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Es  kommt immer wieder vor , daß Bezirksgerichte Beteiligten die Akteneinsicht mit dem Argument verwehren, daß der Akt gerade beim Richter ist u. dieser leider auf Urlaub sei oder man eh anwaltlich vertreten sei u. deshalb keine Akteneinsicht hätte.

Dies ist im Zivilverfahren unzulässig u. hat im Strafverfahren nur begrenzt Gültigkeit.


Durch Verweigerung der Akteneinsicht wird ein Rechtsgrundsatz verletzt, dies ist einer der tragenden Rechtsgrundsätze österr. u. internationalen Rechts.
Bei Verletzung dieses Grundsatzes unbedingt eine Disziplinaranzeige machen.

Im Zivilverfahren für Gerichte der I. u. II. Instanz: Geo § 170 (Akteneinsicht und Aktenabschrift)

(1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.

(2) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO, § 141 AußStrG, § 45 StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden.
Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.

(3) Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 StPO und des § 33 StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Art. 22 B-VG).

(4) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.



Im Strafverfahren: StPO § 45 (Akteneinsicht)

(1) Auch während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung kann sich der Beschuldigte eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel bedienen.

(2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger statt dessen auch Ablichtungen - einem Verfahrenshilfeverteidiger unentgeltlich - ausfolgen. Ist der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den Amtsräumen des Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt gewährt werden kann.
Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger oder Beschuldigten ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften (Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung des Haftbefehles samt Gründen sowie aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen, gegen die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat.

(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst innerhalb der Frist des § 194 Abs. 1, längstens jedoch bis zur Mitteilung der Anklageschrift, der Besprechung mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung des Gesprächsinhaltes beiwohnen, wenn auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger werde sonst zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen, und die Überwachung mit Beschluss angeordnet worden ist.
(4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr und die Telefongespräche des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger nur unter den im Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen überwachen.

Macht braucht Kontrolle!!

 

quid non est in acto non est in mundo.... was nicht im Akt ist ist nicht auf der Welt - eine praktische Sache ein Prinzip der Prozessordnung.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht#Q

 

Auch in Österreich gibt es Beismittelunterdrückungen -Gerichte - Verlassgerichte - Grundbuch - Urkundendelikte

bei Kammern - insbesonders Rechtsanwaltskammer ein Fall eines Kammerfunkionärs aus dem Sprengel Mürzzuschlag

Urkundendelikt - Anzeige wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betruges.

 

Rechtshistorisches : Warum es in Österreich kein Prornografiegesetz mehr gibt. In Berufungsverfahren kam es zu Freisprüchen. Das beste Bild entnahm der Richter.Dann kamen die Praktikanten an die Reihe.

Der Berufungssente sagte dann. Das ist doch nichts.

Freispruch !

 

Akteneinsicht

Laut dem Obersten Gerichtshof zählt das Recht auf Akteneinsicht als besondere Form des Parteiengehörs zu den wesentlichen und anerkannten Einrichtungen des Rechtsstaats (2 Ob 98/08p).

Nur eine über Stand und Inhalt eines Verfahrens informierte Partei kann auch die ihr zustehenden Rechte geltend machen, Aktenwidrigkeiten als solche erkennen und allfällige Vermutungen behördlicher Willkür auf diese Weise beseitigen helfen. Die Transparenz der behördlichen Entscheidung trägt daher nicht unmaßgeblich zu deren Akzeptanz bei. Das durch Art 6 MRK geschützte Grundrecht des fair trial auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für eine wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechts sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in § 219 ZPO normierter Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen.

In Bezug auf Rechtsmittelakten vertritt die Judikatur den Standpunkt, dass die verfahrensrechtlichen Interessen der Parteien im Regelfall durch die Zumittlung der Rechtsmittelentscheidung hinreichend gewahrt sind.

OGH vom 29.5.2008, 2 Ob 98/08p


 

 

Eigener Detektiv Mitglied der Organisation !

 

 
Testamentsfälschung durch Justiz :

 

-Recht auf Akteneinsicht  alle Rechtsgebiete :

http://www.rechtslexikon-online.de/Akteneinsicht.html

Anmerkung kein Rechtsmittel gegen Verweigerung der Akteneinsicht ,obwohl ein  ein Grundgerüst der Verfassung-Zivilrecht Parteienrechte.

Antikoruptionsgesetz :