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An den Kanzler

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Europarat

F-67075 Strasbourg / Cedex

Frankreich

 

Fax: 33 (0)3 88 41 27 30

 

 

 

 

 

 

 

R E Q U E T E

 

A P P L I C A T I O N

 

B E S C H W E R D E

 

 

 

 

 

 

 

 

gem. Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention

 

und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Voraus geschickt wird, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und die Beschwerde nach Zuteilung der Beschwerdenummer genau ausgeführt wird.

 

 

I.           PARTEIEN:

 

A)  BESCHWERDEFÜHRERIN:

Rosalinde Reinhilde Kohlmaier

1.   Nationalität: Staatsbürgerschaft:

Österreich

2.   Beruf:

Besitzerin

3.   Geschlecht:

weiblich

4.   Geburtsdatum:

11.06.1924

     7. geboren in:

Steinfeld

     8. Ständige Adresse:

10.-Oktober-Straße 27, Schloss Neustein, 9754 Steinfeld

 

Beschwerdegegner – belangter Staat:

Republik Österreich

vertreten durch die:

Finanzprokuratur

Singerstraße 17-19

1011Wien

 

B)  DIE HOHE, VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

 

 

 

II)    ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER KONVENTION

 

Letzte innerstaatliche Entscheidung Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien; GZ.: II/327.978/1 v. 22.12.2009; Betreff: Notariatsakt Dris. Weinmann vom 06.09.1989; Antrag vom 02.12.2009; zuständiger Abteilungsleiter: Abteilung 1, Hofrat Dr. Arzberger.

 

Angemerkt wird, dass unter besonderem Hinweis auf das ob genannte Schreiben der Finanzprokuratur als Anwalt der Republik Österreich eine Rechtsmittelmöglichkeit innerstaatlich nicht gegeben ist. Eine weitere Rechtsmittelmöglichkeit oder verfahrensrechtliches Instrument ist in gegenständlichem Fall nicht vorhanden, zumal , wie in Pkt. IV) ausgeführt, tatsächlich die Eigentumsklage - rei vindicatio -  selbst  hier nicht greift; weil Eigentum  zur Rechtsausübung der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegt  und eine Möglichkeit  der Beschwerdeführerin zur Rechtsverwirklichung nur insoweit gegeben ist, dass man von seinem Eigentumsrecht selbst dadurch Gebrauch macht, dass man, wie in Punkt IV) ausgeführt, ein unbewegliches Objekt  betritt dies gilt allgemein   oder in gegenständlichem Fall sich die Beschwerdeführerin im Schloss Neustein tatsächlich weiter ausbreitet,

 

wobei vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes an sich nur Auskunftspflicht besteht, welche aber durch den Verein, der selbst durch behördliche Maßnahmen – gemeint: das Lectorium Rosicrucianum – unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau  in Auflösung begriffen ist, und hinsichtlich der GZ in der Anlage auf einen Auszug aus dem Vereinsregister verwiesen wird; Auskunftspflicht nicht entsprochen wird.

 

Der zuständige Jurist der BH Spittal an der Drau hat den gegenständlichen Verein aufgefordert, auf Grund eines eigenen Zwischenbescheides Stellung zu beziehen, widrigenfalls an sich der Verein ohnehin ipso jure zur Auflösung gelangt. Auch ist in gegenständlichem Fall auf Grund der Rechtslage tatsächlich die rei vindicatio nicht vorgesehen und müßte  in diesem besonderen Fall davon ausgegangen werden, dass andererseits mangels Rechtschutzinteresse es zur Klagsabweisung kommt, zumal man sich des Instrumentes der Vertragsauflösung durch die Republik Österreich tatsächlich zu bedienen hat.

 

 

 

III)  DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

 

Die Beschwerdeführerin und Unterfertigte hat mit Schreiben vom 02.12.2009 an die Finanzprokuratur Wien, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, z.Hd. Herrn Hofrat Dr. Arzberger, Leiter der Abt. I, in  als Vertreter der Republik Österreich der Finanzprokuratur das Ansuchen heran getragen, einen nichtigen Vertrag, wie noch im Einzelnen näher aus zu führen sein wird, hinsichtlich des Schlosses Neustein, 10.-Oktober-Str. 27, 9754 Steinfeld (Kärnten – Österreich), wegen Nichtigkeit auf zu lösen. Zugleich wurde auch an das Bundesministerium f. Justiz, Sektion III, z.Hd. der dort leitenden Staatsanwältin Fr. Dr. Ulrike Tessarek, Museumstraße 7, 1070 Wien, geschrieben, weil die Sektion III zuständig für Angelegenheiten der Notare ist. Es handelt sich diesbezüglich um die Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Notariatskammern der Republik Österreich.

 

Dem Ansuchen lag zu Grunde, dass durch den seinerzeitigen Vertragsverfasser, Dr. Ferdinand Gross, damals Rechtsanwalt in Kapfenberg unter der Adresse Wiener Straße 46, eine Punktation errichtet wurde, welche als Vertragsgrundlage heran gezogen werden sollte.

 

 

Die Punktation wurde durch die unterfertigte Beschwerdeführerin, Rosalinde Reinhilde Kohlmaier, am 04.03.1988 vor dem Bezirksgericht Spittal an der Drau und durch Organe des Vereines Lectorium Rosicrucianum am 17.02.1988 vor dem Bezirksgericht Bruck an der Mur durch den damaligen Obmann, Hans Grohs, und am 25.02.1988 durch ein weiteres Vorstandsmitglied, Walter Stidl, gerichtlich beglaubigt unterfertigt.

 

Vor der Unterfertigung wurde der Sachverhalt mit dem damaligen Obmann genau besprochen.

 

 

 

Bei einer Punktation handelt es sich nach Österreichischem Recht um eine gültige Vertragsurkunde, wobei in gegenständlichem Fall im Wesentlichen in den Vertrag selbst nur aufgenommen wurde, dass ein Eigentumsübergang tatsächlich statt zu finden hat und der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten, Herrn Adolf Kohlmaier, welcher nunmehr auf Grund eines Arbeitsunfalles ein Pflegefall ist und im Rollstuhl sitzt, tatsächlich ein unpersönliches Wohnrecht und in der Gesamtheit selbst den Ehegatten Rosalinde und Adolf Kohlmaier die Schlossnutzung selbst im Sinne eines Fruchtgenussrechtes zukommen sollte, wobei sie sich weiterhin auf der Liegenschaft selbst, welche, ausgehend von den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes, als sg. „Landtafelgut“ damals zu betrachten war, volle Bewegungsfreiheit zukommen sollte und der Verein Lectorium Rosicrucianum das Recht hat, sg. „Konferenzen“ einmal monatlich ab zu halten.

 

Auf den verbliebenen Liegenschaftsflächen betrieb der Gatte der Beschwerdeführerin eine sg. „Bio-Landwirtschaft“ und lieferte auch die Produkte für die Verköstigung anläßlich der Monatskonferenzen aus eigenem Anbau, wobei das Gemüse in großen, landwirtschaftlichen Hallen gezüchtet wurde.

 

Die Punktation war deshalb erforderlich, weil der Vertrag in Kapfenberg errichtet wurde und die Servitutstrassen tatsächlich noch nicht durch einen Geometer vermessen waren, sodass es hinsichtlich dieses Punktes aus diesem Grund auf Grund der fehlenden Bestimmtheit des Vertrages selbst nicht möglich war, dies in einem Vertragswerk nieder zu legen.

 

Weiters sollte die Punktation dazu verwendet werden, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung in Kärnten bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu bewerkstelligen und dann in der Folge das gesamte Vertragswerk zu erstellen.

 

Der grundverkehrsbehördliche Akt wird in Kärnten nach 10 Jahren vernichtet. Notariatsakte, wie noch auszuführen sein wird, hinsichtlich des Datums 06.09.1989 gem. Mitteilung der Aufsichtsbehörde des BM f. Justiz, sind durch den zuständigen Notar für immer an einem trockenen Ort ordnungsgemäß zu verwahren. Zum damaligen Zeitpunkt der notariellen Vertragserrichtung gab es in Österreich noch keine Digitalisierung der Notariatsakte.

 

Nun wurde aber ein Notariatsakt am 06.09.1989 zu GZ.: 28/75 durch das Notariat Dris. Anton Weinmann, A-9500 Villach/Kärnten, 10.-Oktober-Straße 18, errichtet und durch die Beschwerdeführerin und dem genannten Obmann und dem genannten Vorstandsmitglied am 06.09.1989 unterfertigt.

 

Diese Vertragsurkunde vom 06.09.1989 Dris. Weinmann weicht zur Punktation so wesentlich ab, dass sie tatsächlich in ihrem Inhalt selbst nicht mehr bestehen kann; die Beschwerdeführerin wurde vollkommen in ihren Rechten eingeschränkt, abgesehen, dass ihr nur ein persönliches Wohnrecht an einer kleinen Wohnung eingeräumt wurde, darf sie sich praktisch auf Grund dieser Vertragsurkunde im Schloss selbst nicht mehr bewegen. Es ist ihr nur mehr der Zugang zur Wohnung gestattet und wurden auch Pfleger und Pflegehelfer des Gatten auf Grund dieses Vertrages des Hauses verwiesen.

 

 

 

 

Die Beschwerdeführerin war tatsächlich der Meinung, dass sie beim gegenständlichen Vertrag ein Notariatswerk im Sinne sämtlicher Vereinbarungen zwischen dem Obmann, Hans Grohs, und dem Vertragsverfasser, Dr. Ferdinand Gross, unterfertigt, wobei der Obmann, Hans Grohs, auch darauf verwiesen hat, dass im Sinne der erfolgten Vertragsvereinbarungen nun alles schriftlich festgehalten wurde.

 

Die Beschwerdeführerin selbst hat den Angaben des Hans Grohs vollkommen vertraut, zumal sie ihn selbst jahrelang kannte, aber auch den Vertragsverfasser Dr. Ferdinand Gross schenkte sie vollkommenes Vertrauen, wobei sich Hans Grohs anläßlich der Unterfertigung des Vertrages aus diesen Gründen auf die mit Dr. Ferdinand Gross getroffenen Vereinbarungen berief.

 

Allerdings war zum damaligen Zeitpunkt dem Verfasser der Punktation, Dr. Ferdinand Gross, nicht bekannt, dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfolgt ist; die letzte Tätigkeit des Dr. Ferdinand Gross war die, dass die Punktation Herrn Hans Grohs anläßlich der Beglaubigung durch das Beglaubigungsorgan des BG Bruck an der Mur im Grundbuch nach Beendigung der Tätigkeit am 17.02.1988 Herrn Hans Grohs übergeben wurde.

 

In weiterer Folge wurde sodann, wie der Vertragsverfasser selbst erfahren hat, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung eingeholt, von den Vorgängen selbst und dem geänderten Inhalt des Vertrages durch Arglist und arglistiges Verschweigen hat der Vertragsverfasser und zuvor die Beschwerdeführerin erst anläßlich eines weiteren Bauverfahrens des Lectorium Rosicrucianum, welches beim Bauamt Steinfeld anhängig ist, erst im Oktober 2009 erfahren.

 

Im Zuge dieses Verfahrens vor dem Bauamt der Gemeinde Steinfeld kam es erst zur Kenntnisnahme der erfolgten arglistigen Vorgangsweise, wobei Organe des Lectorium Rosicrucianum darauf hinwiesen, dass sie tatsächlich die Eigentümer des Schlosses Neustein sind und der Beschwerdeführerin selbst und so ihrem Gatten nur an einer kleinen Wohnung ein persönliches Wohnrecht zukomme, wobei auch der Pflegehelfer aus dem Schloss selbst ausziehen musste.

 

Der Ehegatte, Herr Adolf Kohlmaier, darf sich im Schloss überhaupt an keiner Stelle mehr aufhalten oder bewegen, da auf den Notariatsakt verwiesen wird; zusätzlich wird ein Mann im Rollstuhl auf Grund der Ideologie des Lectorium Rosicrucianum selbst nicht geduldet (siehe hierzu Elementare Philosophie des Modernen Rosenkreuzes, Haarlem 1992 – Jan van Rijkenborgh) - Anmerkung: es wird jeglicher Humanismus, aber es werden auch Grundsätze der Nächstenliebe in diesem Systems abgelehnt.

 

Bei dieser Darlegung des Sachverhaltes werden rechtliche Ausführungen nicht angestellt, es wird aber angeführt, dass seitens des BM f. Justiz gegen Organe des Lectorium Rosicrucianum an die Oberstaatsanwaltschaft Graz zu GZ.: 4 OSTA 3310-W eine Weisung erging, unter anderem gegen zwei ausländische Mitglieder wegen internationaler Kriminalität und wegen anderer Straftatbestände zu erheben.

 

 

 

Es handelt sich um den Tatbestand des Verdachtes nach den §§ 146, 147 Abs 3 – 105 u. 106 StGB sowie § 278a, 278 Abs 3 StGB, insbesonders auf Grund des Stiftungssystems des Lectorium Rosicrucianum, wobei Spendengelder des Vereines selbst über ein internationales Netzwerk in das Ausland abfließen, was in gegenständlichem Fall insoweit von Bedeutung ist, als das Schloss Neustein selbst immer mehr verfällt.

 

Andererseits kam es auch zu Verhaltensweisen von Führenden der Organisation, die darauf abstellten, die Familie Kohlmaier nicht mehr zu unterstützen,

 

d.h. der betagten Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr zu helfen und dem Gatten, Hrn. Adolf Kohlmaier, der viele Stunden am Tag im Bett verbringen muss, nicht mehr zu pflegen und Wartungsleistungen durch Dritte zu unterbinden, wobei man darauf abstellt, diesen in ein Pflegeheim einweisen zu lassen.

 

Zusätzlich erfolgten auch Vorgänge, die darauf abgestellt sind, den weiteren Liegenschaftsanteil samt Bio-Landwirtschaft und Waldbesitz zu akquirieren.

 

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde 9800 Spittal an der Drau, Kärnten, nimmt die Angelegenheit ernst und hat zur Zahl ZVR. 402861701 das Verfahren auf Auflösung des Vereines des Lectorium Rosicrucianum in Gang gesetzt.

 

In diesem Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeführt, dass es sich in gegenständlichem Fall „um eine Sekte“ handelt und nicht um eine „Religionsgesellschaft“ und auch um keinen „ideellen Verein“ an sich, sodass Rechtspersönlichkeit dem Lectorium Rosicrucianum selbst nicht zukommt (VfgSg 5654/1968).

 

Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass auf § 879 ABGB Bezug genommen wurde, wobei auf Grund der Vorkommnisse in Zusammenhang mit der erwähnten Punktation und dem Notariatsakt Dris. Weinmann zivilrechtliche Ausführungen im Sinne einer Nichtigkeit nach § 879 ABGB zum Tragen kommen, wobei die Kommentare des Österreichischen Vereinsrechtes nur auf § 879 ABGB an sich Bezug nehmen, ohne dies hinsichtlich der weiteren Absätze näher zu spezifizieren.

 

Aus dem Vereinsakt ergibt sich, dass tatsächlich eine Pflegehelferin der Beschwerdeführerin gem. Vereinsstatuten ausgeschlossen wurde, weil sie erklärte, sie werde der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten tatsächlich weiter zur Verfügung stehen. Aus diesen Gründen erfolgte im Strafverfahren hinsichtlich eines inkriminierten, vermeintlichen Tatbestandes nach § 105 StGB eine Sachverhaltsdarstellung, soweit sich dies auf Sanktionen gegenüber der rangältesten, österreichischen Schülerin bezieht, welche auch getroffen wurden – Ausschluss aus dem Verein „zumal sie sich um die Anliegen der Beschwerdeführerin kümmert und auch bei der Pflege des Gatten der Beschwerdeführerin, welcher im Rollstuhl sitzt und ein Pflegefall ist, tatkräftige Hilfe leistet“.

 

Zusätzlich ergibt sich aus diesem Akt, dass tatsächlich Pflegehelfer, Arzt und Therapeuten bei der Arbeit behindert und ihre Anwesenheit verboten wird, was wiederum bei einem unpersönlichen Wohnrecht an sich vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes nicht zulässig wäre.

 

Für die rechtliche Beurteilung ist von Bedeutung, dass der Verein des Lectoriums Rosicrucianum bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Vertrages Dris. Weinmann vom 06.09.1989 deckungsgleich strukturiert war.

 

Im Vereinsakt wurde zusätzlich darauf Bezug genommen, dass Handlungsweisen durch Organe des Vereines an den Tag gelegt werden, wonach vom vereinsrechtlichen Grundsatz des Bestehens für Gewährleistungspflichten im Hinblick auf ein positives Handeln von Behörden, bezogen auf die Gemeinschaft, erforderlich ist (siehe Frohwein/Peukert EMRK Komm. 2, RZ 11 zur Art. 1 EMRK in Monika Hinteregger ÖJZ 1999/741 ff).

 

Aus dem Vereinsakt selbst ergibt sich, dass unter anderem gegen Art. 8 EMRK – Wohnung – verstossen wurde, was selbst Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde ist, wie oben ersichtlich, andererseits ergeben sich aber weitere Grundrechtsverstösse auf Grund des Vereinsaktes selbst, was hier nicht im Rahmen dieser Beschwerde ausgeführt werden kann; allerdings wird unter anderem darauf verwiesen, dass aus dem Vereinsakt selbst ersichtlich und wie auch dokumentiert wurde, dass gegen Art. 9 EMRK – Gedankensfreiheit im Sinne einer Gedankenkontrolle – erfolgt, wobei es sich zusätzlich um eine Indoktrinierung im Sinne einer Ersatzreligion handelt, und zusätzlich auch gegen Art. 10 EMRK – wie aus dem Vereinsakt selbst ersichtlich und dokumentiert wurde – verstossen wurde.

 

Weiters wurde auch auf Art. 3 EMRK im Vereinsakt selbst Bezug genommen werden, wobei es sich um massive Mobbing-Tatbestände gehandelt hat, insbesonders wurde von einem ostdeutschen Vereinsmitglied gedroht, man werde die Beschwerdeführerin im Schloss im Zuge einer gerade entfalteten Bautätigkeit „einmauern“.

 

Was das Stiftungssystem der Ersatzreligion betrifft, wird nicht nur auf das beiliegende Verzeichnis verwiesen, sondern gibt es auch in Deutschland aus diesen Gründen vielfach Gerichtsverfahren, wobei diese Unterlagen zum Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerde noch nicht zur Verfügung stehen.

 

In gegenständlichem Fall wurde zwar eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, allerdings ist zu berücksichtigten, dass diese von einem Verein mit einer Privatperson abgeschlossen wurde und im anhängigen Strafverfahren selbst in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, dass Willenserklärungen zivilrechtlich mit strafrechtlicher Relevanz abgegeben wurden, wobei das strukturelle Verhalten des Vereines sich im Sinne einer Organisation darstellt.

 

Hier wurde hinsichtlich der strafrechtlichen Literatur, so weit dies das strukturelle Verhalten betrifft, auf Ackermann, S 147 f, und hinsichtlich des strukturellen Verhaltens auf Scholz in Simon – Herausforderung Unternehmenskultur – 1999, 25, und Erhardt, Unternehmensdelinquenz, S 150 ff, verwiesen.

 

Der Langzeit-Obmann Hans Grohs selbst hat zwar nach Aufdeckung und Kenntnisnahme des Vertrages durch die Beschwerdeführerin und Verfasser der Punktation erklärt, dass er die Angelegenheit als Verantwortlicher nach den schweren Vorwürfen bereinigen wolle – es kam auch zu Besprechungen, die etwas zur Aufklärung beigetragen haben, tatsächlich hat aber dann Hr. Hans Grohs erklärt, nachdem er durch den Verein zurück gepfiffen wurde und mit dem Ausschluss bedroht wurde, er werde nichts mehr unternehmen und sei für ihn die Angelegenheit erledigt, obwohl er vor drei Zeugen verschiedentlich Stellungnahmen abgegeben hat und auch bei den Vorgängen auf Arglist verwiesen wurde und vielmehr erklärte, er werde in Hinkunft mit niemandem mehr sprechen und tatsächlich nur mehr schweigen – dies, nachdem zuvor der Betrug im Zivilrechtssinne im Sinne von Arglist beim gegenständlichen Sachverhalt tatsächlich aufgeklärt wurde.

 

Dadurch erreicht der Fall selbst natürlich Momente, welche auch rechtlich entsprechend zu würdigen sind, wobei hier nach Aufklärung und Geständnis einem Schweigen selbst vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes bei der Beurteilung der Vorgänge wohl Bedeutung zukommt.

 

Hinsichtlich des Schweigens an sich ist zu sagen, dass international rechtlich eine Fülle von Interpretationen zulässig sind, in gegenständlichem Fall aber auf Grund der Vorgänge in rechtlicher Hinsicht hier eine Wertung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zwingend zu erfolgen hat.

 

 

Im Hintergrund der Organisation des Zustandekommens des Vertrages Dris.  Weinmann stand der für Österreich zuständige Organisator des Lectorium Rosicrucianum, der für Österreich tatsächlich zuständig war – Walter Grabmann; dieser selbst hat mit dem Obmann Hans Grohs gesprochen; Letzterer andererseits mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten, Herrn Adolf Kohlmaier, und der Verfasser der Punktation, Hrn. Dr. Ferdinand Gross, RA in Kapfenberg, Wiener Straße 46, mit Hans Grohs und der Familie Kohlmaier andererseits.

 

Was die Struktur des Lectorium Rosicrucianum betrifft, ist Folgendes aus zu führen:

 

Federführend und im Hintergrund agierte der offizielle Leiter des Österr. „Lectorium Rosicrucianum“, Walter Grabmann, Generalmajor und einer der ranghöchsten Fliegergeneräle im Dritten Reich, der bereits bei der Deutschen Luftstaffel im Spanischen Bürgerkrieg 1935 vielfache Abschüsse für sich verbuchen konnte unter vielfacher Berücksichtigung der Deutschen Luftstaffel Nr. I am Überfall in West- und Ostpolen flog, weiters von Norwegen Richtung England und mehrfach von den Niederlanden und Frankreich, wobei auf die Beilagen verwiesen wird.

 

Schließlich wurde er noch für die letzten Einsätze am 01.04.1945 eingesetzt und flog seine Einsätze bis 08. Mai 1945.

 

Was das Verhalten des Obmannes Hans Grohs betrifft, ist zu sagen, dass dieser tatsächlich gem. seiner Diktion das Unrecht auf Grund des gesetzten kausalen Verhaltens in seiner Gesamtheit gutmachen wollte, was ihm aber auf Grund der Struktur des Lectorium Rosicrucianum, wie festgestellt wurde, nicht gelungen ist. Er weist auch in der Gesamtheit gewisse Erinnerungsunschärfen auf, soweit sich dies auf Detailvorgänge in Zusammenhang mit der Errichtung der Punktation selbst bezieht.

 

 

Er weiß zwar über den Vertrag im Allgemeinen Bescheid, es muss aber festgestellt werden, dass er bei der Gesamtheit der Vorgänge unter erheblichem Druck nicht im Sinne ein vis compulsiva vom psychologischen Gesichtspunkt stand. vis compulsiva (somatisosa).

 

So kann er sich nicht daran erinnern, dass tatsächlich der Verfasser der Punktation selbst vor ca. 20 Jahren unter erheblichen Druck gesetzt wurde, ein Testament in Holland zu errichten, wobei in diesem Testament auch ein Schuldschein selbst aufgenommen werden musste, es sich um einen Millionenbetrag, damals in Schilling, gehandelt hat, der mit 6% p.a. zu verzinsen gewesen wäre. Dieser Betrag hätte sich sohin mit Sicherheit mehr als verdoppelt.

 

Hans Grohs selbst war nicht Testamentszeuge. Er überwachte aber die Vorgänge, seine Gattin, Frau Mag. Rosemarie Grohs, Germanistin, tippte das Testament auf eine mechanischen Schreibmaschine. Diese Vorgänge will Hans Grohs tatsächlich nicht wissen. Eine weitere Testamentszeugin war Frau Aloisia Haper – Gattin des Langzeit-Obmanns Haper, welcher dafür verantwortlich ist, dass vor allem kranke Schüler, so wie bei Scientology, wenn sie nicht mehr konnten, eliminiert wurden.

 

Der Vertragsverfasser selbst war nach der Verfassung des Testamentes, welches er verfassen musste, fertig, wobei tatsächlich die Beschwerdeführerin testierte, allerdings hat dieser dann das Testament an sich genommen und nach Österreich gebracht und in seiner Wohnung an einem sicheren Platz verwahrt.

 

Das Testament war dort auch an sich gesichert, allerdings hatte Generalmajor Walter Grabmann einen Freund, den SS-Obersturmbandführer Walter Schmid. Dieser befand sich noch bis kurz vor der Annäherung der Russischen Militärs im Führerbunker in Berlin, allerdings flüchtete er, wie neulich im Fernsehen dokumentiert, durch Kanäle und konnte über die Schweiz nach Brasilien ausgeflogen werden, wo er dann eine Häuptlings-Tochter heiratete; er hatte zwar zuvor die Absicht, in Paraguay unter zu tauchen, allerdings hatte das Deutsche Reich seit 1914 ein Auslieferungsabkommen gem. Deutschem Reichsgesetzblatt, welches damals und auch noch in den Folgejahren und auch heute gültig ist.

 

Das Testament, welches unter Druck im Sinne von vis compulsiva zu Stande gekommen war, wurde trotzdem durch den Verfasser der Punktation wohlgehütet, aber aus standesrechtlichen Gründen tatsächlich nicht heraus gegeben.

 

Der Verfasser der Punktation suchte am 27.07.1993 Walter Schmid in Süd-Amerika auf und ließ von diesem und auch mit ihm gemeinsam durch seine langjährige Begleiterin Fotos anfertigen, welche nach Österreich gebracht werden konnten; das Testament selbst wurde in der Wohnung des Verfassers auf Grund einer erfolgten Einflußnahme des Walter Schmid durch die Begleiterin des Verfassers der Punktation entwendet, wobei die Wohnung mit einem Nachschlüssel geöffnet wurde und Bez.-Insp. Gerhard Kogler von der Bundespolizeidirektion Graz – damals Gendarmerie Kapfenberg - ermittelte; das Testament selbst war entwendet, allerdings hat die Ausführende ein Geständnis abgelegt und den Beamten einen wertvollen Smaragd zurück gestellt.

 

 

 

Die Ausführungsäterin selbst wurde durch ein Mitglied des Lectorium Rosicrucianum tatsächlich psychologisch behandelt, wobei sexuelle Handlungen an ihr nach der Methode von Aleister Crowley durchgeführt wurden; es handelt sich hierbei um einen Schüler aus den inneren Graden des sg. ecclesia II.

 

Seit diesem Zeitpunkt hüllte sie sich auch gegenüber dem Verfasser der Punktation tatsächlich in Schweigen und gab keine weiteren Auskünfte, nachdem ihr damals der genannte Beamte, seinerzeit nicht Polizei, sondern Gendarmerie, den gestohlenen Schmuck (Erbstück, Wert: ATS 250.000,-) der tatausführenden Frau abgenommen hat. Auch die Begleiterin des Vertragsverfassers stand offensichtlich unter vis compulsiva (somatisosa).

 

In diesem Sinne muss das Verhalten des Langzeit-Obmanns Hans Grohs tatsächlich gewertet werden. Er zog sich zurück, wies darauf auch hin und verweigert seit diesem Zeitpunkt die Annahme jeglicher Post.

 

Das LRC knüpft primär, soweit dies die Struktur auch noch heute betrifft, auf die Lehre des Begründers der anthroposophischen Schule des Rudolf Steiner an, der früher Mitglied der Adya-Gesellschaft war.

 

Rudolf Steiner selbst war als Mitglied der „Thule-Gesellschaft“ (vorerst) in 17. Position im Verzeichnis gereiht, wobei er auch selbst als Begründer der antrophosophischen Schule aufscheint.

 

Die „Thule-Gesellschaft“ wurde gegründet von Freiherr Rudolf von Sebottendorf, Ordenshochmeister. In dieser Geheimgesellschaft wurde auch bereits nach der Gründung in führender Position geführt:

 

Rang 4: Adolf Hitler, Führer, Reichskanzler und oberster SS-Führer;

Rang 5: Rudolf Hess, Stv. des Führers und SS-Obergruppenführer;

Rang 6: Hermann Göring, Reichsmarschall und SS-Obergruppenführer;

Rang 7: Heinrich Himmler, Reichsführer SS und Reichsminister

Rang 11: Karl Haushofer, Prof. Dr., Generalmajor a.D. ;

Rang 14: Bernhard Stempfle, Hitlers Beichtvater und Intimus.

 

In weiterer Folge zerfällt die „Thule-Gesellschaft“ in 2 Teile: in den der Esotheriker, der dann Rudolf Steiner zugehört und die Exotheriker, die selbst Adolf Hitler übernahm. Diesbezüglich vermeint die Wissenschaft unrichtigerweise, dass Adolf Hitler selbst Großmeister war.

 

Eine der wichtigsten Ziele der „Thule-Gesellschaft“ war es, sich gegen das Weltjudentum, Freimaurertum und seinen Logen zu verschwören.

 

In diesem Zusammenhang wird weiters ausgeführt, dass der Begründer des LRC in seiner Lehre auch nachweislich den Talmud heran zieht. In diesem Zusammenhang siehe weiter unten.

 

Die „Thule-Gesellschaft“ selbst stellt Theorien über die Entstehung „HYPERBOREA“ und die Lage von „SHAMBALLAH“ auf.  In der Frühzeit war die Auffassung von Jan van Rijkenborg deckungsgleich; in seinem Werk „Die Bruderschaft von Shamballah“ lag Shamballah in der Wüste Gobi (siehe Jan van Rijkenborgh „Die Bruderschaft von Shamallah“; Haarlem, Ausgabe 1961).

 

Diese Auffassung entspricht nicht der Auffassung der Tibeter und des Bergsteigers Reinhold Messner. Die Nationalsozialisten und eingegliederte SS-Mitglieder vertraten vielmehr 1935 die Auffassung, dass Shamballah in der Wüste Gobi liegt – siehe zB.: „Ferdinand Ossendowski in „Tiere, Menschen und Götter“ 1923, übernommen von Sven Hedin, publiziert 1925 in „Ossendowski und die Wahrheit“.

 

Hintergründe dieser Auffassungen war die Kriegspolitik von Adolf Hitler in Zusammenhang der Förderung Japans und der Nicht-Angriffspakt zwischen Japan und Deutschlang 1936. Dieser Nicht-Angriffspakt wurde aber – zumindest teilweise vorerst – durch den Deutsch-Sowjetischen-Nichtangriffspakt gebrochen.

 

Mit der Auffassung, dass Shamballah in der Wüste Gobi liegt, steht Jan van Rijkenborgh in Revidierung seiner eigenen, früheren Auffassung  heute alleine.

 

Bemerkenswert ist, dass Rudolf Steiner in vielfacher Hinsicht Auffälligkeitswerte aufweist und auch als Esotheriker mit seinen Auffassungen durch die Berührung  mit der „Thule-Gesellschaft“ nationalsozialistisch geprägt war und aus diesen Gründen immer wieder kritisiert wurde.

 

Diesbezüglich wird auf einen Artikel „DIE WELT“ vom 29.11.2007,  Autor: Hendrik Werner,  verwiesen: „Wie antisemitisch war Rudolf Steiner?“. Es kam damals auch zu Strafanzeigen gegen die Rudolf Steiner Gesellschaft mit dem dringenden Verdacht, gegen Schweizerische Anti-Rassismus-Bestimmungen verstossen zu haben. Siehe auch Focus vom 29.08.2007, „Rudolf Steiner auf dem Index“).

 

Insbesonders sprach sich Rudolf Steiner gegen das Judentum aus und erklärte, dass es innerhalb des modernen Völkerrechtsleben keine Berechtigung habe und es sich erhalten hätte, was ein Fehler der Weltgeschichte sei.

 

Hinsichtlich Aleister Crowley ist aus zu führen, dass dieser Oberhaupt des englischen Zweiges der Oto-Gesellschaft war, wobei ihm anvertraut war, dass Hitler selbst praktizierender Okkultist gewesen ist.

 

In der okkulten Oto-Gesellschaft finden sich auch verschleiert die Ursprünge für die Dianetik und Scientology; die Symbolik wurde von Hubbard entnommen und führte in der Oto-Gesellschaft die sexuelle Magie mit Jack Parsons auf der Grundlage von Aleister Crowley – das Scientology-Kreuz ist ähnlich dem Crowley-Kreuz.

 

Rudolf Hess war ein allgemeiner Verbindungsmann. Hitler´s SS-Organisation war mehr eine okkulte Bruderschaft als eine militärische Organisation, die Thule-Gesellschaft stand hierzu als eine Gruppe der Motivation, die Methode Rudolf Steiner wurde rezipiert vom Großmeister des Lectorium Rosicrucianum, Jan van Rijkenbourg und bis weit in die 60´er Jahre hinein in den Aquarius-Konferenzen immer wieder Rudolf Steiner die Hauptbezugsperson darstellt – siehe Literatur in Anlage.

 

Die Thule-Gesellschaft glaube nach der Isaias-Offenbarung an den kommenden Messias, den 3. Saragon, der Deutschland zu Ruhm und einer neuen, arischen Ehre führen sollte;

 

 

Jan van Rijkenborgh glaubte an den kommenden, neuen Menschen. Im Werk „Demaskierung“ selbst sind aber wiederum auch Elemente aus dem Talmud eingebaut; dies war auch ein Grund dafür, dass letztendlich der Flieger-General Walter Grabmann; dies auf Grund des vorgeschriebenen Weges der Involution, der tatsächlich der Wegbereiter des nationalsozialistischen Rassemenschen war, wobei andererseits Walter Schmid selbst, sein Freund, die für ihn und seinen Werdegang unerheblich war. Er hatte auch seine Insignien aus dem Dritten Reich nach Süd-Amerika mitgenommen und waren diese immer am Nachtkasten aufgestellt. Sein geistiger Entwicklungsprozess und die Gebundenheit an den Führer Adolf Hitler durch Blut und Ehre blieb auch in Süd-Amerika bestehen.

 

Die Thule-Gesellschaft selbst bestand bereits unter dem Ordens-Hochmeister Freiherr Rudolf von Sebottendorf und war Adolf Hitler bereits Mitglied unter dem Namen „Adolf Schicklgruber“ eingetragen.

 

Auffälligkeitswerte seitens des „Lectorium Rosicrucianum“ selbst liegen insoweit vor, als die persönliche Sekretärin von Franz Bardon, die vom LRC ausgeschlossen wurde. Franz Bardon wurde, was bemerkenswert ist, über persönlichen Auftrag des Führers Adolf Hitler gefoltert.

 

Weitere Auffälligkeitswerte sind, dass sie sg. „Hohl-Welt-Theorie“ von der „Thule-Gesellschaft“ vertreten wurde und diese auch im LC Deckung findet. Verteidigt wurde sie vor allem vom seinerzeitigen Obmann Hans Grohs und seinerzeitigen Vorstandsmitglied Rudolf Prawitzer.

 

Besondere Auffälligkeitswerte zeigt der  Hans Grohs, der seine Rechtsauffassung nach Einsichtnahme in den Vertrag zwischenzeitig geändert hat, aber immer noch eine psychologische Amnesie aufwies.

 

An sich ist dies nicht verwunderlich, zumal das System der Gruppeneinheit, wie vom LC gehandhabt, tatsächlich, wie im Wikipedia beschrieben, mit einem Involutionsprozess einhergeht.

 

Die Auffälligkeitswerte sind vom rechtlichen Gesichtspunkt zu berücksichtigen und muss auch darauf hingewiesen werden, zumal sein Verhalten des Stillschweigens, was an sich rechtlich ein Erdulden der Situation darstellt, Rechtsfolgen nach sich zieht.

 

Auffälligkeitswerte zeigte auch Walter Grabmann, der selbst auf Grund seiner Entwicklung im Dritten Reich innerlich zerbrach; diesbezüglich wird auf den Urkundenkatalog im Anhang verwiesen.

 

In weiterer Folge war Adolf Hitler Mitglied des Freimaurerordens des Golden Centurien und Rudolf Steiner Mitglied des schwarzmagischen Ordens der Oto-Gesellschaft, was durch Literaturquellen bescheinigt wird. Letzteres erklärt auch, dass Rudolf Steiner tatsächlich geschützt war.

 

Das Systems des LC wollte der Sohn Henk Leene beseitigen, ist aber intern an den bestehenden Strukturen gescheitert, sodass er ausgetreten ist.

 

 

 

Auch die die Ideologie der Reichsdeutschen Führung auf dem El-Schaddai-Thema und der daraus folgenden Judenverfolgung, der Jesaias-Verfolgung hängt mit dem Thema Kreuzzug gegen den Gral, was im LC hervor gehoben wird, tatsächlich zusammen.

 

Beim Lectorium Rosicrucianum handelt es sich um einen Splitt aus dem Freimaurersystem, wobei die Einordnung selbst unter dem Begriff „Rosenkreuzer“ erfolgt ist, tatsächlich aber nachweislich die Wurzeln auf Rudolf Steiner zurück zu führen sind. Die Entwicklung erfolgte danach, nachdem Jan van Rijkenbourg in der Rosenkreuzer-Bewegung des Max Heindl nicht erfolgreich voran kommen konnte und selbst seine eigene Religionsgesellschaft schuf, welche auf die ob erwähnten Strukturen primär Rudolf Steiner anknüpft, aber auch Elemente aus jüdischen Religionen eingepasst wurden und die Bibel selbst sekundären Charakter hat und apokryphe Schriften wie die Pistis Sophia,

 

 

worüber durch Jan van Rijkenborgh ein eigener Kommentar verfasst wurde, in den Vordergrund treten. Es wurde ein System geschaffen, welches in sich und auf Grund der Gesamtheit selbst inkongruent ist und vielfach zur Bewusstseinstrübung führt, wobei der Prozess der Involution, aus der wissenschaftlichen Literatur fast nicht bekannt, zu verheerenden Ergebnissen führt und Methoden der Gedankenüberwachung gegeben sind und immer mehr verfeinert wurden.

 

 

IV)   ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNGEN DER KONVENTION UND ZUSATZPROTOKOLLE UND

BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

 

Konventionsverletzung Artikel 8 und 6 Absatz 1, MRK, und 1. ZP zu MRK,, wozu Bezug nehmend auf die angeführten Grundrechtsverletzungen im Einzelnen unter Berücksichtigung der besonderen Gesetzeslage der Republik Österreich als Konventionsstaat Bezug genommen wird.

 

Die Konventionsverletzung ergibt sich auf Grund der gängigen Rechtssprechung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes selbst, der die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK gerecht wird, zumal in gegenständlichem Fall, wie noch auszuführen sein wird, auf Grund der spezifischen Rechtslage in Österreich eine Behörde entschieden hat, die selbst nicht als Tribunal eingerichtet ist und tatsächlich eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche erforderlich war, sodass in Verbindung mit der Grundrechtsverletzung tatsächlich auch aus der Sicht des österreichischen Gesetzgebers Verfassungswidrigkeit vorliegt.

 

Eine Qualifikation als Gericht war nicht gegeben; auch handelt es sich bei der Finanzprokuratur keinesfalls um eine Behörde im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG.

 

Die Republik Österreich wäre schlechthin verpflichtet gewesen, wie noch unten näher auszuführen sein wird, auf Grund der spezifischen Rechtslage die Konventionsbestimmung des Art. 6 Abs. 1 MRK in die Österreichische Rechtsordnung mit einer Ausführungsgesetzgebung zu transformieren ,um den

Vertragsauflösungsinstrumenten des österreichischen Rechts  gerecht zu werden.

 

 

Zur Begründung wird vorgebracht, dass in gegenständlichem Fall an den Anwalt der Republik Österreich , einen Vertrag von Amts wegen aufzuheben. Diesem Ansuchen wurde im Sinne des Schreibens vom 02.12.2009 an die Finanzprokuratur Wien, wie oben näher bezeichnet, nicht entsprochen.  Das genannte Ansuchen selbst war als Zwischenverfahren in einem Auflösungsantrag wegen absoluter Nichtigkeit anzusehen, wobei rechtlich auf dieses Ansuchen verwiesen wird.

 

Das Zwischenverfahren war erforderlich, weil um Auskunftserteilung auf Grund einer bestehenden Auskunftspflicht angesucht wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht muss vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes zwingend ausgeführt werden, dass die Republik Österreich sehr wohl verpflichtet ist, in bestimmten Fällen der absoluten Nichtigkeit Verträge, auch privatrechtlichen Inhaltes, auf zu heben;

 

insbesonders dann, wenn dies öffentliche Interessen, wie in gegenständlichem Fall bei einem Vertragsabschluss mit einem Verein, der sich weltweit als internationals agierende Organisation darstellt, wobei aus der Literatur Fälle bekannt sind, wonach dies nicht nur bei absoluter Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB im Sinne der 3. Teilnovelle 1916 Reichsgesetzblatt 59 zu erfolgen hat; es sind auch Grenzfälle aus der Literatur bekannt, mit denen sich der Oberste Gerichtshof bei Vertragsauflösungen nach § 871 ABGB auseinander gesetzt hat, obwohl in diesen Fällen die Verjährungsfrist selbst 3 Jahre betrug.

 

In gegenständlichen Fall ist eine Verjährungsmöglichkeit überhaupt nicht gegeben; dies wird ausgeführt, obwohl sich die Beschwerdeführerin noch in der 30-jährigen Verjährungsfrist bei den Vorgängen im Sinne einer arglistigen Täuschung, wie dargetan, befindet, wobei seit Kenntnisnahme nicht einmal ein Jahr verstrichen ist.

 

Vom Instrument dieser Vertragsaufhebung bei Arglist wurde in Österreich aus vielfachen Gründen nicht Gebrauch gemacht, wobei den Gerichten, dh. Landesgerichten, aber auch einschlägigen Kommentaren wie zB. Tades o.a., der Begriff Arglist, der zumindest 12 Synonyma inkludiert, in vielfacher Hinsicht nicht hinlänglich bekannt ist.

 

Vielfach wird bei den Vertragsauflösungsgründen auch öffentliches Interesse geltend gemacht und von der Rechtssprechung heran gezogen.

 

In diesem Fall kämen in Betracht der Erwerb einer Liegenschaft im 3. Reich, eg. im Jahre 1941, wo sich zuvor eine SS-Kommentatur befand und dann auf Grund eines Vermessungsbogens an einem Holzschuppen ein Superädifikat (in der Urkunde wörtlich als Luftkeusche bezeichnet), § 445 ABGB, und dann noch in weiterer Folge im Jahre 1983, ohne dass bei dieser Liegenschaft ein Einheitswert bestand, eine Falscherklärung durch eine österreichische Richterin vor einem Notar abgegeben wurde, dass tatsächlich ein Superädifikat nicht bestanden hat und man sich dann mit diesem Kunstgriff in den Besitz der Liegenschaft mit diesem Haus setzte;

 

wobei im Jahre 1946 in dieser Hütte sich der Kriegsverbrecher Otto Christandl befand, der von einem amerikanischen Militär-Gericht 1946 verurteilt und im LG Leoben, damals Kreisgericht Leoben, erschossen wurde.

 

In gegenständlichem Fall handelt es sich aber um einen Vertrag mit Arglist, wobei derartige Verträge nicht einmal im 3. Reich üblich waren, zumal der Vertragsinhalt selbst exakt formuliert wurde und die Opfer – Holocaust-Opfer selbst – tatsächlich wussten, was geschehen ist.

 

Diese Ausführungen sind insoweit erforderlich, weil die Republik Österreich schlechthin verpflichtet ist, nichtige Verträge auf zu heben.

 

Zum Begriff der Nichtigkeit selbst siehe weiter unten, soweit sich dies auf das Spezifikum der Österreichischen Rechtsordnung bezieht. Die Ausführungen erfolgten aber auch deshalb, weil bereits zuvor, im Jahre 1941, auf Grund der Raubpolitik des 3. Reiches versucht wurde, durch einen SA-Sturmbannführer Leitner (KG Gerlamoos/Steinfeld), sich das Schloss Neustein zuzueignen und die Beschwerdeführerin selbst Richtung Ukraine, am Zug verfrachtet, unterwegs war, wobei aber ein Rechtsanwalt aus Kärnten dieses Schicksal verhindern konnte.

 

In gegenständlichem Fall erfolgten die Vorgänge durch das Lectorium Rosicrucianum mit Methoden, die so zu werten sind, dass man einen gültigen Vertrag einfach austauschte, wobei zuvor nur vereinbart war, dass der Übergeberin die Nutzungsrechte am Schloss Neustein, wie dargestellt, zukommen., was vom Spezifikum der Kärntner, grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen, wenn der Vertrag, wie vereinbart, ausgearbeitet worden wäre, auch möglich gewesen wäre; dies unbeschadet einer durchzuführenden, grundbücherlichen Intabulierung, zumal die Aushöhlung des Eigentums nach den Kärntner Landesgesetzen, sprich Grundverkehrsgesetzen, der Beschwerdeführerin und Schlossbesitzerin Rechte eingeräumt werden, die sich der Nutznießung des Schweizer Zivilgesetzbuches nahezu annähern.

 

Hinsichtlich des § 879 Abs 1 ABGB, der durch die 3. Teilnovelle 1916 in 2 Rechtsfiguren aufgespalten wurde, ist zu sagen, dass hinsichtlich der Hintergründe und der Situation der genauen Rechtslage die Forschung in mehrfacher Hinsicht irrt; auch sind aus nicht nachvollziehbaren Gründen, wobei aber die Gründe an sich auf der Hand liegen, gerade die für die Beurteilung und rechtlichen Schlussfolgerungen erforderlichen, heran zu ziehenden, stenografischen Protokolle des Reichstages schlechthin verschwunden, wobei aber die in der Literatur in mehrfacher Hinsicht auch deutschen Autoren und teilweise österreichischen Rechtswissenschaftlern erkennbar gewesen sein musste. Es ist nur scheinbar der Fall, dass die Rezeption des Begriffes der Nichtigkeit, wie ihn das dBGB in den §§ 134 ff prägte, nicht gelungen ist.

 

Vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes kommt es tatsächlich auf den erklärten Parteiwillen an, auf diesen aber auch, wenn schon eine Partei der anderen erkennbar den Vertrag nur ganz oder gar nicht gelten lassen will. Gerade diese Voraussetzungen liegen in gegenständlichen Fall vor.

 

Bei derartigen zweiseitigen Geschäften macht die Ungültigkeit der einen Verpflichtung auch die andere ungültig.

 

Die Autoren des ABGB vertraten im 18. Jahrhundert die Ansicht, dass für die vertragliche Einigung der Konsens der Parteien erforderlich sei – siehe hierzu Karl Anton Martini, de lege naturale positiones Viennae Nr. 466, S. 163, „wenn eine einzelne, individuelle, völlig bestimmte Sache versprochen wird“, aber auch von Zeiller, Kommentar über das ABGB, Band II, 1, Wien, 1812, S. 218.

 

Zum Einfluss des rationalen Naturrechtes auf die Einebnung des Unterschiedes zwischen titulus und modus adquirendi siehe Theodor Mayr-Maly, Kauf- und Eigentumsübertragung im Österreichischen Recht in L. Vacca, Vendita e trasfermento della proprieta, S. 275 ff.

 

Das ABGB geht von der Lehre des titulus und modus aus, siehe hierzu wiederum Theodor Mayr-Maly, Kauf, S. 277, wobei anzumerken ist, dass nach dem 1. Weltkrieg die älteren Ansichten aus der pandektistischen Doktrin zum abstrakten, dinglichen Vertrag aufgegeben wurden, was in gegenständlichem Fall von Bedeutung ist.

 

Die Österreichischen Autoren sprechen zwar heute noch vom dinglichen Vertrag – siehe hierzu Rummel im Komm. Zum ABGB, 3. Auflage, Wien 2004, Band I, zu § 859, RN 15, aber in völlig anderem Sinne als im Deutschen Recht, nicht zuletzt deshalb, weil das positive Recht des ABGB hier dem Abstraktionsgrundsatz eindeutig entgegen steht.

 

Nun wird aber seitens des Lectorium Rosicrucianum, insbesonders niederländischer sowie deutscher Funktionäre, tatsächlich behauptet, wie dies in der letzten Generalversammlung geschah, dass das Schloss geschenkt sei und die Schenkung angenommen werde.

 

Dazu ist zu sagen, dass dies tatsachenfremd ist, wobei im Falle einer Schenkung eine strengere Form bei der Verpflichtung zur Durchsetzbarkeit angenommen wird, die auf verschiedenartige, rechtliche Abhängigkeit der Gegenseitigkeit der versprochenen Leistungen von Einfluss sind. Diese Momente sind wiederum der Deutschen Lehre entnommen.

 

Hierzu ist zu sagen, dass ein Vertrag entweder zum Zwecke des Austausches geschlossen wird, wobei entgeltliche Verträge an zu führen sind, oder auch zum Zwecke der Schenkung als weiterer Vertragstyp, wobei dieser Gedanke auch von den Autoren des ABGB in 19. Jh. – Karl-Anton Martini – propagiert wurde, wobei schließlich in die Kodifikation des Österreichischen Rechtes eine Dreiteilung im ABGB erfolgt ist. Es kommt tatsächlich zusätzlich zu diesem 2-teiligen Moment der Abwicklungszweck des Vertrages hinzu. Rechtsgeschäfte hinsichtlich der causa donandi unterliegen im Vergleich zu solchen hinsichtlich des Austausches strengeren Anforderungen und Ausgestaltung.

 

Der wohltätige Erwerb durch Vertrag als Absicht kann in gegenständlichem Fall bei den aufgezeigten Umständen nicht angenommen werden; ein wohltätiger Vertrag an sich bedarf aber an sich zusätzlicher Beweise, wobei nach der Auffassung der Kommentatoren des ABGB ein Erwerb gar nicht statt finden kann, wobei hier prinzipiell davon aus zu gehen ist, dass der Vertrag einerseits wohltätig, andererseits auch belästigend sein kann.

 

 

 

 

Daraus ergibt sich, dass für die gesamte Beurteilung an sich von der vertraglichen Dreiteilung aus zu gehen ist – siehe hierzu auch Zeiss AcP 1964 (164) –S. 65 „Jeder, der eine Sicherheit bestellt, handelt nicht nur des Sicherungszweckes wegen, sondern aus einem anderen Rechtsgrund, der sein Handeln wirklich verständlich macht“.

 

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist an zu führen, dass, ausgehend von der durch den Vertragsverfasser Dr. Ferdinand Gross errichteten Punktation, tatsächlich vereinbart war, ein Vertragswerk in der Gesamtheit zu errichten, das ein Kontext zum Besitz des abzutrennenden Landtafelgutes an sich und der Bio-Landwirtschaft, ausgehend von dem angegebenen Sachverhalt, herbei führen sollte.

 

Was das weitere Verhalten des Lectorium Rosicrucianum im Sinne eines Stillschweigens betrifft, muss gesagt werden, dass dadurch vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes ein vertraglicher Wille nicht begründet werden kann, hierbei ist vielmehr von Unrechtsbewusstsein aus zu gehen.

 

Auch liegt auf Seiten der Beschwerdeführerin keinesfalls ein fahrlässiges Nicht-Wissen vor, zumal sie darauf vertraut hat, dass ihre Interessen in einem Vertragswerk fest gehalten sind. Diesbezüglich wird auf die Rechtssprechung zu § 1304 ABGB Bezug genommen – siehe hierzu vergleichsweise Rummel, Komm. zum ABGB, Band I, § 871, RN 1.

 

Auch ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin würde nach Österreichischem Recht im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung des ABGB die Annullierung nicht ausschließen, wie Rummel zutreffend ausführt.

 

Nur die römischen Quellen selbst kennen keine Nichtigkeitslehre, wobei der Beginn dieser Rechtsentwicklung, anders als in Deutschland, in der Lehre des usus modernus pandectarum vermutlich seine Wurzeln hat.

 

Es gibt aber im mittelalterlichen, römischen Recht anderen Auffassungen, wobei diesbezüglich nur wegen der Kürze der Zeit, welche für die Eingabe zur Verfügung steht, teilweise aus dem Gedächtnis zitiert werden muss eg. Donellus oder die actio nullitatis in der mittelalterlichen Kanonistik.

 

Was die Entwicklung der Nichtigkeit der Anfechtung von Willenserklärungen betrifft, wird verwiesen auf Harder „Die historische Entwicklung der Anfechtbarkeit von Willenserklärungen“ in AcP 173 (1973), S .209-286.

 

Die Vertragsauflösungsinstrumente bei Irrtum sind im Allgemeinen Gestaltungsurteile – siehe hierzu Stubenrauch, Komm. zum Österr. Allg. Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, Wien 1903.

 

In gegenständlichem Fall ist zu sagen, dass auch nach Vornahme des Rechtsgeschäftes beim aufgezeigten Verhalten das Setzen von Irrtum und arglistige Täuschung, aber auch Drohung fort gesetzt wird.

 

 

 

 

 

Hinsichtlich Drohung sind Umstände gemeint, welche darauf abstellen, für die Beschwerdeführerin seitens des Lectorium Rosicrucianum keine Hilfskräfte mehr zuzulassen.

 

Das Griechische Zivilgesetzbuch geht hier von einer Frist von zwei Jahren aus, wenn sich diese Pressionshandlungen fort setzen, ausgehend vom Aufhören des Bestehens.

 

Die absolute Verjährungsfrist in Griechenland beträt 20 Jahre, das in Griechenland eine absolute Nichtigkeit gegeben ist, ist aus Art. 157, Griechisches ZPG, nicht ersichtlich.

 

Hierzu wird aus dem Gedächtnis angemerkt, dass Griechenland selbst die erste Kodifikation in Europa hatte, wobei Griechenland römisch-rechtlich ausgerichtet ist (hexa byblos des constantinopolis).

 

Das Deutsche BGB hatte Einflüsse auf die Rechtsentwicklung in Polen, Österreich prägte wiederum das niederländische und italienische Recht.

 

Das polnische Zivilgesetzbuch 1964 zeigt in Aufbau und Inhalt den Einfluß des Deutschen, Österreichischen und Schweizer Rechtes.

 

Die Grundsätze von Treu und Glauben sind an sich Gesamtbestandteil der Europäischen Überzeugung und finden sich im Deutschen Recht, aber auch im Griechischen Zivilgesetzbuch im Art. 281, wo ausgeführt wird, dass die Ausübung eines Rechtes unzulässig ist, wenn es offenbar  dem Grundsatz von Treu und Glauben oder von den guten Sitten oder von sozialen und wirtschaftlichen gesetzte Grenzen überschreitet.

 

Für die Beurteilung des Grundsatzes von Treu und Glauben käme nach Österreichischem Recht die Behandlung nach § 7 ABGB zur Anwendung, was im römischen Recht der ratio decidendi – Richterrecht – Rechtsfortbildung – entspricht.

 

Hier gibt es aber insoweit nach Österr. Recht wenig Interpretationsspielraum, weil das Österr. Recht im Gegensatz zum Deutschen Recht eine condictio furtiva nicht kennt. Andererseits kommen hier in gegenständlichem Fall die Kondiktionen nicht zur Anwendung; § 1435 ABGB geht von der condictio causa finita aus, wobei diese Kondiktion – nicht Rechtsfigur – zur Anwendung gelangt, wenn eine nachträgliche Unmöglichkeit des Rechtsgeschäftes besteht; auch diese Voraussetzungen treffen in gegenständlichem Fall nicht zu.

 

Schadenersatzrechtliche Normen selbst sind in gegenständlichem Fall auf Grund der Aufhebung des nichtigen Vertrages nur ergänzend unter Bezugnahme auf § 1295 Abs 1 ABGB heran zu ziehen.

 

Zur Haftung: wegen culpa in contrahendo wird auf Juristische Blätter 1988, S. 783, in diesem Zusammenhang verwiesen.

 

Geht man aber zusätzlich auch von einer Sittenwidrigkeit aus, so ist auch hier im Deutschen, Schweizer und Niederländischen Rechtsbereich auf die relevanten Bestimmungen zu verweisen.

 

Diesbezüglich wird auf § 38 dBGB verwiesen, aber auch § 879 Abs 1 und § 877 ABGB, wobei die Sittenwidrigkeit in gegenständlichem Fall mit einer Verbotswidrigkeit an sich im Zusammenhang steht und zusätzlich bei einer Strafrechtswidrigkeit, unabhängig davon, ob der Tatbestand an sich erfüllt wird, isoliert von der Verbotswidrigkeit, auf § 1311 ABGB in Verbindung mit dem Verstoss gegen den Schutzzweck der Norm Bezug zu nehmen ist – siehe hierzu auch Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz 1983, 116.

 

In diesem Zusammenhang ist aber auch bei der gegenständlichen Struktur des Lectorium Rosicrucianum in Verbindung mit dem Stiftungssystem anzumerken, dass ein entsprechender, volkswirtschaftlicher Schaden insoweit besteht, als die Spendengelder in das Ausland abfließen und tatsächlich die Geldmittel dem Schloss Neustein, welches sukzessive verfällt, entzogen werden.

 

Diesbezüglich liegen Regelungsdefizite bei der gegenständlichen Vereins- bzw. Stiftungsorganisation vor, welche vom Gesichtspunkt des Österr. Rechtes, aber auch des Internationalen Rechtes überprüfungswürdig sind und mit der Gewährleistungspflicht der Grundrechte des Staates an sich einher gehen, wobei in der Gesamtheit davon gesprochen werden kann, dass nicht nur finanzielle

 

Interessen des Einzelnen wie der Beschwerdeführerin, sondern auch jene der Allgemeinheit betroffen sind, da der Verein selbst für jede Personengruppe offen steht, wobei hins. der Struktur zu sagen ist, dass hier zusätzlich eine Organisation der Beschwerdeführerin entgegen steht, welche auf Grund des Argumentes der Machtfülle großen Organisationen und Konzernen in der Rechtssprechung entspricht, wobei das Verhalten derartiger Verbände, Vereine durch Organe auch nicht den Einzelinteressen der Person selbst dient, wie die Vorgänge des beim Vertragsabschluss agierenden Obmannes tatsächlich zu würdigen sind.

 

Der bestehenden Auskunftspflicht bei einem nichtigen Vertrag nach der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes wurde nicht entsprochen; sämtliche Vorstandsmitglieder ließen die Schreiben unbeantwortet; diesbezüglich wird auf das beiliegende Anlagenverzeichnis verwiesen. Hans Grohs selbst stellte sein Schreiben als Hauptverantwortlicher und seinerzeitiger Langzeit-Obmann ungeöffnet zurück.

 

Ein derartiges Aufforderungsschreiben an die Republik Österreich hat tatsächlich ein Zwischenverfahren zu enthalten, welches durch den Finanzprokuratur, Hofrat Dr. Arzberger, nicht beachtet wurde, was einen Verstoss gegen die Bestimmung des Art. 6Abs.1 EMRK zusätzlich dar stellt, wobei hinsichtlich einer derartigen Auskunftspflicht nicht nur auf jüngere Literatur in SZ in der 2. Republik (Sammlung Zivilrecht) verwiesen wird, sondern auch auf ältere Literatur wie eine Entscheidung des OLG Graz v. 22.12.1896, im Zentralblatt f. die juristische Praxis 1897 und in Unger, Walter Pfaff – 11586 (Nationalbibliothek).

 

Daraus leitet sich aber auch in gegenständlichem Fall die schwere Grundrechtsverletzung im Sinne eines Eingriffes in das Eigentumsrecht ab, wobei hier, ausgehend vom Art. 1 des 1. ZP, von sonstigen Eingriffen im Sinne von qualifizierten Maßnahmen aus zu gehen ist, zumal bei den Vorgängen eine Organisation tatsächlich der Einzelperson der Beschwerdeführerin gegenüber steht und entspricht dies auch dem Schutzzweck dieser Bestimmung.

 

Vom Gesichtspunkt des Vertragsrechtes kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass in gegenständlichem Fall der Zweck des Rechtsgeschäftes erreicht wurde, sondern ist auch nach der älteren Literatur mangels Zweckerreichung die Obligation unter gegangen – siehe hierzu Klein „Untergang der Obligation durch Zweckerreichung 1905“.

 

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass in gegenständlichem, besonderen Fall, der auch in keiner Weise auf Grund des Verhaltens des Lectorium Rosicrucianum einer Lösung zugeführt werden kann, da nicht nur auf dem bisherigen Rechtsstandpunkt verharrt wird, sondern tatsächlich abgezielt wird, das weitere Vermögen der Beschwerdeführerin zu akquirieren, die Nichtigkeit des Vertrages selbst nach Österr. Recht tatsächlich gegeben ist, zumal auch, wie dar getan, verschiedentlich die Frage, ausgehend von der Verletzung von Schutznormen, zu lösen ist, wobei auch im Deutschen Recht hier Ansätze bei der Lösung gegeben sind – siehe hierzu OGH, Evidenzblatt 1967, Nr. 174 – wobei der Fall insoweit alle Qualitäten erreicht, als hinsichtlich des § 879 Abs 1 1. Halbsatz Verbotswidrigkeit und 2. Halbsatz Sittenwidrigkeit ABGB vorliegt und zusätzlich öffentliche Interessen die Vertragsaufhebung gemäß gesicherten Rechtssprechung hier mit nichtigkeitsbegründender Wirkung erfordern; wobei die Verbotswidrigkeit vom Gesichtspunkt des Verbotenen die Lösung unter Zuhilfenahme des § 1311 ABGB zuläßt.

 

Auch hat es in gegenständlichem Fall mit einer allfälligen, strafrechtlichen Verurteilung alleine für die Feststellung der Nichtigkeit keinesfalls sein Bewenden.

 

Daraus ergibt sich, dass tatsächlich nicht Teilnichtigkeit gegeben ist, wobei unter Teilnichtigkeit relative Nichtigkeit verstanden wird. Die österreichische Vertragsnichtigkeit knüpft außerdem an personalorientierte Schutzzweckgesichtspunkte an, wobei diese Aufhebungsinstrumente dem dBGB nicht inhärent sind.

 

Die absolute Nichtigkeit ist auch, wie bereits mehrfach ausgeführt, von Amtswegen wahr zu nehmen – siehe hierzu auch Erich Feil, § 879, Anmerkung 8, Kommentar ABGB.

 

In gegenständlichem Fall ist die Beschwerdeführerin aber zusätzlich auch nicht nur in ihrem Eigentumsrecht, sondern auch, wie ausgeführt, in ihrem Recht der Wohnung, was gerade in gegenst. Fall, wie dar gelegt, einen massiven Eingriff im Grundrecht des Art. 8 EMRK darstellt beschwert.

 

Was die Ansprüche nach Art. 41 EMRK betreffen, stehen diese der Beschwerdeführerin natürlich nur dann zu, wenn die Republik Österreich nicht in der Lage ist, in den gegenst. Fall regulierend ein zu greifen.

 

In dieser Hinsicht liegt auch seitens der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtssprechung eine gewisse Erwartungshaltung vor, dass tatsächlich eine Regulanz des Falles erfolgt.

 

 

 

 

es darf nicht übersehen werden, dass es sich nicht um eine normale Freimaurerloge im allgemeinen Sinn handelt, sondern tatsächlich um eine Sekte mit Methoden der Einschränkung der Meinungsfreiheit bis hin zur Gedankenüberwachung, was mit einer Religion an sich nichts mehr zu tun hat, wobei die Strukturen selbst nachweislich in die Zeit des Nationalsozialismus zurück führen.

 

Hierbei sei auch erwähnt, dass der eingesetzte Organisator für Österreich, Generalmajor Walter Grabmann, damals Bundesdeutscher Staatsbürger, sich eines Obmannes bediente, der im 3. Reich die Funktion eines Gausprechers inne hatte. Es handelte sich um den früheren Langzeit-Obmann Kurt Koblika aus Salzburg, welcher die Agenden selbst führte. Walter Grabmann selbst berief sich hinsichtlich seines Heilauftrages auf den Hellseher des Führers Hanussen, mit dem er noch im Kriege ein Gespräch führte und der auf Grund dieses Gespräches, so wie er vorgab, ein Schlüsselerlebnis hatte.

 

Zur Person des Walter Grabmann ist zu sagen, dass dieser sicherlich nicht auf Grund seiner Tätigkeit und des Einsatzes als Luftwaffenkommandant, wobei er seine Angriffe immer an der Spitze flog, was an sich bemerkenswert ist, weil er nur einmal abgeschossen wurde, vom Gesichtspunkt des Deutschen Rechtes strafrechtlich mit absoluter Sicherheit nicht zu erfassen war. Vom Gesichtspunkt des Österr. Rechtes wäre er aber tatsächlich unter die Bestimmung des § 5 in Verbindung mit § 4 des  Österr. Kriegsverbrechergesetzes  ( KVG )– Staatsgesetzblatt v. 26. Mai 1945  - zu subsumieren gewesen; diesbezüglich handelt es sich nach Österr. Recht im Gegensatz zum Staatsvertrag um ein Verfassungsgesetz.

 

Hervor zu heben ist, dass Österreich hinsichtlich der Aufhebungsmomente von Verträgen im internationalen Rechtsvergleich über starke Instrumentarien verfügt, was nach der Rechtssprechung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg länderspezifisch zu berücksichtigen ist; anders beispielsweise ist die Situation beim Eigentumsbegriff.

 

Das rechtliche Beschwer der Beschwerdeführerin ist von erheblicher Gewichtigkeit.

 

 

V) ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN; DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER BEFASST WAREN

 

 

Ich habe keine anderen, internationalen Instanzen mit dieser Angelegenheit befasst.

 

 

VI) BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN

 

-      Punktation des Vertragsverfassers Dr. Ferdinand Gross;

-      Notariatsakt des Notariats Dr. Weinmann;

-      Auszug aus dem Vereinsregister;

-      Ablehnungsschreiben Finanzprokuratur Wien vom 22.12.2009;

-      Im übrigen siehe weiteres Dokumentenverzeichnis als Anlage;

 

 

VII) ANGABE DES ZIELES DER BESCHWERDE

 

Das Ziel der Beschwerde ist primär die Feststellung des Verstosses gegen die angesprochenen Grundrechte sowie der Erwirkung von Maßnahmen gegen die Republik Österreich vom Gesichtspunkt des Art. 41 EMRK, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich in gegenständlichem Fall um eine Sekte handelt und tatsächlich auch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein ultra non posse in Verbindung mit Art. 3 EMRK bei der Besonderheit des Falles im Sinne eines hoffnungslosen Ausgeliefertseins vorliegt und vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes nach modernen Kommentaren wie Schwimann, II. Auflage, bei der Rechtssprechung zu § 879 ABGB mit Recht angeführt werden muss, dass nach dieser Gesetzesstelle eine Knebelung durch eine Religionsgesellschaft vorliegt, wobei aber seitens der Beschwerdeführerin zuvor erwartet wird, dass die hohe vertragschließende Partei, die Republik Österreich, doch Maßnahmen ergreift im Sinne einer Gewährleistungspflicht der Grundrechte, wie bereits im Pkt. V) der Beschwerde näher ausgeführt.

 

 

 

VIII) ERKLÄRUNG

 

Die unterzeichnete Beschwerdeführerin zieht Englisch als Verfahrenssprache vor und ersucht, für ihre Äußerungen und auch für den Fall einer mündlichen Verhandlung die Deutsche Sprache zu gestatten. Die unterfertigte Beschwerdeführerin ist mit der Veröffentlichung ihres Namens einverstanden.

 

 

 

IX) ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG

 

Unter Bezugnahme auf Artikel 41, EMRK, wird ausgeführt, dass der eingetretene Vermögensschaden unter Bewertung der Schloss-Liegenschaft und den zu Grunde liegenden Bewertungsgrundsätzen im gegenständlichen Fall mit

 

€ 5,0 Mio.

 

angegeben wird, wobei auf den erfolgten Vorbehalt hingewiesen wird. Hinsichtlich der Bewertung ist anzuführen, dass, wie aus dem Tatsachenvorbringen ersichtlich, hinsichtlich des Verschuldensgrades davon aus zu gehen ist, dass vom Gesichtspunkt der Haftung in Verbindung mit der Bewertung hier nicht mehr damnum emergens vorliegt, sondern auch der schadensbegründende Haftungsgrund insoweit zu bewerten ist, dass bei den Vorgängen vorsätzliches Verhalten vorliegt.

 

Bei den allgemeinen Bewertungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um das Schloss Neustein handelt, welches ein Kulturgut darstellt und bei der Bemessung an sich auch immaterielle Werte zu berücksichtigen sind, wobei das Schloss selbst an sich auch ein Wappen aufweist.

 

 

 

 

Der ideelle Vermögensschaden beträgt bei den aufgezeigten Umständen

 

€ 50.000,-.

 

Diesbezüglich wird Zuspruch nach billigem Ermessen beantragt, wobei Bewertungen der Schloss-Liegenschaft in der Beschwerde selbst nachgereicht werden diese jedoch auf Grund von Erfahrungswerten derzeit angenommen wurden.

 

Beantragt wird seitens der Beschwerdeführerin, den belangten Konventionstaat die Republik Österreich zur Bezahlung eines Betrages von

€ 5,050.000,-

 

innerhalb der gesetzlichen Frist nach der Verfahrensordnung bei sonstiger Zwangsfolge zu verurteilen  und vorerst dringlich die Empfehlung einstweiliger Maßnahmen der Republik Österreich dieser über örtliche  Behörden, welche den schutzwürdigen Fall kennen, wie  die  zuständige Bezirksverwaltungsbehörde  Ortgemeinde – Bürgermeister u.a. abzugeben  oder azuordnen wobei eine Spezifizierung erfolgt. Auf die Erwartung und Zweck der Beschwerde wird höflich verwiesen.

 

 

 

 

 

 

 

Neustein, 2010-06-15                                        

                                                        Rosalinde Reinhilde Kohlmaier m. p.