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Vorausetzungen :

Der Instanzenzug muß erschöpft sein . Frist  6 Monate nach Beendigung des Verfahrens -oder es gibt keine Berufungsmöglichkeit - anders Genf hinsichtlich der Frist -es gibt keine . Ein Fristsetzungsantrag bei Verstoß gegen  Art.6 EMRK ist nicht notwendig . Die wichtigste Bestimmung Art.6 EMRK - Abschüren vom Recht oder zu lange Verfahrensdauer ; oder Eigentumsverletzung : Art 1 des ersten Zusatzprotokoll zur EMRK - gilt im Zivil , und Strafrecht u.v.m.

Aber auch Mobbing. 

Ludwig Boltzmanninstitut für Menschenrechte :

http://bim.lbg.ac.at/

Rechtsgrundlagen : Die Europäischen Menschenrechtskonvention und der Weltmenschenrechtspakt . Zuständigkeit : Strassburg bzw.Genf. Vorraussetzung : Opfereigenschaft. Der Grundrechtskatalog nach dem Menschenrechtspakt geht wesenfich weiter z.B. das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen. Die wohl wichtigste Bestimmung ist der Verstoß gegen Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrenserledigungen innerhalb angemessener Frist und Verfahrensverstöße. Die Schadenersatzansprüche werden nach Art. 41 EMRK zugeprochen. Es sind auch vorläufige Massnahmen möglich ,was vielfach nicht bekannt ist. Weiters ist im Zusammenhang mit der Grundrechtsverletzung das erste Zusatzprotokoll zur EMRK anzuführen-Eigentumsentzug -relvant englischer Text :No one shall be deprived. Beispiel die exzessive Dauer eines Konkursverfahrens - oder Existenzvernichtung durch Finanzbehörden .( siehe Purkert in Fröwein J. - Purkert J , Die Europäische Menschenrechtskonvention Kommentar ,3.Auflage 2009 ,662, in die dort weiterführende Literatur). Oder Art.3 EMK Folter- Mobbing fällt darunter. Die EMRK muss auch innerstaatlich angewandt werden. Das Individualbeschwerderecht nach dem Weltmenschenrechtspakt ist an sich unbefristet. Für gewisse Bestimmungen gibt es Vorbehalte. Erkentnisse sind Dukumente nach Art.38 Statut des IGH - und vollzugsfähig. Aus besonderen Gründen wird vor Einleitung eines Verfahrens in Genf eine Schadenersatzrechtsschutz empfohlen - für Strassburg nicht erforderlich.

Luzis Wildhaber -Langzeitpräsident des Europäischen GH-für Menschenrechte -mein persönlicher Lehrer -unterrichtet nun als emeritierter Univ.Prof in Basel .

http://de.wikipedia.org/wiki/Luzius_Wildhaber

 

Eine Frage an den Leser :

Wer hat den stärksten Eigentumsbegriff?

Antwort : Irrland

Den schlechsten Eigentumsbegiff : Rumänien -allerdings-

Österreichisches Obligatinenrecht.

Österreich liegt in der Mitte .

Das bedeutet  im Case Law ist dies zu berücksichtigen.

England hat nur Case Law und keine Gesetzbuch-Kodifikation ,

obwohl der Gedanke hierzu aus England ausging . Jeremias Bentham : what is not in the Code of Law ought not be law.

 

ALLE  BESTIMMUNGEN :

http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention

 
 
Europäische Gerichte

2.1. Europäische überstaatliche Gerichte

CVRIA - Logo des Gerichthofes der Europäischen Gemeinschaften

Europäischer Gerichtshof (Luxemburg) - EuGH -
(Homepage)

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
(Geschichte und Aktuelles)


Europaflagge

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Straßburg) - EGMR -
(Homepage)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
(Geschichte und Aktuelles)





 
 
 
 
Tendenzen einer Auflösung der Innerstaatlichen Rechtsordung:
 
 
 
Rechtsgrundlagen : Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Weltmenschenrechtspakt . Zuständigkeit : Strassburg bzw.Genf. Vorraussetzung : Opfereigenschaft. Der Grundrechtskatalog nach dem Menschenrechtspakt geht wesentlich weiter z.B. das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen. Die wohl wichtigste Bestimmung ist der Verstoß gegen Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrenserledigungen innerhalb angemessener Frist und Verfahrensverstöße. Die Schadenersatzansprüche werden nach Art. 41 EMRK zugeprochen. Es sind auch vorläufige Massnahmen möglich ,was vielfach nicht bekannt ist. Weiters ist im Zusammenhang mit der Grundrechtsverletzung das erste Zusatzprotokoll zur EMRK anzuführen - Eigentumsentzug -relvant englischer Text :No one shall be deprived. Beispiel die exzessive Dauer eines Konkursverfahrens - oder Existenzvernichtung durch Finanzbehörden .( siehe Purkert in Fröwein J. - Purkert J , Die Europäische Menschenrechtskonvention Kommentar ,3.Auflage 2009 ,662, in die dort weiterführende Literatur). Österreich : Die III .Teilnovelle 1916 führte die Nichtigkeit im § 879 ABGB ein .Oder Art.3 EMK Folter- Mobbing fällt darunter. Die EMRK muss auch innerstaatlich angewandt werden. Das Individualbeschwerderecht nach dem Weltmenschenrechtspakt ist an sich unbefristet. Für gewisse Bestimmungen gibt es Vorbehalte. Erkentnisse sind Dukumente nach Art.38 Statut des IGH - und vollzugsfähig. Aus besonderen Gründen wird vor Einleitung eines Verfahrens in Genf eine Schadenersatzrechtsschutz empfohlen - für Strassburg nicht erforderlich.
 
Menschenrechte weltweit:
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ENTSCHEIDUNGEN:
 
Verbotene Prozessabsprachen - der Oberste Gerichtshof-mit einer Unzahl von Entscheidungen und Literatur zu Art.6.EMRK .
Vorberkung: Die Rechtsmeinung von Prof.Moss ist richtig -der Fall gehört nach Strassbourg.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzulässig (zB Schmoller, WK-StPO § 3 aF Rz 25; Danek, Wahrheitsfindung und Prozessökonomie - Welche Rolle kommt dem Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zu? RZ 2004, 122 [129]; ders, Stellungnahme zum Gutachten für den 15. Österreichischen Juristentag 2003, Bd IV/2, 55 [70]; ders, WK-StPO Vor §§ 220-227 Rz 9 mwN; Medigovic, Absprachen im Strafverfahren, Vorarlberger Tage 2007 [2008], 95 [98]; Ratz, Welche Veränderungen des Rechtsmittelverfahrens gegen Urteile erfordert das Strafprozessreformgesetz? Miklau-FS [2006] 411 [416 f]; Markel, WK-StPO § 1 Rz 9; für die Zulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen zB Moos, Absprachen im Strafprozess, RZ 2004, 56 [60 ff]). Sie können zu disziplinärer und strafrechtlicher Verfolgung führen. Unterlässt ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren, kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht (vgl 11 Os 77/04, JBl 2005, 127 = EvBl 2005/64, 275 = SSt 2004/66; 13 Os 70/06b; vgl RIS-Justiz RS0097040, RS0097084, RS0096031; Ratz, Der Vergleich im gerichtlichen [Finanz-]Strafverfahren aus der Sicht des Richters, in Leitner [Hrsg], Finanzstrafrecht 2002 [2003], 99; ders, Verfahrensbeendende Prozessabsprachen in Österreich, ÖJZ 2009, 949 [952]; zur Entwicklung in Deutschland kritisch zB Schünemann, Die Absprachen im Strafverfahren, Riess-FS [2002] 525 [529 ff], ders, Zur Entstehung des deutschen „plea bargaining“, Heldrich-FS [2005] 1177; ders, Zur Kritik des amerikanischen Strafprozessmodells, Fezer-FS [2008] 555; Harms, Die konsensuale Verfahrensbeendigung, das Ende des herkömmlichen Strafprozesses?; Nehm-FS [2006] 289; Velten in SK-StPO Vor § 257b Rz 1 ff).

Eine vom Richter eingehaltene Prozessabsprache dieser Art - die mit dem System des liberalen Strafprozesses auch deshalb nicht vereinbar ist, weil sie sich auch im Fall von Rechtsprechung oder Gesetzgeber verlangter Dokumentation einer Kontrolle entzieht - stellt demnach einen Wiederaufnahmegrund dar (§ 353 Z 1 StPO). Ein darauf bezogener Antrag ist nach der Strafprozessordnung bei dem Gericht zu stellen, das für das Hauptverfahren zuständig war (§ 357 Abs 1 StPO; zur Ausschließung der vorbefassten Richter § 43 Abs 4 StPO). Ein Antragsrecht an den Obersten Gerichtshof ist dementsprechend für solche Fälle nicht vorgesehen (vgl § 362 Abs 3 StPO).

Davon zu unterscheiden sind zur Festlegung des Verhandlungsfahrplans dienende Konferenzen mit Staatsanwalt und Verteidiger (Ratz, ÖJZ 2009, 949 [952]).

2. Befangenheit im Sinn der früheren und Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO nach der aktuellen Diktion der Strafprozessordnung liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen (RIS-Justiz RS0096733; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12; Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 43).

Ob dies der Fall ist, bedarf auch unter Berücksichtigung dessen einer genauen Prüfung, dass ein mit einer - gesetzwidrigen - verfahrensbeendenden Absprache gescheiterter Richter in seiner Entscheidungsfindung allenfalls nicht mehr ganz frei ist, weshalb eine nicht eingehaltene Absprache zu Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO führen kann. Ein Hinweis auf Befangenheit des Richters könnte auch in der Höhe der für den Fall des Nichtkontrahierens in Aussicht gestellten Strafe liegen.

Auf die vorgenannten Prämissen nahm das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren eingehend Bedacht, indem es nachvollziehbar hervorhob, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Richterin sei nicht bereit gewesen, von einer allfälligen Meinung, die sie sich vom vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor der Hauptverhandlung gemacht hatte, mit Blick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens abzugehen. Die Richterin habe die vorliegenden Beweismittel durchwegs ausgeschöpft, was ihr Streben nach amtswegiger Wahrheitsforschung unterstreiche. Wesentliche neue Aspekte der Strafzumessung hätten sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Äußerung der Richterin gegenüber dem Verteidiger über die Strafe im Fall eines Schuldspruchs sei daher nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen, legte das Oberlandesgericht aktenkonform dar.

Demnach kann nicht gesagt werden, dass der Angeklagte infolge Verhandlungsführung durch eine befangene Richterin und Gutheißung einer solchen Vorgangsweise oder auch nur Vernachlässigung des dazu erhobenen Berufungseinwands durch das Oberlandesgericht in seinem auch den Anspruch auf Unparteilichkeit des Gerichts umfassenden Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK verletzt worden wäre (Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 39 f).

3. Dass eine Prozessabsprache im eingangs genannten Sinn realisiert worden wäre, hat der Verurteilte selbst nicht vorgebracht. Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu reklamieren ist daher schon im Ansatz nicht begründet.

4. Aus dem vom Oberlandesgericht beschriebenen Verhalten der Verhandlungsrichterin ist auch nicht abzuleiten, dass diese die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) verletzt hat, insbesondere indem sie gezeigt hätte, dass sie den Angeklagten für schuldig hält, bevor er verurteilt worden ist (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 125). Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung ergibt sich dem Antrag zuwider auch nicht aus der Verhängung einer vor der Hauptverhandlung für den Fall eines Schuldspruchs ins Auge gefassten Strafe, unabhängig davon, ob sich in der Folge das Berufungsgericht zum Ausspruch einer anderen Strafe veranlasst sieht.

5. Eine Grundrechtsverletzung liegt demnach im gegebenen Fall nicht vor. Der offenbar unbegründete Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

6. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem Obersten Gerichtshof zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht (vgl § 357 Abs 3 StPO).

Textnummer
E93487
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Kein Kostenrisiko vor dem Eur.GH.für Menschenrechte - Erklärung zur unten
stehenden Einschaltung - wenn nicht obsiegt wird bezahlt der Europarat .
Die Behörde riskiere bewusst eine Klage von "europe-v-facebook", sagte Schrems, weil sie mehr Angst vor Facebook als vor der Initiative haben. Der studierte Jurist rechnete allerdings damit, dass sich auch die gerichtliche Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht schwierig gestalten wird, da es in Irland keine Prozesskostenhilfe gebe. Sollte das finanzielle Risiko des Verfahrens zu hoch sein, will Schrems Irland wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg klagen. (apa)
Menschenrechtsbeschwerden :
Dr.Dr.Ferdinand Gross Richter Im Auftrag der UNO
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Die Richter mussten vom Unohochkommissär anerkannt werden .Die Urteile wurden im Auftrag des UNO-Hochkommissar gefällt und erfolgte die Rückstellung des arisierten Eigentums auf dieser Grundlage durch Verbücherung .Es fand sich zu Beginn des Rechtswesens der Zweiten Republik kaum ein ausgebildeter Richter mit Praxis der nicht Mitglied der NSDAP war. Mein Vater DDr.Ferdinand Gross ( Jahrgang 1913 , Matura 1932 BG Liebenau , Promotion Dr.Jur.1936 Universität Graz-sub auspiciis , Dr.rer.pol .1939 ebenfalls Graz-nebenberuflich - einheit gut ) hatte die Reichsassessorprüfung als Jahrgangszweitbester 1941 in Berlin abgelegt und war die Ernennung zum Amtsgerichtsrat durch den Führer Adolf Hitler persönlich im Führerhauptquartier unterfertigt , als Sportler in Landeswettkämpfen genoss er ein gewisses Vertrauen und wurde zuerst für Leibnitz und später Pettau und Cilli (Slowenien )zum Gerichtsvorsteher ernannt. Zuvor arbeitete er in der Justizverwaltung beim Oberlandesgericht Graz .In dieser Zeit erwarb er den zweiten Doktortitel. In der Kriegszeit fungierte er kurz als Reitlehrer, bewarb sich aber dann um eine Stelle als Rechnungsführer als Gefreiter, welche er im Krieg -und den militärischen Rang ( Gefreiter ). beibehielt. Die Laufbahn als Offizier konnte er ablehnen .Später übte er die Tätigkeit als Rechnungsführer in Oberitalien weiter bis ca. März 1945 aus. Er hat nie im Krieg auch nur einen Schuss abgegeben und war immer im Kontakt mit dem Widerstand. In vielen Rechtshilfevernehmungen durch Anregung von Beweisanträgen hat er bei politischen Delikten immer wieder geholfen, in etwa wenn ein Beschuldigter in abgewandelter Form das Horst Wessellied gesungen hatte , worauf die Todesstrafe stand. Meistens wurden Entlastungszeugen , die sich im Russlandfeldzug an der Front befanden geführt und damit gerechnet , dass sie verstorben sind. Bei Rückkehr der Akten vor Kriegsende hat sie dann mein Vater selbst vernichtet. SS-Mitglieder wurden durch den Kompanieführer als Wachposten an den Alpenrand geschickt. In seiner richterlichen Tätigkeit wurde er von der jugoslawischen Geheimpolizei als völlig korrekt bezeichnet (Persönliche Einsichtnahme in den Polizeicomputer bei der jugoslawischen Kriminalpolizei) . Er reiste auch schon bald nach dem Krieg nach Jugoslawien ,was sein Studienkollege DDr.Baumgartner Vizepräsident des Landesgerichtes für Zivilsachen Graz unter Tito als ehemaliges NSDAP - Mitglied nicht wagte .In Kriegshandlungen wurde er nie verwickelt .Er war im Widerstand in Oberitalien in Kontakt zu Albino Luciani , dem späteren Patriarchen von Venedig und sodann Johannes- Paul I , der in dieser Zeit noch nicht Bischof von Vittorio Veneto war , sondern sich in der Gegend von Beluno aufhielt. Bei der Vereinbarung eines geheimen Privatfriedens mit dem späteren Papst und den italienischen Partisanen war mein Vater (auch als Dolmetsch )zugegen. Albino Luciani sprach perfekt Deutsch .Dies verhinderte auch Kampfhandlungen mit den Italienischen Partisanen in diesem Gebiet in der Gegend von Lignano am Gut eines gewissen Coin. Erst als die Titopatisanen nach Friaul bis Udine und weiter südlich in Richtung Venedig vorrückten - für sie galt das Interesse der Absicherung des Freistaates Triest - fuhr mein Vater mit mehreren Millionen Reichsmark mit dem Fahrrad und einer kleinen Pistole bewaffnet in die Freistadt Venedig und blieb dort drei Monate. Damals war der Krieg , es muss Anfang April 45 gewesen sein zu Ende , abgesehen von einigen Übergriffen der SS zur Kriegsverlängerung , was nach dem bald in Krafttreten des Kriegsverbrechergesetz Anfang Mai 45 rückwirkend ein Verbrechen darstellte. Es wurde noch vor Kriegsende knapp vor Triest ein Konzentrationslager errichtet .Es gab in dieser Zeit in Österreich kaum geeignete Richter , da sie erheblich politisch vorbelastet waren.
Tendenzen einer Auflösung der Innerstaatlichen Rechtsordung:
 
AURORA-WORLD-WIDE-LAW.Eu
 



Muster: (Strafrecht )
http://dr.grossferdinand.tripod.com/id8

Muster für Vorabeingabe an den Kanzler des Europäischen Gerichtshifes für Memschenrechte vor Vergabe der Geschäftstszahl: :

http://dr.grossferdinand.tripod.com/auroraviktimisierungsterreicheuropacopy/
Es wird jegliche Literatur ins Netz gestellt -die verwendet wurde .

Niemand hat die Vorlesungsmitschrift von Prof.Dr.Ferdinand  O.Kopp nur der Autor aller Seiten  Dr.F.Gross und Dr. Kurt Lehner - Notariatskammer Wien )-öffentliches Recht von der Maximilian Unversität Münschen .

Universtät Trier -Entscheidungen -internationales Verfassungsrecht und Menschenrechte :


http://www.uni-trier.de/index.php?id=7527#c8568

Aurora-World-Wide-Law-Menschenrechte-Nichtigkeit-

Menschenrechte- Nichtigkeit -World- Wide- Law

Anmerkung am Ende der Seite lLnk  alle Menschenrechte weltweit :

http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurora/id17.html

Grundrecht auf Leben -und Wasser :

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Strassburg-Eherecht :

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http://dr.grossferdinand.tripod.com/auroraviktimisierungsterreicheuropacopy/id116.htmlhttp://dr.grossferdinand.tripod.com/auroraviktimisierungsterreicheuropacopy/id119.html

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