Bei österreichischen Firmen greift die
Geschäftsführerhaftung auf Grund der
gesetzlichen Situation und der Gerichtsstände im eigenen Land verschärft.
Die Haftung zieht z.B.bei der Ges.m.H.
die Haftung eines ordentlichen Kaufmannes heran. (§ 25 GmbHG).
Damit hat es noch nicht sein Bewenden.
Es werden aktienrechliche Bestimmungen analog angewendet ,was abgesehen von der
Haftung für leichte
Fahrlässigkeit Umkehr der Beweislast im Sinne des § 1298 ABGB zu Lasten
des Geschäftsführers bedeutet.
Literatur : Der Ges.m.H Geschäftsführer -
dreibändig - erschienen im Weka Verlag.
Der Gesellschafter haftet grob gesprochen nur
für das Vorhandensein der Stammeinlage.
Mit welchen Klagen Sie im Gesellschaftsrecht auch
bei Personengesellschaften zu rechnen
haben ist dem Werk von Paschinger Handbuch - Die Gesellschaften und Genossenschaften
im Zivilprozess -zu entnehmen .
Nicht jedes Risiko ist versicherbar.
Ich werde im Laufe der Aktualisierung der Seiten
die wichtigsten Beispiele anführen .
Eine Limited ist auf jeden Fall einer Ges.b.H bei der Sie auch im
Sinne der
Bankbestätigung nach § 10 Ges.m.b.H Gesetz , die vor der Gründung auszustellen
ist , über das erforderliche Stammkapital verfügen müssen, überlegen.Das Gesellschaftsvermögen
, darf bei Gründung gem.Wortlaut der
Bankbestätigung durch Gegenforderungen Dritter nicht belastet werden .
Ausnahmen nach der Gründung sind hier Gegenforderungen
gegen die Ges.m.H. -jedoch nur bei einer flüssigen Unternehmung- möglich.
Von Bedeutung ist jedoch die Ges.m.H&Co KG, da sie steuerlich nicht als Kapitalgesellschaft
behandelt wird und
umfassende Hafungsbeschränkungen
aufweist.
Rein formell ist sie eine KG.
Die Haftung der Ges.b.H ist durch die
Stammanteile abgedeckt , die Haftung
der KG wird auf die Einlage beschränkt; allerdings muss diese ,worauf manche
nicht hinweisen auch geleistet werden , damit die Haftungsbeschränkung gegeben ist.
Die Zahlung der Einlage kann auch durch Aufrechnung , oder Stehenlassen
des Gewinnes oder Befriedung eines Gesellschaftgläubigers buchhalterisch erfolgen.Die Einlage kann weiters auch
durch Sachleistung erbracht werden ,was im Gründungsstadium für die Rechtzeitigkeit eine gangbare Lösung darstellt -
jedoch Vorsicht vor buchhalterischen Manipulationen - es gilt immer nur der wahre Wert der erbrachten Leistung.
Die Haftungsbeschränkungen sind erst
ab Eintragung im Firmenbuch gegeben.
Die Gründung ist aufwendig .( sogenannte Stufengündung)
Die Firma lässt sich in ihrem Umfang relativ einfach versichern.
Die österr.AG.habe ich nur bei einem
beabsichtigen Börsengang im Auge , der
aber derzeit für Unternehmen abzuwarten ist.
Für Gratisberatung stehe ich zur Verfügung.
Für die Errichtung der Verträge empfehle
ich Herrn Dr.Piffl-Percevic ,Rechtsanwalt
in Graz oder Dr.Volkmar Fehrenkampf , Notar in Graz.
Die Adresse und Telefonnummer sind
meinen Seiten zu entnehmen.
Theorethisch können Sie den
Ges.m.b.H -Vertrag auch selbst verfassen. Für die weitere Erledigung -notarielle Mantelurkunde , Eintragung in das Firmenbuch empfehle ich ebenfalls das Notariat Dr.Fehrenkampf.
Ich habe schon erlebt ,dass mir ein Klient den Vertrag nur einfach beglaubigt
von einem Notariat übermittelt hat , dies
unbeschadet von der Verplichtung des Notars den Gesellschaftsvertrag vorzulesen.
Ergänzend sei noch erwähnt ,dass nur
Grossjährige sohin ab 18 Jahre Gesellschaften gründen
können.Das über 2000 Jahre bestehende Rechtsinstitut der venia aetatis , also
der
Grossjährigkeitserklärung wurden von der Regierung Schüssel aufgelöst.
Minderjährige können sich jedoch bei
entsprechender Vertretung ein Geschäft bezogen auf den Zeitpunkt der Grossjährigkeit
abtreten lassen.