Absicherung der Firma

Geschäftsführerhaftung-Rechtsschutz-Risiken-Beisspiele

Informationen
Gesellschaften -Vereine
Anlageprodunkte
Ihr Gewerbe
Immobilienberatung - Immobilienvermittlung - Gratis
Unternehmenshaftung
Nichtige Insolvenzverfahen gesteuert durch Sozialversicherung Konkursabwehr
das zukünftige Insolvenzrecht
Geistiges Eigentum
Kinder Firmeninhaber ?
Verfahrenshilfe -Anwendungen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Austria Europe
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg-Sozialrecht -Invaliditätspension
Europäischer Gerichthof Europe-Europa World
Rückstellungsprozesse 1947 arisiertes Eigentum Zivilrecht Menschenrechte
Aryanised property Austria
Rückstellungsprozesse1947 verschiedene Sprachen:
Europäischer Gerichtshof
Menschenrechte Forschung Nichtigkeit öffentliches Interesse Vertragsaufhebung
Verein Aurora
persönliches
medizinisches Fachwissen
Tod durch Mobbing --Thrombozyten Ausschüttung-Dr.Manfred Eichholzer
Rechtslink
Legale Flucht BAWAG Österreich
Grundrecht auf Verteidigung
Sachwalterschaft
Gratiswerbung 4you
Treuhandschaften und Fremdgeldverwaltung
Treuhandgelder
Doppelvertretung
Sammelklagen durch Prozessfinanzierer
Legislatives Unrecht
Suche nach internationalen Anlagebetrüger Dipl.Kaufmann Schmiedl Peter zuletzt 4850 Timelkam
Europäischer GH in Louxemburg
Familienberatung
Nichtigkeit Forschung einvernehmlich Scheidung :
Landesgericht Leoben - Menschenrechte-
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg-Privatbeteiligung Strafrecht :
Autofahrerclub
Rückforderungsansprüche
Nichtigkeitsforschung Arbeitsgericht
Lexika
In memory of DDr.Ferdinand Gross judge on behalf of the UNO- Holocaust
In memory of DDr.Ferdinand Gross judge on behalf of the UNO- Holocaust
In memoria di DDr.Ferdinand giudice lordo per conto della UNO-Hlolocausto
Telefonischer Kontakt
Links - Partnerlinks
Weitere Links Österreich und Europa
Rankingschmiede
Promotion
Impressum
Disclaimer-Haftungsauschluss

Bei österreichischen Firmen greift  die
Geschäftsführerhaftung auf Grund der
gesetzlichen Situation und der Gerichtsstände im eigenen Land verschärft.
Die Haftung zieht z.B.bei der Ges.m.H.
die Haftung eines ordentlichen Kaufmannes heran. (§ 25 GmbHG).
Damit hat es noch nicht sein Bewenden.
Es werden aktienrechliche Bestimmungen analog angewendet ,was abgesehen von der Haftung für leichte
Fahrlässigkeit Umkehr der Beweislast  im Sinne des § 1298 ABGB zu Lasten
des Geschäftsführers bedeutet.
 
Literatur : Der Ges.m.H Geschäftsführer -
dreibändig  - erschienen im Weka Verlag.
 
Der Gesellschafter haftet grob gesprochen nur
für das Vorhandensein der Stammeinlage.
 
Mit welchen Klagen  Sie im Gesellschaftsrecht  auch
bei Personengesellschaften zu rechnen
haben ist dem Werk von Paschinger Handbuch - Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozess -zu entnehmen .
 Nicht jedes Risiko  ist versicherbar.
Ich werde im Laufe der Aktualisierung der Seiten
die wichtigsten  Beispiele anführen .
Eine Limited ist auf jeden Fall  einer Ges.b.H  bei der Sie auch im Sinne der
Bankbestätigung nach § 10 Ges.m.b.H Gesetz  , die vor der Gründung auszustellen ist , über das erforderliche Stammkapital verfügen müssen,  überlegen.Das Gesellschaftsvermögen , darf bei Gründung gem.Wortlaut der
Bankbestätigung durch Gegenforderungen Dritter nicht belastet werden .
Ausnahmen nach der Gründung sind hier Gegenforderungen gegen die Ges.m.H. -jedoch nur bei einer flüssigen Unternehmung- möglich.
 
Von Bedeutung ist jedoch die Ges.m.H&Co KG, da sie steuerlich nicht als Kapitalgesellschaft behandelt wird und
umfassende Hafungsbeschränkungen
aufweist.
Rein formell ist sie eine KG.
Die Haftung der Ges.b.H ist durch die
Stammanteile abgedeckt , die Haftung
der KG wird auf die Einlage  beschränkt; allerdings muss diese ,worauf manche nicht hinweisen  auch geleistet werden , damit die Haftungsbeschränkung gegeben ist.
Die Zahlung der Einlage  kann auch durch Aufrechnung  , oder Stehenlassen des Gewinnes oder Befriedung eines Gesellschaftgläubigers  buchhalterisch erfolgen.Die Einlage kann  weiters auch durch Sachleistung erbracht werden ,was im Gründungsstadium für die Rechtzeitigkeit eine gangbare Lösung darstellt - jedoch Vorsicht vor buchhalterischen Manipulationen  - es gilt immer nur der wahre Wert der erbrachten Leistung.
Die Haftungsbeschränkungen sind erst
ab Eintragung im Firmenbuch gegeben.
Die Gründung ist aufwendig .( sogenannte Stufengündung)
Die Firma lässt sich  in ihrem Umfang relativ einfach versichern.
Die österr.AG.habe ich nur bei einem
beabsichtigen Börsengang im Auge , der
aber derzeit für Unternehmen abzuwarten ist.
Für Gratisberatung stehe ich zur Verfügung.
Für die Errichtung der Verträge empfehle
ich Herrn Dr.Piffl-Percevic ,Rechtsanwalt
in Graz oder Dr.Volkmar Fehrenkampf  , Notar in Graz.
Die Adresse und Telefonnummer sind
meinen Seiten zu entnehmen.
Theorethisch können Sie den
Ges.m.b.H -Vertrag auch selbst verfassen. Für die weitere Erledigung -notarielle Mantelurkunde , Eintragung in das Firmenbuch empfehle ich ebenfalls das Notariat Dr.Fehrenkampf.
Ich habe schon erlebt ,dass mir ein Klient den Vertrag nur einfach beglaubigt
von einem Notariat übermittelt hat , dies
unbeschadet von der Verplichtung  des Notars den Gesellschaftsvertrag vorzulesen.
Ergänzend sei noch erwähnt ,dass nur
Grossjährige sohin ab 18 Jahre  Gesellschaften gründen
können.Das über 2000 Jahre bestehende Rechtsinstitut der venia aetatis , also der
Grossjährigkeitserklärung wurden von der Regierung Schüssel aufgelöst.
Minderjährige können sich jedoch bei
entsprechender Vertretung ein Geschäft bezogen auf den Zeitpunkt der Grossjährigkeit abtreten lassen.