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Bezirkshauptmannschaft
Bruck a.d. Mur
Wasserrechtssache – Herrn Mag. Bodlos
Dr. Theodor-Körner-Straße 34
8600 Bruck a.d. Mur
W
a s s e r r e c h t s s a c h e
Antragstellerin und
Anzeigerin: Judith Franz
Göritzer Straße 1
8605Kapfenberg
1.Antragsgegner und
Angezeigter: Rudof G.
XXXXXXXXX
8605 Parschlug
2.Antragsgegner und
Angezeigter: R…….
XXXXXXXXXX
8605 Pogier
wegen: §§ 137, 138 WRG
1. A N Z E I G E
2. A N T R A G auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
3. A N T R A G auf Akteneinsicht als Partei
1-fach
1 Voll-Rubrik
Beilagen:
erwähnt
In außen bezeichneter Wasserrechtssache führe ich aus, dass zwischen mir,
der Antragstellerin, Mitglied der Wassergenossenschaft 8605 Pogier, und dem Angezeigten, Rainer L., diverse Zivilrechtsstreitigkeiten
anhängig sind; ein Akt wurde durch den OGH im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses abgewiesen.
Es gibt noch eine Serie von Klagen; insbesonders eine Wiederaufnahmsklage,
wobei derzeit für mich nicht erkennbar ist, wie sie geendet haben. Gewisse Zustellungen sind nicht erfolgt. Das BG Bruck a.d.
Mur ist erst seit der Vorwoche auf Grund der Umbaumaßnahmen und Verpackungsarbeiten der Akten einigermaßen intakt; ein Abruf
aus dem E-Register war in der Vorwoche elektronisch noch nicht möglich. Hins. der diversen Rekurse und Akten beim OGH wird
der Geschäftsstellenleiter über mein persönliches Ansuchen des Zivilberufungssenates mir, unterfertigt durch den zuständigen
Richter, ein Verzeichnis übermitteln.
Zusätzlich sind bei der StA Leoben, aber auch auf Grund eines Fortsetzungsantrages
sowie weiterer Strafanzeigen Strafakte anhängig, wobei ich auf die Beilagen verweise.
Mir wurde als Mitglied der genannten Wassergenossenschaft Pogier de facto
das Wasser abgegraben; d.h., ich habe für 2 Anschlüsse bezahlt. Experten vertreten die Auffassung, diese wurden bei Ortsabwesenheit
verschraubt. Der Angezeigte, Rainer L, erklärte, ich brauche ohnehin kein Wasser, da ich letztendlich auszuziehen habe.
Im Fortsetzungsantrag wurde ua. ein Subsumtionsirrtum eingewendet und
ua. auch ein Poliz.-Beamter als Zeuge geführt, der allerdings nur eingeschritten ist, weil der Hund auf die von mir gepachtete
Liegenschaft kam und Leodolter, der ebenfalls Mitglied der Wassergenossenschaft ist, darauf verwies, ich brauche ohnehin kein
Wasser mehr, da ich bald ausziehen müsse.
Allerdings ist, wie das Zivilverfahren bzw. die Verfahren enden werden,
nicht bekannt und wird sein Verhalten, abgesehen vom Verdacht des Tatbestandes nach § 147 Abs 3 StGB und vom Gesichtspunkt
des Umweltrechtes nach den § 182 f im StGB mit Literaturanmerkungen von Univ.-Prof. Wegscheider, wohl vom strafrechtlichen
Gesichtspunkt zu beurteilen sein, wobei eine weitere Anzeige hier noch angeschlossen wird. Die GZ bei der StA Leoben sind
zu berücksichtigen.
Eine GZ wird mit St 142/21 i angegeben, wobei hier eine Sachverhaltsdarstellung
erstattet wurde und ein Schreiben an den Präs. des OGH, Hon.-Prof. Dr. Eckhart Ratz, geschrieben wurde. Eine weitere Strafanzeige
mit Einlaufstampiglie an die StA Leoben wird vorgelegt.
Aus Gründen der Fristenwahrung erstatte ich ob des an den Tag gelegten
Verhaltens durch Rainer L., der auch auf Aufforderungsschreiben nicht reagiert hat, von welchen ich eines in Kopie beilege,
weiters auch die Aufstellung über die Einbezahlung der 2 Wasseranschlüsse, Strafanzeige nach § 137 Abs 2 Zl 5 WRG und führe
aus, dass die strafbare Handlung neben dem Täter, Rainer L, auch den Obmann, der zur Anzeige gebracht wurde, trifft, wobei
es sich in gegenständlichem Fall nach der Rechtsprechung bei allgemeinen Fragen des Verschuldens um keine geringfügige Angelegenheit
mehr handelt und auch vom Gesichtspunkt des WRG Verjährung noch nicht eingetreten ist, zumal die Tathandlung mit Manipulationen,
Absperrung oder wie auch immer in der Zeit zwischen 07.11.-15.12.2011 erfolgte, wobei ein vorsätzliches Verhalten im Sinne
des § 7 VStG an den Tag gelegt wurde.
Die Quellenfassung mit den Anschlüssen befindet sich auf dem von mir gepachteten
Grundstück, welches ein atypisches Superädifikat darstellt und grundbücherlich nicht intabuliert ist, wobei aber auf Grund
einer Bestätigung der StA Leoben beim BG Bruck a.d. Mur eine Antragstellung nach § 66 GBG erfolgte.
Hins. der Strafbarkeitsverjährung wird auf § 31 Abs 3 1. Satz VStG verwiesen
und zusätzlich ausgeführt, dass es sich um ein fortgesetztes Verhalten als Erschwerungsgrund handelt; allerdings haben die
strafrechtlichen Bestimmungen nach dem WRG subsidiären Charakter, wobei unter Bezugnahme auf Abs 6 cit. leg. primär davon
auszugehen ist, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt.
Darüber hinaus stelle ich als Partei den Antrag im Sinne des § 138 WRG,
die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, unabhängig der bestehenden Schadenersatzpflicht, der Kosten, der eingetretenen
Erkrankung, des Wassertransports sowie des erforderlichen Waschens und Duschens außer Hauses.
Unter Bezugnahme auf § 138 Abs 1 Zl d WRG wird gebeten, die sofortige
Wiederherstellung zu beantragen und gem. Abs 3 cit. leg. besteht auch Gefahr für Leben und Gesundheit und liegen öffentliche
Interessen vor, wobei nicht unerwähnt bleiben sollte, dass zusätzlich das Umwidmungsverfahren mit Rechtswidrigkeiten der Kommunalbehörde
einhergegangen ist, zumal verschiedentlich auch Grundstücke umgewidmet wurden, die auf Grund des dort herrschenden Wassermangels
unverkäuflich sind. In diesem Fall muss ohnehin die zuständige Behörde in 2 Ministerien verständigt werden.
Darüber hinaus ersuche ich, mir Gelegenheit zu geben, als Partei Akteneinsicht
zu gewähren und werde ich mich mit dem Sekretariat des zuständigen Referenten der BH Bruck a.d. Mur in Verbindung setzen.
Als Bescheinigungsmittel werde ich die Belege über die Einzahlung der
2 Wasseranschlüsse vorlegen. Eine Abrechnung konnte deshalb nicht vorgenommen werden, weil über die Fassung jahrelang der
Deckel mit Gras verwachsen war.
Ein Ausschluss aus der Wassergenossenschaft wurde mir nie zugestellt.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände würde jedoch Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB vorliegen,
wobei
in diesem Zusammenhang auf das vermeintlich stra
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
in Straßburg Austria Europe
frechtliche Verhalten im Sinne einer verbotenen Handlung
verwiesen wird.
Kapfenberg,
2012-10-01 Judith Franz