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Landesgericht Klagenfurt

als Arbeits-und Sozialgericht

J.W. Dobernigstraße 2

9020 Klagenfurt am WS

GZ.: 34 Cga 149/11 d

 

 

Berufungswerberin:                     XXXXXXX

                                               

                                                

XXXXXXXXXXXXXX

 VVVVVVV

 

 

 

 

 

 

 

 

wegen:                     

 

 

 

 

B E R U F U N G

 

 

 

 

 

2-fach

1 Rubrik

Bevollm. ert. gem. § 8 RAO

Beilage: Kostenverzeichnis angeschlossen

 

 

 

 

In außen bezeichneter Rechtssache wurde mir das Original, ON 16, meines Rechtsmittels zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückgestellt, wobei ich diesem Auftrag nachkomme, wonach die Eingabe vom 29.06.2012, welche durch das Erstgericht als Berufung gewertet wurde, mit  dem Auftrag der Unterschrift eines Rechtsanwaltes neuerlich vorzulegen. Diesem Auftrag komme ich innerhalb der gestellten Frist nach und erhebe gegen das Urteil des LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.05.2012, GZ.: 34 Cga ..../11 d, die

 

B e r u f u n g

 

an das OLG Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen wie folgt:

 

Das bekämpfte Urteil wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, soferne keine Außerstreitstellung erfolgt und ausgeführt wie folgt:

 

Als Rechtsmittelgründe werden geltend gemacht:

 

  1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens;

  2. unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung;

  3. unrichtige, rechtliche Beurteilung;

  4. Nichtigkeit;

 

ad 1)

 

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist deshalb gegeben, weil es, wie noch näher auszuführen sein wird, zu nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge (§ 496 Abs 1 Zl 1 ZPO) und zusätzlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 496 Abs 1 Zl 2 ZPO – Stoffsammlungsmangel – „primäre Mangelhaftigkeit“) – gekommen ist, wie folgt:

 

  1. § 496 Abs 1 Zl 1 ZPO:

Am 20.12.2011 habe ich an das LG Klagenfurt in der vereinigten Einlaufstelle eine Strafanzeige an die StA Klagenfurt abgegeben, welche sich wegen dringlicher Verdachtsmomente gegen die beklagte Partei gerichtet hat. Die Anzeige erfolgte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung in Verbindung mit den Arbeitszeitberichten sowie Fahrtzeitangaben zum Zwecke der Mehrverrechnung der Arbeits- und Fahrtstunden, damit zur Erhöhung des Monatslohnes sowie der Sonderzahlungen.

Hierzu wird angemerkt, dass offensichtlich ein vermeintlicher Tatbestand nach § 229 f StGB zur Anzeige gebracht wurde. Zudem wurden auch Unterlagen wie Leistungsberichte und CPS-Aufzeichnungen genau übermittelt, wobei die Erhebungen seitens der Behörden laufen.

 

 

 

 

Bei diesen aufgezeigten Umständen liegt natürlich auch der Verdacht der ungerechtfertigten Bereicherung vor, wobei der vermeintliche, strafrechtliche Tatbestand nach § 146 f StGB sich ergeben wird und die Situation derart ist, dass an sich der gesamte Schaden noch nicht werden konnte.

 

Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unschuldsvermutung gilt. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, dass der Berufungsgegner die Funktion eines Vorarbeiters innehatte, wobei in rechtlicher Hinsicht der Inhalt der Strafanzeige dahingehend zu würdigen sein wird, dass er in der Unternehmung in den letzten zwei Jahren seit Auftreten von Differenzen Auffälligkeiten zeigte, wobei er seine Position ausnützte und kausal eine Fluktuation von Mitarbeitern verursachte, wobei eine bestimmte Art von Mobbing erfolgte, welchem die Mitarbeiter auswichen und den Betrieb oft ohne Angaben von Gründen verließen.

 

Hinsichtlich des Mobbings ist hier unter Bezugnahme auf weitere Berufungsgründe, insbesonders eines Rechtsgutachtens der Republik Österreichs eines bekannten Autors, zusätzlich auszuführen, dass derartige Vorgänge Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB begründen, wobei in derartigen Fällen vom 1. Halbsatz des Abs 1 der genannten Gesetzesstelle auszugehen ist, sodass bei den Forderungen unter Berücksichtigung der Gegenforderung, welche in gegenst. Verfahren nicht relevant war, die 6-Monats-Frist nicht zur Anwendung gelangt, wobei dies noch unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit als materieller Nichtigkeitsgrund (ex tunc) geltend gemacht wird.

 

 

  1. § 496 Abs 1 Zl 2 ZPO:

Nun ergibt sich aus dem Akt, dass die Strafanzeige samt GZ der StA bekannt war, wobei auf den Antrag vom 20.12.2012 verwiesen wird (siehe Urteil Seite 7 und letztlich mit Schriftsatz vom 26.01.2012 geltend gemacht wurde), wobei hierzu das Erstgericht ausführt, dass dies länger als ein halbes Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte.

Das Verfahren wäre, wenn das Erstgericht die zitierte Rechtsauffassung vertritt, auf Grund des geschilderten Gesamtvorbringens unter Berücksichtigung der Parteienvernehmung des Geschäftsführers der Berufungswerberin, wonach dieser ausdrücklich als Zeuge angeführt hat – siehe hierzu Protokoll vom 19.01.2012, Seite 5 oben, „er – gemeint: der Beklagte, hätte angegeben, er gehe bei der Tür hinaus und bei der nächsten Tür hinein, ich kann überall arbeiten“.

Dieser vorzeitige Austritt bzw. Kündigung wurde auch angenommen. Immerhin ergibt sich auf Seite 4 des genannten Protokolls, dass das Fahrzeug, wie bereits einmal ausgeführt, via CPS überwacht wurde, und auch die Angaben des Klägers, als er damals im Zusammenhang mit der Carport-Aufstellung in Fürstenfeld im „Stau“ stand, völlig wahrheitsfremd waren.

 

 

 

Daraus ergibt sich, dass die Beweisrüge der Mangelhaftigkeit gegeben ist und es auch aus diesen Gründen zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist, welche auf Grund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes eine Beweiswiederholung nach § 488 ZPO erforderlich ist, wobei in diesem Zusammenhang eine Ergänzung nach § 496 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht erfolgen könnte. In gegenst. Fall könnte es jedoch zweckmäßig sein, dass eine Aufhebung nach Abs 2 cit. leg. erfolgt.

 

Die Fehler bei den Montagen treten gegenüber den jahrlangen Manipulationen in den Hintergrund, soweit dies das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz tangiert.

Zusammenfassend ist jedoch festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang sekundäre Mangelhaftigkeit, was an sich einen Feststellungsmangel darstellt, und wären, ausgehend von der „richtigen, rechtlichen Beurteilung“, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, noch zusätzliche Sachverhaltselemente festzustellen, zumal sich auf Grund der vernommenen Zeugen, eg. Stau, unisono ergibt, dass die Zeugenaussage des Berufungsgegners in diesem Zusammenhang wohl als vermeintlich wahrheitsfremd im Sinne des § 288 StGB als Verdachtsmoment anzusehen ist.

 

 

 

ad 2)

 

Unter Bezugnahme auf Seite 4) des Urteiles wird daher die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft, dass der Berufungsgegner nicht Partieführer, sondern immer die Funktion eines Vorarbeiters innehatte, was sich auch aus den Zeugenaussagen ergibt.

Weiters wird auch die Feststellung bekämpft, dass der Kläger im Jahr 2009 4 Urlaubstage, im Jahr 2010 15 Urlaubstage und im Jahr 2011 4 Urlaubstage, das sind: 23 Urlaubstage, konsumierte, zumal diese Feststellung nach Einsicht in das Stundenbuch des Klägers getroffen wurde.

In gegenständlichem Fall wird vielmehr die genaue Anzahl der dem Berufungsgegner zukommenden Stunden derzeit in keiner Weise ermittelbar sein.

Das Erstgericht hat primär einen Stoffsammlungsmangel verursacht, wobei ein qualitätsvolles Prozessprogramm als Indiz für eine entsprechende Prozessleitung nicht gegeben ist und auch die Art der Prozessführung nicht in der Gesamtheit nachzuvollziehen ist – den Beweisbeschluss gibt es bekanntlich nicht mehr, wobei der Berufungswerber auch nicht unsubstantiiert bestritten hat; allerdings waren seine Ausführungen in der Aussage in Verbindung mit dem Rechtsmittels derart, dass davon auszugehen ist, dass – er ist von Beruf Techniker – dieser rechtlich überfordert ist.

 

Nach der Literatur ad § 2 ASGG in Verbindung mit § 461 ZPO ist bei dieser Art der Verhandlungsführung in Verbindung mit der Verfahrensleitung sogar eine Ergänzung des PP anzuregen und das Verfahren selbst, so wie dies geführt wurde, zumindest im relevanten Teil gegen Art. 6 EMRK verstößt.

 

Immerhin ist nach der Literatur bei einem Vorarbeiter, der entsprechend geschult war, davon auszugehen, dass eine Austrittserklärung gesetzt wurde.

 

 

ad 3)

 

Eine unrichtige, rechtliche Beurteilung liegt insoweit vor, als sekundäre Feststellungsmängel gegeben sind, welche zu einer unrichtigen Rechtsauffassung des Erstgerichtes führten.

 

Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen mittels ob zitiertem Schriftsatz und Annex der Strafanzeige, dass Mitarbeiter zumindest jahrelang gemobbt wurden, sodass hins. der Ansprüche des Berufungsgegners dieser keine Relevanz zukommt, zumal diese rückwirkend ex tunc auf Grund seines verbotswidrigen Verhaltens nicht nur erloschen sind und zusätzlich im Sinne von Arglist nach § 871 ABGB mit dem zuständigen Referenten der AK Völkermarkt, Hrn. N, tatsächlich ein Stillhalteabkommen vereinbart war, wonach seitens des zukünftigen Klägers nichts unternommen wird, wenn die Strafanzeige – auf das Datum wird hingewiesen – nicht abgesahnt wird.

 

Daraus ergibt sich zusätzlich die Nichtigkeit im Sinne einer weiteren Verbotswidrigkeit, wobei noch einmal auf die vermeintliche strafrechtliche Relevanz des Berufungsgegners verwiesen wurde und sich aus dem Akt ergibt, dass dieser, was rechtlich von Bedeutung ist, Weisungen im Sinne arbeitsrechtlicher Vereinbarungen der Geschäftsleitung nicht nachgekommen ist.

 

Zudem hat er Arbeitskollegen im Sinne der Treuepflicht zwar nicht abgeworben, aber im Eigeninteresse, wie bereits ausgeführt, gemobbt.

 

Die Manipulation der Bücher und die nicht geleisteten Arbeiten sind zusätzlich unter Dienstabwesenheit zu subsummieren, was tatsächlich in analogiam auf § 27 Zl 5 AngG einen Entlassungsgrund darstellt und einer langandauernden Dienstabweisung gleichkommt – vergleiche ausführlich Friedrich in Marhold/Burgstaller-Preyer.

 

Was die Entlassung wegen Straftaten betrifft, vergleiche Eichinger: Entlassung, Rdw 1997, 111 f.

 

 

ad 4)

 

Darüber hinaus ist, wie bereits unter Berücksichtigung der Ausführungen ad 3), was die rechtliche Beurteilung betrifft, das Verfahren im Sinne von gesetzter Arglist im Sinne des § 871 ABGB mit materieller Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit belastet und das Verfahren selbst mit verfahrensrechtlichen Nichtigkeitsgründen nach § 496 Abs 1 Zl 1 und Zl 2 ZPO behaftet, wobei zusätzlich moderne Verfahrensgrundsätze bei hinlänglich tauglichem PP vermisst werden.

 

 

 

 

Sohin werden nachstehende

 

 

B e r u f u n g s a n t r ä g e

 

 

gestellt:

 

 

  • Das OLG Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen wolle in Stattgebung der Berufung das erstgerichtliche Urteil beheben und die Klage kostenpflichtig abweisen;

 

in eventu

 

 

  • in der Rechtssache bei allfälliger Verfahrensergänzung selbst entscheiden;

  • inventu an das Erstgericht zurückverweisen.

 

 

 

 

 

 

 

Kosten:

werden verzeichnet gem. beil. Kostennote