Bezirksgericht Graz-West
Grieska i 889
8020
Graz
Antragsteller:
XXXXXXXXXX
Antragsgegner: YYYYYYYYYYY
wegen: § 92 Abs 3 ABGB
A B Ä N D E R U N G S A N T R A G ad § 73 AußStrG
R E K U R S
2-fach
1 Voll-Rubrik
1 Antrag auf Verfahrenshilfe
In außen bezeichneter
Rechtssache beantrage ich gegen den Beschluss des BG Frohnleiten bzw. nunmehr Graz-West vom 24.05.2012, welcher in meiner
Abwesenheit erging, nachstehenden
A b ä n d e r u n g s a n t r a g
ad § 73 Abs 1 Zl 6
AußStrG,
wobei beantragt wird, den Beschluss vom 24.05.2012, wonach die gesonderte Wohnungsnahme der Antragsgegnerin, bewilligt wurde,
aufzuheben.
Als Abänderungsgrund
wird geltend gemacht, dass mir die Vorgänge in der Verhandlung vom 24.05.2012 nicht bekannt waren und ich auch durch meinen rechtsfreundlichen
Vertreter, Dr. P, dem ich bereits zuvor die Vollmacht gekündigt habe, und zwar wegen Untätigkeit, nicht informiert wurde.
Bereits vor Einlangen
der Auflösung des Vollmachtverhältnisses durch Dr. P. habe ich ihn wegen vorangegangener Untätigkeit, insbesondere deshalb, weil dieser im Scheidungsverfahren
weder eine Widerklage noch eine Klage, wonach die Antragsgegnerin das überwiegende Mitverschulden an der Scheidung auf Grund
gesetzter Eheverfehlungen insb. ad § 49 EheG zu verantworten hat, trotz Auftrag nicht einbrachte.
Im Weiteren langte
dann, wie ausgeführt, die Aufkündigung des Vollmachtverhältnisses bei Gericht ein; weiters merke ich an, dass ich mich im
Hinblick auf den (die) Ablehnungsanträge gegen den Verhandlungsrichter in ein Verfahren nicht einlasse. Es besteht auch keine Notsituation, dass er in gegenst.
Angelegenheit richterliche Maßnahmen setzt und wird in der Gesamtheit auf die Ablehnungsanträge verwiesen, wobei eine allfällige
Tätigkeit des abgelehnten Richters in diesem Stadium Nichtigkeit begründen würde.
Tatsächlich muss aber
die 4-wöchige Frist nach meinen mehrfachen Aktenerhebungen nach den Verfahrensregeln als materielle Fallfrist gewahrt werden.
Erstmalig habe ich
nach meinen Aufzeichnungen am 15.10.2013 beim BG Graz-West Einsicht genommen und den Aktenvermerk des Hrn. Mag. B. vom 24.08.2012, allerdings ad .. C 11/12 , Aktenseite 105,
vorgefunden mit dem
zusätzlichen Vermerk des genannten Richters, dass sich dieser Aktenvermerk auch auf den Akt .. FAM 17/12 bezieht.
Aus dem Aktenvermerk
ist ersichtlich, dass der SV (Prof. Dr. Peter Költringer) angerufen hat und dieser
sehr erbost war, dass ihm nicht bekanntgegeben wurde, dass der unterfertigte Antragsteller sich in stationärer Krankenhausbehandlung
befunden hätte und dies dem BG F.
bekannt war.
Dies ergibt sich einerseits
aus dem Aktenvermerk, andererseits war die tatsächlich dem Gericht bekannt.
Weiters führe ich
aus, dass, im Gegensatz zur ZPO, im AußStrG alle denkmöglichen Beweise zulässig sind und die Vorlage der Urkunde bezüglich
des Unterhaltsverzichts durch Mag. ....
verweigert wurde, wobei dies mehrfach erfolgte, obwohl dieser gem. § 31 AußStrG – Rechberger – Neueste Auflage
- Rz 8 – verpflichtet gewesen wäre, die Urkundenvorlage zu erzwingen – vergleiche hierzu auch § 305 ZPO
(Fucik/Kloiber, § 31, Rz 5).
Nun wurde gerade die
Vorlage der Urkunde, wonach die Antragsgegnerin auf Unterhalt verzichtete, nicht durch das Gericht angenommen, wobei dies
auch die RA-Anwärterin der Kanzlei Dris. B, Mag. Evelyn P, versuchte.
Zusätzlich wird daher
der Abänderungsantrag auf § 73 Abs 1 Zl 2 AußStrG gestützt, zumal der Unterfertigte sich im Krankenhaus befand und schwer
erkrankt war – eklatante Gewichtsabnahme, wobei der Unterfertigte im Sinne des Abs 3 cit.leg. nicht in der Lage war,
die neuen Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, wobei es sich hier, unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung, um nova reperta
handelt und diese Beweismittel vor der Entscheidung der I. Instanz, wie ausgeführt, vorhanden waren, wobei im Hinblick auf
die Rechtskraft ein Rekurs nicht möglich ist und derzeit eine exekutionsrechtliche Klage ad Art. 35 ff EO oder eine Feststellungsklage
nicht in Frage kommen.
Allerdings wird zusätzlich
ergänzt, dass bei den gegenständlichen Vorgängen, unbeschadet der im Akt festgestellten Rechtskraft nach der Rechtsprechung,
hier nur eine Scheinrechtskraft vorliegt – siehe hierzu EvBl. 2011, 314, sodass mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag
auch das Rechtsmittel des Rekurses verbunden wird.
Was die Beweispflicht
des Antragstellers betrifft, so wird ausgeführt, dass dieser in der Gesamtheit vorerst auf das bei der StA Graz ad .. St 135/13 h anhängige Strafverfahren verweist
und in gegenst. Akt erliegenden Ablehnungsanträge.
Sohin werden nachstehende
B e w e i s e
angeboten:
Urkundenbeweis:
Zeugenbeweis:
XXXXXXXXXXYYYYYYY
-
Vernehmung der Parteien:
-
weiteres vorbehalten;
Wobei unter Bezugnahme
auf bzw. in Anlehnung ad § 530 Abs 1 Zl 3 ZPO der Parteienvertreter der Gegenseite, Mag. Peter Imre, der das vermeintlich
plumpe Falsifikat der Gegenseite betreffend Zahlungen, wie aus dem Akt näher ersichtlich und auch in den Ablehnungsanträgen,
welche beweislich heranzuziehen sind, aber auch im zitierten Straf-Akt angeführt, als Parteienvertreter nicht länger in Frage
kommt bzw. die Zulassung in diesem Stadium hierzu mehr als problematisch erscheint.
Da am 21.10.2013 die
vermeintlichen Manipulationen im gegenständlichen Akt festgestellt wurden, wird innerhalb der 14-tägigen Frist unter Bezugnahme
auf meine rechtlichen Ausführungen hins. der Scheinrechtskraft das Rechtsmittel des
R e k u r s e s
erhoben:
Sohin werden nachstehende
A n t r ä g e
gestellt:
-
nachstehenden
A b ä n d e r u n g s a n t r a g,
die
bewilligte gesonderte Wohnungsnahme der Antragsgegnerin, vom 24.05.2012 aufzuheben.
-
den
Rekurs an das LG f. ZRS Graz im Hinblick auf die Scheinrechtskraft, den Beschluss des BG Frohnleiten bzw. nunmehr Graz-West
vom 24.05.2012
-
abzuweisen
-
in
eventu den Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung, welche dem Erst-Gericht aufgetragen werden wolle, diesem
zurückverweisen.
Angemerkt wird, dass
sich der Rekurs auf unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Tatsachenfeststellung, auf Mangelhaftigkeit des Verfahrens
in Verbindung mit sekundären Feststellungsmängeln und darauf resultierender unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger
rechtlicher Beurteilung an sich bezieht; weiters liegt Nichtigkeit des Verfahrens vor.
-
Weiters
beantrage ich, mir, wie aus dem beiliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ersichtlich, diese in vollem Umfang,
zu bewilligen.
2013-10-29 xxxxxxxxxx