeben und war immer im Kontakt mit dem Widerstand. In vielen Rechtshilfevernehmungen durch Anregung
von Beweisanträgen hat er bei politischen Delikten immer wieder geholfen, in etwa wenn ein Beschuldigter in abgewandelter
Form das Horst Wessellied ( In einer Unzulässig Abwandlung...es geht alles vorbei auch Adolf Hitler und seine Partei... )gesungen
hatte , worauf die Todesstrafe stand. Meistens wurden Entlastungszeugen , die sich im Russlandfeldzug an der Front befanden
geführt und damit gerechnet , dass sie verstorben sind. Bei Rückkehr der Akten vor Kriegsende hat sie dann mein Vater selbst
vernichtet. SS-Mitglieder wurden durch den Kompanieführer als Wachposten an den Alpenrand geschickt. In seiner richterlichen
Tätigkeit wurde er von der jugoslawischen Geheimpolizei als völlig korrekt bezeichnet (Persönliche Einsichtnahme in den Polizeicomputer
bei der jugoslawischen Kriminalpolizei) . Er reiste auch schon bald nach dem Krieg nach Jugoslawien ,was sein Studienkollege
DDr.Baumgartner Vizepräsident des Landesgerichtes für Zivilsachen Graz unter Tito als ehemaliges NSDAP - Mitglied nicht wagte
.In Kriegshandlungen wurde er nie verwickelt .Er war im Widerstand in Oberitalien in Kontakt zu Albino Luciani , dem späteren
Patriarchen von Venedig und sodann Johannes- Paul I , der in dieser Zeit noch nicht Bischof von Vittorio Veneto war , sondern
sich in der Gegend von Beluno aufhielt. Bei der Vereinbarung eines geheimen Privatfriedens mit dem späteren Papst und den
italienischen Partisanen war mein Vater (auch als Dolmetsch )zugegen. Albino Luciani sprach perfekt Deutsch . ( In halt der
Grabrede des Pfarrer Dr . Crisper ) .Dies verhinderte auch Kampfhandlungen mit den Italienischen Partisanen in diesem Gebiet
in der Gegend von Lignano am Gut eines gewissen Coin. Erst als die Titopartisanen nach Friaul bis Udine und weiter südlich
in Richtung Venedig vorrückten - für sie galt das Interesse der Absicherung des Freistaates Triest - fuhr mein Vater mit mehreren
Millionen Reichsmark mit dem Fahrrad und einer kleinen Pistole bewaffnet in die Freistadt Venedig und blieb dort drei Monate.
Damals war der Krieg , es muss Anfang April 45 gewesen sein zu Ende , abgesehen von einigen Übergriffen der SS zur Kriegsverlängerung
, was nach dem bald in Krafttreten des Kriegsverbrechergesetzes Anfang Mai 45 rückwirkend ein Verbrechen darstellte. Es wurde
noch vor Kriegsende knapp vor Triest ein Konzentrationslager errichtet .Es gab in dieser Zeit in Österreich kaum geeignete
Richter , da sie erheblich politisch vorbelastet waren.
Der
Autor über die Rekonstruktion der Rückstellungsprozesse übte auch Kritik über
das
Gesetz - es hätte wie aus der Abhandlung anders gestaltet werden müssen, zudem wäre ein genauer Erlass erforderlich gewesen
. Gewisse Bestimmungen vor allem die Gutgläubigkeit hätten anders geregelt werden
müssen
. Meine Prognose war richtig . Die Judikatur hat sich geändert .......
Menschenschmugel
im grossen Stil - Artikel von Sepp Breitegger -Kleine Zeitung Mittwoch 19.10.2005 - damals bei den Aufklärungen mit der Ungar
-Rumänin wurde der Beschwerdeführer schwerstens verletzt-die Beschwerde an den Europäischen Gerichthof wird ergänzt - weitere
Folgeverletzungen
im
Bauch auf grund des gegenständlichen
Vorfalls
bedürfen einer schweren Operation - der kurzfristig vom OGH verurteilte Hilfschlepper Johann F. investierte 200 000, Euro
wieder in den Menschen und Suchtgifthandel -nur das Landesgericht Leoben vollstreckt das Urteil -36 Monate
Freiheitsstrafe nicht - was kümmert sich Leoben um ein rechtskräftiges Urteil des OGH- der Hilfschlepper eröffnet nun in Graz
am Lendplatz ein russischisches Geschäft-deroutput aus dem Sklavenhandel war weit über 6 Mio EURO - der Finanz ist dies bekannt
. Nur das Landesgericht Leoben steckt den Kopf in den Sand . Ein neuer Zeuge hat sich gemeldet .Ich
konzepiere die Wiederaufnahmsklage . War doch zuviel Geld ....... ? Nur im Hintegrund standen die Rückstellungspozesse
des Richters Dr.Dr.Ferdinand Gross - ( auch wurde Am 15.10, 2013 ein diesbezüglicher politischer Aktenvermerk aufgefunden
. Im Hintergrund ein ehemaliger Funkitönär der RECHTSANWALTSKAMMER Graz - er war in dies Funktion dort zwelmal -Dr.Guido Held
hatte imn wieder geholt.
So
sah die Zeugin vor der Verhandlung aus die LG-aus -nur der Richter bedrohte sie wegen Falschaussage er werde
sie anzeigen-geschehen ist nichts - nur jetzt ist sie Verfallen sieht um Jahre älter aus-, und braucht Therapie und liegt das
ganze Wochende .
Frau
Päsidentin sie sind zur gesetzlichen-Vorgangsweise verplichtet.
Ich
mache in Bälde vorest nur eine Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Getzes- ein Zeuge hat sich bei mir durch Zufall
gemeldet
-er konnte die Tat nicht verhindern-der Täter war zu schnell -nur heute sieht die Zeugin um zm.10 Jahre älter aus und
ist schwer krank.
Nur mit Mühe und in einem ungemein langen Verfahren setze Frau Dr.Maria Berger Bundesminister
für Justiz a.D die Ernennung der heutigen Präsidentin des LG Leoben - welche primär Strafrechtlerin ist . Einer der besten
Richter ist der Vizepäsiden Dr.Wresounig in Leoben-nur hat er offensichtlich zu wenig Macht.
Bundesministerium für Justz -Zustände Kärnten :::
Literatur :
http://www.madeasy.de/1/menschenrechte.htmEuropäischer Gerichtshof fhttp://www.madeasy.de/1/menschenrechte.htmür Menschenrechte in S
EE
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
in StL I T E raßburg Austria Europe
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
in Straßburg Austria Europe
http://dr.grossferdinand.tripod.com/id90.html
Artikel gekürzt aus Kleine Zeitung -Kampf gegen den Menschenhandel durch Dr. Gross
OPFER WERDEN ERPRESST Versprechen. In ihrer Heimat wird ihnen das Blaue vom Himmel versprochen,
doch im Westen werden junge Frauen aus Osteuropa dann zur Prostitution gezwungen. Milieu. 130 Nachtlokale und Bordellbetriebe
gibt es in der Steiermark. Im Rotlichtmilieu arbeiten hauptsächlich Frauen aus Rumänien, Tschechien, der Slowakei
und Ungarn. Um die Menschenschmuggel im großen Stil: Zwei in Haft HANS BREITEGGER ( Kleine
Zeitung ) Einem Menschenhändlerring sind Fahnder des steirischen Landeskriminalamts auf der Spur.
Seit 2004 dürften die Schlepper wöchentlich bis zu zehn Personen nach West- und Südeuropa
gebracht haben – nicht nur Frauen zur Prostitution, sondern auch Flüchtlingsfamilien.
Zum Durchbruch bei den Ermittlungen hat (Dr.Ferdinand Gross ) Strafverteidiger, der in dem Fall
selbst recherchiert hatte und dabei von der Schlepperbande schwer verletzt worden sein soll. „Es
war ein Mordanschlag.“ Davon ist der Rechtsanwalt überzeugt. Ein Rumäne (der Vater eines Menschenhändlers)
soll ihn über die Stiege gestoßen haben. Der Jurist,erlitt Rippenbrüche, eine Schulterver- letzung und Hämatome
wurden im Krankenhaus festgestellt. Doch davon ließ sich der Obersteirer nicht einschüchtern. Mit
einer „Kronzeugin“ machte er sich nach Rumänien auf, um Beweise gegen den Menschen- händlerring
zu sammeln. Das war bereits im August dieses Jahres. Tatsächlich wurden wenig später im Mürztal drei Verdächtige, verhaftet.
Nach die beiden Männer, die nach wie vor in der Justizanstalt Leoben in Untersuchungshaft sitzen wurden, bei der
Frau des Strafverteidigers festgenom- men wurden – ein Rumäne in ihrem Schlafzimmer, ein Südsteirer im Garten
ihres Hauses. „Ich habe einen Menschen- händlerring aufgedeckt“, ist der Jurist überzeugt und schildert
die Vorgangsweise der Schlepper. „Das Hauptzentrum für Men- schenhandel befindet sich in
Temesvar und Lugos in Rumänien. Von dort aus werden die Frauen in die Steiermark, die Schweiz und nach Norditalien
geschmug- gelt. Dafür kassieren die Schlepper bis zu 4000 Euro.“ Chefinspektor Josef Wagner, Leiter der
Gruppe für Prostitution und Menschenhandel im Lan- deskriminalamt Steiermark, gibtsich bedeckt. „Der
Fall ist ge- richtsanhängig und unsere Ermittlungen laufen noch.“ Nur so viel will er
verraten: „Weitere Verhaftungen sind nicht auszuschließen.“ Nachdem er über eine Stiege
gestoßen und schwer verletzt worden war, ließ der österreichische Strafverteidiger einen Schlepperring hochgehen.
Anerkung:Es gab Veruteilungen....
http://www.uibk.ac.at/strafrecht/strafrecht/
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