An den Kanzler
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F-67075 Strasbourg / Cedex
Frankreich
Fax: 33 (0)3 88 41 27 30
R E Q U E T E
A P P L I C A T I O N
B E S C H W E R D E
gem. Artikel 34
der Europäischen Menschenrechtskonvention
und Artikel 45
und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
Vorausgeschickt wird, dass
eine Beschwerde-Nummer noch nicht vorliegt und aus dringlichen Gründen an den Kanzler des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
wie folgt geschrieben wird, wobei darauf hingewiesen wird, dass gem. Literatur – Kommentar zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten von Dr. Ulrich Karpenstein und Prof. Dr. Franz Mayer/Verlag Beck-München 2012, Neueste Ausgabe –
das Datum maßgeblich ist, sofern keine Rückdatierung erfolgt.
I.
PARTEIEN:
A)
BESCHWERDEFÜHRER:
- Name:
Nunerius Numidius----
2. Nationalität: Staatsbürgerschaft:
Österreich
3. Beruf:
Dienstnehmer
4. Geschlecht:
männlich
5. Geburtsdatum:
09.02.1967
6.
Ständige Adresse:
XXXXXXXX, Österreich
Beschwerdegegner – belangter
Staat:
Republik Österreich
vertreten durch die:
Finanzprokuratur
Singerstraße 17-19
1011Wien
B)
DIE HOHE, VERTRAGSCHLIESSENDE
PARTEI
REPUBLIK ÖSTERREICH
II) ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER KONVENTION
Letzte innerstaatliche Entscheidung:
der Beschluss des Bezirksgerichtes Frohnleiten bzw. nunmehr Graz-West vom 24.05.2012 auf Grund der Gerichtszusammenlegung,
welcher in meiner Abwesenheit erging und aus besonderen Gründen nach § 73 Abs 1 Zl 6 AußStrG gegen die bewilligte gesonderte
Wohnungsnahme meiner von mir noch nicht rechtkräftig geschiedenen Gattin, Fr. xxxxxx, geb. 1xxxxxx, 8054 Graz, erhoben wurde.
Bei der Verhandlung selbst
war ich, wie aus dem Protokoll ersichtlich, nicht anwesend.
Vorausgeschickt wird, dass
der Akt die Geschäftszahl, die dem Bescheid zuzuordnen ist, 117 FAM 9/13 k trägt und diese GZ auch beim BG Graz-West übertragen
wurde.
Beim Abänderungsantrag handelt
es sich um einen nach der Österreichischen Rechtsordnung vorliegendes besonderes Instrument bei Vorliegen einer vermeintlichen
Scheinrechtskraft und ist dieses Instrument in geringen Teilbereichen mit der Wiederaufnahme nach der Österreichischen Zivilprozessordnung
nur geringfügig zu vergleichen –es handelt sich um einen Rechtsbehelf.
Unter Rechtskraft nach den
§§ 529 und 534 ZPO wird die formelle Rechtskraft gemeint; allerdings konnte diese nicht eintreten, weil der Beschwerdeführer,
wie noch weiter auszuführen sein wird, in seinem Zugang zum Recht im Sinne des Art. 6 Abs 3 der EMRK abgeschnitten wurde und
er selbst nicht in die Lage gesetzt wurde, entsprechende Fragen an Zeugen zu stellen, wobei man ihn, wie noch auszuführen
sein wird, regelrecht dazu zwingen wollte, einen einvernehmlichen Vergleich unter Zugrundelegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung
zu unterfertigen.
Weiters ergibt sich aus dem
Akt, dass auch in einem Gerichtsprotokoll Falsifikationen vorliegen, dies im Sinne einer Urkundenfälschung ad §§ 223 in Verbindung
mit 147 StGB, was unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ad Art. 6 der EMRK zur Beurteilung der Gesamtfairness des Verfahrens
wohl nicht unerheblich ist, wobei nicht nur Teilrechte, sondern, wie der Fall zeigen wird, im Sinne einer Gesamtansicht des
Falles diverse gesamtprozessuale Ereignisse stattgefunden haben, welche den rechtsstaatlichen Mindestrechten widersprechen;
dies unter Berücksichtigung der Vielfalt der Gerichtssysteme in den Vertragsstaaten, wobei in gegenständlichem Fall die Mindestgarantie,
welche aus Art. 6 EMRK gewahrt werden sollte, keinesfalls gegeben ist und auch mit Relevanz auf das innerstaatliche Rechtssystem
der Republik Österreich nicht nur gegen Verfahrensbestimmungen – hier des Österreichischen Außerstreitgesetzes –
sondern auch vermeintlich Falsifikationen am gerichtlichen Protokolls in der Geschäftsabteilung des auch mehrfach abgelehnten
Richters im Sinne des § 19 Abs 2 JN festgestellt wurden, wobei, wie sich aus dem noch zu übermittelnden Beilagenkonvolut und
weiteren Beilagen ergibt, die Geschäftszahl des Strafaktes bei der Staatsanwaltschaft Graz noch bekanntgegeben wird.
Für den Beschwerdeführer war
in gegenständlichem Fall in Kontext mit den Falsifikationen und Abwesenheit im Zusammenspiel im Sinne eines vermeintlichen
strafrechtlichen Dreiecksverhältnisses die Erhebung einer Beschwerde - sprich:
Rechtsmittel – nicht möglich, wobei er die Kenntniserlangung der Falsifikationen bei der Aktenerhebung beim BG Graz-West
am erst kurzfristig gem. Aufzeichnungen, und zwar am 15.10.2013, gewann.
Zusätzlich wurden auch Unregelmäßigkeiten
des Richters, der den Akt behandelte, in einem anderen Akt, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann, zumal die gesonderte
Wohnungsnahme durch die Gattin des Beschwerdeführers der Schlüssel-Akt ist und vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes
allgemein so schwerwiegend ist wie nach der früheren Gesetzeslage in Österreich dem Ehebruch, der aus dem Ehegesetz durch
die Gesetzesänderung gestrichen wurde, jedoch diese im Ergebnis gleichzustellen ist.
Dem Beschwerdeführer war,
wie ausgeführt, der Zugang zum Recht abgeschnitten, sodass, würde es sich um eine zivilprozessuale Angelegenheit handeln,
die Nichtigkeitsklage zulässig wäre – siehe hierzu 5 Ob 261/05a.
In gegenst. Fall bewegen wir
uns aber im Außerstreitgesetz und wurde der Richter abgelehnt, und zwar nunmehr zum zweiten Mal und sind in diesem Kontext
die festgestellten Falsifikationen im Gerichts-Protokoll zumindest zu würdigen, wobei der Beschwerdeführer nur durch Zufall
darauf gestoßen ist, weil der Richter selbst eine extrem hohe Unterschrift hat und er dann am Protokoll den letzten Teil der
Unterschrift, die aus früheren Protokollen kennt, wahrgenommen hat.
Die Manipulationen erfolgten
mit Tipp-Ex, wobei die Geschäftszahlen, wie ausgeführt, aus dem Straf-Akt besorgt werden.
III) DARLEGUNG DES SACHVERHALTES
Es handelt sich um ein langes
Verfahren, wobei der Beschwerdeführer zu einer einvernehmlichen Scheidung ad § 55 a EheG mit einer hohen Abschlagszahlung
für das eheliche Haus sowie Unterhalt in Kontext ultra posse verhalten werden sollte, was jedoch tatsächlich nicht möglich
war und dieser im Zuge des Verfahrens auch schwer erkrankte und eine eklatante Gewichtsabnahme von nunmehr 65 kg bei einer
Körpergröße von 190 cm auftrat, die in Zusammenhang auf voreheliche Leidenszustände durch einen Verkehrsunfall stehen und
im Zuge des Prozesses die körperliche Erkrankung progredient ist,
wobei in einem anderen Verfahren
ein gerichtlich beeideter Sachverständiger, wie aus einem Aktenvermerk des Vertretungsrichters des verfahrensführenden Richters
ersichtlich, regelrecht getäuscht wurde und diesbezüglich durch den Vertretungsrichter ein Aktenvermerk verfasst wurde.
Was die Falsifikationen betrifft,
ist zu sagen, dass sich die Original-Lichtbilder im Verfahren 22 St 135/13 h der Staatsanwaltschaft Graz befinden und die
GZ eines zweiten Aktes noch nicht bekanntgegeben werden kann, was aus Verständnisgründen auf Bezugnahme der obigen Ausführungen
nunmehr ausgeführt wird.
Daraus ergibt sich, dass in
der Gesamtheit ein Verstoß gegen Art. 3 der EMRK vorliegt, was bei Darlegung des Sachverhaltes bereits ausgeführt wird und
die Gesamtvorgänge darauf abzielten, dem Beschwerdeführer die Wohnung zu entziehen und die Angelegenheit, wobei die Situation
beim derzeitigen Verfahrensstand vom Gesichtspunkt der Eigentumsentziehung nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK wohl
beurteilt werden wolle und das Verfahren, wären die Protokoll-Falsifikationen nicht entdeckt worden, praktisch aussichtslos
gewesen wäre, wobei vom Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und angestrebtem Ziel auszugehen
ist – siehe von Danwitz, in von Danwitz, Depenheuer/Engel, S 215, sodass die Voraussetzungen, wobei man eine „fair
balance“ zu verhindern versuchte, gegeben sind.
In diesem Kontext liegt daher
auch ein Verstoß gegen Art. 8 Abs 1 …. Wohnung EMRK vor, wobei jedoch bei den aufgezeigten Umständen der Bestimmung
des Art. 3 EMRK eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zukommt und man mit jedweder Methode versuchte, eine Willensbeugung
herbeizuführen und dann zusätzlich noch eine Falsifikation am Protokoll vorgenommen wurde.
Es handelt sich demnach um
einen besonderen Schweregrad eine unmenschlichen Behandlung, wobei bereits die ältere Literatur, wie aus der Österr. Bundesverfassung,
Kommentar Dr. Klecatsky, BM f. Justiz a.D., und Dr. Morscher, Univ.-Prof. in Innsbruck, Manz Wien, 1982, Entscheidungen ad
Art. 3, 1064 ff.
IV) ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNGEN DER KONVENTION UND ZUSATZPROTOKOLLE UND
BEGRÜNDUNG DER
BESCHWERDE
Diesbezüglich wird auf die
obigen Ausführungen verwiesen, und zwar Verstoß nach Art. 3. Art. 6 sowie Art. 9 EMRK, wie näher ausgeführt, sowie auf das
1. Zusatzprotokoll zur EMRK.
V) ZIEL DER BESCHWERDE
Ziel der Beschwerde ist es,
die wohl schon herbeigeführte und versuchte Knebelung durch ein Österreichisches Gerichts-Organ zu beseitigen, wobei auch
an die Hohe Kommission sogar die Bitte herangetragen wird, sich mit der Finanzprokuratur, dem Anwalt der Republik Österreich,
in Verbindung zu setzen, wobei jedoch jeglicher Rechtsauffassung in keiner Weise vorgegriffen wird und dies nur ein höfliches
Ansuchen des Beschwerdeführers darstellt.
VI) ANDERE INTERNATIONALE
INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER BEFASST WAREN
Ich habe keine anderen, internationalen
Instanzen mit dieser Angelegenheit befasst, führe jedoch aus, dass vom Gesichtspunkt des case law der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung in diesem Extremfall, unbeschadet dessen, dass die Europ. MRK
in Österreich seit Jahrzehnten self-executing ist und heute wohl nicht mehr unbedingt subsidiären Charakter hat und vom Gesichtspunkt
des case laws mit vermeintlicher strafrechtlicher Relevanz auch eines Richters wohl rechtsgestaltend in der Lage zu sein scheint,
in das Rechtsystem der Republik Österreich einzugreifen, wobei ausgeführt wird, dass es sich um kein legislatives Unrecht
an sich handelt. Hier wäre Luxemburg zuständig, sondern wohl um eine unzulässige Knebelung mit Herbeiführung von entsprechenden
Folgen und psychischem Leid.
Sollte nicht der Richter,
sondern ein anderes Organ der Justiz oder der Geschäftsabteilung herangezogen werden, würde eine strafrechtliche Würdigung
nach den Bestimmungen des Österr. StGB herangezogen werden; allerdings traue ich den Gerichtsbediensteten der befassten Geschäftsabteilung
auf Grund des Verhaltens des Richters die Fälschung tatsächlich nicht zu und kann ich mich eines inneren Gefühls nicht erwehren,
dass dies tatsächlich vermeintlich in allen Rechtssachen gegen mich im Kontext zum Scheidungsverfahren wohl der Richter selbst
war, wobei ich zusätzlich den Ausdruck „vermeintliche Tathandlung“ anstelle und der Urkundenbeweis im Straf-Akt
wohl schlagend sein wird und ich auch eine Beschlagnahme des Aktes bei der Staatsanwaltschaft beantragt habe.
VII) ANGABE DES
BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG
Unter Bezugnahme auf Artikel
41 EMRK wird ausgeführt, dass eine Angabe einer angemessenen Entschädigung bei sonstiger Nichtigkeitssanktion postuliert wird
und ein Kausalzusammenhang gegeben ist.
Hinsichtlich der Höhe führe
ich unter Bezugnahme auf Fröhwein/Peukert, Kommentar III. Auflage, aus, dass der immaterielle Schaden, wobei auch gegen das
Grundrecht – das Recht zu Leben – nahezu verstoßen wurde, mit
€ 25.000,-
angegeben wird; dies primär
in Verbindung mit Art. 3 EMRK und die Eingriffe in ein faires Verfahren ad Art. 3 EMRK im Sinne des Zugangs zum Recht im Sinne
einer Unabhängigkeit des Gerichtes, welche nicht gegeben war, mit zusätzlich
€ 20.000,-
angegeben wird.
Lediglich für den Fall, dass
von einer Verfristung ausgegangen wird – ich verweise aber auf die Tatsache, dass ich erst vor kurzem die Fälschungen
entdeckte – müsste der Gerichtshof in Genf angerufen werden, wobei ich schon jetzt an das Statut des IGH nach Art. 38
denke.
Es wird höflich ersucht, dem
Akt eine Geschäftszahl zuzuerteilen und mich zu verständigen.
Die Übermittlung dieser Eingabe
erfolgt auf dem Telefax-Wege sowie postalisch.
2013-11-16 …………………………………