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Impressum

Bezirksgericht Graz-West

Grieska i 889

8020 Graz

GZ.: .. FAM ../13

 

 

 

Antragsteller:                                        XXXXXXXXXX

 

 

Antragsgegner:                                YYYYYYYYYYY

 

 

 

wegen:                                                  § 92 Abs 3 ABGB

 

 

A B Ä N D E R U N G S A N T R A G ad § 73 AußStrG  

R E K U R S

 

 

 

2-fach

1 Voll-Rubrik

1 Antrag auf Verfahrenshilfe

 

 

 

 

In außen bezeichneter Rechtssache beantrage ich gegen den Beschluss des BG Frohnleiten bzw. nunmehr Graz-West vom 24.05.2012, welcher in meiner Abwesenheit erging, nachstehenden

 

 

A b ä n d e r u n g s a n t r a g

 

 

ad § 73 Abs 1 Zl 6 AußStrG, wobei beantragt wird, den Beschluss vom 24.05.2012, wonach die gesonderte Wohnungsnahme der Antragsgegnerin, bewilligt wurde, aufzuheben.

 

Als Abänderungsgrund wird geltend gemacht, dass mir die Vorgänge in der Verhandlung vom 24.05.2012 nicht bekannt waren und ich auch durch meinen rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. P, dem ich bereits zuvor die Vollmacht gekündigt habe, und zwar wegen Untätigkeit, nicht informiert wurde.

 

Bereits vor Einlangen der Auflösung des Vollmachtverhältnisses durch Dr. P. habe ich ihn wegen vorangegangener Untätigkeit, insbesondere deshalb, weil dieser im Scheidungsverfahren weder eine Widerklage noch eine Klage, wonach die Antragsgegnerin das überwiegende Mitverschulden an der Scheidung auf Grund gesetzter Eheverfehlungen insb. ad § 49 EheG zu verantworten hat, trotz Auftrag nicht einbrachte.

 

Im Weiteren langte dann, wie ausgeführt, die Aufkündigung des Vollmachtverhältnisses bei Gericht ein; weiters merke ich an, dass ich mich im Hinblick auf den (die) Ablehnungsanträge gegen den Verhandlungsrichter in ein Verfahren nicht einlasse. Es besteht auch keine Notsituation, dass er in gegenst. Angelegenheit richterliche Maßnahmen setzt und wird in der Gesamtheit auf die Ablehnungsanträge verwiesen, wobei eine allfällige Tätigkeit des abgelehnten Richters in diesem Stadium Nichtigkeit begründen würde.

 

Tatsächlich muss aber die 4-wöchige Frist nach meinen mehrfachen Aktenerhebungen nach den Verfahrensregeln als materielle Fallfrist gewahrt werden.

 

Erstmalig habe ich nach meinen Aufzeichnungen am 15.10.2013 beim BG Graz-West Einsicht genommen und den Aktenvermerk des Hrn. Mag. B. vom 24.08.2012, allerdings ad .. C 11/12 , Aktenseite 105,

 

 

vorgefunden mit dem zusätzlichen Vermerk des genannten Richters, dass sich dieser Aktenvermerk auch auf den Akt .. FAM 17/12  bezieht.

 

Aus dem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass der SV (Prof. Dr. Peter Költringer) angerufen hat und dieser sehr erbost war, dass ihm nicht bekanntgegeben wurde, dass der unterfertigte Antragsteller sich in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hätte und dies dem BG F. bekannt war.

 

Dies ergibt sich einerseits aus dem Aktenvermerk, andererseits war die tatsächlich dem Gericht bekannt.

 

Weiters führe ich aus, dass, im Gegensatz zur ZPO, im AußStrG alle denkmöglichen Beweise zulässig sind und die Vorlage der Urkunde bezüglich des Unterhaltsverzichts durch Mag. .... verweigert wurde, wobei dies mehrfach erfolgte, obwohl dieser gem. § 31 AußStrG – Rechberger – Neueste Auflage  - Rz 8 – verpflichtet gewesen wäre, die Urkundenvorlage zu erzwingen – vergleiche hierzu auch § 305 ZPO (Fucik/Kloiber, § 31, Rz 5).

 

Nun wurde gerade die Vorlage der Urkunde, wonach die Antragsgegnerin auf Unterhalt verzichtete, nicht durch das Gericht angenommen, wobei dies auch die RA-Anwärterin der Kanzlei Dris. B, Mag. Evelyn P, versuchte.

 

Zusätzlich wird daher der Abänderungsantrag auf § 73 Abs 1 Zl 2 AußStrG gestützt, zumal der Unterfertigte sich im Krankenhaus befand und schwer erkrankt war – eklatante Gewichtsabnahme, wobei der Unterfertigte im Sinne des Abs 3 cit.leg. nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, wobei es sich hier, unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung, um nova reperta handelt und diese Beweismittel vor der Entscheidung der I. Instanz, wie ausgeführt, vorhanden waren, wobei im Hinblick auf die Rechtskraft ein Rekurs nicht möglich ist und derzeit eine exekutionsrechtliche Klage ad Art. 35 ff EO oder eine Feststellungsklage nicht in Frage kommen.

 

Allerdings wird zusätzlich ergänzt, dass bei den gegenständlichen Vorgängen, unbeschadet der im Akt festgestellten Rechtskraft nach der Rechtsprechung, hier nur eine Scheinrechtskraft vorliegt – siehe hierzu EvBl. 2011, 314, sodass mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag auch das Rechtsmittel des Rekurses verbunden wird.

 

Was die Beweispflicht des Antragstellers betrifft, so wird ausgeführt, dass dieser in der Gesamtheit vorerst auf das bei der StA Graz ad .. St 135/13 h anhängige Strafverfahren verweist und in gegenst. Akt erliegenden Ablehnungsanträge.

 

 

Sohin werden nachstehende

 

B e w e i s e

 

angeboten:

 

 

Urkundenbeweis:

 

  • Aktenvermerk des Hr....,

  • Beischaffung des Aktes .. St 135/13 h über weitere Falsifikationen in der Abteilung des Hrn. Mag. ..., wie aus dem zitierten Straf-Akt mit Original-Lichtbildern, welche dort erliegen;

 

 

Zeugenbeweis:

 

  • Univ.-Prof. Dr. Peter Költringer, p.A.

XXXXXXXXXXYYYYYYY

  • Vernehmung der Parteien:

  • weiteres vorbehalten;

 

Wobei unter Bezugnahme auf bzw. in Anlehnung ad § 530 Abs 1 Zl 3 ZPO der Parteienvertreter der Gegenseite, Mag. Peter Imre, der das vermeintlich plumpe Falsifikat der Gegenseite betreffend Zahlungen, wie aus dem Akt näher ersichtlich und auch in den Ablehnungsanträgen, welche beweislich heranzuziehen sind, aber auch im zitierten Straf-Akt angeführt, als Parteienvertreter nicht länger in Frage kommt bzw. die Zulassung in diesem Stadium hierzu mehr als problematisch erscheint.

 

Da am 21.10.2013 die vermeintlichen Manipulationen im gegenständlichen Akt festgestellt wurden, wird innerhalb der 14-tägigen Frist unter Bezugnahme auf meine rechtlichen Ausführungen hins. der Scheinrechtskraft das Rechtsmittel des

 

R e k u r s e s

 

erhoben:

 

Sohin werden nachstehende

 

A n t r ä g e

 

gestellt:

 

  1. nachstehenden

 

A b ä n d e r u n g s a n t r a g,

 

die bewilligte gesonderte Wohnungsnahme der Antragsgegnerin, vom 24.05.2012 aufzuheben.

 

  1. den Rekurs an das LG f. ZRS Graz im Hinblick auf die Scheinrechtskraft, den Beschluss des BG Frohnleiten bzw. nunmehr Graz-West vom 24.05.2012

  1. abzuweisen

  2. in eventu den Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung, welche dem Erst-Gericht aufgetragen werden wolle, diesem zurückverweisen.

 

Angemerkt wird, dass sich der Rekurs auf unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Tatsachenfeststellung, auf Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Verbindung mit sekundären Feststellungsmängeln und darauf resultierender unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an sich bezieht; weiters liegt Nichtigkeit des Verfahrens vor.

 

  1. Weiters beantrage ich, mir, wie aus dem beiliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ersichtlich, diese in vollem Umfang, zu bewilligen.

2013-10-29          xxxxxxxxxx