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An den Kanzler

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Europarat

F-67075 Strasbourg / Cedex

Frankreich

 

Fax: 33 (0)3 88 41 27 30

 

 

 

 

 

 

 

R E Q U E T E

 

A P P L I C A T I O N

 

B E S C H W E R D E

 

 

 

 

 

 

 

 

gem. Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention

 

und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorausgeschickt wird, dass eine Beschwerde-Nummer noch nicht vorliegt und aus dringlichen Gründen an den Kanzler des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wie folgt geschrieben wird, wobei darauf hingewiesen wird, dass gem. Literatur – Kommentar zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Dr. Ulrich Karpenstein und Prof. Dr. Franz Mayer/Verlag Beck-München 2012, Neueste Ausgabe – das Datum maßgeblich ist, sofern keine Rückdatierung erfolgt.

 

I.            PARTEIEN:

 

 

A) BESCHWERDEFÜHRER:

  1. Name:

Nunerius Numidius----

2.   Nationalität: Staatsbürgerschaft:

Österreich

3.   Beruf:

Dienstnehmer

4.   Geschlecht:

männlich

5.   Geburtsdatum:

    09.02.1967

6. Ständige Adresse:

XXXXXXXX, Österreich

 

Beschwerdegegner – belangter Staat:

Republik Österreich

vertreten durch die:

Finanzprokuratur

Singerstraße 17-19

1011Wien

 

B) DIE HOHE, VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

 

 

 

II)    ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER KONVENTION

 

Letzte innerstaatliche Entscheidung: der Beschluss des Bezirksgerichtes Frohnleiten bzw. nunmehr Graz-West vom 24.05.2012 auf Grund der Gerichtszusammenlegung, welcher in meiner Abwesenheit erging und aus besonderen Gründen nach § 73 Abs 1 Zl 6 AußStrG gegen die bewilligte gesonderte Wohnungsnahme meiner von mir noch nicht rechtkräftig geschiedenen Gattin, Fr. xxxxxx, geb. 1xxxxxx, 8054 Graz, erhoben wurde.

 

Bei der Verhandlung selbst war ich, wie aus dem Protokoll ersichtlich, nicht anwesend.

 

Vorausgeschickt wird, dass der Akt die Geschäftszahl, die dem Bescheid zuzuordnen ist, 117 FAM 9/13 k trägt und diese GZ auch beim BG Graz-West übertragen wurde.

 

Beim Abänderungsantrag handelt es sich um einen nach der Österreichischen Rechtsordnung vorliegendes besonderes Instrument bei Vorliegen einer vermeintlichen Scheinrechtskraft und ist dieses Instrument in geringen Teilbereichen mit der Wiederaufnahme nach der Österreichischen Zivilprozessordnung nur geringfügig zu vergleichen –es handelt sich um einen Rechtsbehelf.

 

Unter Rechtskraft nach den §§ 529 und 534 ZPO wird die formelle Rechtskraft gemeint; allerdings konnte diese nicht eintreten, weil der Beschwerdeführer, wie noch weiter auszuführen sein wird, in seinem Zugang zum Recht im Sinne des Art. 6 Abs 3 der EMRK abgeschnitten wurde und er selbst nicht in die Lage gesetzt wurde, entsprechende Fragen an Zeugen zu stellen, wobei man ihn, wie noch auszuführen sein wird, regelrecht dazu zwingen wollte, einen einvernehmlichen Vergleich unter Zugrundelegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu unterfertigen.

 

Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass auch in einem Gerichtsprotokoll Falsifikationen vorliegen, dies im Sinne einer Urkundenfälschung ad §§ 223 in Verbindung mit 147 StGB, was unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ad Art. 6 der EMRK zur Beurteilung der Gesamtfairness des Verfahrens wohl nicht unerheblich ist, wobei nicht nur Teilrechte, sondern, wie der Fall zeigen wird, im Sinne einer Gesamtansicht des Falles diverse gesamtprozessuale Ereignisse stattgefunden haben, welche den rechtsstaatlichen Mindestrechten widersprechen; dies unter Berücksichtigung der Vielfalt der Gerichtssysteme in den Vertragsstaaten, wobei in gegenständlichem Fall die Mindestgarantie, welche aus Art. 6 EMRK gewahrt werden sollte, keinesfalls gegeben ist und auch mit Relevanz auf das innerstaatliche Rechtssystem der Republik Österreich nicht nur gegen Verfahrensbestimmungen – hier des Österreichischen Außerstreitgesetzes – sondern auch vermeintlich Falsifikationen am gerichtlichen Protokolls in der Geschäftsabteilung des auch mehrfach abgelehnten Richters im Sinne des § 19 Abs 2 JN festgestellt wurden, wobei, wie sich aus dem noch zu übermittelnden Beilagenkonvolut und weiteren Beilagen ergibt, die Geschäftszahl des Strafaktes bei der Staatsanwaltschaft Graz noch bekanntgegeben wird.

 

 

 

 

 

Für den Beschwerdeführer war in gegenständlichem Fall in Kontext mit den Falsifikationen und Abwesenheit im Zusammenspiel im Sinne eines vermeintlichen strafrechtlichen Dreiecksverhältnisses die Erhebung einer Beschwerde -  sprich: Rechtsmittel – nicht möglich, wobei er die Kenntniserlangung der Falsifikationen bei der Aktenerhebung beim BG Graz-West am erst kurzfristig gem. Aufzeichnungen, und zwar am 15.10.2013, gewann.

 

Zusätzlich wurden auch Unregelmäßigkeiten des Richters, der den Akt behandelte, in einem anderen Akt, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann, zumal die gesonderte Wohnungsnahme durch die Gattin des Beschwerdeführers der Schlüssel-Akt ist und vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes allgemein so schwerwiegend ist wie nach der früheren Gesetzeslage in Österreich dem Ehebruch, der aus dem Ehegesetz durch die Gesetzesänderung gestrichen wurde, jedoch diese im Ergebnis gleichzustellen ist.

 

Dem Beschwerdeführer war, wie ausgeführt, der Zugang zum Recht abgeschnitten, sodass, würde es sich um eine zivilprozessuale Angelegenheit handeln, die Nichtigkeitsklage zulässig wäre – siehe hierzu 5 Ob 261/05a.

 

In gegenst. Fall bewegen wir uns aber im Außerstreitgesetz und wurde der Richter abgelehnt, und zwar nunmehr zum zweiten Mal und sind in diesem Kontext die festgestellten Falsifikationen im Gerichts-Protokoll zumindest zu würdigen, wobei der Beschwerdeführer nur durch Zufall darauf gestoßen ist, weil der Richter selbst eine extrem hohe Unterschrift hat und er dann am Protokoll den letzten Teil der Unterschrift, die aus früheren Protokollen kennt, wahrgenommen hat.

 

Die Manipulationen erfolgten mit Tipp-Ex, wobei die Geschäftszahlen, wie ausgeführt, aus dem Straf-Akt besorgt werden.

 

 

 

III)   DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

 

Es handelt sich um ein langes Verfahren, wobei der Beschwerdeführer zu einer einvernehmlichen Scheidung ad § 55 a EheG mit einer hohen Abschlagszahlung für das eheliche Haus sowie Unterhalt in Kontext ultra posse verhalten werden sollte, was jedoch tatsächlich nicht möglich war und dieser im Zuge des Verfahrens auch schwer erkrankte und eine eklatante Gewichtsabnahme von nunmehr 65 kg bei einer Körpergröße von 190 cm auftrat, die in Zusammenhang auf voreheliche Leidenszustände durch einen Verkehrsunfall stehen und im Zuge des Prozesses die körperliche Erkrankung progredient ist,

 

 

wobei in einem anderen Verfahren ein gerichtlich beeideter Sachverständiger, wie aus einem Aktenvermerk des Vertretungsrichters des verfahrensführenden Richters ersichtlich, regelrecht getäuscht wurde und diesbezüglich durch den Vertretungsrichter ein Aktenvermerk verfasst wurde.

 

Was die Falsifikationen betrifft, ist zu sagen, dass sich die Original-Lichtbilder im Verfahren 22 St 135/13 h der Staatsanwaltschaft Graz befinden und die GZ eines zweiten Aktes noch nicht bekanntgegeben werden kann, was aus Verständnisgründen auf Bezugnahme der obigen Ausführungen nunmehr ausgeführt wird.

 

Daraus ergibt sich, dass in der Gesamtheit ein Verstoß gegen Art. 3 der EMRK vorliegt, was bei Darlegung des Sachverhaltes bereits ausgeführt wird und die Gesamtvorgänge darauf abzielten, dem Beschwerdeführer die Wohnung zu entziehen und die Angelegenheit, wobei die Situation beim derzeitigen Verfahrensstand vom Gesichtspunkt der Eigentumsentziehung nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK wohl beurteilt werden wolle und das Verfahren, wären die Protokoll-Falsifikationen nicht entdeckt worden, praktisch aussichtslos gewesen wäre, wobei vom Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und angestrebtem Ziel auszugehen ist – siehe von Danwitz, in von Danwitz, Depenheuer/Engel, S 215, sodass die Voraussetzungen, wobei man eine „fair balance“ zu verhindern versuchte, gegeben sind.

 

In diesem Kontext liegt daher auch ein Verstoß gegen Art. 8 Abs 1 …. Wohnung EMRK vor, wobei jedoch bei den aufgezeigten Umständen der Bestimmung des Art. 3 EMRK eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zukommt und man mit jedweder Methode versuchte, eine Willensbeugung herbeizuführen und dann zusätzlich noch eine Falsifikation am Protokoll vorgenommen wurde.

 

Es handelt sich demnach um einen besonderen Schweregrad eine unmenschlichen Behandlung, wobei bereits die ältere Literatur, wie aus der Österr. Bundesverfassung, Kommentar Dr. Klecatsky, BM f. Justiz a.D., und Dr. Morscher, Univ.-Prof. in Innsbruck, Manz Wien, 1982, Entscheidungen ad Art. 3, 1064 ff.

 

 

IV)    ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNGEN DER KONVENTION UND ZUSATZPROTOKOLLE UND

BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

 

 

Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, und zwar Verstoß nach Art. 3. Art. 6 sowie Art. 9 EMRK, wie näher ausgeführt, sowie auf das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK.

 

V) ZIEL DER BESCHWERDE

 

 

Ziel der Beschwerde ist es, die wohl schon herbeigeführte und versuchte Knebelung durch ein Österreichisches Gerichts-Organ zu beseitigen, wobei auch an die Hohe Kommission sogar die Bitte herangetragen wird, sich mit der Finanzprokuratur, dem Anwalt der Republik Österreich, in Verbindung zu setzen, wobei jedoch jeglicher Rechtsauffassung in keiner Weise vorgegriffen wird und dies nur ein höfliches Ansuchen des Beschwerdeführers darstellt.

 

 

 

 

VI) ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER BEFASST WAREN

 

 

Ich habe keine anderen, internationalen Instanzen mit dieser Angelegenheit befasst, führe jedoch aus, dass vom Gesichtspunkt des case law der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung in diesem Extremfall, unbeschadet dessen, dass die Europ. MRK in Österreich seit Jahrzehnten self-executing ist und heute wohl nicht mehr unbedingt subsidiären Charakter hat und vom Gesichtspunkt des case laws mit vermeintlicher strafrechtlicher Relevanz auch eines Richters wohl rechtsgestaltend in der Lage zu sein scheint, in das Rechtsystem der Republik Österreich einzugreifen, wobei ausgeführt wird, dass es sich um kein legislatives Unrecht an sich handelt. Hier wäre Luxemburg zuständig, sondern wohl um eine unzulässige Knebelung mit Herbeiführung von entsprechenden Folgen und psychischem Leid.

 

Sollte nicht der Richter, sondern ein anderes Organ der Justiz oder der Geschäftsabteilung herangezogen werden, würde eine strafrechtliche Würdigung nach den Bestimmungen des Österr. StGB herangezogen werden; allerdings traue ich den Gerichtsbediensteten der befassten Geschäftsabteilung auf Grund des Verhaltens des Richters die Fälschung tatsächlich nicht zu und kann ich mich eines inneren Gefühls nicht erwehren, dass dies tatsächlich vermeintlich in allen Rechtssachen gegen mich im Kontext zum Scheidungsverfahren wohl der Richter selbst war, wobei ich zusätzlich den Ausdruck „vermeintliche Tathandlung“ anstelle und der Urkundenbeweis im Straf-Akt wohl schlagend sein wird und ich auch eine Beschlagnahme des Aktes bei der Staatsanwaltschaft beantragt habe.

 

 

 

 

VII) ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG

 

Unter Bezugnahme auf Artikel 41 EMRK wird ausgeführt, dass eine Angabe einer angemessenen Entschädigung bei sonstiger Nichtigkeitssanktion postuliert wird und ein Kausalzusammenhang gegeben ist.

 

Hinsichtlich der Höhe führe ich unter Bezugnahme auf Fröhwein/Peukert, Kommentar III. Auflage, aus, dass der immaterielle Schaden, wobei auch gegen das Grundrecht – das Recht zu Leben – nahezu verstoßen wurde, mit

 

€ 25.000,-

 

angegeben wird; dies primär in Verbindung mit Art. 3 EMRK und die Eingriffe in ein faires Verfahren ad Art. 3 EMRK im Sinne des Zugangs zum Recht im Sinne einer Unabhängigkeit des Gerichtes, welche nicht gegeben war, mit zusätzlich

 

€ 20.000,-

 

angegeben wird.

 

Lediglich für den Fall, dass von einer Verfristung ausgegangen wird – ich verweise aber auf die Tatsache, dass ich erst vor kurzem die Fälschungen entdeckte – müsste der Gerichtshof in Genf angerufen werden, wobei ich schon jetzt an das Statut des IGH nach Art. 38 denke.

 

 

 

Es wird höflich ersucht, dem Akt eine Geschäftszahl zuzuerteilen und mich zu verständigen.

 

Die Übermittlung dieser Eingabe erfolgt auf dem Telefax-Wege sowie postalisch.

 

 

 

 

 2013-11-16                              …………………………………