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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Austria
Europe :
An den Kanzler
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F-67075 Strasbourg / Cedex
Frankreich
Fax: 33 (0)3 88 41 27 30
R E Q U E T E
A P P L I C A T I O N
B E S C H W E R D E
gem. Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention
und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
Voraus geschickt wird, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und die Beschwerde
nach Zuteilung der Beschwerdenummer genau ausgeführt wird.
I.
PARTEIEN:
A)
BESCHWERDEFÜHRERIN:
Rosalinde Reinhilde Kohlmaier
1. Nationalität: Staatsbürgerschaft:
Österreich
2. Beruf:
Besitzerin
3. Geschlecht:
weiblich
4. Geburtsdatum:
11.06.1924
7. geboren in:
Steinfeld
8. Ständige Adresse:
10.-Oktober-Straße 27, Schloss Neustein, 9754 Steinfeld
Beschwerdegegner – belangter Staat:
Republik Österreich
vertreten durch die:
Finanzprokuratur
Singerstraße 17-19
1011Wien
B)
DIE HOHE, VERTRAGSCHLIESSENDE
PARTEI
REPUBLIK ÖSTERREICH
II) ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER KONVENTION
Letzte innerstaatliche Entscheidung Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien; GZ.: II/327.978/1
v. 22.12.2009; Betreff: Notariatsakt Dris. Weinmann vom 06.09.1989; Antrag vom 02.12.2009; zuständiger Abteilungsleiter: Abteilung
1, Hofrat Dr. Arzberger.
Angemerkt wird, dass unter besonderem Hinweis auf das ob genannte Schreiben der Finanzprokuratur
als Anwalt der Republik Österreich eine Rechtsmittelmöglichkeit innerstaatlich nicht gegeben ist. Eine weitere Rechtsmittelmöglichkeit
oder verfahrensrechtliches Instrument ist in gegenständlichem Fall nicht vorhanden, zumal , wie in Pkt. IV) ausgeführt, tatsächlich
die Eigentumsklage - rei vindicatio - selbst hier
nicht greift; weil Eigentum zur Rechtsausübung der Beschwerdeführerin tatsächlich
vorliegt und eine Möglichkeit der
Beschwerdeführerin zur Rechtsverwirklichung nur insoweit gegeben ist, dass man von seinem Eigentumsrecht selbst dadurch Gebrauch
macht, dass man, wie in Punkt IV) ausgeführt, ein unbewegliches Objekt betritt
dies gilt allgemein oder in gegenständlichem Fall sich die Beschwerdeführerin
im Schloss Neustein tatsächlich weiter ausbreitet,
wobei vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes an sich nur Auskunftspflicht besteht, welche
aber durch den Verein, der selbst durch behördliche Maßnahmen – gemeint: das Lectorium Rosicrucianum – unter Bezugnahme
auf das anhängige Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau in
Auflösung begriffen ist, und hinsichtlich der GZ in der Anlage auf einen Auszug aus dem Vereinsregister verwiesen wird; Auskunftspflicht
nicht entsprochen wird.
Der zuständige Jurist der BH Spittal an der Drau hat den gegenständlichen Verein aufgefordert,
auf Grund eines eigenen Zwischenbescheides Stellung zu beziehen, widrigenfalls an sich der Verein ohnehin ipso jure zur Auflösung
gelangt. Auch ist in gegenständlichem Fall auf Grund der Rechtslage tatsächlich die rei vindicatio nicht vorgesehen und müßte in diesem besonderen Fall davon ausgegangen werden, dass andererseits mangels Rechtschutzinteresse
es zur Klagsabweisung kommt, zumal man sich des Instrumentes der Vertragsauflösung durch die Republik Österreich tatsächlich
zu bedienen hat.
III) DARLEGUNG DES SACHVERHALTES
Die Beschwerdeführerin und Unterfertigte hat mit Schreiben vom 02.12.2009 an die Finanzprokuratur
Wien, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, z.Hd. Herrn Hofrat Dr. Arzberger, Leiter der Abt. I, in als
Vertreter der Republik Österreich der Finanzprokuratur das Ansuchen heran getragen, einen nichtigen Vertrag, wie noch im Einzelnen
näher aus zu führen sein wird, hinsichtlich des Schlosses Neustein, 10.-Oktober-Str. 27, 9754 Steinfeld (Kärnten – Österreich),
wegen Nichtigkeit auf zu lösen. Zugleich wurde auch an das Bundesministerium f. Justiz, Sektion III, z.Hd. der dort leitenden
Staatsanwältin Fr. Dr. Ulrike Tessarek, Museumstraße 7, 1070 Wien, geschrieben, weil die Sektion III zuständig für Angelegenheiten
der Notare ist. Es handelt sich diesbezüglich um die Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Notariatskammern der Republik Österreich.
Dem Ansuchen lag zu Grunde, dass durch den seinerzeitigen Vertragsverfasser, Dr. Ferdinand Gross,
damals Rechtsanwalt in Kapfenberg unter der Adresse Wiener Straße 46, eine Punktation errichtet wurde, welche als Vertragsgrundlage
heran gezogen werden sollte.
Die Punktation wurde durch die unterfertigte Beschwerdeführerin, Rosalinde Reinhilde Kohlmaier,
am 04.03.1988 vor dem Bezirksgericht Spittal an der Drau und durch Organe des Vereines Lectorium Rosicrucianum am 17.02.1988
vor dem Bezirksgericht Bruck an der Mur durch den damaligen Obmann, Hans Grohs, und am 25.02.1988 durch ein weiteres Vorstandsmitglied,
Walter Stidl, gerichtlich beglaubigt unterfertigt.
Vor der Unterfertigung wurde der Sachverhalt mit dem damaligen Obmann genau besprochen.
Bei einer Punktation handelt es sich nach Österreichischem Recht um eine gültige Vertragsurkunde,
wobei in gegenständlichem Fall im Wesentlichen in den Vertrag selbst nur aufgenommen wurde, dass ein Eigentumsübergang tatsächlich
statt zu finden hat und der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten, Herrn Adolf Kohlmaier, welcher nunmehr auf Grund eines Arbeitsunfalles
ein Pflegefall ist und im Rollstuhl sitzt, tatsächlich ein unpersönliches Wohnrecht und in der Gesamtheit selbst den Ehegatten
Rosalinde und Adolf Kohlmaier die Schlossnutzung selbst im Sinne eines Fruchtgenussrechtes zukommen sollte, wobei sie sich
weiterhin auf der Liegenschaft selbst, welche, ausgehend von den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes, als sg.
„Landtafelgut“ damals zu betrachten war, volle Bewegungsfreiheit zukommen sollte und der Verein Lectorium Rosicrucianum
das Recht hat, sg. „Konferenzen“ einmal monatlich ab zu halten.
Auf den verbliebenen Liegenschaftsflächen betrieb der Gatte der Beschwerdeführerin eine sg. „Bio-Landwirtschaft“
und lieferte auch die Produkte für die Verköstigung anläßlich der Monatskonferenzen aus eigenem Anbau, wobei das Gemüse in
großen, landwirtschaftlichen Hallen gezüchtet wurde.
Die Punktation war deshalb erforderlich, weil der Vertrag in Kapfenberg errichtet wurde und die
Servitutstrassen tatsächlich noch nicht durch einen Geometer vermessen waren, sodass es hinsichtlich dieses Punktes aus diesem
Grund auf Grund der fehlenden Bestimmtheit des Vertrages selbst nicht möglich war, dies in einem Vertragswerk nieder
zu legen.
Weiters sollte die Punktation dazu verwendet werden, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
in Kärnten bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu bewerkstelligen und dann in der Folge das gesamte Vertragswerk zu erstellen.
Der grundverkehrsbehördliche Akt wird in Kärnten nach 10 Jahren vernichtet. Notariatsakte, wie
noch auszuführen sein wird, hinsichtlich des Datums 06.09.1989 gem. Mitteilung der Aufsichtsbehörde des BM f. Justiz, sind
durch den zuständigen Notar für immer an einem trockenen Ort ordnungsgemäß zu verwahren. Zum damaligen Zeitpunkt der notariellen
Vertragserrichtung gab es in Österreich noch keine Digitalisierung der Notariatsakte.
Nun wurde aber ein Notariatsakt am 06.09.1989 zu GZ.: 28/75 durch das Notariat Dris. Anton Weinmann,
A-9500 Villach/Kärnten, 10.-Oktober-Straße 18, errichtet und durch die Beschwerdeführerin und dem genannten Obmann und dem
genannten Vorstandsmitglied am 06.09.1989 unterfertigt.
Diese Vertragsurkunde vom 06.09.1989 Dris. Weinmann weicht zur Punktation so wesentlich ab, dass
sie tatsächlich in ihrem Inhalt selbst nicht mehr bestehen kann; die Beschwerdeführerin wurde vollkommen in ihren Rechten eingeschränkt, abgesehen, dass ihr
nur ein persönliches Wohnrecht an einer kleinen Wohnung eingeräumt wurde, darf sie sich praktisch auf Grund dieser Vertragsurkunde
im Schloss selbst nicht mehr bewegen. Es ist ihr nur mehr der Zugang zur Wohnung gestattet und wurden auch Pfleger und Pflegehelfer
des Gatten auf Grund dieses Vertrages des Hauses verwiesen.
Die Beschwerdeführerin war tatsächlich der Meinung, dass sie beim gegenständlichen Vertrag ein
Notariatswerk im Sinne sämtlicher Vereinbarungen zwischen dem Obmann, Hans Grohs, und dem Vertragsverfasser, Dr. Ferdinand
Gross, unterfertigt, wobei der Obmann, Hans Grohs, auch darauf verwiesen hat, dass im Sinne der erfolgten Vertragsvereinbarungen
nun alles schriftlich festgehalten wurde.
Die Beschwerdeführerin selbst hat den Angaben des Hans Grohs vollkommen vertraut, zumal sie ihn
selbst jahrelang kannte, aber auch den Vertragsverfasser Dr. Ferdinand Gross schenkte sie vollkommenes Vertrauen, wobei sich
Hans Grohs anläßlich der Unterfertigung des Vertrages aus diesen Gründen auf die mit Dr. Ferdinand Gross getroffenen Vereinbarungen
berief.
Allerdings war zum damaligen Zeitpunkt dem Verfasser der Punktation, Dr. Ferdinand Gross, nicht
bekannt, dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erfolgt ist; die letzte Tätigkeit des Dr. Ferdinand Gross war die,
dass die Punktation Herrn Hans Grohs anläßlich der Beglaubigung durch das Beglaubigungsorgan des BG Bruck an der Mur im Grundbuch
nach Beendigung der Tätigkeit am 17.02.1988 Herrn Hans Grohs übergeben wurde.
In weiterer Folge wurde sodann, wie der Vertragsverfasser selbst erfahren hat, eine grundverkehrsbehördliche
Genehmigung eingeholt, von den Vorgängen selbst und dem geänderten Inhalt des Vertrages durch Arglist und arglistiges Verschweigen
hat der Vertragsverfasser und zuvor die Beschwerdeführerin erst anläßlich eines weiteren Bauverfahrens des Lectorium Rosicrucianum,
welches beim Bauamt Steinfeld anhängig ist, erst im Oktober 2009 erfahren.
Im Zuge dieses Verfahrens vor dem Bauamt der Gemeinde Steinfeld kam es erst zur Kenntnisnahme
der erfolgten arglistigen Vorgangsweise, wobei Organe des Lectorium Rosicrucianum darauf hinwiesen, dass sie tatsächlich die
Eigentümer des Schlosses Neustein sind und der Beschwerdeführerin selbst und so ihrem Gatten nur an einer kleinen Wohnung
ein persönliches Wohnrecht zukomme, wobei auch der Pflegehelfer aus dem Schloss selbst ausziehen musste.
Der Ehegatte, Herr Adolf Kohlmaier, darf sich im Schloss überhaupt an keiner Stelle mehr aufhalten
oder bewegen, da auf den Notariatsakt verwiesen wird; zusätzlich wird ein Mann im Rollstuhl auf Grund der Ideologie des Lectorium
Rosicrucianum selbst nicht geduldet (siehe hierzu Elementare Philosophie des Modernen Rosenkreuzes, Haarlem 1992 – Jan
van Rijkenborgh) - Anmerkung: es wird jeglicher Humanismus, aber es werden auch Grundsätze der Nächstenliebe in diesem Systems
abgelehnt.
Bei dieser Darlegung des Sachverhaltes werden rechtliche Ausführungen nicht angestellt, es wird
aber angeführt, dass seitens des BM f. Justiz gegen Organe des Lectorium Rosicrucianum an die Oberstaatsanwaltschaft Graz
zu GZ.: 4 OSTA 3310-W eine Weisung erging, unter anderem gegen zwei ausländische Mitglieder wegen internationaler Kriminalität
und wegen anderer Straftatbestände zu erheben.
Es handelt sich um den Tatbestand des Verdachtes nach den §§ 146, 147 Abs 3 – 105 u. 106
StGB sowie § 278a, 278 Abs 3 StGB, insbesonders auf Grund des Stiftungssystems des Lectorium Rosicrucianum, wobei Spendengelder
des Vereines selbst über ein internationales Netzwerk in das Ausland abfließen, was in gegenständlichem Fall insoweit
von Bedeutung ist, als das Schloss Neustein selbst immer mehr verfällt.
Andererseits kam es auch zu Verhaltensweisen von Führenden der Organisation, die darauf abstellten,
die Familie Kohlmaier nicht mehr zu unterstützen,
d.h. der betagten Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr zu helfen und dem Gatten, Hrn. Adolf
Kohlmaier, der viele Stunden am Tag im Bett verbringen muss, nicht mehr zu pflegen und Wartungsleistungen durch Dritte zu
unterbinden, wobei man darauf abstellt, diesen in ein Pflegeheim einweisen zu lassen.
Zusätzlich erfolgten auch Vorgänge, die darauf abgestellt sind, den weiteren Liegenschaftsanteil
samt Bio-Landwirtschaft und Waldbesitz zu akquirieren.
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde 9800 Spittal an der Drau, Kärnten, nimmt die Angelegenheit
ernst und hat zur Zahl ZVR. 402861701 das Verfahren auf Auflösung des Vereines des Lectorium Rosicrucianum in Gang gesetzt.
In diesem Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeführt, dass es sich
in gegenständlichem Fall „um eine Sekte“ handelt und nicht um eine „Religionsgesellschaft“
und auch um keinen „ideellen Verein“ an sich, sodass Rechtspersönlichkeit dem Lectorium Rosicrucianum selbst nicht
zukommt (VfgSg 5654/1968).
Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass auf § 879 ABGB Bezug genommen wurde, wobei auf Grund der
Vorkommnisse in Zusammenhang mit der erwähnten Punktation und dem Notariatsakt Dris. Weinmann zivilrechtliche Ausführungen
im Sinne einer Nichtigkeit nach § 879 ABGB zum Tragen kommen, wobei die Kommentare des Österreichischen Vereinsrechtes nur
auf § 879 ABGB an sich Bezug nehmen, ohne dies hinsichtlich der weiteren Absätze näher zu spezifizieren.
Aus dem Vereinsakt ergibt sich, dass tatsächlich eine Pflegehelferin der Beschwerdeführerin gem.
Vereinsstatuten ausgeschlossen wurde, weil sie erklärte, sie werde der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten tatsächlich weiter
zur Verfügung stehen. Aus diesen Gründen erfolgte im Strafverfahren hinsichtlich eines inkriminierten, vermeintlichen Tatbestandes
nach § 105 StGB eine Sachverhaltsdarstellung, soweit sich dies auf Sanktionen gegenüber der rangältesten, österreichischen
Schülerin bezieht, welche auch getroffen wurden – Ausschluss aus dem Verein „zumal sie sich um die Anliegen der
Beschwerdeführerin kümmert und auch bei der Pflege des Gatten der Beschwerdeführerin, welcher im Rollstuhl sitzt und ein Pflegefall
ist, tatkräftige Hilfe leistet“.
Zusätzlich ergibt sich aus diesem Akt, dass tatsächlich Pflegehelfer, Arzt und Therapeuten bei
der Arbeit behindert und ihre Anwesenheit verboten wird, was wiederum bei einem unpersönlichen Wohnrecht an sich vom Gesichtspunkt
des Österreichischen Rechtes nicht zulässig wäre.
Für die rechtliche Beurteilung ist von Bedeutung, dass der Verein des Lectoriums Rosicrucianum
bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Vertrages Dris. Weinmann vom 06.09.1989 deckungsgleich strukturiert war.
Im Vereinsakt wurde zusätzlich darauf Bezug genommen, dass Handlungsweisen durch Organe des Vereines
an den Tag gelegt werden, wonach vom vereinsrechtlichen Grundsatz des Bestehens für Gewährleistungspflichten im Hinblick auf
ein positives Handeln von Behörden, bezogen auf die Gemeinschaft, erforderlich ist (siehe Frohwein/Peukert EMRK Komm. 2,
RZ 11 zur Art. 1 EMRK in Monika Hinteregger ÖJZ 1999/741 ff).
Aus dem Vereinsakt selbst ergibt sich, dass unter anderem gegen Art. 8 EMRK – Wohnung –
verstossen wurde, was selbst Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde ist, wie oben ersichtlich, andererseits ergeben sich
aber weitere Grundrechtsverstösse auf Grund des Vereinsaktes selbst, was hier nicht im Rahmen dieser Beschwerde ausgeführt
werden kann; allerdings wird unter anderem darauf verwiesen, dass aus dem Vereinsakt selbst ersichtlich und wie auch dokumentiert
wurde, dass gegen Art. 9 EMRK – Gedankensfreiheit im Sinne einer Gedankenkontrolle – erfolgt, wobei es
sich zusätzlich um eine Indoktrinierung im Sinne einer Ersatzreligion handelt, und zusätzlich auch gegen Art. 10 EMRK
– wie aus dem Vereinsakt selbst ersichtlich und dokumentiert wurde – verstossen wurde.
Weiters wurde auch auf Art. 3 EMRK im Vereinsakt selbst Bezug genommen werden, wobei es
sich um massive Mobbing-Tatbestände gehandelt hat, insbesonders wurde von einem ostdeutschen Vereinsmitglied gedroht, man
werde die Beschwerdeführerin im Schloss im Zuge einer gerade entfalteten Bautätigkeit „einmauern“.
Was das Stiftungssystem der Ersatzreligion betrifft, wird nicht nur auf das beiliegende Verzeichnis
verwiesen, sondern gibt es auch in Deutschland aus diesen Gründen vielfach Gerichtsverfahren, wobei diese Unterlagen zum Zeitpunkt
des Verfassens der Beschwerde noch nicht zur Verfügung stehen.
In gegenständlichem Fall wurde zwar eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, allerdings
ist zu berücksichtigten, dass diese von einem Verein mit einer Privatperson abgeschlossen wurde und im anhängigen Strafverfahren
selbst in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, dass Willenserklärungen zivilrechtlich mit strafrechtlicher Relevanz abgegeben
wurden, wobei das strukturelle Verhalten des Vereines sich im Sinne einer Organisation darstellt.
Hier wurde hinsichtlich der strafrechtlichen Literatur, so weit dies das strukturelle Verhalten
betrifft, auf Ackermann, S 147 f, und hinsichtlich des strukturellen Verhaltens auf Scholz in Simon – Herausforderung
Unternehmenskultur – 1999, 25, und Erhardt, Unternehmensdelinquenz, S 150 ff, verwiesen.
Der Langzeit-Obmann Hans Grohs selbst hat zwar nach Aufdeckung und Kenntnisnahme des Vertrages
durch die Beschwerdeführerin und Verfasser der Punktation erklärt, dass er die Angelegenheit als Verantwortlicher nach den
schweren Vorwürfen bereinigen wolle – es kam auch zu Besprechungen, die etwas zur Aufklärung beigetragen haben, tatsächlich
hat aber dann Hr. Hans Grohs erklärt, nachdem er durch den Verein zurück gepfiffen wurde und mit dem Ausschluss bedroht wurde,
er werde nichts mehr unternehmen und sei für ihn die Angelegenheit erledigt, obwohl er vor drei Zeugen verschiedentlich Stellungnahmen
abgegeben hat und auch bei den Vorgängen auf Arglist verwiesen wurde und vielmehr erklärte, er werde in Hinkunft mit niemandem
mehr sprechen und tatsächlich nur mehr schweigen – dies, nachdem zuvor der Betrug im Zivilrechtssinne im Sinne
von Arglist beim gegenständlichen Sachverhalt tatsächlich aufgeklärt wurde.
Dadurch erreicht der Fall selbst natürlich Momente, welche auch rechtlich entsprechend zu würdigen
sind, wobei hier nach Aufklärung und Geständnis einem Schweigen selbst vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes bei
der Beurteilung der Vorgänge wohl Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich des Schweigens an sich ist zu sagen, dass international rechtlich eine Fülle von
Interpretationen zulässig sind, in gegenständlichem Fall aber auf Grund der Vorgänge in rechtlicher Hinsicht hier eine Wertung
zu Gunsten der Beschwerdeführerin zwingend zu erfolgen hat.
Im Hintergrund der Organisation des Zustandekommens des Vertrages Dris. Weinmann stand der für Österreich zuständige Organisator des Lectorium Rosicrucianum, der für Österreich
tatsächlich zuständig war – Walter Grabmann; dieser selbst hat mit dem Obmann Hans Grohs gesprochen; Letzterer andererseits
mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten, Herrn Adolf Kohlmaier, und der Verfasser der Punktation, Hrn. Dr. Ferdinand
Gross, RA in Kapfenberg, Wiener Straße 46, mit Hans Grohs und der Familie Kohlmaier andererseits.
Was die Struktur des Lectorium Rosicrucianum betrifft, ist Folgendes aus zu
führen:
Federführend und im Hintergrund agierte der offizielle Leiter des Österr. „Lectorium Rosicrucianum“,
Walter Grabmann, Generalmajor und einer der ranghöchsten Fliegergeneräle im Dritten Reich, der bereits bei der Deutschen Luftstaffel
im Spanischen Bürgerkrieg 1935 vielfache Abschüsse für sich verbuchen konnte unter vielfacher Berücksichtigung der Deutschen
Luftstaffel Nr. I am Überfall in West- und Ostpolen flog, weiters von Norwegen Richtung England und mehrfach von den Niederlanden
und Frankreich, wobei auf die Beilagen verwiesen wird.
Schließlich wurde er noch für die letzten Einsätze am 01.04.1945 eingesetzt und flog seine Einsätze
bis 08. Mai 1945.
Was das Verhalten des Obmannes Hans Grohs betrifft, ist zu sagen, dass dieser tatsächlich gem.
seiner Diktion das Unrecht auf Grund des gesetzten kausalen Verhaltens in seiner Gesamtheit gutmachen wollte, was ihm aber
auf Grund der Struktur des Lectorium Rosicrucianum, wie festgestellt wurde, nicht gelungen ist. Er weist auch in der Gesamtheit
gewisse Erinnerungsunschärfen auf, soweit sich dies auf Detailvorgänge in Zusammenhang mit der Errichtung der Punktation selbst
bezieht.
Er weiß zwar über den Vertrag im Allgemeinen Bescheid, es muss aber festgestellt werden, dass
er bei der Gesamtheit der Vorgänge unter erheblichem Druck nicht im Sinne ein vis compulsiva vom psychologischen Gesichtspunkt
stand. vis compulsiva (somatisosa).
So kann er sich nicht daran erinnern, dass tatsächlich der Verfasser der Punktation selbst vor
ca. 20 Jahren unter erheblichen Druck gesetzt wurde, ein Testament in Holland zu errichten, wobei in diesem Testament auch
ein Schuldschein selbst aufgenommen werden musste, es sich um einen Millionenbetrag, damals in Schilling, gehandelt hat, der
mit 6% p.a. zu verzinsen gewesen wäre. Dieser Betrag hätte sich sohin mit Sicherheit mehr als verdoppelt.
Hans Grohs selbst war nicht Testamentszeuge. Er überwachte aber die Vorgänge, seine Gattin, Frau
Mag. Rosemarie Grohs, Germanistin, tippte das Testament auf eine mechanischen Schreibmaschine. Diese Vorgänge will Hans Grohs
tatsächlich nicht wissen. Eine weitere Testamentszeugin war Frau Aloisia Haper – Gattin des Langzeit-Obmanns Haper,
welcher dafür verantwortlich ist, dass vor allem kranke Schüler, so wie bei Scientology, wenn sie nicht mehr konnten, eliminiert
wurden.
Der Vertragsverfasser selbst war nach der Verfassung des Testamentes, welches er verfassen musste,
fertig, wobei tatsächlich die Beschwerdeführerin testierte, allerdings hat dieser dann das Testament an sich genommen und
nach Österreich gebracht und in seiner Wohnung an einem sicheren Platz verwahrt.
Das Testament war dort auch an sich gesichert, allerdings hatte Generalmajor Walter Grabmann einen
Freund, den SS-Obersturmbandführer Walter Schmid. Dieser befand sich noch bis kurz vor der Annäherung der Russischen Militärs
im Führerbunker in Berlin, allerdings flüchtete er, wie neulich im Fernsehen dokumentiert, durch Kanäle und konnte über die
Schweiz nach Brasilien ausgeflogen werden, wo er dann eine Häuptlings-Tochter heiratete; er hatte zwar zuvor die Absicht,
in Paraguay unter zu tauchen, allerdings hatte das Deutsche Reich seit 1914 ein Auslieferungsabkommen gem. Deutschem Reichsgesetzblatt,
welches damals und auch noch in den Folgejahren und auch heute gültig ist.
Das Testament, welches unter Druck im Sinne von vis compulsiva zu Stande gekommen war, wurde trotzdem
durch den Verfasser der Punktation wohlgehütet, aber aus standesrechtlichen Gründen tatsächlich nicht heraus gegeben.
Der Verfasser der Punktation suchte am 27.07.1993 Walter Schmid in Süd-Amerika auf und ließ von
diesem und auch mit ihm gemeinsam durch seine langjährige Begleiterin Fotos anfertigen, welche nach Österreich gebracht werden
konnten; das Testament selbst wurde in der Wohnung des Verfassers auf Grund einer erfolgten Einflußnahme des Walter Schmid
durch die Begleiterin des Verfassers der Punktation entwendet, wobei die Wohnung mit einem Nachschlüssel geöffnet wurde und
Bez.-Insp. Gerhard Kogler von der Bundespolizeidirektion Graz – damals Gendarmerie Kapfenberg - ermittelte; das Testament
selbst war entwendet, allerdings hat die Ausführende ein Geständnis abgelegt und den Beamten einen wertvollen Smaragd zurück
gestellt.
Die Ausführungsäterin selbst wurde durch ein Mitglied des Lectorium Rosicrucianum tatsächlich
psychologisch behandelt, wobei sexuelle Handlungen an ihr nach der Methode von Aleister Crowley durchgeführt wurden; es handelt
sich hierbei um einen Schüler aus den inneren Graden des sg. ecclesia II.
Seit diesem Zeitpunkt hüllte sie sich auch gegenüber dem Verfasser der Punktation tatsächlich
in Schweigen und gab keine weiteren Auskünfte, nachdem ihr damals der genannte Beamte, seinerzeit nicht Polizei, sondern Gendarmerie,
den gestohlenen Schmuck (Erbstück, Wert: ATS 250.000,-) der tatausführenden Frau abgenommen hat. Auch die Begleiterin des
Vertragsverfassers stand offensichtlich unter vis compulsiva (somatisosa).
In diesem Sinne muss das Verhalten des Langzeit-Obmanns Hans Grohs tatsächlich gewertet werden.
Er zog sich zurück, wies darauf auch hin und verweigert seit diesem Zeitpunkt die Annahme jeglicher Post.
Das LRC knüpft primär, soweit dies die Struktur auch noch heute betrifft, auf die Lehre des Begründers
der anthroposophischen Schule des Rudolf Steiner an, der früher Mitglied der Adya-Gesellschaft war.
Rudolf Steiner selbst war als Mitglied der „Thule-Gesellschaft“ (vorerst) in 17. Position
im Verzeichnis gereiht, wobei er auch selbst als Begründer der antrophosophischen Schule aufscheint.
Die „Thule-Gesellschaft“ wurde gegründet von Freiherr Rudolf von Sebottendorf, Ordenshochmeister.
In dieser Geheimgesellschaft wurde auch bereits nach der Gründung in führender Position geführt:
Rang 4: Adolf Hitler, Führer, Reichskanzler und oberster SS-Führer;
Rang 5: Rudolf Hess, Stv. des Führers und SS-Obergruppenführer;
Rang 6: Hermann Göring, Reichsmarschall und SS-Obergruppenführer;
Rang 7: Heinrich Himmler, Reichsführer SS und Reichsminister
Rang 11: Karl Haushofer, Prof. Dr., Generalmajor a.D. ;
Rang 14: Bernhard Stempfle, Hitlers Beichtvater und Intimus.
In weiterer Folge zerfällt die „Thule-Gesellschaft“ in 2 Teile: in den der Esotheriker,
der dann Rudolf Steiner zugehört und die Exotheriker, die selbst Adolf Hitler übernahm. Diesbezüglich vermeint die Wissenschaft
unrichtigerweise, dass Adolf Hitler selbst Großmeister war.
Eine der wichtigsten Ziele der „Thule-Gesellschaft“ war es, sich gegen das Weltjudentum,
Freimaurertum und seinen Logen zu verschwören.
In diesem Zusammenhang wird weiters ausgeführt, dass der Begründer des LRC in seiner Lehre auch
nachweislich den Talmud heran zieht. In diesem Zusammenhang siehe weiter unten.
Die „Thule-Gesellschaft“ selbst stellt Theorien über die Entstehung „HYPERBOREA“
und die Lage von „SHAMBALLAH“ auf. In der Frühzeit war die Auffassung
von Jan van Rijkenborg deckungsgleich; in seinem Werk „Die Bruderschaft von Shamballah“ lag Shamballah in der
Wüste Gobi (siehe Jan van Rijkenborgh „Die Bruderschaft von Shamallah“; Haarlem, Ausgabe 1961).
Diese Auffassung entspricht nicht der Auffassung der Tibeter und des Bergsteigers Reinhold Messner.
Die Nationalsozialisten und eingegliederte SS-Mitglieder vertraten vielmehr 1935 die Auffassung, dass Shamballah in der Wüste
Gobi liegt – siehe zB.: „Ferdinand Ossendowski in „Tiere, Menschen und Götter“ 1923, übernommen von
Sven Hedin, publiziert 1925 in „Ossendowski und die Wahrheit“.
Hintergründe dieser Auffassungen war die Kriegspolitik von Adolf Hitler in Zusammenhang der Förderung
Japans und der Nicht-Angriffspakt zwischen Japan und Deutschlang 1936. Dieser Nicht-Angriffspakt wurde aber – zumindest
teilweise vorerst – durch den Deutsch-Sowjetischen-Nichtangriffspakt gebrochen.
Mit der Auffassung, dass Shamballah in der Wüste Gobi liegt, steht Jan van Rijkenborgh in Revidierung
seiner eigenen, früheren Auffassung heute alleine.
Bemerkenswert ist, dass Rudolf Steiner in vielfacher Hinsicht Auffälligkeitswerte aufweist und
auch als Esotheriker mit seinen Auffassungen durch die Berührung mit der „Thule-Gesellschaft“
nationalsozialistisch geprägt war und aus diesen Gründen immer wieder kritisiert wurde.
Diesbezüglich wird auf einen Artikel „DIE WELT“ vom 29.11.2007, Autor: Hendrik Werner, verwiesen: „Wie antisemitisch
war Rudolf Steiner?“. Es kam damals auch zu Strafanzeigen gegen die Rudolf Steiner Gesellschaft mit dem dringenden Verdacht,
gegen Schweizerische Anti-Rassismus-Bestimmungen verstossen zu haben. Siehe auch Focus vom 29.08.2007, „Rudolf Steiner
auf dem Index“).
Insbesonders sprach sich Rudolf Steiner gegen das Judentum aus und erklärte, dass es innerhalb
des modernen Völkerrechtsleben keine Berechtigung habe und es sich erhalten hätte, was ein Fehler der Weltgeschichte sei.
Hinsichtlich Aleister Crowley ist aus zu führen, dass dieser Oberhaupt des englischen Zweiges
der Oto-Gesellschaft war, wobei ihm anvertraut war, dass Hitler selbst praktizierender Okkultist gewesen ist.
In der okkulten Oto-Gesellschaft finden sich auch verschleiert die Ursprünge für die Dianetik
und Scientology; die Symbolik wurde von Hubbard entnommen und führte in der Oto-Gesellschaft die sexuelle Magie mit Jack Parsons
auf der Grundlage von Aleister Crowley – das Scientology-Kreuz ist ähnlich dem Crowley-Kreuz.
Rudolf Hess war ein allgemeiner Verbindungsmann. Hitler´s SS-Organisation war mehr eine okkulte
Bruderschaft als eine militärische Organisation, die Thule-Gesellschaft stand hierzu als eine Gruppe der Motivation, die Methode
Rudolf Steiner wurde rezipiert vom Großmeister des Lectorium Rosicrucianum, Jan van Rijkenbourg und bis weit in die 60´er
Jahre hinein in den Aquarius-Konferenzen immer wieder Rudolf Steiner die Hauptbezugsperson darstellt – siehe Literatur
in Anlage.
Die Thule-Gesellschaft glaube nach der Isaias-Offenbarung an den kommenden Messias, den 3. Saragon,
der Deutschland zu Ruhm und einer neuen, arischen Ehre führen sollte;
Jan van Rijkenborgh glaubte an den kommenden, neuen Menschen. Im Werk „Demaskierung“
selbst sind aber wiederum auch Elemente aus dem Talmud eingebaut; dies war auch ein Grund dafür, dass letztendlich der Flieger-General
Walter Grabmann; dies auf Grund des vorgeschriebenen Weges der Involution, der tatsächlich der Wegbereiter des nationalsozialistischen
Rassemenschen war, wobei andererseits Walter Schmid selbst, sein Freund, die für ihn und seinen Werdegang unerheblich war.
Er hatte auch seine Insignien aus dem Dritten Reich nach Süd-Amerika mitgenommen und waren diese immer am Nachtkasten aufgestellt.
Sein geistiger Entwicklungsprozess und die Gebundenheit an den Führer Adolf Hitler durch Blut und Ehre blieb auch in Süd-Amerika
bestehen.
Die Thule-Gesellschaft selbst bestand bereits unter dem Ordens-Hochmeister Freiherr Rudolf von
Sebottendorf und war Adolf Hitler bereits Mitglied unter dem Namen „Adolf Schicklgruber“ eingetragen.
Auffälligkeitswerte seitens des „Lectorium Rosicrucianum“ selbst liegen insoweit vor,
als die persönliche Sekretärin von Franz Bardon, die vom LRC ausgeschlossen wurde. Franz Bardon wurde, was bemerkenswert ist,
über persönlichen Auftrag des Führers Adolf Hitler gefoltert.
Weitere Auffälligkeitswerte sind, dass sie sg. „Hohl-Welt-Theorie“ von der „Thule-Gesellschaft“
vertreten wurde und diese auch im LC Deckung findet. Verteidigt wurde sie vor allem vom seinerzeitigen Obmann Hans Grohs und
seinerzeitigen Vorstandsmitglied Rudolf Prawitzer.
Besondere Auffälligkeitswerte zeigt der Hans Grohs,
der seine Rechtsauffassung nach Einsichtnahme in den Vertrag zwischenzeitig geändert hat, aber immer noch eine psychologische
Amnesie aufwies.
An sich ist dies nicht verwunderlich, zumal das System der Gruppeneinheit, wie vom LC gehandhabt,
tatsächlich, wie im Wikipedia beschrieben, mit einem Involutionsprozess einhergeht.
Die Auffälligkeitswerte sind vom rechtlichen Gesichtspunkt zu berücksichtigen und muss auch darauf
hingewiesen werden, zumal sein Verhalten des Stillschweigens, was an sich rechtlich ein Erdulden der Situation darstellt,
Rechtsfolgen nach sich zieht.
Auffälligkeitswerte zeigte auch Walter Grabmann, der selbst auf Grund seiner Entwicklung im Dritten
Reich innerlich zerbrach; diesbezüglich wird auf den Urkundenkatalog im Anhang verwiesen.
In weiterer Folge war Adolf Hitler Mitglied des Freimaurerordens des Golden Centurien und Rudolf
Steiner Mitglied des schwarzmagischen Ordens der Oto-Gesellschaft, was durch Literaturquellen bescheinigt wird. Letzteres
erklärt auch, dass Rudolf Steiner tatsächlich geschützt war.
Das Systems des LC wollte der Sohn Henk Leene beseitigen, ist aber intern an den bestehenden Strukturen
gescheitert, sodass er ausgetreten ist.
Auch die die Ideologie der Reichsdeutschen Führung auf dem El-Schaddai-Thema und der daraus folgenden
Judenverfolgung, der Jesaias-Verfolgung hängt mit dem Thema Kreuzzug gegen den Gral, was im LC hervor gehoben wird, tatsächlich
zusammen.
Beim Lectorium Rosicrucianum handelt es sich um einen Splitt aus dem Freimaurersystem, wobei die
Einordnung selbst unter dem Begriff „Rosenkreuzer“ erfolgt ist, tatsächlich aber nachweislich die Wurzeln auf
Rudolf Steiner zurück zu führen sind. Die Entwicklung erfolgte danach, nachdem Jan van Rijkenbourg in der Rosenkreuzer-Bewegung
des Max Heindl nicht erfolgreich voran kommen konnte und selbst seine eigene Religionsgesellschaft schuf, welche auf die ob
erwähnten Strukturen primär Rudolf Steiner anknüpft, aber auch Elemente aus jüdischen Religionen eingepasst wurden und die
Bibel selbst sekundären Charakter hat und apokryphe Schriften wie die Pistis Sophia,
worüber durch Jan van Rijkenborgh ein eigener Kommentar verfasst wurde, in den Vordergrund treten.
Es wurde ein System geschaffen, welches in sich und auf Grund der Gesamtheit selbst inkongruent ist und vielfach zur Bewusstseinstrübung
führt, wobei der Prozess der Involution, aus der wissenschaftlichen Literatur fast nicht bekannt, zu verheerenden Ergebnissen
führt und Methoden der Gedankenüberwachung gegeben sind und immer mehr verfeinert wurden.
IV) ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNGEN
DER KONVENTION UND ZUSATZPROTOKOLLE UND
BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE
Konventionsverletzung Artikel 8 und 6 Absatz 1, MRK, und 1. ZP zu MRK,, wozu Bezug nehmend auf
die angeführten Grundrechtsverletzungen im Einzelnen unter Berücksichtigung der besonderen Gesetzeslage der Republik Österreich
als Konventionsstaat Bezug genommen wird.
Die Konventionsverletzung ergibt sich auf Grund der gängigen Rechtssprechung des Österreichischen
Verfassungsgerichtshofes selbst, der die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK gerecht wird, zumal in gegenständlichem Fall, wie
noch auszuführen sein wird, auf Grund der spezifischen Rechtslage in Österreich eine Behörde entschieden hat, die selbst nicht
als Tribunal eingerichtet ist und tatsächlich eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche erforderlich war, sodass in
Verbindung mit der Grundrechtsverletzung tatsächlich auch aus der Sicht des österreichischen Gesetzgebers Verfassungswidrigkeit
vorliegt.
Eine Qualifikation als Gericht war nicht gegeben; auch handelt es sich bei der Finanzprokuratur
keinesfalls um eine Behörde im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG.
Die Republik Österreich wäre schlechthin verpflichtet gewesen, wie noch unten näher auszuführen
sein wird, auf Grund der spezifischen Rechtslage die Konventionsbestimmung des Art. 6 Abs. 1 MRK in die Österreichische Rechtsordnung
mit einer Ausführungsgesetzgebung zu transformieren ,um den
Vertragsauflösungsinstrumenten des österreichischen Rechts
gerecht zu werden.
Zur Begründung wird vorgebracht, dass in gegenständlichem Fall an den Anwalt der Republik Österreich
, einen Vertrag von Amts wegen aufzuheben. Diesem Ansuchen wurde im Sinne des Schreibens vom 02.12.2009 an die Finanzprokuratur
Wien, wie oben näher bezeichnet, nicht entsprochen. Das genannte Ansuchen selbst
war als Zwischenverfahren in einem Auflösungsantrag wegen absoluter Nichtigkeit anzusehen, wobei rechtlich auf dieses Ansuchen
verwiesen wird.
Das Zwischenverfahren war erforderlich, weil um Auskunftserteilung auf Grund einer bestehenden
Auskunftspflicht angesucht wurde.
In rechtlicher Hinsicht muss vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes zwingend ausgeführt
werden, dass die Republik Österreich sehr wohl verpflichtet ist, in bestimmten Fällen der absoluten Nichtigkeit Verträge,
auch privatrechtlichen Inhaltes, auf zu heben;
insbesonders dann, wenn dies öffentliche Interessen, wie in gegenständlichem Fall bei einem Vertragsabschluss
mit einem Verein, der sich weltweit als internationals agierende Organisation darstellt, wobei aus der Literatur Fälle bekannt
sind, wonach dies nicht nur bei absoluter Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB im Sinne der 3. Teilnovelle 1916 Reichsgesetzblatt
59 zu erfolgen hat; es sind auch Grenzfälle aus der Literatur bekannt, mit denen sich der Oberste Gerichtshof bei Vertragsauflösungen
nach § 871 ABGB auseinander gesetzt hat, obwohl in diesen Fällen die Verjährungsfrist selbst 3 Jahre betrug.
In gegenständlichen Fall ist eine Verjährungsmöglichkeit überhaupt nicht gegeben; dies wird ausgeführt,
obwohl sich die Beschwerdeführerin noch in der 30-jährigen Verjährungsfrist bei den Vorgängen im Sinne einer arglistigen Täuschung,
wie dargetan, befindet, wobei seit Kenntnisnahme nicht einmal ein Jahr verstrichen ist.
Vom Instrument dieser Vertragsaufhebung bei Arglist wurde in Österreich aus vielfachen Gründen
nicht Gebrauch gemacht, wobei den Gerichten, dh. Landesgerichten, aber auch einschlägigen Kommentaren wie zB. Tades o.a.,
der Begriff Arglist, der zumindest 12 Synonyma inkludiert, in vielfacher Hinsicht nicht hinlänglich bekannt ist.
Vielfach wird bei den Vertragsauflösungsgründen auch öffentliches Interesse geltend gemacht und
von der Rechtssprechung heran gezogen.
In diesem Fall kämen in Betracht der Erwerb einer Liegenschaft im 3. Reich, eg. im Jahre 1941,
wo sich zuvor eine SS-Kommentatur befand und dann auf Grund eines Vermessungsbogens an einem Holzschuppen ein Superädifikat
(in der Urkunde wörtlich als Luftkeusche bezeichnet), § 445 ABGB, und dann noch in weiterer Folge im Jahre 1983, ohne dass
bei dieser Liegenschaft ein Einheitswert bestand, eine Falscherklärung durch eine österreichische Richterin vor einem Notar
abgegeben wurde, dass tatsächlich ein Superädifikat nicht bestanden hat und man sich dann mit diesem Kunstgriff in den Besitz
der Liegenschaft mit diesem Haus setzte;
wobei im Jahre 1946 in dieser Hütte sich der Kriegsverbrecher Otto Christandl befand, der von
einem amerikanischen Militär-Gericht 1946 verurteilt und im LG Leoben, damals Kreisgericht Leoben, erschossen wurde.
In gegenständlichem Fall handelt es sich aber um einen Vertrag mit Arglist, wobei derartige Verträge
nicht einmal im 3. Reich üblich waren, zumal der Vertragsinhalt selbst exakt formuliert wurde und die Opfer – Holocaust-Opfer
selbst – tatsächlich wussten, was geschehen ist.
Diese Ausführungen sind insoweit erforderlich, weil die Republik Österreich schlechthin verpflichtet
ist, nichtige Verträge auf zu heben.
Zum Begriff der Nichtigkeit selbst siehe weiter unten, soweit sich dies auf das Spezifikum der
Österreichischen Rechtsordnung bezieht. Die Ausführungen erfolgten aber auch deshalb, weil bereits zuvor, im Jahre 1941, auf
Grund der Raubpolitik des 3. Reiches versucht wurde, durch einen SA-Sturmbannführer Leitner (KG Gerlamoos/Steinfeld), sich
das Schloss Neustein zuzueignen und die Beschwerdeführerin selbst Richtung Ukraine, am Zug verfrachtet, unterwegs war, wobei
aber ein Rechtsanwalt aus Kärnten dieses Schicksal verhindern konnte.
In gegenständlichem Fall erfolgten die Vorgänge durch das Lectorium Rosicrucianum mit Methoden,
die so zu werten sind, dass man einen gültigen Vertrag einfach austauschte, wobei zuvor nur vereinbart war, dass der Übergeberin
die Nutzungsrechte am Schloss Neustein, wie dargestellt, zukommen., was vom Spezifikum der Kärntner, grundverkehrsbehördlichen
Bestimmungen, wenn der Vertrag, wie vereinbart, ausgearbeitet worden wäre, auch möglich gewesen wäre; dies unbeschadet einer
durchzuführenden, grundbücherlichen Intabulierung, zumal die Aushöhlung des Eigentums nach den Kärntner Landesgesetzen, sprich
Grundverkehrsgesetzen, der Beschwerdeführerin und Schlossbesitzerin Rechte eingeräumt werden, die sich der Nutznießung des
Schweizer Zivilgesetzbuches nahezu annähern.
Hinsichtlich des § 879 Abs 1 ABGB, der durch die 3. Teilnovelle 1916 in 2 Rechtsfiguren aufgespalten
wurde, ist zu sagen, dass hinsichtlich der Hintergründe und der Situation der genauen Rechtslage die Forschung in mehrfacher
Hinsicht irrt; auch sind aus nicht nachvollziehbaren Gründen, wobei aber die Gründe an sich auf der Hand liegen, gerade die
für die Beurteilung und rechtlichen Schlussfolgerungen erforderlichen, heran zu ziehenden, stenografischen Protokolle des
Reichstages schlechthin verschwunden, wobei aber die in der Literatur in mehrfacher Hinsicht auch deutschen Autoren und teilweise
österreichischen Rechtswissenschaftlern erkennbar gewesen sein musste. Es ist nur scheinbar der Fall, dass die Rezeption des
Begriffes der Nichtigkeit, wie ihn das dBGB in den §§ 134 ff prägte, nicht gelungen ist.
Vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes kommt es tatsächlich auf den erklärten Parteiwillen
an, auf diesen aber auch, wenn schon eine Partei der anderen erkennbar den Vertrag nur ganz oder gar nicht gelten lassen will.
Gerade diese Voraussetzungen liegen in gegenständlichen Fall vor.
Bei derartigen zweiseitigen Geschäften macht die Ungültigkeit der einen Verpflichtung auch die
andere ungültig.
Die Autoren des ABGB vertraten im 18. Jahrhundert die Ansicht, dass für die vertragliche Einigung
der Konsens der Parteien erforderlich sei – siehe hierzu Karl Anton Martini, de lege naturale positiones Viennae Nr.
466, S. 163, „wenn eine einzelne, individuelle, völlig bestimmte Sache versprochen wird“, aber auch von Zeiller,
Kommentar über das ABGB, Band II, 1, Wien, 1812, S. 218.
Zum Einfluss des rationalen Naturrechtes auf die Einebnung des Unterschiedes zwischen titulus
und modus adquirendi siehe Theodor Mayr-Maly, Kauf- und Eigentumsübertragung im Österreichischen Recht in L. Vacca, Vendita
e trasfermento della proprieta, S. 275 ff.
Das ABGB geht von der Lehre des titulus und modus aus, siehe hierzu wiederum Theodor Mayr-Maly,
Kauf, S. 277, wobei anzumerken ist, dass nach dem 1. Weltkrieg die älteren Ansichten aus der pandektistischen Doktrin zum
abstrakten, dinglichen Vertrag aufgegeben wurden, was in gegenständlichem Fall von Bedeutung ist.
Die Österreichischen Autoren sprechen zwar heute noch vom dinglichen Vertrag – siehe hierzu
Rummel im Komm. Zum ABGB, 3. Auflage, Wien 2004, Band I, zu § 859, RN 15, aber in völlig anderem Sinne als im Deutschen Recht,
nicht zuletzt deshalb, weil das positive Recht des ABGB hier dem Abstraktionsgrundsatz eindeutig entgegen steht.
Nun wird aber seitens des Lectorium Rosicrucianum, insbesonders niederländischer sowie deutscher
Funktionäre, tatsächlich behauptet, wie dies in der letzten Generalversammlung geschah, dass das Schloss geschenkt sei und
die Schenkung angenommen werde.
Dazu ist zu sagen, dass dies tatsachenfremd ist, wobei im Falle einer Schenkung eine strengere
Form bei der Verpflichtung zur Durchsetzbarkeit angenommen wird, die auf verschiedenartige, rechtliche Abhängigkeit der Gegenseitigkeit
der versprochenen Leistungen von Einfluss sind. Diese Momente sind wiederum der Deutschen Lehre entnommen.
Hierzu ist zu sagen, dass ein Vertrag entweder zum Zwecke des Austausches geschlossen wird, wobei
entgeltliche Verträge an zu führen sind, oder auch zum Zwecke der Schenkung als weiterer Vertragstyp, wobei dieser Gedanke
auch von den Autoren des ABGB in 19. Jh. – Karl-Anton Martini – propagiert wurde, wobei schließlich in die Kodifikation
des Österreichischen Rechtes eine Dreiteilung im ABGB erfolgt ist. Es kommt tatsächlich zusätzlich zu diesem 2-teiligen Moment
der Abwicklungszweck des Vertrages hinzu. Rechtsgeschäfte hinsichtlich der causa donandi unterliegen im Vergleich zu solchen
hinsichtlich des Austausches strengeren Anforderungen und Ausgestaltung.
Der wohltätige Erwerb durch Vertrag als Absicht kann in gegenständlichem Fall bei den aufgezeigten
Umständen nicht angenommen werden; ein wohltätiger Vertrag an sich bedarf aber an sich zusätzlicher Beweise, wobei nach der
Auffassung der Kommentatoren des ABGB ein Erwerb gar nicht statt finden kann, wobei hier prinzipiell davon aus zu gehen ist,
dass der Vertrag einerseits wohltätig, andererseits auch belästigend sein kann.
Daraus ergibt sich, dass für die gesamte Beurteilung an sich von der vertraglichen Dreiteilung
aus zu gehen ist – siehe hierzu auch Zeiss AcP 1964 (164) –S. 65 „Jeder, der eine Sicherheit bestellt, handelt
nicht nur des Sicherungszweckes wegen, sondern aus einem anderen Rechtsgrund, der sein Handeln wirklich verständlich macht“.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist an zu führen, dass, ausgehend von der durch den Vertragsverfasser
Dr. Ferdinand Gross errichteten Punktation, tatsächlich vereinbart war, ein Vertragswerk in der Gesamtheit zu errichten, das
ein Kontext zum Besitz des abzutrennenden Landtafelgutes an sich und der Bio-Landwirtschaft, ausgehend von dem angegebenen
Sachverhalt, herbei führen sollte.
Was das weitere Verhalten des Lectorium Rosicrucianum im Sinne eines Stillschweigens betrifft,
muss gesagt werden, dass dadurch vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes ein vertraglicher Wille nicht begründet werden
kann, hierbei ist vielmehr von Unrechtsbewusstsein aus zu gehen.
Auch liegt auf Seiten der Beschwerdeführerin keinesfalls ein fahrlässiges Nicht-Wissen vor, zumal
sie darauf vertraut hat, dass ihre Interessen in einem Vertragswerk fest gehalten sind. Diesbezüglich wird auf die Rechtssprechung
zu § 1304 ABGB Bezug genommen – siehe hierzu vergleichsweise Rummel, Komm. zum ABGB, Band I, § 871, RN 1.
Auch ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin würde nach Österreichischem Recht im Gegensatz
zur ursprünglichen Fassung des ABGB die Annullierung nicht ausschließen, wie Rummel zutreffend ausführt.
Nur die römischen Quellen selbst kennen keine Nichtigkeitslehre, wobei der Beginn dieser Rechtsentwicklung,
anders als in Deutschland, in der Lehre des usus modernus pandectarum vermutlich seine Wurzeln hat.
Es gibt aber im mittelalterlichen, römischen Recht anderen Auffassungen, wobei diesbezüglich nur
wegen der Kürze der Zeit, welche für die Eingabe zur Verfügung steht, teilweise aus dem Gedächtnis zitiert werden muss eg.
Donellus oder die actio nullitatis in der mittelalterlichen Kanonistik.
Was die Entwicklung der Nichtigkeit der Anfechtung von Willenserklärungen betrifft, wird verwiesen
auf Harder „Die historische Entwicklung der Anfechtbarkeit von Willenserklärungen“ in AcP 173 (1973), S .209-286.
Die Vertragsauflösungsinstrumente bei Irrtum sind im Allgemeinen Gestaltungsurteile – siehe
hierzu Stubenrauch, Komm. zum Österr. Allg. Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, Wien 1903.
In gegenständlichem Fall ist zu sagen, dass auch nach Vornahme des Rechtsgeschäftes beim aufgezeigten
Verhalten das Setzen von Irrtum und arglistige Täuschung, aber auch Drohung fort gesetzt wird.
Hinsichtlich Drohung sind Umstände gemeint, welche darauf abstellen, für die Beschwerdeführerin
seitens des Lectorium Rosicrucianum keine Hilfskräfte mehr zuzulassen.
Das Griechische Zivilgesetzbuch geht hier von einer Frist von zwei Jahren aus, wenn sich diese
Pressionshandlungen fort setzen, ausgehend vom Aufhören des Bestehens.
Die absolute Verjährungsfrist in Griechenland beträt 20 Jahre, das in Griechenland eine absolute
Nichtigkeit gegeben ist, ist aus Art. 157, Griechisches ZPG, nicht ersichtlich.
Hierzu wird aus dem Gedächtnis angemerkt, dass Griechenland selbst die erste Kodifikation in Europa
hatte, wobei Griechenland römisch-rechtlich ausgerichtet ist (hexa byblos des constantinopolis).
Das Deutsche BGB hatte Einflüsse auf die Rechtsentwicklung in Polen, Österreich prägte wiederum
das niederländische und italienische Recht.
Das polnische Zivilgesetzbuch 1964 zeigt in Aufbau und Inhalt den Einfluß des Deutschen, Österreichischen
und Schweizer Rechtes.
Die Grundsätze von Treu und Glauben sind an sich Gesamtbestandteil der Europäischen Überzeugung
und finden sich im Deutschen Recht, aber auch im Griechischen Zivilgesetzbuch im Art. 281, wo ausgeführt wird, dass die Ausübung
eines Rechtes unzulässig ist, wenn es offenbar dem Grundsatz von Treu und Glauben
oder von den guten Sitten oder von sozialen und wirtschaftlichen gesetzte Grenzen überschreitet.
Für die Beurteilung des Grundsatzes von Treu und Glauben käme nach Österreichischem Recht die
Behandlung nach § 7 ABGB zur Anwendung, was im römischen Recht der ratio decidendi – Richterrecht – Rechtsfortbildung
– entspricht.
Hier gibt es aber insoweit nach Österr. Recht wenig Interpretationsspielraum, weil das Österr.
Recht im Gegensatz zum Deutschen Recht eine condictio furtiva nicht kennt. Andererseits kommen hier in gegenständlichem Fall
die Kondiktionen nicht zur Anwendung; § 1435 ABGB geht von der condictio causa finita aus, wobei diese Kondiktion –
nicht Rechtsfigur – zur Anwendung gelangt, wenn eine nachträgliche Unmöglichkeit des Rechtsgeschäftes besteht; auch
diese Voraussetzungen treffen in gegenständlichem Fall nicht zu.
Schadenersatzrechtliche Normen selbst sind in gegenständlichem Fall auf Grund der Aufhebung des
nichtigen Vertrages nur ergänzend unter Bezugnahme auf § 1295 Abs 1 ABGB heran zu ziehen.
Zur Haftung: wegen culpa in contrahendo wird auf Juristische Blätter 1988, S. 783, in diesem Zusammenhang
verwiesen.
Geht man aber zusätzlich auch von einer Sittenwidrigkeit aus, so ist auch hier im Deutschen, Schweizer
und Niederländischen Rechtsbereich auf die relevanten Bestimmungen zu verweisen.
Diesbezüglich wird auf § 38 dBGB verwiesen, aber auch § 879 Abs 1 und § 877 ABGB, wobei die Sittenwidrigkeit
in gegenständlichem Fall mit einer Verbotswidrigkeit an sich im Zusammenhang steht und zusätzlich bei einer Strafrechtswidrigkeit,
unabhängig davon, ob der Tatbestand an sich erfüllt wird, isoliert von der Verbotswidrigkeit, auf § 1311 ABGB in Verbindung
mit dem Verstoss gegen den Schutzzweck der Norm Bezug zu nehmen ist – siehe hierzu auch Canaris, Systemdenken und Systembegriff
in der Jurisprudenz 1983, 116.
In diesem Zusammenhang ist aber auch bei der gegenständlichen Struktur des Lectorium Rosicrucianum
in Verbindung mit dem Stiftungssystem anzumerken, dass ein entsprechender, volkswirtschaftlicher Schaden insoweit besteht,
als die Spendengelder in das Ausland abfließen und tatsächlich die Geldmittel dem Schloss Neustein, welches sukzessive verfällt,
entzogen werden.
Diesbezüglich liegen Regelungsdefizite bei der gegenständlichen Vereins- bzw. Stiftungsorganisation
vor, welche vom Gesichtspunkt des Österr. Rechtes, aber auch des Internationalen Rechtes überprüfungswürdig sind und mit der
Gewährleistungspflicht der Grundrechte des Staates an sich einher gehen, wobei in der Gesamtheit davon gesprochen werden kann,
dass nicht nur finanzielle
Interessen des Einzelnen wie der Beschwerdeführerin, sondern auch jene der Allgemeinheit betroffen
sind, da der Verein selbst für jede Personengruppe offen steht, wobei hins. der Struktur zu sagen ist, dass hier zusätzlich
eine Organisation der Beschwerdeführerin entgegen steht, welche auf Grund des Argumentes der Machtfülle großen Organisationen
und Konzernen in der Rechtssprechung entspricht, wobei das Verhalten derartiger Verbände, Vereine durch Organe auch nicht
den Einzelinteressen der Person selbst dient, wie die Vorgänge des beim Vertragsabschluss agierenden Obmannes tatsächlich
zu würdigen sind.
Der bestehenden Auskunftspflicht bei einem nichtigen Vertrag nach der Rechtssprechung des Obersten
Gerichtshofes wurde nicht entsprochen; sämtliche Vorstandsmitglieder ließen die Schreiben unbeantwortet; diesbezüglich wird
auf das beiliegende Anlagenverzeichnis verwiesen. Hans Grohs selbst stellte sein Schreiben als Hauptverantwortlicher und seinerzeitiger
Langzeit-Obmann ungeöffnet zurück.
Ein derartiges Aufforderungsschreiben an die Republik Österreich hat tatsächlich ein Zwischenverfahren
zu enthalten, welches durch den Finanzprokuratur, Hofrat Dr. Arzberger, nicht beachtet wurde, was einen Verstoss gegen die
Bestimmung des Art. 6Abs.1 EMRK zusätzlich dar stellt, wobei hinsichtlich einer derartigen Auskunftspflicht nicht nur auf
jüngere Literatur in SZ in der 2. Republik (Sammlung Zivilrecht) verwiesen wird, sondern auch auf ältere Literatur wie eine
Entscheidung des OLG Graz v. 22.12.1896, im Zentralblatt f. die juristische Praxis 1897 und in Unger, Walter Pfaff –
11586 (Nationalbibliothek).
Daraus leitet sich aber auch in gegenständlichem Fall die schwere Grundrechtsverletzung im Sinne
eines Eingriffes in das Eigentumsrecht ab, wobei hier, ausgehend vom Art. 1 des 1. ZP, von sonstigen Eingriffen im Sinne von
qualifizierten Maßnahmen aus zu gehen ist, zumal bei den Vorgängen eine Organisation tatsächlich der Einzelperson der Beschwerdeführerin
gegenüber steht und entspricht dies auch dem Schutzzweck dieser Bestimmung.
Vom Gesichtspunkt des Vertragsrechtes kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass in gegenständlichem
Fall der Zweck des Rechtsgeschäftes erreicht wurde, sondern ist auch nach der älteren Literatur mangels Zweckerreichung die
Obligation unter gegangen – siehe hierzu Klein „Untergang der Obligation durch Zweckerreichung 1905“.
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass in gegenständlichem, besonderen Fall, der auch in keiner
Weise auf Grund des Verhaltens des Lectorium Rosicrucianum einer Lösung zugeführt werden kann, da nicht nur auf dem bisherigen
Rechtsstandpunkt verharrt wird, sondern tatsächlich abgezielt wird, das weitere Vermögen der Beschwerdeführerin zu akquirieren,
die Nichtigkeit des Vertrages selbst nach Österr. Recht tatsächlich gegeben ist, zumal auch, wie dar getan, verschiedentlich
die Frage, ausgehend von der Verletzung von Schutznormen, zu lösen ist, wobei auch im Deutschen Recht hier Ansätze bei der
Lösung gegeben sind – siehe hierzu OGH, Evidenzblatt 1967, Nr. 174 – wobei der Fall insoweit alle Qualitäten erreicht,
als hinsichtlich des § 879 Abs 1 1. Halbsatz Verbotswidrigkeit und 2. Halbsatz Sittenwidrigkeit ABGB vorliegt und zusätzlich
öffentliche Interessen die Vertragsaufhebung gemäß gesicherten Rechtssprechung hier mit nichtigkeitsbegründender Wirkung erfordern;
wobei die Verbotswidrigkeit vom Gesichtspunkt des Verbotenen die Lösung unter Zuhilfenahme des § 1311 ABGB zuläßt.
Auch hat es in gegenständlichem Fall mit einer allfälligen, strafrechtlichen Verurteilung alleine
für die Feststellung der Nichtigkeit keinesfalls sein Bewenden.
Daraus ergibt sich, dass tatsächlich nicht Teilnichtigkeit gegeben ist, wobei unter Teilnichtigkeit
relative Nichtigkeit verstanden wird. Die österreichische Vertragsnichtigkeit knüpft außerdem an personalorientierte Schutzzweckgesichtspunkte
an, wobei diese Aufhebungsinstrumente dem dBGB nicht inhärent sind.
Die absolute Nichtigkeit ist auch, wie bereits mehrfach ausgeführt, von Amtswegen wahr zu nehmen
– siehe hierzu auch Erich Feil, § 879, Anmerkung 8, Kommentar ABGB.
In gegenständlichem Fall ist die Beschwerdeführerin aber zusätzlich auch nicht nur in ihrem Eigentumsrecht,
sondern auch, wie ausgeführt, in ihrem Recht der Wohnung, was gerade in gegenst. Fall, wie dar gelegt, einen massiven Eingriff
im Grundrecht des Art. 8 EMRK darstellt beschwert.
Was die Ansprüche nach Art. 41 EMRK betreffen, stehen diese der Beschwerdeführerin natürlich nur
dann zu, wenn die Republik Österreich nicht in der Lage ist, in den gegenst. Fall regulierend ein zu greifen.
In dieser Hinsicht liegt auch seitens der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtssprechung eine
gewisse Erwartungshaltung vor, dass tatsächlich eine Regulanz des Falles erfolgt.
es darf nicht übersehen werden, dass es sich nicht um eine normale Freimaurerloge im allgemeinen
Sinn handelt, sondern tatsächlich um eine Sekte mit Methoden der Einschränkung der Meinungsfreiheit bis hin zur Gedankenüberwachung,
was mit einer Religion an sich nichts mehr zu tun hat, wobei die Strukturen selbst nachweislich in die Zeit des Nationalsozialismus
zurück führen.
Hierbei sei auch erwähnt, dass der eingesetzte Organisator für Österreich, Generalmajor Walter
Grabmann, damals Bundesdeutscher Staatsbürger, sich eines Obmannes bediente, der im 3. Reich die Funktion eines Gausprechers
inne hatte. Es handelte sich um den früheren Langzeit-Obmann Kurt Koblika aus Salzburg, welcher die Agenden selbst führte.
Walter Grabmann selbst berief sich hinsichtlich seines Heilauftrages auf den Hellseher des Führers Hanussen, mit dem er noch
im Kriege ein Gespräch führte und der auf Grund dieses Gespräches, so wie er vorgab, ein Schlüsselerlebnis hatte.
Zur Person des Walter Grabmann ist zu sagen, dass dieser sicherlich nicht auf Grund seiner Tätigkeit
und des Einsatzes als Luftwaffenkommandant, wobei er seine Angriffe immer an der Spitze flog, was an sich bemerkenswert ist,
weil er nur einmal abgeschossen wurde, vom Gesichtspunkt des Deutschen Rechtes strafrechtlich mit absoluter Sicherheit nicht
zu erfassen war. Vom Gesichtspunkt des Österr. Rechtes wäre er aber tatsächlich unter die Bestimmung des § 5 in Verbindung
mit § 4 des Österr. Kriegsverbrechergesetzes (
KVG )– Staatsgesetzblatt v. 26. Mai 1945 - zu subsumieren gewesen; diesbezüglich
handelt es sich nach Österr. Recht im Gegensatz zum Staatsvertrag um ein Verfassungsgesetz.
Hervor zu heben ist, dass Österreich hinsichtlich der Aufhebungsmomente von Verträgen im internationalen
Rechtsvergleich über starke Instrumentarien verfügt, was nach der Rechtssprechung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte
in Straßburg länderspezifisch zu berücksichtigen ist; anders beispielsweise ist die Situation beim Eigentumsbegriff.
Das rechtliche Beschwer der Beschwerdeführerin ist von erheblicher Gewichtigkeit.
V) ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN; DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER BEFASST
WAREN
Ich habe keine anderen, internationalen Instanzen mit dieser Angelegenheit befasst.
VI) BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN
-
Punktation des Vertragsverfassers
Dr. Ferdinand Gross;
-
Notariatsakt des Notariats
Dr. Weinmann;
-
Auszug aus dem Vereinsregister;
-
Ablehnungsschreiben Finanzprokuratur
Wien vom 22.12.2009;
-
Im übrigen siehe weiteres
Dokumentenverzeichnis als Anlage;
VII) ANGABE DES ZIELES DER BESCHWERDE
Das Ziel der Beschwerde ist primär die Feststellung des Verstosses gegen die angesprochenen Grundrechte
sowie der Erwirkung von Maßnahmen gegen die Republik Österreich vom Gesichtspunkt des Art. 41 EMRK, wobei zu berücksichtigen
ist, dass es sich in gegenständlichem Fall um eine Sekte handelt und tatsächlich auch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein
ultra non posse in Verbindung mit Art. 3 EMRK bei der Besonderheit des Falles im Sinne eines hoffnungslosen Ausgeliefertseins
vorliegt und vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes nach modernen Kommentaren wie Schwimann, II. Auflage, bei der
Rechtssprechung zu § 879 ABGB mit Recht angeführt werden muss, dass nach dieser Gesetzesstelle eine Knebelung durch eine Religionsgesellschaft
vorliegt, wobei aber seitens der Beschwerdeführerin zuvor erwartet wird, dass die hohe vertragschließende Partei, die Republik
Österreich, doch Maßnahmen ergreift im Sinne einer Gewährleistungspflicht der Grundrechte, wie bereits im Pkt. V) der Beschwerde
näher ausgeführt.
VIII) ERKLÄRUNG
Die unterzeichnete Beschwerdeführerin zieht Englisch als Verfahrenssprache vor und ersucht, für
ihre Äußerungen und auch für den Fall einer mündlichen Verhandlung die Deutsche Sprache zu gestatten. Die unterfertigte Beschwerdeführerin
ist mit der Veröffentlichung ihres Namens einverstanden.
IX) ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG
Unter Bezugnahme auf Artikel 41, EMRK, wird ausgeführt, dass der eingetretene Vermögensschaden
unter Bewertung der Schloss-Liegenschaft und den zu Grunde liegenden Bewertungsgrundsätzen im gegenständlichen Fall mit
€ 5,0 Mio.
angegeben wird, wobei auf den erfolgten Vorbehalt hingewiesen wird. Hinsichtlich der Bewertung
ist anzuführen, dass, wie aus dem Tatsachenvorbringen ersichtlich, hinsichtlich des Verschuldensgrades davon aus zu gehen
ist, dass vom Gesichtspunkt der Haftung in Verbindung mit der Bewertung hier nicht mehr damnum emergens vorliegt, sondern
auch der schadensbegründende Haftungsgrund insoweit zu bewerten ist, dass bei den Vorgängen vorsätzliches Verhalten vorliegt.
Bei den allgemeinen Bewertungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um das Schloss Neustein handelt,
welches ein Kulturgut darstellt und bei der Bemessung an sich auch immaterielle Werte zu berücksichtigen sind, wobei das Schloss
selbst an sich auch ein Wappen aufweist.
Der ideelle Vermögensschaden beträgt bei den aufgezeigten Umständen
€ 50.000,-.
Diesbezüglich wird Zuspruch nach billigem Ermessen beantragt, wobei Bewertungen der Schloss-Liegenschaft
in der Beschwerde selbst nachgereicht werden diese jedoch auf Grund von Erfahrungswerten derzeit angenommen wurden.
Beantragt wird seitens der Beschwerdeführerin, den belangten Konventionstaat die Republik Österreich
zur Bezahlung eines Betrages von
€ 5,050.000,-
innerhalb der gesetzlichen Frist nach der Verfahrensordnung bei sonstiger Zwangsfolge zu verurteilen und vorerst dringlich die Empfehlung einstweiliger Maßnahmen der Republik Österreich
dieser über örtliche Behörden, welche den schutzwürdigen Fall kennen, wie die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Ortgemeinde – Bürgermeister u.a. abzugeben
oder azuordnen wobei eine Spezifizierung erfolgt. Auf die Erwartung und Zweck der Beschwerde wird höflich verwiesen.
Neustein, 2010-06-15
Rosalinde Reinhilde Kohlmaier m. p.