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Aus einer Eingabe an den Europäischen Geichtshof für Menschenrechte :

In außen bezeichneter Grundrechtssache wird auf die Note des European Court of Human Rights vom 23. Juni 2010 Bezug genommen und innerhalb offener Frist, dies ist der 15.09.2010, unter höflicher Bezugnahme auf Absatz 3. des Schreibens, wie oben angeführt, angegeben, dass seitens der Beschwerdeführerin alles Denkmögliche unternommen wurde, um die Aufhebung des Vertrages zu erreichen.

 

In diesem Zusammenhang wurden zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche sowie strafrechtliche Schritte gesetzt. Die Republik Österreich wurde zu Handen der Finanzprokuratur aufgefordert, das Eigentum auf zu lösen, wobei auf das Schreiben an die Finanzprokuratur verwiesen wird (Anlagenverzeichnis).

 

Bereits in diesem Schreiben wurde angeführt, dass unter Bezugnahme auf die dort aufscheinende Literatur die Republik Österreich verpflichtet ist, von Amtswegen vor zu gehen.

 

So weit dies das öffentliche Interesse bei der absoluten Nichtigkeit betrifft, war dies unter Bezugnahme auf die relevante Literaturstelle nach Gschnitzer in Klang II bei § 879 ABGB im Sinne der eingetretenen ultima ratio impliziert.

 

In gegenständlichem Fall war die Nichtigkeit eine Folge von Arglist, wie in der ersten Eingabe dar getan, verbunden mit vis compulsiva im Sinne von Drohung, wobei auch auf nachstehende Eingaben …………. an die StA Klagenfurt verwiesen wird und zusätzlich auf Grund des fortgesetzten, strafrechtlichen Verhaltens ein weiteres Strafverhalten, dessen Geschäftszahl noch nicht bekannt ist, in Gang gesetzt wurde.

 

Auf Grund verschiedentlicher, öffentlicher Interessen ist in gegenständlichem Fall die Republik Österreich, vertreten durch ihren Anwalt, der Finanzprokuratur Wien als Behörde, dazu angehalten, die Vertragsauflösung herbei zu führen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem im Gesetz normierten, jeweiligen einzelnen Fällen, wie eg.: aus SZ 21/50, ersichtlich, wobei in diesem Zusammenhang auf die 3. Teilnovelle zum ABGB 1916, Reichsgesetzblatt Nr. 69, zu verweisen ist.

 

Die Angelegenheit hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ist insoweit schwierig, weil die stenografischen Protokolle größtenteils verloren gegangen sind und sich nur Teile in einzelnen Kommentaren wieder finden. In der Bibliothek der Universität Graz fehlt auffälligerweise der gesamte Jahrgang.

 

Bereits bei Stubenrauch „Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch“ v. 01. Juni 1811, Ausgabe Manz, weist bei § 879, Rz 1, darauf hin,

 

 

dass insbesonders politische Gründe die Gesetzgebung bewegen, gewisse Verträge für ungültig zu erklären. Hierbei wird auch auf politische Verordnungen Bezug genommen.

 

Im Kommentar „Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch“ von Tardes, Hopf, Kathrein, Stabentheiner, 37. Auflage, wird bei § 879, E3, ausgeführt, dass bei Verstößen gegen Gesetze (einschließlich Rechtsverordnungen), die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung,.., dienen, die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute ist (Juristische Blätter, 1991, 114).

 

Diese Gesetzesstelle hat sohin das Allgemeine Interesse zum Inhalt, wobei hier der Konventionsstaat, die Republik Österreich, verpflichtet ist, diese Interessen auch auf Grund eigener innerstaatlicher Normen – in gegenständlichem Fall hinsichtlich des Schutzes des Eigentumsrechtes von Amtswegen – wahr zu nehmen (siehe SZ 63/72, SZ 2003/43, ua.).

 

So weit dies die Verletzung von Rechtsnormen oder einschlägigen Gesetzesstellen betrifft, worauf sich die Partei, hier die Beschwerdeführerin, berufen kann, bedarf es diesem Erfordernis selbst nicht; es reicht ein entsprechendes Sachvorbringen der Tatumstände in Verbindung mit einem Hinweis auf die (vermeintliche) Gesetzwidrigkeit (6 Ob 1/00 s. Ecolex 2313, 795, = Immolex 2181, 298 Iby).

 

Zudem besteht in gegenständlichem Fall die Verpflichtung, gerade weil es sich um eine Sekte handelt, welche mit bedenklichen Methoden gegenüber den Vereinsmitgliedern vorgeht, durch den Vertragsstaat, der Republik Österreich, schlechthin im Sinne des Art. 46 Abs 1 EMRK, generelle Maßnahmen zu setzen, welche es ermöglichen, eine Änderung der Rechtslage vor zu nehmen, soferne innerstaatliche Instrumente nicht ausreichen – siehe hierzu Frohwein/Peukert, 728, Rz 6, zumal nicht alle Rechtsvorschriften der EGMR, wie diese innerstaatlich gehandhabt werden, angepasst wurden.

 

Im zu Grunde liegenden Fall wurde, wie bereits in der Erst-Eingabe ausgeführt, seitens der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau das Verfahren auf Auflösung des Vereines in Gang gesetzt, wobei unter Bezugnahme auf das Vereinsgesetz in Anwendung der Bestimmung des § 29 Vereinsgesetz die Auflösungsinstrumente unter Bezugnahme auf § 879 ABGB in Gang gesetzt wurden und davon aus zu gehen ist, dass seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Spittal an der Drau die Vereinsauflösung unmittelbar bevor steht, was natürlich auch mit rechtserzeugender Wirkung auf Grund des Vertragsinhaltes hinsichtlich eines Rückfalles des Schlosses Neustein verbunden ist.

 

 

 

 

In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich des Österreichischen Vereinswesens auf Art. 10, Abs 1, Zl 3, der Österreichischen Bundesverfassung verwiesen, wo sich die Grundlage für die Regelung der Rechtsstellung von Religionsgesellschaften findet; diesem Kompetenztatbestand kommt auch noch heute nach der Versteinerungstheorie jene Bedeutung zu, die sie zu ihrem „Versteinerungszeitpunkt in der Rechtsordnung“ hatte – siehe Schäffer, Verfassungsinterpretation in Österreich, 1971, 103 f, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens als Versteinerungszeitpunkt an zu sehen ist, was hier der 01.10.1925 gewesen ist, weil zu diesem Zeitpunkt die Kompetenzverteilung des neuen, bundesstaatlichen Organisationsgefüges des Staates wirksam geworden ist.

 

In diesem Zusammenhang ist primär auf das Gesetz vom 15.11.1967 über das Vereinsgesetz, Reichsgesetzblatt 1867/134, zu verweisen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch deckungsgleich im Vereinsgesetz 2002 auf § 26 ABGB aus 1811 über die Rechtspersönlichkeit/erlaubter Gesellschaften nach § 26 ABGB Bezug zu nehmen, wobei in gegenständlichem Fall davon aus zu gehen ist, dass die Struktur des Lectorium Rosicrucianum im Sinne des § 26 ABGB den guten Sitten widerstreitet.

 

Zudem kommt, dass im Strukturgefüge der Schutz der persönlichen Meinungsfreiheit nach Art. 9 EMRK nicht entsprochen wird und auch, wie aus dem Vereinsakt bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau nach zu vollziehen ist, dass zusätzlich ein Verstoss nach Art. 10 EMRK vorliegt, welcher die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Meinungsäußerungsfreiheit gewährleisten soll, was schlechthin Schutzgüter der in Art. 11 der EMRK gewährleisteten Vereinsfreiheit dar stellt.

 

Es handelt sich hierbei um Elemente, welche nach Art. 9 und 10 EMRK gewährleistet sind, wobei, ausgehend von diesen Grundsätzen, ein Verstoss nach Art. 11 EMRK sogar als die „lex specialis“ betreffend die Vereinsfreiheit als gemeinschaftsbezogenes Grundrecht zu berücksichtigen ist.

 

Der Schutzzweck der Vereinsfreiheit erschöpft sich auch nicht nur in der Meinungsfreiheit selbst und wird in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Kommission in den Fällen Young, James und Webster vom 14.12.1979, EuGRZ 1980, 450 (453), Bezug genommen.

 

In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass durch diese Verstöße, wie diese laufend gesetzt werden, der in Österreich verfassungsmäßig normierten Vereinsfreiheit trotz der Bestimmung des Art. 12 StGG, Zf 3,

 

 

des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung von 1918 verstossen wird, wo es heißt „die Österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden“.

 

Allerdings müssen, wie dar gelegt, die gesetzlichen Vorbehalte berücksichtigt werden und liegen schwerwiegende Verstöße gegen die Gedankenfreiheit mit Durchführung von Überwachung vor und der Verein selbst in jeder Hinsicht im Sinne des 1. Zusatzprotokolls zur Europ. Menschenrechtskonvention als eigentumsgefährlich an zu sehen ist, sodass im Sinne der bisherigen Ausführungen und der angeschlossenen Eingabe (Erst-Eingabe) an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Spittal an der Drau schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vorliegen, welche auch in der gegenständlichen Beschwerde im Sinne eines Verstosses nach Art. 11 EMRK in Verbindung mit Art. 9 und 10 EMRK ausdrücklich angezogen werden.

 

Gem. der Textierung des Österreichischen Vereinsgesetzes in der Fassung der Novelle 2002 ist nach § 1 Abs 1 ein Verein ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss … zur Verfolgung eines gemeinsamen, ideellen Zweckes.

 

Gerade diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nun wurde auf Grund der Statuten, welche auch im Anlagenverzeichnis vorgelegt wurden, festgestellt, dass Freiwilligkeit nicht besteht, zumal die Vorstände nicht von österreichischen Vereinsmitgliedern bestellt werden und auch vom Gesichtspunkt der Gebarung dem Vereinszweck nicht entsprochen wird, weil es auf Grund eines internationalen Stiftungssystems zu Geldabflüssen in das Ausland kommt.

 

Weiters ist aus zu führen, dass sich der Verein als „religio“ dar stellt und tatsächlich auch Sakramente spendet – siehe ergänzende Eingabe an die Vereinsbehörde.

 

In Österreich gibt es gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften; weiters religiöse Bekenntnisgemeinschaften auf Grund des Bundesgesetzes vom 10.01.1998.

 

Hier scheinen unter anderem die Baptistengemeinden oder die freien Christengemeinde/Pfingstgemeinden auf; zuvor auch die Zeugen Jehovas, welche nunmehr eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft dar stellen.

 

In gegenständlichem Fall wurde das Lectorium Rosicrucianum in das Vereinsregister, zuvor in Salzburg, eingetragen, als das Gesetz über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften vom 10.01.1998, Bundesgesetzblatt I, Nr. 19/1998, noch nicht galt.

 

 

Allerdings ist aus zu führen, dass es sich um einen Verein handelt, welcher das religiöse Leben der Mitglieder allseits zu gestalten sucht und von nur einzelnen, religiösen Zwecken keinesfalls mehr gesprochen werden kann, zumal durch den Verein selbst eine „religio“ konstituiert wurde, welche in ihrer Gesamtheit den Bestimmungen des Vereinsgesetzes als solches nicht zu subsumieren ist und zusätzlich Wohltätigkeiten oder Wohltätigkeitseinrichtungen in Bestreitung jeglichen, humanistischen Gedankengutes negiert werden.

 

Hinsichtlich dieser Rechtsgrundlagen wird vergleichend auf Ermacora, Handbuch, 445, s, Literaturverzeichnis, verwiesen.

 

Dazu kommt, dass es sich um einen Verein handelt, der in Österreich als religiöse Bekenntnisgemeinschaft auf Grund seiner Strukturen nicht eingetragen werden kann, weil die Methodik im Hinblick auf Grundrechtsverletzungen, wie bereits seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Spittal an der Drau heraus gearbeitet, die Subsumierung unter das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften nicht zuläßt.

 

Dazu kommt weiters, dass es sich schlechthin, wie bereits in der Erst-Eingabe dar getan, um Gedankengut aus dem Nationalsozialismus handelt und vielfach Elemente aus dem Nationalsozialismus rezipiert wurden und diese andererseits mit Religionen anderer Kulturkreise vermengt wurden, wobei aber, so weit dies den Nationalsozialismus betrifft, Auffassungen vertreten wurden, welche auch im Nationalsozialismus und dem damaligen Logen-System vorhanden waren.

 

Dies ist auch der Grund, dass das Lectorium Rosicrucianum tatsächlich im 3. Reich nicht verfolgt wurde; die Situation bei anderen Freimaurer-Gruppen war völlig anders gelagert. Die Einordnung des Lectorium Rosicrucianum unter dem Begriff „Freimaurer“ selbst ist selbst nicht möglich.

 

Dazu kommen vermeintlich strafrechtliche Übergriffe, wobei auch im Hinblick auf die Geldabflüsse und die Pressionshandlungen Verdachtsmomente einer kriminellen Vereinigung gegeben sind.

 

Daraus ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin sehr schwer in der Lage ist, sich rechtlich durch zu setzen und sie, ausgehend vom Österreichischen Rechtssystem, sämtliche denkmögliche Schienen bei ihren Interventionen, sich vom Würgegriff dieser Sekte zu befreien, tatsächlich unternommen hat und gerade aus diesen Gründen vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses bei Vorliegen eines absolut nichtigen Vertrages dieser Rechtsanspruch besteht,

 

 

 

wobei auf das österreichische Spezifikum der absoluten Nichtigkeit in diesem Zusammenhang nach § 879 Abs 1 ABGB als angemessenes Instrument der Österreichischen Rechtsordnung Bezug genommen wird und in diesem Zusammenhang die bereits angezogene Konventionsverletzung des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK impliziert ist.

 

Ausgehend von diesem, bereits mehrfach dargelegten Sachverhalt und den rechtlichen Grundlagen wird auf die angeforderte Fragestellung des Schreibens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.06.2010, 4. Absatz, Nachstehendes ausgeführt:

 

Bereits in der Erst-Eingabe wurde ventiliert, dass hinsichtlich einer allfälligen Klagsführung verschiedene Rechtsauffassungen gegeben sind, wonach primär die Eigentumsklage, also rei vindicatio, möglich wäre; diese Auffassung wird neben zwei weiteren Klagstypen auch von Gschnitzer in Klang II bei seinen Ausführungen ad § 879 ABGB vertreten; Gschnitzer, Universität Innsbruck, vertritt andererseits die Auffassung, dass eine Klagsführung nicht notwendig sit, zumal bei absoluter Nichtigkeit, welche von Amtswegen wahr zu nehmen ist, das Dritt-Eigentum ohnehin nicht besteht und ist davon ab zu leiten, dass die Feststellungsklage zum Scheitern verurteilt ist.

 

In diesem Zusammenhang wird auf Feil-Kroisenbrunner/Zivilprozessordnung, Linde-Verlag 2010, § 226, Rz 647, verwiesen; dies mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die mangelnde Klagbarkeit einen Tatbestand des Privatrechtes dar stellt und nicht dem Rechtsschutzbedürfnis zu zu weisen ist.

 

In diesem Zusammenhang muss wiederum, so weit dies das öffentlich Interesse betrifft, auf die Elemente des beweglichen Systems, entwickelt von Walter Wilburg, verwiesen werden – siehe hierzu insbesonders „“Der System-Versuch Wilburgs“ in Hücking, Köln, 1982, ua.

 

Die Methodik, welche von Walter Wilburg entwickelt wurde, ist nicht geeignet, in gegenständlichem Fall eine Lösung des Problems herbei zu führen, weil diese selbst eine Verpflichtung aus sozialen (menschlichen) Beziehungen erfordert, was tatsächlich bei einer Sekte, wie in gegenständlichem Fall nicht möglich ist, wobei in diesem Zusammenhang auf die Zusammenfassung „Die Elemente des beweglichen Systems“ von Westerhoff, 1991, Seite 38, Bezug genommen wird; dazu kommt, dass der Oberste Gerichtshof in Österreich selbst in der Judikatur das bewegliche System nur fallweise zitiert, wenn vereinzelt darauf Bezug genommen wird, ohne sich jedoch mit der Materie auseinander zu setzen.

 

 

 

 

Außerdem wird hier auch in den meisten Fällen eine Berücksichtigung des § 1304 ABGB vorgenommen, was in gegenständlichem Fall, so weit dies ein Verschulden der Beschwerdeführerin betrifft, nicht möglich ist.

 

Was die Frage der Möglichkeit einer innerstaatlichen Klagsführung bei den aufgezeigten Umständen betrifft, ist die Erhebung der Eigentumsklage nicht gegeben und kann sich die Beschwerdeführerin dieses Instrumentes auf Grund der gegenständlichen Vertragsgrundlagen nicht bedienen, zumal davon aus zu gehen ist, dass die Beklagte ihrerseits zumindest in überwiegenden Teilen des Schlosses das Recht der Innehabung aufweist und sie daher tatsächlich die Möglichkeit hat, die Einrede des Rechtes zum Besitz zu erheben –siehe hierzu Ehrenzweig2 I/2, 296; Gschnitzer Sachenrecht S 122; Klang2 , II, Seite 218.

 

Daraus ergibt sich, dass die Eigentumsklage zum Scheitern verurteilt ist. Dazu kommt weiters, dass die Eigentumsklage wenigstens in Form eines Besitzes oder Innehabung möglich ist, wobei diese Situation bis zum Zeitpunkt der Klagsüberreichung gegeben sein muss.

 

Dies kann aber auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausgedehnt werden, aber bereits die Frage der Innehabung durch die Klägerin stößt auf beträchtliche Schwierigkeiten, weil sie tatsächlich durch vis compulsiva immer mehr in ihre kleine Wohnung zurück gedrängt wurde, zu welcher ihr nur mehr der Weg über den Aufgang zugebilligt wird.

 

In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass im Zuge der ständigen Pressionshandlungen tatsächlich der Rechtsbesitz verloren gegangen ist und die Innehabung selbst mit Ausnahme der Zufahrtswege und einem Holzschuppen, wo ein bzw. 2 KFZ untergebracht sind, der Rechtsbesitz und die Innehabung in der Gesamtheit in Verlust geraten sind.

 

Daraus ergibt sich, dass tatsächlich die Republik Österreich in gegenständlichem Fall schlechthin verpflichtet ist, den Vertrag, der rein formell zur Liegenschaftsübereignung geführt hat, auf zu heben.

 

Der Klagsweg ist demnach der Klägerin und Beschwerdeführerin versagt.

 

In diesem Zusammenhang wird noch, so weit dies das öffentliche Interesse betrifft, Folgendes ausgeführt:

 

In gegenständlichem Fall wurde durch Grundstücksteilung ein Landtafelgut zerschnitten, wobei es sich um landwirtschaftliche Flächen gehandelt hat; es liegt zwar eine wirksame Zustimmung der Grundverkehrsbehörde vor, welche aber in gegenständlichem Fall deshalb nichtig ist, weil die Parteien selbst von Anfang an nach ihrem Vertragswillen eine solche Zustimmung tatsächlich nicht beantragen wollten,

 

weil sie wussten, dass die Grundverkehrsbehörde selbst nicht zustimmt (siehe Juristische Blätter 1992, 594, ua.).

 

Nun ergibt sich aus dem vorgelegten Vertrag Dris. Weinmann, dass tatsächlich die Punktation für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung heran gezogen wurde und die grundverkehrsbehördliche Bewilligung erfolgt ist, obwohl dies vom Gesichtspunkt der damaligen Rechtslage schlechthin nach den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes ausgeschlossen war; zudem handelt es sich, wie ausgeführt, um ein Landtafelgut, aber auch eine Genehmigung nach dem heutigen Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 bei einer Landwirtschaft auch heute nicht möglich wäre.

 

Die Beschwerdeführerin hat auch zusätzlich den Angaben des Verfassers der Punktation, Dr. Ferdinand Gross, vertraut und hat dieser schlechthin erklärt, dass die Grundverkehrsbehörde keinesfalls zustimmen werde.

 

In weiterer Folge wurden jedoch Vorstandsmitglieder des Lectorium Rosicrucianum eingeschalten, welche die bücherliche Eintragung bewerkstelligen konnte, wobei in diesem Zusammenhang eingeworfen wird, dass die Nichtigkeit selbst vom Gesichtspunkt des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses an sich zu beurteilen ist, wobei zusätzlich ein vermeintliches strafrechtliches, fortgesetztes Verhalten statt gefunden hat.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtslage hinsichtlich des Kärntner Grundverkehrsgesetzes vom 19.12.1973, LgBl 1974/70, über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsgesetz) in der Fassung des G 30.06.1976, LgBl 1983, verwiesen, wonach hinsichtlich des § 1 eine Genehmigungspflicht für Grundstücke vorliegt, welche im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, soferne diese einem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich im Sinne der Zf 1 a-f genutzt wurden, wobei ausgeführt wird, dass gerade diese Voraussetzungen gegeben waren.

 

Von diesem Gesichtspunkt erfolgte auch die Belehrung durch den Verfasser der Punktation, Dr. Ferdinand Gross, gegenüber der Beschwerdeführerin und dem Obmann und den Organen des Lectorium Rosicrucianum.

 

Ausgehend von diesen Prämissen hat auch die Beschwerdeführerin die Verträge unterschrieben, wobei sie zusätzlich die Auffassung vertrat, dass alles von Dr. Ferdinand Gross vorbereitet sei, sie aber tatsächlich den landwirtschaftlichen Betrieb mit Bio-Landwirtschaft aufrecht erhalten wollte und die Intentionen ihrerseits nur dahingehend gelegen waren,

ohne die Eigentumsrechte auf zu geben, die Abhaltung von Konferenzen des Lectorium Rosicrucianum zu ermöglichen, wobei ihr auch damals nicht bewusst war, dass es sich tatsächlich einer Sekte, welche schlechthin eigentumsgefährdend ist, ausgeliefert hat.

 

Hinsichtlich der Beweisführung kommen auch allgemeine Verfahrensbestimmungen zur Anwendung, in beweislicher Hinsicht werden noch vorgelegt:

 

1)   ein Grundbuchsauszug;

2)   Vereinsstatuten;

3)   eine Eingabe an die Vereinsbehörde;

4)   Ergänzung der Behörde;

5)   Vermessungsplan samt Luftbild des Bundesvermessungsamtes mit Schloss Neustein;

6)   Kopie des Grundverkehrsgesetzes Kärnten in der Fassung v. 30.06.1976 mit den Unterstreichungen vom Verfasser der Punktation, Dr. Ferdinand Gross. Zm Beweis dafür, dass sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin richtig sind, werden geführt nachstehende Zeugen;

7)   XXXXX XXXXX, 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;

 

 

 

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin darüber hinausgehende, insbesonders auch zivilrechtliche Instrumente bei den aufgezeigten Umständen nicht zur Verfügung stehen.

 

 

 

 Link :  Schloss Neustein Steinfeld im Drautal Österreich Lectorium Rosicrucianum :

 

 

 http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurora/id87.html

 

 

Link:
Aurora Opferoganisation
World Wide LAW