Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung
und sind daher unzulässig (zB Schmoller, WK-StPO § 3 aF Rz 25; Danek,
Wahrheitsfindung und Prozessökonomie - Welche Rolle kommt dem Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zu? RZ 2004, 122 [129];
ders, Stellungnahme zum Gutachten für den 15. Österreichischen Juristentag 2003, Bd IV/2, 55 [70];
ders, WK-StPO Vor §§ 220-227 Rz 9 mwN; Medigovic, Absprachen im Strafverfahren,
Vorarlberger Tage 2007 [2008], 95 [98]; Ratz, Welche Veränderungen des Rechtsmittelverfahrens gegen
Urteile erfordert das Strafprozessreformgesetz? Miklau-FS [2006] 411 [416 f]; Markel, WK-StPO §
1 Rz 9; für die Zulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen zB Moos, Absprachen im Strafprozess,
RZ 2004, 56 [60 ff]). Sie können zu disziplinärer und strafrechtlicher Verfolgung führen. Unterlässt ein Richter die nach
der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren, kommt Strafbarkeit wegen des
Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht (vgl 11 Os 77/04, JBl 2005, 127 = EvBl 2005/64,
275 = SSt 2004/66; 13 Os 70/06b; vgl RIS-Justiz RS0097040, RS0097084, RS0096031; Ratz, Der Vergleich im gerichtlichen [Finanz-]Strafverfahren aus der Sicht des Richters, in Leitner [Hrsg], Finanzstrafrecht 2002 [2003], 99; ders, Verfahrensbeendende
Prozessabsprachen in Österreich, ÖJZ 2009, 949 [952]; zur Entwicklung in Deutschland kritisch zB Schünemann,
Die Absprachen im Strafverfahren, Riess-FS [2002] 525 [529 ff], ders, Zur Entstehung des deutschen
„plea bargaining“, Heldrich-FS [2005] 1177; ders, Zur Kritik des amerikanischen Strafprozessmodells,
Fezer-FS [2008] 555; Harms, Die konsensuale Verfahrensbeendigung, das Ende des herkömmlichen Strafprozesses?;
Nehm-FS [2006] 289; Velten in SK-StPO Vor § 257b Rz 1 ff).
Eine vom Richter eingehaltene Prozessabsprache dieser Art - die mit dem System des liberalen
Strafprozesses auch deshalb nicht vereinbar ist, weil sie sich auch im Fall von Rechtsprechung oder Gesetzgeber verlangter
Dokumentation einer Kontrolle entzieht - stellt demnach einen Wiederaufnahmegrund dar (§ 353 Z 1 StPO). Ein darauf bezogener
Antrag ist nach der Strafprozessordnung bei dem Gericht zu stellen, das für das Hauptverfahren zuständig war (§ 357 Abs 1
StPO; zur Ausschließung der vorbefassten Richter § 43 Abs 4 StPO). Ein Antragsrecht an den Obersten Gerichtshof ist dementsprechend
für solche Fälle nicht vorgesehen (vgl § 362 Abs 3 StPO).
Davon zu unterscheiden sind zur Festlegung des Verhandlungsfahrplans dienende Konferenzen
mit Staatsanwalt und Verteidiger (Ratz, ÖJZ 2009, 949 [952]).
2. Befangenheit im Sinn der früheren und Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO nach
der aktuellen Diktion der Strafprozessordnung liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine
Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger
gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen (RIS-Justiz RS0096733; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12; Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 43).
Ob dies der Fall ist, bedarf auch unter Berücksichtigung dessen einer genauen Prüfung, dass
ein mit einer - gesetzwidrigen - verfahrensbeendenden Absprache gescheiterter Richter in seiner Entscheidungsfindung allenfalls
nicht mehr ganz frei ist, weshalb eine nicht eingehaltene Absprache zu Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO führen
kann. Ein Hinweis auf Befangenheit des Richters könnte auch in der Höhe der für den Fall des Nichtkontrahierens in Aussicht
gestellten Strafe liegen.
Auf die vorgenannten Prämissen nahm das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren eingehend
Bedacht, indem es nachvollziehbar hervorhob, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Richterin sei nicht bereit
gewesen, von einer allfälligen Meinung, die sie sich vom vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor der Hauptverhandlung
gemacht hatte, mit Blick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens abzugehen. Die Richterin habe die vorliegenden Beweismittel
durchwegs ausgeschöpft, was ihr Streben nach amtswegiger Wahrheitsforschung unterstreiche. Wesentliche neue Aspekte der Strafzumessung
hätten sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Äußerung der Richterin gegenüber dem Verteidiger über die Strafe im
Fall eines Schuldspruchs sei daher nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen, legte das Oberlandesgericht
aktenkonform dar.
Demnach kann nicht gesagt werden, dass der Angeklagte infolge Verhandlungsführung durch eine
befangene Richterin und Gutheißung einer solchen Vorgangsweise oder auch nur Vernachlässigung des dazu erhobenen Berufungseinwands
durch das Oberlandesgericht in seinem auch den Anspruch auf Unparteilichkeit des Gerichts umfassenden Grundrecht auf ein faires
Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK verletzt worden wäre (Grabenwarter, EMRK4
§ 24 Rz 39 f).
3. Dass eine Prozessabsprache im eingangs genannten Sinn realisiert worden wäre, hat der Verurteilte
selbst nicht vorgebracht. Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu reklamieren ist daher schon im Ansatz nicht
begründet.
4. Aus dem vom Oberlandesgericht beschriebenen Verhalten der Verhandlungsrichterin ist auch
nicht abzuleiten, dass diese die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) verletzt hat, insbesondere indem sie gezeigt hätte,
dass sie den Angeklagten für schuldig hält, bevor er verurteilt worden ist (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 125). Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung ergibt sich dem Antrag zuwider auch nicht aus der
Verhängung einer vor der Hauptverhandlung für den Fall eines Schuldspruchs ins Auge gefassten Strafe, unabhängig davon, ob
sich in der Folge das Berufungsgericht zum Ausspruch einer anderen Strafe veranlasst sieht.
5. Eine Grundrechtsverletzung liegt demnach im gegebenen Fall nicht vor. Der offenbar unbegründete
Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO bei der nichtöffentlichen
Beratung zurückzuweisen.
6. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem Obersten
Gerichtshof zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer
solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht aber ein
darauf gerichtetes Antragsrecht (vgl § 357 Abs 3 StPO).