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Der Autor der Seiten hat 12 Jahre in der Familienberatungsstelle in Kapfenberg
neues Volksheim die Beratung
durchgeführt.Die Rechtsanwaltskammer war nicht damit einverstanden , da die Beratung gratis erfolgte. Sie hat eine
Unterlassungsklage eingebracht. Die Tätigkeit wurde  dann eingestellt. Im Prozess habe ich sinngemäss darauf verwiesen dass gemäss Literatur auch für den ARBÖ  und ÖAMTC eine derartige Beratung zulässig ist und dies auch für eine Familienberatung gelten müsse.
Dieser Rechtsansicht ist der Oberste
Gerichtshof in einer Grundsatzentscheidung beigetreten. Nebenbei bemerkt , ich wurde
durch die Rechtsanwaltskammer Präsident Dr.Kaltenbäck unter Druck gesetzt den Prozess nicht weiter zuführen , es wurde sogar mit Disziplinarmassnahmen durch den Kammerpäsidenten gedroht ,weil mein Vater DDr.Ferdinand Gross Kammerfunktionär war.  Schliesslich
hat der Oberste Gerichtshof  ausgesprochen ,dass die Gratisberatung
und auch Rat und Hilfestellung in Österreich  durch eine Organisation zulässig ist . Der  Druck dauerte Jahre bis der Prozess endlich gewonnen wurde.
Bei der Tätigkeit darf nur nicht in Angelegenheiten des absoluten Anwaltszwanges eingriffen werden ,was ohnehin nicht erfolgte. Eingaben an das Pfegschaftsgericht hat der OGH zugelassen.
Die Gratisberatung  einer Organisation ist demnach gedeckt.
Wir wurden auch vom damaligen Frauen-ministerium gefördert.
 
 
Schwergebiete  der Tätigkeit: Familienrecht , Obsorge ,
Besuchsrecht , Unterhalt , Adoption , einvernehmliche
Scheidungen nach § 55 a Ehegesetz , Beratung bei strittigen Scheidungen,
Überpüfungen von Ehepakten und Scheidungsvergleichen . Fraglich ist  ob ein Unterhaltsverzicht für den Fall der Not möglich und unbedingt wirksam ist , Erlöschung des Unterhaltes bei Lebensgemeinschaft  , Unterhalt für die Vergangenheit , diesbezüglich hat sich die Rechtssprechung vor 15 Jahren geändert und war dies  vorher nicht möglich - nemo pro präterito alitur  - ich habe dies in einem Aufsatz vorausgesagt.
Beratung bei Gewerbebetrieben , diese unterliegen nicht der Aufteilung . Siehe  in diesem Zusammenhang im
Internet in GOOGLE unter Dr.Gross. Sie werden  auf eine ausführliche Entscheidung des OGH stossen.
Aufteilung des Ehelichen Vermögens ,
Klage auf gerichtliche Feilbietung der gemeinsamen Liegenschaft  ,wenn keine andere Lösung möglich.Hierfür gibt es keine Rechtsschutzversicherung.
Familien- und Erbrechtschutzversicherungsberatung -Wartefristen.
Scheidungen mit internationalen Gerichtsständen ,wer zuerst klagt sichert sich seine Heimatzuständigkeit.
Internationales Scheidungsrecht.
Als Literarur wird die 30 bändige
Ehe und Familiensammlung u.v.m. verwendet.
 
Scheidung Österreich-Europa :
 
 
Der grösste Scheidungsfall der Zweiten Republik :
 
 
Nichtigkeitsforschung-gesonderte Wohnungsnahme-vor Scheidung :

 
Unterhaltsrechner :

Familienrecht

 
Nicht eheliche Lebensgemeinschaft :