ALLE ÖSTERREICHISCHEN GESETZE UND DIE GESAMTE RECHTSPRECHUNG :
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Coidice civile ( Zivilrecht in Japan wörlich übernommen-ABGB Liechtenstein ohne III
Teilnovelllle 1916 )
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Menschenrechtsverletzungen - alle internationalen Nichtigkeitsbestimmungen in Europa
Zivil-und Strafrecht in laufender Veröffentlichung und Schadenersatz.
Menschenrechtsgerichtshof :
Absolute Nichtigkeit öffentliches Interesse :
Rechtsgrundlagen : Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Weltmenschenrechtspakt . Zuständigkeit
: Strassburg bzw.Genf. Vorraussetzung : Opfereigenschaft. Der Grundrechtskatalog nach dem Menschenrechtspakt geht wesentlich
weiter z.B. das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen. Die wohl wichtigste Bestimmung ist der Verstoß gegen Art.6 Abs.1
EMRK - Verfahrenserledigungen innerhalb angemessener Frist und Verfahrensverstöße. Die Schadenersatzansprüche werden nach
Art. 41 EMRK zugeprochen. Es sind auch vorläufige Massnahmen möglich ,was vielfach nicht bekannt ist. Weiters ist im Zusammenhang
mit der Grundrechtsverletzung das erste Zusatzprotokoll zur EMRK anzuführen - Eigentumsentzug - relvant englischer Text :No
one shall be deprived. Weitere Beispiele die exzessive Dauer eines Konkursverfahrens - oder Existenzvernichtung durch
Finanzbehörden .( siehe Purkert in Fröwein J. - Purkert J , Die Europäische Menschenrechtskonvention Kommentar ,3.Auflage
2009 ,662, in die dort weiterführende Literatur). Österreich : Die III .Teilnovelle
1916 führte die Nichtigkeit im § 879 ABGB ein . Oder Art.3 EMK Folter - Mobbing fällt darunter. Die EMRK muss auch
innerstaatlich angewandt werden. Das Individualbeschwerderecht nach dem Weltmenschenrechtspakt ist an sich unbefristet. Für
gewisse Bestimmungen gibt es Vorbehalte. Erkentnisse sind Dukumente nach Art.38 Statut des IGH - und vollzugsfähig. Aus besonderen
Gründen wird vor Einleitung eines Verfahrens in Genf eine Schadenersatzrechtsschutz empfohlen - für Strassburg nicht erforderlich.
Anmerkung die stenografischen Protokolle aus 1916 Reichsgesetzblatt Nr.69 sind unauffindbar
. Auf Grund unserer Forschungen wird sich die Rechtsprechung ändern. Er wird Europaweit zu Konsequenzen kommen .Überall
wo das ABGB aus Österreich oder Teile davon gelten z.B.Liechtenstein oder
wo österreichisches Obligationenrecht gilt z.B. Bosnien oder
Rumänien - internationale Nichtigkeitsbestimmungen
Rumänien hat innerstaatlich den schwächsten Eigentumsbegriff - Irrland liegt in Europa im
Spitzenfeld -Österreich in der Mitte- im Rahmen der
der Verletzung der EMRK wird dies berücksichtigt .z.B. auch im Strafverfahren welche Beweisanträge
nach der jeweiligen Strafprozessordnung relevant sind.