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Nichtige Insolvenzverfahen gesteuert durch Sozialversicherung Konkursabwehr

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Forschung Nichtigkeit

Konkurs

 

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Nichtigkeitsforschung unzulässiger Konkurse, gesteuerte Konkursverfahren, Doppelvertretungen durch Masseverwalter im Sinne von Existenzvernichtung, Zusammenspiel von Wirtschaft und Banken sowie sittenwidrige Einzahlung durch Kammern und Sozialversicherungen sind Bestandteil im Unternehmensrecht und zerstören alleine in Österreich Untenehmen und vernichten Unternehmenswerte im Wert von Hunderten Millionen Euro.

 

Nur ein kurzes Beispiel:

 

Eine Unternehmung ist mit der Abführung des Sozialversicherungsbeitrages, der an sich dem Treuhandrecht unterliegt, mit 1-3 Tagen, vielleicht aus länger, im Rückstand, und gelangt ein geringfügiger Betrag von mehreren Tausend Euro nicht rechtzeitig am Konto der Gebietskrankenkasse ein, so kommt es zwingend zur Konkurseröffnung und werden, wie gesagt, Unternehmenswerte vernichtet, unbeschadet bestehender Rekursmöglichkeiten, auf die in Österreich nach dem Insolvenzrecht niemand verwiesen hat.

 

Hierzu gibt es Deutsche Literatur, die in der Gesamtheit auf diesen Seiten nicht veröffentlicht werden kann. Ein möglicher Rekursgrund wäre die Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 2. Halbsatz ABGB.

 

Gesteuerte Konkurse in Österreich sind an der Tagesordnung; sie haben keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse, ist das Konkursverfahren einmal eröffnet, erfolgen die Forderungsanmeldungen in großem Stil. Der Masseverwalter verhandelt mit anderen Unternehmen, es werden Verträge errichtet, das Vermögen wird abverkauft, Sie verlieren, sind Sie im Grundbuch eingetragen und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364a nicht jahrlang intabuliert ist, Hab und Gut.

 

Eine derartige Sperre beginnt zu wirken nach 2 Jahren und festigt sich nach 10 Jahren absolut.

 

Übergabs- oder Schenkungsverträge unterliegen der Anfechtung; Sie sind nicht mehr geschäftsfähig. Für Sie handelt der Masseverwalter. Die neue Konkursordnung ist noch strenger, weil auch für die Fortführung des Betriebs Haftung besteht.

 

Über die neuen Instrumente der geordneten Insolvenz im Rahmen des Unternehmensrechtes mit professioneller Vermögensberatung kann hier auf den Seiten nicht eingegangen werden; wohl aber wird geraten, gegen diese Vorgänge zur Wehr zu setzen und dem Verhalten mit Rekurs zu entgegnen, wobei darauf hingewiesen wird, dass, sobald das Edikt im Internet erscheint, was oft übersehen wird, die Rekursfrist noch 14 Tage beträgt, wobei, abgesehen von der Nichtigkeit, eine Eröffnung des Konkurses nach § 66 Konkursordnung nur dann möglich ist, wenn der Schuldner wirklich zahlungsunfähig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn er die Zahlungen in der Gesamtheit einstellt.

 

Dies ist weiters nur dann gegeben, wenn fällige Zahlungen voraussichtlich auch nicht alsbald berichtigt werden können – siehe hierzu SZ 60/607, SZ 63/124.

 

Widrigenfalls liegt nur Zahlungsstockung vor, allerdings muss der Zufluss neuer Zahlungen alsbald mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgen und zur Tilgung ausreichen. Ein Fall eines Doppelkonkurses ist bekannt, wo Erfüllung vorlag und eine Abtretung der Forderung des Sohnes möglich gewesen wäre und wären dann beiden Betriebe gerettet gewesen.

 

Sind die Fristen verstrichen, gibt es aber auch das Instrument der Wiederaufnahme, was hier allerdings schwer zu bewerkstelligen ist. Die Allgemeinen Bestimmungen über die geordnete Insolvenz werden auf diesen Seiten nicht veröffentlicht. Die Seiten sollen jedoch als Warnung dienen für Unternehmer, den bürgerlichen Tod zu verhindern, der selbst praktisch entmündigt ist und nichts mehr erwerben kann.

 

Auch die Steuerberater tragen das ihre dazu bei. Jede Splittung von Unternehmen ist erforderlich, um einen Absturz zu vermeide. Vor allem große Konzerne bedienen sich dieser Methode, z.B. eine große Warenhausgruppe hat jeweils eine KG für eineinhalb Bundesländer.

 

Abgesehen davon, dass wir auch Bundesdeutsche Literatur heranziehen sowie Internationales Konkursrecht, zitieren wir auf dieser Seite nur einen Wegweiser für einen kurzen Übersicht. Das neue Insolvenzrecht von Muhri und Stortecky, Verlag Österreich, Wien 2009.

 

 

 Internationale Insolvenz :

 

 http://www.special-item.de/konkurs_und_insolvenz/index.html

 

http://www.uni-trier.de/index.php?id=6149#c21445

 

 http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenz#Abwendungsm.C3.B6glichkeiten

 
 

EUROPÄISCHES KONKURSRECHT :
 
 

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