Bezirksgericht
XXXXXX
8600 Bruck a.d. Mur
GZ.: 1 P WWW/10n
Rekurswerber: XXXXX
Historiker
XXXXXXXX
8600 Bruck an
der Mur
wegen:
Sachwalterschaft -
Ladung zur Erstanhörung
1-fach
1 Rubrik
1 Beilage - Ladung
In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen die nunmehr erfolgte Ladung für die Erstanhörung
durch das BG Bruck gem. Beilage nach erfolgter Zustellung an der Mur innerhalb offener Frist den
R E K U R S
an das Landesgericht Leoben.
Der bekämpfte Beschluss wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und ausgeführt wie folgt:
Die Ladung zur Erstanhörung kann als Einleitungsbeschluss angefochten werden. Diesbezüglich wird
auf Maurer/Tschugguel Sachwalterschaftsrecht2 § 236 AußStrG Rz 16 und § 237 AußStrG Rz 4 verwiesen, wobei angemerkt
wird, dass sich mittlerweile das Außerstreitgesetz geändert hat und seit Erscheinen dieses Buches eine neue Fassung erhielt.
Der OGH räumte in der Grundsatzentscheidung vom 19.11.1986, SZ 59/2007, diese Rechtsmittelbefugnis im Sinne eines Rekurses
die Anfechtung des Beschlusses mittels Verfahrenseinleitung mittels Rekurs ein.
In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es, dass die Verfahrenseinleitung an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft sei und eine rechtserhebliche Verfahrenslage für die weiteren, gerichtlichen Schritte darstellt. Zuvor war die Praxis
der Gerichte die, dass das Rechtsmittelbefugnis nicht eingeräumt wurde, in weiterer Folge dieses Rechtsmittel auch beim LG
Leoben zugelassen wurde.
Historisch ist sogar ein Fall des BG Bruck an der Mur bekannt, wo einer Vorstellung an das Erstgericht
in einem ähnlich gelagerten Fall Folge gegeben wurde, allerdings hat sich die diesbezügliche Rechtslage auf Grund des Außerstreitgesetzes
selbst geändert. Auch wurde das Außerstreitgesetz selbst novelliert; die §§ 117 – 131 ersetzen im Großen und Ganzen
die §§ 236 – 251, wobei diese Bestimmungen, welche zuvor erwähnt wurden, seit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136,
mit unwesentlichen Ausnahmen unverändert geblieben sind; geändert wurden allerdings die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes
durch die Novelle 2003.
Was das Sachwaltergesetz betrifft, erfolgte eine Ergänzung und Modernisierung der Terminologie.
Was die Einleitung des Verfahrens betrifft, ist bei der Beurteilung der Antragslegitimation, damit
ein derartiger Rekurs nicht zurück gewiesen werden kann, nahezu deckungsgleich.
Die Verfahrensvorschriften des Außerstreitgesetzes sehen einen formellen Beschluss für die Verfahrenseinleitung
an sich nicht vor; die Vorgangsweise des Erstgerichtes ist auch an sich verfahrensrechtlich, ausgehend von diesem Gesichtspunkt,
nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist aber nach dem Willen des Gerichtes unzweifelhaft ein Indiz dafür, dass seitens
des Erstgerichtes die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person angenommen werden;
die Rechtssprechung sieht darin in der Ladung zur Einvernahme eine Annahme in dieser Hinsicht durch
das Gericht, dass ein Sachwalter-Bestellungsverfahren statt zu finden hat im positiven Sinne – siehe hierzu auch 2 Ob
251/97v, 6 Ob 195/98i sowie Gitschthaler, RZ 1990 248, 250 ff.
In der neueren Literatur finden sich Entscheidungen in dieser Hinsicht, vor allem auch in oberstgerichtlichen
Entscheidungen nach dem Unterbringungsgesetz. Auch aus diesen Erkenntnissen ist nach wie vor die Antragslegitimation für den
gegenständlichen Rekurs selbst ableitbar. Die Frage der Zulässigkeit des Rekurses ist tatsächlich von den materiell rechtlichen
Bestimmungen des Sachwalterrechtes zu lösen und nicht von den Bestimmungen über die Regelungen des Außerstreitgesetzes für
das Rechtsmittelverfahren.
Ein Anwaltszwang besteht nur für den Revisions-Rekurs selbst, in gegenständlichem Fall besteht
nur relativer Anwaltszwang. Der Rekurs wird daher durch den Unterfertigten selbst erhoben.
Nun hat sich seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes die Rechtslage insoweit auch geändert,
dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters weiter spezifiziert wurden. Nun läßt aber die Rechtssprechung
bzw. das Gesetz vor Einleitung eines Sachwalterverfahrens ein sg. „Clearing“ zu, wobei hierfür die Sachwaltervereine
zuständig sind, was in gegenständlichem Fall auch nachweislich erfolgt ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt, wie nachgewiesen werden
kann, eine Geschäftszahl tatsächlich nicht vorgelegen ist.
Der Sachwalter-Vereinsjurist hat auch mehrfach das Haus des Rekurswerbers aufgesucht und auch seine
Visitenkarte hinterlassen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt der Akt selbst gerichtlich registriert war, was im Gesetz keinesfalls
vorgesehen ist.
Tatsächlich handelt es sich aber bei diesen Vorgängen des Gerichtes selbst um Maßnahmen, welche
im Hinblick auf die Gewichtigkeit von materiell richtigem Inhalt selbst mit Rekurs zu bekämpfen sind, was aber in gegenständlichem
Fall deshalb nicht möglich ist bzw. war, zumal es keine Geschäftszahl gab, was vom Gesichtspunkt der rechtlichen Würdigung
nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB zur 3. Teilnovelle 1916 – Reichsgesetzblatt Nr. 59 – nicht nur eine absolute
Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit, auch unter Berücksichtigung der Schutznorm des § 1311 ABGB, alle Qualitäten
erreicht und bei derartigen Akten und Vorgängen im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der beabsichtigten Maßnahme
die Möglichkeit selbst einräumt, dass die Republik Österreich durch die Finanzprokuratur Wien in derartige Vorgänge tatsächlich
eingreifen kann, zumal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in jeder Hinsicht überschritten wurde.
Nun ergibt sich aus gegenständlichem Akt, dass zu 4 Nc 19/09d in einer Verfahrenshilfe-Angelegenheit
am 27.03.2010 und 27.04.2010 jeweils ein Rekurs erhoben wurde, wobei diese Rekurse tatsächlich durch das Erstgericht im C-Verfahren
nicht vorgelegt wurden, obwohl Verpflichtung bestand, gerade nach neuer Literatur, diese Verfahren nach § 6a ZPO zu unterbrechen,
was in gegenständlichem Fall nicht erfolgt ist und offensichtlich die Rekurse dem Pflegschaftsrichter für weitere Maßnahmen
zugeleitet wurden.
Die Vorgänge erfolgten demnach von diesem Gesichtspunkt von Amtswegen.
Der Rekurswerber selbst hat sich in der Gesamtheit für erschwert erachtet, weil einerseits Verfahrenshilfe
bewilligt wurde und diese bewilligte Verfahrenshilfe und diese Verfahrenshilfe für einen beabsichtigten Rechtsstreit gestoppt
wurde. Diesbezüglich wird auf die jeweiligen Rekurs und den Hinweis der Nichtigkeit verwiesen. In diesem Zusammenhang stellt
sich wiederum die Frage, ob diese Vorgänge des Gerichtes zulässig sind.
Hierzu ist auszuführen, dass die Nicht-Vorlage des Rekurses bzw. der Rekurse vom Gesichtspunkt
des Verfahrensrechtes, wenn der Rekurs durch den Richter nicht vorgelegt wird, in einfachen Worten ausgedrückt, in der ZPO
Deckung findet; es muss aber betont werden, dass dem Rekurswerber selbst der eigene Anwalt in den Rücken gefallen ist und
unter einem auch die RA-Kammer wegen einer Umbestellung zu verständigen ist, wobei nach der Judikatur durch einen derartigen
Antrag das Verfahrenshilfe-Verfahren keinesfalls unterbrochen wird;: dies ist ständige Rechtssprechung.
Was die weiteren Vorgänge vom materiellen-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft, kann keinesfalls
davon gesprochen werden, dass die Prozessführung keine Aussicht auf Prozesserfolg hat oder dass das Obsiegen selbst hier aussichtslos
ist – siehe hierzu Kininger, ÖJZ 1976, 10. Es handelt sich vielmehr durch die Ablehnung der Verfahrenshilfe, welche
außerdem bereits bewilligt war, um einen Akt der Verweigerung eines durch Artikel 6 Abs 1 MRK gewährleisteten Rechtes im Sinne
eines Zuganges zu Gericht – siehe ÖJZ 1983, 141; RZ 1999/51.
Dazu kommt weiters, dass der Rekurswerber seinen Verfahrenshelfer auch Beweismittel zur Verfügung
gestellt, dieser hat aber nichts anderes unternommen, als dem Gerichte eine Computer-Klage zu übermitteln.
In diesem Sinne muss wiederum festgehalten werden, dass das Hauptverschulden an den Vorgängen nicht
der die Bewilligung der Verfahrenshilfe durchführende Richter, sondern tatsächlich der Parteienvertreter selbst, Dr. XXXXXXX,
hat, wobei aus diesen Gründen unter einem an die Stmk. RA-Kammer der Antrag gestellt wird, eine Umbestellung durch zu führen,
wobei in diesem Sinne an die RA-Kammer das Ansuchen heran getragen wird, Frau Dr. XXXXXXX, RA in 8605 Kapfenberg, zur Verfahrenshelferin
zu bestellen, weil diese den Rekurswerber auch in einem viel schwereren Fall, als sich der gegenständliche Fall darstellt,
durch Erhebung eines Rechtsmittels an das LG Leoben geholfen hat.
Wenn nun seiten s des BG Bruck an der Mur die Auffassung vertreten wird, dass in den Vorgängen
selbst, was das Ansinnen des Rekurswerbers betrifft, klagsweise vorzugehen, Querulanz gesehen wird, so muss ausgeführt werden,
dass von diesem Gesichtspunkt die Einleitung eines Sachwalterverfahrens schlechthin nach der Literatur auszuschließen ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Literatur nach Michael Hengl/Alexander Mänhardt
verwiesen.
Allerdings kann in gegenständlichem Fall von Querulanz überhaupt keine Rede sein, weil der Rekurswerber
selbst ein gewichtiges Interesse an der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche hat, wobei die Rechtsauffassung seines früheren
Rechtsfreundes, nur nebenbei bemerkt, dass die Beurteilung in der Verfahrenshilfe-Angelegenheit, ausgehend von den Rechtsschutzversicherungsbedingungen,
zu erfolgen hat, nicht zutrifft.
Hier sei nur an ein Grundwerk über die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen und teilweise auch auf
Prölls und weitere Literatur verwiesen.
Wie bereits dargestellt, kommen die §§ 64 ZPO ff zur Anwendung.
Was die Frage der Rechtsmittellegitimation im Sinne eines Rekures, wie in gegenständlichem Fall,
der die Ladung zur Erstanhörung betrifft, wird darauf verwiesen, dass sich die Rechtssprechung in diesem Zusammenhang auch
in jüngerer Rechtssprechung mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob ein derartiger Rekurs nicht auch als Antrag zur Einstellung
des Sachwalterverfahrens selbst zu werten ist – siehe u.a. LGZ v. 20.09.2005, 43R 524/05k.
Weiters ergibt sich aus der Entscheidung des OGH – RIS-Justiz Rs 0008527, dass auch nach
der neuen Gesetzeslage der Ladungsbeschluss selbstständig anfechtbar ist. Daraus erhellt, dass die Rechtsauffassung des Rekurswerbers
selbst absolut gesichert ist.
Außerhalb des Rekurses wird ausgeführt, dass sich der Rekurswerber selbst einer dringlichen Operation
unterziehen muss, sodass schon allein aus diesen Gründen ein Sachwalter-Verfahren an sich in diesem Stadium zu unterbrechen
wäre, wobei die Operation als dringliche Maßnahme monatlich geplant war und selbst am Tage der beabsichtigten Erstanhörung
statt findet.
Ein derartiger Antrag wird zwar ausdrücklich vorbehalten, im Hinblick auf die gesicherte Rechtslage
werden sohin
R e k u r s a
n t r ä g e
gestellt:
- Das LG Leoben als Rekursgericht wolle in Stattgebung des Rekures
dem Rekurs Folge geben und das Sachwalter-Verfahren einstellen und lediglich in eventu den bekämpften Beschluss beheben und
die Rechtssache zum Zwecke der Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück verweisen;
- zusätzlich wird auch die Einstellung des Verfahrens durch das Erstgericht
beantragt, wobei im Hinblick auf die durch den Verfahrenshelfer verschuldeten Vorgänge im Sinne der gegenständlichen Ausführungen
an die Stmk. RA-Kammer selbst, was in gegenständlichem Fall als sinnvoll erachtet wird, ein Ansuchen auf Umbestellung heran
zu tragen.
Bruck
an der Mur, 2010-06-24
XXXXXX XXXXXX