Absicherung der Firma

Drohende Sachwalterschaft bürgerlicher Tod

Informationen
Gesellschaften -Vereine
Anlageprodunkte
Ihr Gewerbe
Immobilienberatung - Immobilienvermittlung - Gratis
Unternehmenshaftung
Nichtige Insolvenzverfahen gesteuert durch Sozialversicherung Konkursabwehr
das zukünftige Insolvenzrecht
Geistiges Eigentum
Kinder Firmeninhaber ?
Verfahrenshilfe -Anwendungen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Austria Europe
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg-Sozialrecht -Invaliditätspension
Europäischer Gerichthof Europe-Europa World
Rückstellungsprozesse 1947 arisiertes Eigentum Zivilrecht Menschenrechte
Aryanised property Austria
Rückstellungsprozesse1947 verschiedene Sprachen:
Europäischer Gerichtshof
Menschenrechte Forschung Nichtigkeit öffentliches Interesse Vertragsaufhebung
Verein Aurora
persönliches
medizinisches Fachwissen
Tod durch Mobbing --Thrombozyten Ausschüttung-Dr.Manfred Eichholzer
Rechtslink
Legale Flucht BAWAG Österreich
Grundrecht auf Verteidigung
Sachwalterschaft
Gratiswerbung 4you
Treuhandschaften und Fremdgeldverwaltung
Treuhandgelder
Doppelvertretung
Sammelklagen durch Prozessfinanzierer
Legislatives Unrecht
Suche nach internationalen Anlagebetrüger Dipl.Kaufmann Schmiedl Peter zuletzt 4850 Timelkam
Europäischer GH in Louxemburg
Familienberatung
Nichtigkeit Forschung einvernehmlich Scheidung :
Landesgericht Leoben - Menschenrechte-
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg-Privatbeteiligung Strafrecht :
Autofahrerclub
Rückforderungsansprüche
Nichtigkeitsforschung Arbeitsgericht
Lexika
In memory of DDr.Ferdinand Gross judge on behalf of the UNO- Holocaust
In memory of DDr.Ferdinand Gross judge on behalf of the UNO- Holocaust
In memoria di DDr.Ferdinand giudice lordo per conto della UNO-Hlolocausto
Telefonischer Kontakt
Links - Partnerlinks
Weitere Links Österreich und Europa
Rankingschmiede
Promotion
Impressum
Disclaimer-Haftungsauschluss

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Austria Europe:

Siehe Link unten :
 
Eine Sachwalterschaft bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensführung und ist zumeist auch mit wirtschaftlicher Kontrolle , Sperre des Kontos und unermässlichen Spesenaufwand des Sachwalters verbunden. Ich verweise auf die Abrechnungsrichtlinien  des BM für Justiz.
Bei drohender Sachwalterschaft vor allem durch Verwandte und Behörden kann dem mit Massnahmen bei entsprechender Beratung entgegnet werden.Hier spielt der Faktor Zeit eine grosse Rolle und gilt es Zeit zu gewinnen.
Eine Möglichkeit ist vorerst der Rekurs gegen die Ladung zum Sachwalterrichter ,die als Beschluss angesehen wird .
Keinesfalls darf man sich bei Gericht sehen lassen und sind dann
weitere Massnahmen erforderlich.
Nützlich ist eine Rechtsschutzversicherung ,Schadenersatz  und Vertragsrechtsschutz . Aber auch Familienrechtschutz , wenn Verwandte die treibende Kraft sind. Auch eine Rechtsschutzversicherung , wenn  noch keine besteht ist im kritischen Stadium   bei manchen Versicherungsunternehmungen  der Abschluss möglich. Allerdings bestehen Wartezeiten.
Für den Rekurs besteht kein Anwaltszwang. Er ist jedoch genau auszuführen.Das nicht aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung hilft bei einer Ladung nicht. Es gehört zudem der
Vergangenheit an.
 
Eine Fundstelle bei Menschenrechtsverletzungen
bietet das Werk eines Richters , wo man zwar nachschaut , aber ein Zitat daraus ist unerwünscht .Der Richter hatte nach seinen Angaben seinen Anwalt erschossen und zwar wegen anderer Rechtauffassung  . In Wirklichkeit war es ein Raubmord.Der Anwalt war schwer vermögend. Danach hat der erfahrene Menschenrechtler wie ich der Sammlung des Eur.GH in Strassbourg entnehmen konnte gegen Österreich immer wieder Verfahren gewonnen. Man liest nur in seinen Werken Zitate daraus sind wie gesagt unerwünscht.
Wichtig ist der persönliche Eindruck auf den Richter , ein fachkundiger Sachverständiger aber auch die Kontrolle des Sachwalters durch Überprüfung
und Abstellen unlauterer Methoden , die nicht selten sind und sodann Absetzen des Sachwalters.
In Deutschland ist das Sachwalterrecht
noch strenger. Auch körperliche Gebrechen können hier Grund  für Bestellung eines Sachwalters sein .
 
Eine Vorsorgevollmacht  verhindert die
Sachwalterschaft:
 
 
 

 

 
Muster einer Abwehr - ein seltener  Fall :

 

 

Bezirksgericht XXXXXX

An der Postwiese 3

8600 Bruck a.d. Mur

GZ.: 1 P WWW/10n

 

 

 

 

 

Rekurswerber:            XXXXX

                                      Historiker

XXXXXXXX

8600 Bruck an der Mur

 

 

 

 

 

 

wegen:                         Sachwalterschaft -

                                     Ladung zur Erstanhörung

 

 

 

 

 

 

 

R E K U R S

 

 

 

 

 

 

1-fach

1 Rubrik

1 Beilage - Ladung

 

 

 

 

 

 

 

In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen die nunmehr erfolgte Ladung für die Erstanhörung durch das BG Bruck gem. Beilage nach erfolgter Zustellung an der Mur innerhalb offener Frist den

 

R E K U R S

 

an das Landesgericht Leoben.

 

Der bekämpfte Beschluss wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und ausgeführt wie folgt:

 

Die Ladung zur Erstanhörung kann als Einleitungsbeschluss angefochten werden. Diesbezüglich wird auf Maurer/Tschugguel Sachwalterschaftsrecht2 § 236 AußStrG Rz 16 und § 237 AußStrG Rz 4 verwiesen, wobei angemerkt wird, dass sich mittlerweile das Außerstreitgesetz geändert hat und seit Erscheinen dieses Buches eine neue Fassung erhielt. Der OGH räumte in der Grundsatzentscheidung vom 19.11.1986, SZ 59/2007, diese Rechtsmittelbefugnis im Sinne eines Rekurses die Anfechtung des Beschlusses mittels Verfahrenseinleitung mittels Rekurs ein.

 

In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es, dass die Verfahrenseinleitung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei und eine rechtserhebliche Verfahrenslage für die weiteren, gerichtlichen Schritte darstellt. Zuvor war die Praxis der Gerichte die, dass das Rechtsmittelbefugnis nicht eingeräumt wurde, in weiterer Folge dieses Rechtsmittel auch beim LG Leoben zugelassen wurde.

 

Historisch ist sogar ein Fall des BG Bruck an der Mur bekannt, wo einer Vorstellung an das Erstgericht in einem ähnlich gelagerten Fall Folge gegeben wurde, allerdings hat sich die diesbezügliche Rechtslage auf Grund des Außerstreitgesetzes selbst geändert. Auch wurde das Außerstreitgesetz selbst novelliert; die §§ 117 – 131 ersetzen im Großen und Ganzen die §§ 236 – 251, wobei diese Bestimmungen, welche zuvor erwähnt wurden, seit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, mit unwesentlichen Ausnahmen unverändert geblieben sind; geändert wurden allerdings die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes durch die Novelle 2003.

 

Was das Sachwaltergesetz betrifft, erfolgte eine Ergänzung und Modernisierung der Terminologie.

 

Was die Einleitung des Verfahrens betrifft, ist bei der Beurteilung der Antragslegitimation, damit ein derartiger Rekurs nicht zurück gewiesen werden kann, nahezu deckungsgleich.

Die Verfahrensvorschriften des Außerstreitgesetzes sehen einen formellen Beschluss für die Verfahrenseinleitung an sich nicht vor; die Vorgangsweise des Erstgerichtes ist auch an sich verfahrensrechtlich, ausgehend von diesem Gesichtspunkt, nicht zu beanstanden.

 

Dieser Beschluss ist aber nach dem Willen des Gerichtes unzweifelhaft ein Indiz dafür, dass seitens des Erstgerichtes die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person angenommen werden;

die Rechtssprechung sieht darin in der Ladung zur Einvernahme eine Annahme in dieser Hinsicht durch das Gericht, dass ein Sachwalter-Bestellungsverfahren statt zu finden hat im positiven Sinne – siehe hierzu auch 2 Ob 251/97v, 6 Ob 195/98i sowie Gitschthaler, RZ 1990 248, 250 ff.

 

In der neueren Literatur finden sich Entscheidungen in dieser Hinsicht, vor allem auch in oberstgerichtlichen Entscheidungen nach dem Unterbringungsgesetz. Auch aus diesen Erkenntnissen ist nach wie vor die Antragslegitimation für den gegenständlichen Rekurs selbst ableitbar. Die Frage der Zulässigkeit des Rekurses ist tatsächlich von den materiell rechtlichen Bestimmungen des Sachwalterrechtes zu lösen und nicht von den Bestimmungen über die Regelungen des Außerstreitgesetzes für das Rechtsmittelverfahren.

 

Ein Anwaltszwang besteht nur für den Revisions-Rekurs selbst, in gegenständlichem Fall besteht nur relativer Anwaltszwang. Der Rekurs wird daher durch den Unterfertigten selbst erhoben.

 

Nun hat sich seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes die Rechtslage insoweit auch geändert, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters weiter spezifiziert wurden. Nun läßt aber die Rechtssprechung bzw. das Gesetz vor Einleitung eines Sachwalterverfahrens ein sg. „Clearing“ zu, wobei hierfür die Sachwaltervereine zuständig sind, was in gegenständlichem Fall auch nachweislich erfolgt ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt, wie nachgewiesen werden kann, eine Geschäftszahl tatsächlich nicht vorgelegen ist.

 

Der Sachwalter-Vereinsjurist hat auch mehrfach das Haus des Rekurswerbers aufgesucht und auch seine Visitenkarte hinterlassen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt der Akt selbst gerichtlich registriert war, was im Gesetz keinesfalls vorgesehen ist.

 

Tatsächlich handelt es sich aber bei diesen Vorgängen des Gerichtes selbst um Maßnahmen, welche im Hinblick auf die Gewichtigkeit von materiell richtigem Inhalt selbst mit Rekurs zu bekämpfen sind, was aber in gegenständlichem Fall deshalb nicht möglich ist bzw. war, zumal es keine Geschäftszahl gab, was vom Gesichtspunkt der rechtlichen Würdigung nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB zur 3. Teilnovelle 1916 – Reichsgesetzblatt Nr. 59 – nicht nur eine absolute Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit, auch unter Berücksichtigung der Schutznorm des § 1311 ABGB, alle Qualitäten erreicht und bei derartigen Akten und Vorgängen im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der beabsichtigten Maßnahme die Möglichkeit selbst einräumt, dass die Republik Österreich durch die Finanzprokuratur Wien in derartige Vorgänge tatsächlich eingreifen kann, zumal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in jeder Hinsicht überschritten wurde.

Nun ergibt sich aus gegenständlichem Akt, dass zu 4 Nc 19/09d in einer Verfahrenshilfe-Angelegenheit am 27.03.2010 und 27.04.2010 jeweils ein Rekurs erhoben wurde, wobei diese Rekurse tatsächlich durch das Erstgericht im C-Verfahren nicht vorgelegt wurden, obwohl Verpflichtung bestand, gerade nach neuer Literatur, diese Verfahren nach § 6a ZPO zu unterbrechen, was in gegenständlichem Fall nicht erfolgt ist und offensichtlich die Rekurse dem Pflegschaftsrichter für weitere Maßnahmen zugeleitet wurden.

 

Die Vorgänge erfolgten demnach von diesem Gesichtspunkt von Amtswegen.

Der Rekurswerber selbst hat sich in der Gesamtheit für erschwert erachtet, weil einerseits Verfahrenshilfe bewilligt wurde und diese bewilligte Verfahrenshilfe und diese Verfahrenshilfe für einen beabsichtigten Rechtsstreit gestoppt wurde. Diesbezüglich wird auf die jeweiligen Rekurs und den Hinweis der Nichtigkeit verwiesen. In diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die Frage, ob diese Vorgänge des Gerichtes zulässig sind.

 

Hierzu ist auszuführen, dass die Nicht-Vorlage des Rekurses bzw. der Rekurse vom Gesichtspunkt des Verfahrensrechtes, wenn der Rekurs durch den Richter nicht vorgelegt wird, in einfachen Worten ausgedrückt, in der ZPO Deckung findet; es muss aber betont werden, dass dem Rekurswerber selbst der eigene Anwalt in den Rücken gefallen ist und unter einem auch die RA-Kammer wegen einer Umbestellung zu verständigen ist, wobei nach der Judikatur durch einen derartigen Antrag das Verfahrenshilfe-Verfahren keinesfalls unterbrochen wird;: dies ist ständige Rechtssprechung.

 

Was die weiteren Vorgänge vom materiellen-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft, kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Prozessführung keine Aussicht auf Prozesserfolg hat oder dass das Obsiegen selbst hier aussichtslos ist – siehe hierzu Kininger, ÖJZ 1976, 10. Es handelt sich vielmehr durch die Ablehnung der Verfahrenshilfe, welche außerdem bereits bewilligt war, um einen Akt der Verweigerung eines durch Artikel 6 Abs 1 MRK gewährleisteten Rechtes im Sinne eines Zuganges zu Gericht – siehe ÖJZ 1983, 141; RZ 1999/51.

 

Dazu kommt weiters, dass der Rekurswerber seinen Verfahrenshelfer auch Beweismittel zur Verfügung gestellt, dieser hat aber nichts anderes unternommen, als dem Gerichte eine Computer-Klage zu übermitteln.

 

In diesem Sinne muss wiederum festgehalten werden, dass das Hauptverschulden an den Vorgängen nicht der die Bewilligung der Verfahrenshilfe durchführende Richter, sondern tatsächlich der Parteienvertreter selbst, Dr. XXXXXXX, hat, wobei aus diesen Gründen unter einem an die Stmk. RA-Kammer der Antrag gestellt wird, eine Umbestellung durch zu führen, wobei in diesem Sinne an die RA-Kammer das Ansuchen heran getragen wird, Frau Dr. XXXXXXX, RA in 8605 Kapfenberg, zur Verfahrenshelferin zu bestellen, weil diese den Rekurswerber auch in einem viel schwereren Fall, als sich der gegenständliche Fall darstellt, durch Erhebung eines Rechtsmittels an das LG Leoben geholfen hat.

Wenn nun seiten s des BG Bruck an der Mur die Auffassung vertreten wird, dass in den Vorgängen selbst, was das Ansinnen des Rekurswerbers betrifft, klagsweise vorzugehen, Querulanz gesehen wird, so muss ausgeführt werden, dass von diesem Gesichtspunkt die Einleitung eines Sachwalterverfahrens schlechthin nach der Literatur auszuschließen ist.  In diesem Zusammenhang wird auf die Literatur nach Michael Hengl/Alexander Mänhardt verwiesen.

 

Allerdings kann in gegenständlichem Fall von Querulanz überhaupt keine Rede sein, weil der Rekurswerber selbst ein gewichtiges Interesse an der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche hat, wobei die Rechtsauffassung seines früheren Rechtsfreundes, nur nebenbei bemerkt, dass die Beurteilung in der Verfahrenshilfe-Angelegenheit, ausgehend von den Rechtsschutzversicherungsbedingungen, zu erfolgen hat, nicht zutrifft.

 

Hier sei nur an ein Grundwerk über die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen und teilweise auch auf Prölls und weitere Literatur verwiesen.

 

Wie bereits dargestellt, kommen die §§ 64 ZPO ff zur Anwendung.

 

Was die Frage der Rechtsmittellegitimation im Sinne eines Rekures, wie in gegenständlichem Fall, der die Ladung zur Erstanhörung betrifft, wird darauf verwiesen, dass sich die Rechtssprechung in diesem Zusammenhang auch in jüngerer Rechtssprechung mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob ein derartiger Rekurs nicht auch als Antrag zur Einstellung des Sachwalterverfahrens selbst zu werten ist – siehe u.a. LGZ v. 20.09.2005, 43R 524/05k.

 

Weiters ergibt sich aus der Entscheidung des OGH – RIS-Justiz Rs 0008527, dass auch nach der neuen Gesetzeslage der Ladungsbeschluss selbstständig anfechtbar ist. Daraus erhellt, dass die Rechtsauffassung des Rekurswerbers selbst absolut gesichert ist.

 

Außerhalb des Rekurses wird ausgeführt, dass sich der Rekurswerber selbst einer dringlichen Operation unterziehen muss, sodass schon allein aus diesen Gründen ein Sachwalter-Verfahren an sich in diesem Stadium zu unterbrechen wäre, wobei die Operation als dringliche Maßnahme monatlich geplant war und selbst am Tage der beabsichtigten Erstanhörung statt findet.

 

Ein derartiger Antrag wird zwar ausdrücklich vorbehalten, im Hinblick auf die gesicherte Rechtslage werden sohin

 

R e k u r s a n t r ä g e

 

gestellt:

 

-      Das LG Leoben als Rekursgericht wolle in Stattgebung des Rekures dem Rekurs Folge geben und das Sachwalter-Verfahren einstellen und lediglich in eventu den bekämpften Beschluss beheben und die Rechtssache zum Zwecke der Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück verweisen;

 

-      zusätzlich wird auch die Einstellung des Verfahrens durch das Erstgericht beantragt, wobei im Hinblick auf die durch den Verfahrenshelfer verschuldeten Vorgänge im Sinne der gegenständlichen Ausführungen an die Stmk. RA-Kammer selbst, was in gegenständlichem Fall als sinnvoll erachtet wird, ein Ansuchen auf Umbestellung heran zu tragen.

 

 

 

 

 

 

Bruck an der Mur, 2010-06-24                                                   XXXXXX XXXXXX