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Notariats- und Anwaltsopfer sind vielfach Folge einer bedenklichen Standespolitik von Kammern. Bei der Notariatskammer ist die Situation , so dass Kammermitglieder schlechthin geschützt werden. In letzter Zeit wurde bei zwei Gerichten festgestellt  , dass Forderungsanmeldungen in Verlassverfahren nicht aufgefunden wurden. In einem Fall fehlte der Einlaufstempel , sodass die rechtszeitige Anmeldung schwer bewiesen werden kann. Die Gerichte führen auch österreichweit kein Anmeldungsverzeichnis. In einem Fall aus Bruck an der Mur wurde festgestellt  , dass eine Notarin entgegen dem Treuhandauftrag in beträchtlicher Höhe Überweisungen an einen Makler durchführte ,  der kurz darauf im Gefängnis landete. ( Verbrechen der Veruntreung). Dann erklärte die Notarin sie hätte den Akt trotz notarieller Aufbewahrungsfrist vernichtet , um sich aus der Affäre zu ziehen. Eine Strafanzeige ist in Vorbereitung. Die- selbe Notarin schädigte einen Kaufmann aus Bruck an der Mur bei einer GsmbH - abtretung. Der Mann hatte dann plötzlich  Millionen Schulden und kam der Exekutor ins Haus. Sie hat den Schuldenstand nicht überprüft, ausserdem hat sie gegen das Notariatszwangsgesetz verstoßen  , weil sie bei der Bemäntelung keinen Dolmetsch beigezogen hat. Der Fall ist in Bearbeitung. Es handelt sich um die Notarin Fr. Dr. Helga Kaiser aus Bruck an der Mur. Sie scheint auch als Mediatorin nicht geeignet. In Büro wirft sie je nach Laune Akten als Wurfgeschoss gegen die eigenen Angestellten. In der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ist die Situation ,  so dass im Diszipliniarrecht Ungleichbehandlung erfolgt. Ein Fall ist bekannt , wo nach gegen einen Anwalt ein Disziplinarverfahren wegen zwei Euro- fünfzig eingeleitet wurde. Die Überprüfung ergab dann eine Überzahlung um das Zehnfache zu Ungunsten des Anwalts. Aus diesem Verfahren entwickelten sich fünf weitere unschuldige Verfahren. Derartige Fälle hat der Rechnungshof beanstandet. Andererseits schreitet die Rechtsanwaltskammer bei einem Anwalt bei Doppelvertretungen in Konkursverfahren nicht ein , obwohl beträchtiliche wirtschaftliche Folgen bekannt sind. In diesen Fall wurden der freien Wirtschaft in der Obersteiermark in den letzten 20 Jahren Schäden von mehren Miliarden Euro verursacht. Diese Fälle greifen wir demnächts auf. Rechtsverstöße:  §§ 10 RAO  - Dopplevertretung - 879 ABGB - Nichtigkeit ,  siehe auch § 138 d. BGB.
Die Nichtigkeit betrifft die Verbotswidrigkeit nach § 879 Abs.1
erster Halbsatz ABGB.

 
Notariatsbetrug :
 
 
Anwaltsbetrug: 50 MIO Euro - das macht doch nichts - da deckt auch die Kammer - verurteilt wird man wenn man um 5 Euro zu wenig  für das Taxi in der Tasche hat und ohne schon zuvor bezahlt .

Masseverwalteropfer:

Steiermärkischen Landesregierung

Exekutionsstelle -Fachabteilung 1F

Burgring 4

8011 Graz

Wien, 2010-06-21

 

Betrifft:                GZ.: FA1F-12.20-88/15 –

                            Rückforderung Annuitätenzuschüsse

                            XXXXXXXXXX

                            XXXXXXX

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

In obiger Angelegenheit beziehe ich mich höflich auf Ihr Schreiben vom 18.06.2010, welches mir FrauXXXXXXX überlassen hat und ersuche ich Sie aus praktischen Gründen direkt zu Handen der Frau XXXXXXX Stellung zu beziehen, insbesonders, wie sich der durch Sie errechnete Saldo-Betrag von € 9.877,40 hinsichtlich des Objektes ergibt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass FrauXXXXXXX als Mutter von 5 Kindern nicht in der Lage ist, die Gesamtforderung zu bezahlen, wobei Ihre Äußerung hinsichtlich Mehrkosten – Rechtsanwalt an sich überflüßig erscheint,  und ich in Kenntnis des Zusammenhanges nachstehende Äußerung vorerst aus dem Gedächtnis abgebe. Die Unternehmung der Frau XXXXXXX wurde tatsächlich veräußert, wobei vom Gesichtspunkt der damaligen Rechtslage die Bestimmungen über die Rechtsnachfolge nach § 1409a ABGB, primär jedoch nach § 25 Handelsgesetzbuch, zur Anwendung gelangen, wobei Rechtseintritt  tatsächlich erfolgt ist.

 

Frau XXXXXXXX ging aus überprüfungswürdigen Gründen in Konkurs und werden durch mich erst jetzt die Erhebungen durchgeführt. Die Erwerber selbst waren ein gewissen Enea Spangher und Andreas F., die entsprechende, kriminelle Energie aufgewiesen haben und sich den Besitz der XXXXXX mit Hilfe des Masseverwalters, Dr. Erwin Bajc, zugeeignet haben, der durch eine Strafanzeige meinerseits durch einen Detektiv in psychiatrischer, stationärer Behandlung lag.

 

Die Vorgänge selbst erfolgten betrügerisch, wobei ein von mir zur Verfügung gestellter Betrag von 1,750.000 Mio ATS mit Wissen der Volksbank Leoben, Dir. Stindl, mit Zutun der Herren Spangher und F. abgebucht wurden, obwohl diese Gelder ich für das Bauvorhaben zur Verfügung stellte, wodurch vor allem auch durch Andreas F. das Verbrechen der Veruntreung gesetzt wurde, wobei dies unter Berücksichtigung des § 1311 ABGB entsprechend zu würdigen ist, und ich selbst nicht nur im Sinne des § 879 Abs1, 2.Halbsatz ABGB geknebelt wurde, sondern hinsichtlch einer allfälligen Partnerschaft meinerseits bei diesen betrügerischen Vorgängen im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB  der 3. Teilnovelle 1916, Reichsgesetzblatt 59, insoweit betrogen wurde, als dies eine Folge des § 877 ABGB darstellt und, soweit es die Partnerschaft  betrifft, diese im Hinblick auf den Betrug als nichtig anzusehen ist.

 

Andreas F. hat dann vom Anlageobjekt zusätzlich auch Fenster abmontiert bzw. herausgeschnitten, wobei zusätzlich auch ein Neffe des Enea Spangher am Werke war, und Enea Spangher in weiterer Folge im Libanon untergetaucht war, wobei die Behörden meinten, er sei verstorben.

 

Tatsächlich wurden mit Hilfe eines Grazer Anwaltes 110 Mio. ATS in das Ausland transferiert – Herr Spangher hatte schon immer einen libanesischen Pass und reiste nach seinem Tod seine Gattin nach Kairo; zusätzlich war noch zuvor sein Haus in Sistiana – Provinz Triest – vor der Zwangsversteigerung – und wie durch ein Wunder erhielt dann seine Gattin XXXXX nach der Abwicklung des Verlasses unter Berücksichtigung des gesetzliches Erbrechtes nach den Codice civile auf grund des gesetzlichen Erbrechts  von 50% nennenswerte Beträge nach Österreich überwiesen und einen Millionenbetrag auf Grung eines Ehepaktum.

Zusätzlich führte der Masseverwalter Dr. Erwin Bajc gegen XXXXXX ein

exzessives Konkursverfahren über 7 Jahre mit Postsperre, was nach der Judikatur des Europ. Gerichtshofes unzulässig ist; zusätzlich verdoppelte er das Honorar für seine Masseverwaltertätigkeit, so, wie mir mitgeteilt wurde, um über 50% - dies im Hinblick auf seinen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie, was rechtlich nicht gedeckt war.

 

Er machte eine Reihe von Doppelvertretungen, was der Stmk. RA-Kammer bereits seit Jahren, auch dem früheren Kammer-Anwalt Dr. Priebsch, bekannt war. Rein prinzipiell gilt für Doppelvertretungen, dass diese in Konkursverfahren möglich sind, nicht aber im Sinne einer Verbotswidrigkeit nach § 879 ABGB mit wirtschaftlichen Folgen.

 

In gegenständlichem Fall waren die Vorgänge des Dr. Erwin Bajc nicht nur fürXXXXXX ungünstig, sondern führten zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung, es musste sogar die Tochter  wie ich erfuhr hungern, weil Dr. Erwin Bajc nach § 5 KO den Unterhalt verweigerte, obwohl die Massen nicht notleidend war. Die Angelegenheit ist überhaupt nicht verjährungsfähig.

 

Meinerseits wird es eine Fülle von Anzeigen geben – inwieweit die STmk. RA-Kammer in Kenntnis dieser Vorgänge, weil es viele Gewerbetreibende getroffen hat, haftet werde ich natürlich überprüfen.

 

Ich selbst ersuche um Ihre umgehende, geschätzte Stellungnahme innerhalb von 8 Tagen.

 

Natürlich werde ich auch die Stmk. RA-Kammer, z.Hd. Fr. Präs. Dr. Gabriele Krenn, und das zuständige Aufsichtsorgan des BM f. Justiz, Sektion III, verständigen, wobei ich vorerst Ihnen  nur einen kleinen Splitt der Geschichte liefern kann. Natürlich müssen in der Folge auch die Wirtschaftskammern verständigt werden.