Landesgericht Klagenfurt
als Arbeits-und Sozialgericht
J.W. Dobernigstraße 2
9020
Klagenfurt am WS
GZ.: 34 Cga 149/11
d
Berufungswerberin: XXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXX
VVVVVVV
wegen:
2-fach
1 Rubrik
Bevollm. ert. gem.
§ 8 RAO
Beilage: Kostenverzeichnis angeschlossen
In außen bezeichneter Rechtssache wurde
mir das Original, ON 16, meines Rechtsmittels zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückgestellt, wobei ich diesem Auftrag nachkomme, wonach die Eingabe
vom 29.06.2012, welche durch das Erstgericht als Berufung gewertet wurde, mit dem Auftrag der Unterschrift eines Rechtsanwaltes neuerlich vorzulegen.
Diesem Auftrag komme ich innerhalb der gestellten Frist nach und erhebe gegen das Urteil des LG Klagenfurt als Arbeits- und
Sozialgericht vom 29.05.2012, GZ.: 34 Cga ..../11 d, die
B e r u f u n g
an das OLG Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen
wie folgt:
Das bekämpfte Urteil wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten,
soferne keine Außerstreitstellung erfolgt und ausgeführt wie folgt:
Als Rechtsmittelgründe
werden geltend gemacht:
-
Mangelhaftigkeit
des Verfahrens;
-
unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger
Beweiswürdigung;
-
unrichtige, rechtliche Beurteilung;
-
Nichtigkeit;
ad 1)
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist deshalb gegeben, weil es, wie
noch näher auszuführen sein wird, zu nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge (§ 496 Abs 1 Zl 1 ZPO) und zusätzlich
Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 496 Abs 1 Zl 2 ZPO – Stoffsammlungsmangel – „primäre Mangelhaftigkeit“)
– gekommen ist, wie folgt:
-
§ 496 Abs 1 Zl 1 ZPO:
Am 20.12.2011 habe ich an das LG Klagenfurt in der vereinigten Einlaufstelle
eine Strafanzeige an die StA Klagenfurt abgegeben, welche sich wegen dringlicher Verdachtsmomente gegen die beklagte Partei
gerichtet hat. Die Anzeige erfolgte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung in Verbindung mit den Arbeitszeitberichten sowie
Fahrtzeitangaben zum Zwecke der Mehrverrechnung der Arbeits- und Fahrtstunden, damit zur Erhöhung des Monatslohnes sowie der
Sonderzahlungen.
Hierzu wird angemerkt, dass offensichtlich ein vermeintlicher
Tatbestand nach § 229 f StGB zur Anzeige gebracht wurde. Zudem wurden auch Unterlagen wie Leistungsberichte und CPS-Aufzeichnungen genau übermittelt,
wobei die Erhebungen seitens
der Behörden laufen.
Bei diesen aufgezeigten Umständen liegt natürlich auch der Verdacht
der ungerechtfertigten Bereicherung vor, wobei der vermeintliche, strafrechtliche Tatbestand nach § 146 f StGB sich ergeben
wird und die Situation derart ist, dass an sich der gesamte Schaden noch nicht werden konnte.
Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Unschuldsvermutung gilt. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, dass der Berufungsgegner die Funktion eines Vorarbeiters innehatte,
wobei in rechtlicher Hinsicht der Inhalt der Strafanzeige dahingehend zu würdigen sein wird, dass er in der Unternehmung in den letzten zwei Jahren seit
Auftreten von Differenzen Auffälligkeiten zeigte, wobei er seine Position ausnützte und kausal eine Fluktuation von Mitarbeitern
verursachte, wobei eine bestimmte Art von Mobbing erfolgte, welchem die Mitarbeiter auswichen und den Betrieb oft ohne Angaben
von Gründen verließen.
Hinsichtlich des Mobbings ist hier unter Bezugnahme auf weitere Berufungsgründe,
insbesonders eines Rechtsgutachtens der Republik Österreichs eines bekannten Autors, zusätzlich auszuführen, dass derartige
Vorgänge Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB begründen, wobei in derartigen Fällen vom 1. Halbsatz des Abs 1 der
genannten Gesetzesstelle auszugehen ist, sodass bei den Forderungen unter Berücksichtigung der Gegenforderung, welche in gegenst.
Verfahren nicht relevant war, die 6-Monats-Frist nicht zur Anwendung gelangt, wobei dies noch unter dem Berufungsgrund der
Nichtigkeit als materieller Nichtigkeitsgrund (ex tunc) geltend gemacht wird.
-
§
496 Abs 1 Zl 2 ZPO:
Nun ergibt sich aus dem Akt, dass die Strafanzeige samt GZ der StA bekannt war, wobei
auf den Antrag vom 20.12.2012 verwiesen wird (siehe Urteil Seite 7 und letztlich mit Schriftsatz vom 26.01.2012 geltend gemacht
wurde), wobei hierzu das Erstgericht ausführt, dass dies länger als ein halbes Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses
erfolgte.
Das Verfahren wäre, wenn das Erstgericht die zitierte Rechtsauffassung
vertritt, auf Grund des geschilderten Gesamtvorbringens unter Berücksichtigung der Parteienvernehmung des Geschäftsführers
der Berufungswerberin, wonach dieser ausdrücklich als Zeuge angeführt hat – siehe hierzu Protokoll vom 19.01.2012, Seite
5 oben, „er – gemeint: der Beklagte, hätte angegeben, er gehe bei der Tür hinaus und bei der nächsten Tür hinein,
ich kann überall arbeiten“.
Dieser vorzeitige Austritt bzw. Kündigung wurde auch angenommen. Immerhin
ergibt sich auf Seite 4 des genannten Protokolls, dass das Fahrzeug, wie bereits einmal ausgeführt, via CPS überwacht wurde,
und auch die Angaben des Klägers, als er damals im Zusammenhang mit der Carport-Aufstellung in Fürstenfeld im „Stau“
stand, völlig wahrheitsfremd waren.
Daraus ergibt sich, dass die Beweisrüge der Mangelhaftigkeit
gegeben ist und
es auch aus diesen Gründen zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist, welche auf Grund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
eine Beweiswiederholung nach § 488 ZPO erforderlich ist, wobei in diesem Zusammenhang eine Ergänzung nach § 496 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht erfolgen könnte. In
gegenst. Fall könnte es jedoch zweckmäßig sein, dass eine Aufhebung nach Abs 2 cit. leg. erfolgt.
Die Fehler bei den Montagen treten gegenüber den jahrlangen Manipulationen
in den Hintergrund, soweit dies das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz tangiert.
Zusammenfassend ist jedoch festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang
sekundäre Mangelhaftigkeit, was an sich einen Feststellungsmangel darstellt, und wären, ausgehend von der „richtigen,
rechtlichen Beurteilung“, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, noch zusätzliche Sachverhaltselemente festzustellen,
zumal sich auf Grund der vernommenen Zeugen, eg. Stau, unisono ergibt, dass die Zeugenaussage des Berufungsgegners in diesem
Zusammenhang wohl als vermeintlich wahrheitsfremd im Sinne des § 288 StGB als Verdachtsmoment anzusehen ist.
ad 2)
Unter Bezugnahme auf Seite 4) des Urteiles wird daher die Feststellung des Erstgerichtes
bekämpft, dass der Berufungsgegner nicht Partieführer, sondern immer die Funktion eines Vorarbeiters innehatte, was sich auch aus den Zeugenaussagen
ergibt.
Weiters wird auch die Feststellung bekämpft, dass der Kläger im Jahr
2009 4 Urlaubstage, im Jahr 2010 15 Urlaubstage und im Jahr 2011 4 Urlaubstage, das sind: 23 Urlaubstage, konsumierte, zumal
diese Feststellung nach Einsicht in das Stundenbuch des Klägers getroffen wurde.
In gegenständlichem Fall wird vielmehr die genaue Anzahl der dem Berufungsgegner
zukommenden Stunden derzeit in keiner Weise ermittelbar sein.
Das Erstgericht hat primär einen Stoffsammlungsmangel verursacht, wobei
ein qualitätsvolles Prozessprogramm als Indiz für eine entsprechende Prozessleitung nicht gegeben ist und auch die Art der
Prozessführung nicht in der Gesamtheit nachzuvollziehen ist – den Beweisbeschluss gibt es bekanntlich nicht mehr, wobei
der Berufungswerber auch nicht unsubstantiiert bestritten hat; allerdings waren seine Ausführungen in der Aussage in Verbindung
mit dem Rechtsmittels derart, dass davon auszugehen ist, dass – er ist von Beruf Techniker – dieser rechtlich
überfordert ist.
Nach der Literatur ad § 2 ASGG in Verbindung mit § 461 ZPO ist bei dieser Art der
Verhandlungsführung in
Verbindung mit der Verfahrensleitung sogar eine Ergänzung des PP anzuregen und das Verfahren selbst, so wie dies geführt wurde,
zumindest im relevanten Teil gegen Art. 6 EMRK verstößt.
Immerhin ist nach der Literatur bei einem Vorarbeiter, der entsprechend
geschult war, davon auszugehen, dass eine Austrittserklärung gesetzt wurde.
ad 3)
Eine unrichtige, rechtliche Beurteilung liegt insoweit vor, als sekundäre
Feststellungsmängel gegeben sind, welche zu einer unrichtigen Rechtsauffassung des Erstgerichtes führten.
Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen mittels ob zitiertem Schriftsatz
und Annex der Strafanzeige, dass Mitarbeiter zumindest jahrelang gemobbt wurden, sodass hins. der Ansprüche des Berufungsgegners
dieser keine Relevanz zukommt, zumal diese rückwirkend ex tunc auf Grund seines verbotswidrigen Verhaltens nicht nur erloschen
sind und zusätzlich im Sinne von Arglist nach § 871 ABGB mit dem zuständigen Referenten der AK Völkermarkt, Hrn. N, tatsächlich
ein Stillhalteabkommen vereinbart war, wonach seitens des zukünftigen Klägers nichts unternommen wird, wenn die Strafanzeige
– auf das Datum wird hingewiesen – nicht abgesahnt wird.
Daraus ergibt sich zusätzlich die Nichtigkeit im Sinne einer weiteren
Verbotswidrigkeit, wobei noch einmal auf die vermeintliche strafrechtliche Relevanz des Berufungsgegners verwiesen wurde und
sich aus dem Akt ergibt, dass dieser, was rechtlich von Bedeutung ist, Weisungen im Sinne arbeitsrechtlicher Vereinbarungen
der Geschäftsleitung nicht nachgekommen ist.
Zudem hat er Arbeitskollegen im Sinne der Treuepflicht zwar nicht abgeworben,
aber im Eigeninteresse, wie bereits ausgeführt, gemobbt.
Die Manipulation der Bücher und die nicht geleisteten Arbeiten sind
zusätzlich unter Dienstabwesenheit zu subsummieren, was tatsächlich in analogiam auf § 27 Zl 5 AngG einen Entlassungsgrund
darstellt und einer langandauernden Dienstabweisung gleichkommt – vergleiche ausführlich Friedrich in Marhold/Burgstaller-Preyer.
Was die Entlassung wegen Straftaten betrifft, vergleiche Eichinger:
Entlassung, Rdw 1997, 111 f.
ad 4)
Darüber hinaus ist, wie bereits unter Berücksichtigung der Ausführungen
ad 3), was die rechtliche Beurteilung betrifft, das Verfahren im Sinne von gesetzter Arglist im Sinne des § 871 ABGB mit materieller
Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit belastet und das Verfahren selbst mit verfahrensrechtlichen Nichtigkeitsgründen
nach § 496 Abs 1 Zl 1 und Zl 2 ZPO behaftet, wobei zusätzlich moderne Verfahrensgrundsätze bei hinlänglich tauglichem PP vermisst
werden.
Sohin werden nachstehende
B e r u f u n g s a n t r ä g e
gestellt:
in eventu
Kosten:
werden verzeichnet gem. beil. Kostennote