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Legal basis: The European Convention on Human Rights and the World Human Rights Covenant. Responsibility: Strasbourg bzw.Genf. Prerequisite: victim status. The bill of rights under the Human Rights Covenant continues wesenfich as the right to compensation for wrongful conviction. The most important provision is a breach of paragraph 1 of the ECHR Art.6 - Method errands within a reasonable period and procedure violations. The claims for damages under Article 41 of the Convention zugeprochen. There are also provisional measures possible, which is often not known. Furthermore, in connection with the violation of fundamental rights, the First Additional Protocol to the ECHR to lead - deprivation of property-relvant English text: No one shall be deprived. For example, the excessive length of bankruptcy proceedings - or existence of extermination by tax authorities. (See Purkert in Fröwein J. - Purkert J, The European Convention on Human Rights Commentary, 3rd edition 2009, 662, in which there further reading). Austria:. III The 1916 amendment introduced the void under Civil Code § 879 or EMF art.3 torture-bullying falls below it.. The ECHR has to be applied nationally. The right of individual complaint to the World Human Rights Covenant is perpetual in itself. For certain provisions, there are caveats. Erkentnisse are Dukumente to Art.38 Statute of the ICJ - and capable volunteer. For special reasons, before commencement of proceedings in Geneva recommended a compensation law enforcement - not required for Strasbourg.
Note the stenographic records from 1916 Imperial Law Gazette No.69 not be traced. Based on our research will change the law. He will come to Europe Konsquenzen. Wherever zBLiechtenstein the Civil Code of Austria or any part thereof or shall
Austrian law applies where debentures as Bosnia or
Romania international revocation provisions see the link below.
The science could conceal it for long. Insider knowledge. Much has been reconstructed by us.
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Absolute nullity in Strasbourg - Follow brief insider knowledge does not currently published:
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Rechtsgrundlagen : Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Weltmenschenrechtspakt . Zuständigkeit : Strassburg bzw.Genf. Vorraussetzung : Opfereigenschaft. Der Grundrechtskatalog nach dem Menschenrechtspakt geht wesentlich weiter z.B. das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen. Die wohl wichtigste Bestimmung ist der Verstoß gegen Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrenserledigungen innerhalb angemessener Frist und Verfahrensverstöße. Die Schadenersatzansprüche werden nach Art. 41 EMRK zugeprochen. Es sind auch vorläufige Massnahmen möglich ,was vielfach nicht bekannt ist. Weiters ist im Zusammenhang mit der Grundrechtsverletzung das erste Zusatzprotokoll zur EMRK anzuführen - Eigentumsentzug - relvant englischer Text :No one shall be deprived. Weitere Beispiele die exzessive Dauer eines Konkursverfahrens - oder Existenzvernichtung durch Finanzbehörden .( siehe Purkert in Fröwein J. - Purkert J , Die Europäische Menschenrechtskonvention Kommentar ,3.Auflage 2009 ,662, in die dort weiterführende Literatur). Österreich : Die III .Teilnovelle 1916 führte die Nichtigkeit im § 879 ABGB ein . Oder Art.3 EMK Folter - Mobbing fällt darunter. Die EMRK muss auch innerstaatlich angewandt werden. Das Individualbeschwerderecht nach dem Weltmenschenrechtspakt ist an sich unbefristet. Für gewisse Bestimmungen gibt es Vorbehalte. Erkentnisse sind Dukumente nach Art.38 Statut des IGH - und vollzugsfähig. Aus besonderen Gründen wird vor Einleitung eines Verfahrens in Genf eine Schadenersatzrechtsschutz empfohlen - für Strassburg nicht erforderlich.
Anmerkung die stenografischen Protokolle aus 1916 Reichsgesetzblatt Nr.69 sind unauffindbar . Auf Grund unserer Forschungen wird sich die Rechtsprechung ändern. Er wird Europaweit zu Konsequenzen kommen .Überall wo das ABGB aus Österreich oder Teile davon gelten z.B.Liechtenstein oder
wo österreichisches Obligationenrecht gilt z.B. Bosnien oder
Rumänien - internationale Nichtigkeitsbestimmungen
Rumänien hat innerstaatlich den schwächsten Eigentumsbegriff - Irrland liegt in Europa im Spitzenfeld -Österreich in der Mitte- im Rahmen der
der Verletzung der EMRK wird dies berücksichtigt .z.B. auch im Strafverfahren welche Beweisanträge nach der jeweiligen Strafprozessordnung relevant sind.

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