KNEBELUNG IN
ALLEN BELANGEN
DES TÄGLICHEN
LEBENS
Dies
ist unsere Spezialität, eine Entscheidung, die niemand kennt.
Die Rechtssprechung der absoluten Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 1 Halbsatz – Verbotswidrigkeit und Sittenwidrigkeit
2. Halbsatz – nach dieser Gesetzesstelle.
Die Bestimmung kennen nur einige Senatspräsidenten einzelner Oberlandesgerichte und der OGH; dort kommt sie
verschlüsselt mit anderen Entscheidungen vor.
Sie gelangt zur Anwendung bei sittenwidrigen Scheidungsvereinbarungen, Knebelungen bei Banken – Überfinanzierungen;
derartige Verträge sind nichtig, aber auch im Konsumentenschutzgesetz, im Arbeitsrecht, im Versicherungsrecht, die Rückforderung
von Vorausboni – das ist alles Knebelung und rechtlich ungültig.
Diese Knebelung gibt es nicht nur im Sozialrecht, es gibt sie bei nichtigen, medizinischen Gutachten; neulich
war hiervon sogar ein Arzt betroffen; die Ärztekammer muss ihm eine Pension bezahlen.
Es gibt aber auch Knebelungen von Gastwirten auf Grund der langen Dauer eines Bierlieferungsvertrages, eg. „Gösser-Bier“
– jeder kann aus diesen Verträgen herauskommen.
Dieses System geht unendlich weiter. Auch in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes in Straßburg
sind die Vertragsauflösungselemente länderspezifisch; Österreich verfügt über das stärkste Instrument aller europäischen Rechtsordnungen
auf diesem Gebiet.