Das machen Funktionäre
der Rechtsanwaltskammer in der Steiermark - Geld stinkt nicht . Offensichtlich stinkt es doch . http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurora/id72.html
Um die leeren Staatskassen zu füllen, erhob seinerzeit Kaiser Vespasian auf die öffentlichen Toiletten eine spezielle Latrinensteuer. Auch dieser Fall der Rechtsanwaltskammer stinkt gewaltig
so wie das Sprichwort nicht stimmt - richtig : pecunia olet .
An das BG Bruck an
der Mur :
In außen
bezeichneter Scheidungssache erstattet der Beklagte und Widerkläger nachstehenden, vorbereitenden
S c h r i f t s a t z,
wobei in
diesem Schriftsatz selbst die eingebrachte Widerklage, der übermittelte Aktenvermerk an den zuständigen Verhandlungsrichter,
Hrn. Mag. Christandl/BG Bruck an der Mur, und Teile aus dem Fristsetzungsantrag und die Ergänzung z.Hd. d. Senatsvorsitzenden,
Hrn. Dr. G. Kafrada, kursorisch zusammen gefasst werden und auf Grund der weiteren Ermittlungen das Vorbringen selbst ergänzt,
wobei zus. unmittelbar zuvor eingelangte Mitteilungen auf Grund der Kürze der Zeit, die für die Eingabe zur Verfügung steht,
nicht mehr vorgetragen werden können; diesbezüglich wird seitens des Widerklägers um Verständnis angesucht, zumal auch die
7-Tages-Frist nach der ZPO zu berücksichtigen ist und unter einem dieser Schriftsatz an die Kollisionskuratorin per e-mail
übermittelt wird.
An sich
wird die Rechtsauffassung vertreten, dass in gegenst. Fall aus vielfachen Gründen aus der Literatur die Scheidung aus Verschulden
nach § 49 Ehegesetz möglich ist; dies kann auch eingeschränkt erfolgen. Unter Einem wird auch techn. Gründen die Gerichtsstandvereinbarung
Leoben, erliegend beim dortigen Richter Dr. Gerd Mitter, welche durch die Klägerin ohnehin nicht unterfertigt wurde, zurück
gezogen.
Dies ist
auch der Grund, dass die Angelegenheit selbst eskaliert ist, wobei sich nunmehr Dr. Michael K., 2. Vize-Präs. d. Stmk. RA-Kammer,
wie bereits mitgeteilt, im Hintergrund als Vertreter der Klägerin demaskiert hat.
Dieser
hat auch die strafrechtswidrige Prozess-Vereinbarung beim Urteil nach § 217 Abs 1 StGB ( Menschenhandel ) der Klägerin, wie
aus dem Akt ersichtlich, vereinbart.
Vom Gesichtspunkt
des § 57 StGB handelt es sich zumindest eingeschränkt auf das Disziplinarrecht im Sinne einer Berufspflichtverletzung um ein
fortgesetztes Verhalten, wobei das Disziplinarverfahren in Angriff genommen wurde.
Eine strafrechtliche
Würdigung wird seitens des Beklagten und Widerklägers nicht vorgenommen, zumal es sich um ein Scheidungsverfahren handelt
und der Kläger eine Privatperson ist und keine Behörde; er ist auch zur Anzeige nicht verpflichtet, dies obliegt anderen.
Weiters
wird ausgeführt, dass dem Beklagten tats. in gegenst. Angelegenheit ein Selbstvertretungsrecht zukommt und weicht er von seinem
Rechtsstandpunkt in dieser Hinsicht in keinem Punkt ab; allerdings ist er in gegenst. Fall, insbes. auch, weil er Bedenken
hins. seiner Sicherheit hat, in dieser Form in der Gesamtheit mit die Vertretung der Kollisionskuratorin ausdrücklich einverstanden.
Die einzige
Eheverfehlung, welche dem Beklagten und Widerkläger vorgeworfen wird, ist jene aus dem Jahre 1999 mit .Frau...., wobei auf
Grund anderer Verfahren davon aus zu gehen ist, dass seitens der Klägerin in vielfacher Hinsicht unter Berücksichtigung der
Literatur eine nicht gehörige Fortsetzung erfolgt ist, sodass, soferne eine Eheverfehlung erfolgt ist, diese verjährt wäre.
Dem gegenüber
wurden sowohl im Schriftsatz, wie aus der Widerklage ersichtlich, Straftaten der Klägerin vorgetragen; dies vom Gesichtspunkt
der rechtlichen Beschwer, ohne dass damit ein Vorwurf erfolgt, insbesonders auch, so weit es sich in einigen Fällen um den
Vorwurf einer ausgestandenen Strafe erfolgt. Der Widerkläger ist schlechthin in seinem Interesse verhalten, dies entsprechend
vor zu tragen, wobei zus. Straftaten durch Dritte gemeldet wurden, wobei sich daraus ergibt, dass die von ihm geltend gemachten
Scheidungsgründe ad § 49 Ehegesetz durch das Gericht in Anschlag zu bringen sind, wobei auch, wie nunmehr aus zu führen sein
wird, die Beklagte arglistige Ehetäuschung nach dem Ehegesetz gesetzt hat.
Weiters
Straftaten werden in Ergänzung noch vorgetragen wie eg. Kindesunterschiebung nach § 200 StGB sowie unrichtige Beweisaussage
nach § 288 StGB vor dem Richter des BG Bruck an der Mur, Hrn. Mag. Haider, betreffend das eheliche Feststellungsverfahren
hins. eines Kindes.
Dazu kommt
weiters, dass auch der Tatbestand der Hehlerei gesetzt wurde, was ermittelt werden konnte, so weit dies einen Zigaretteneinbruch
in St. Marein i.M. betraf und zus. in dieser Angelegenheit das Hausmädchen Adriana K., wie ermittelt werden konnte, von Lula
D. verwendet wurde, wobei in beweislicher Hinsicht auf den Akt des LG EVr 772/98 Bezug genommen wird.
Allein
durch diesen Akt, als der Beklagte davon erfahren hat, war der Widerkläger über das Verhalten der Widerbeklagten
völlig fertig und wurde er diesbezüglich durch eine seiner damaligen Sekretärinnen darauf aufmerksam gemacht.
Die Straftatbestände
der Widerklägerin überschlagen sich. Wie bereits in einem der Vorbringen ausgeführt, handelt es sich bei der Verurteilung
nach § 217 StGB tats. um Sklavenhandel nach § 104 Abs 1 StGB ( Strafdrohung 20 Jahre ), weil die Schleppereien tats., wie
sich aus relevanten Aktenteilen ergibt, von der Ukraine bis nach Italien führten, wobei der Widerkläger nunmehr vor kurzem
von Johann F., einem Hilfsschlepper, der nach seiner Auffassung hinein gelegt wurde, heraus gefunden wurde, dass der Schlepperlohn
rd. € 200.000,- betrug,
wobei inhaltlich
auf die beiliegende Eingabe an die Steuerfahndung des FA Bruck an der Mur nach § 33 FinStrG Bezug genommen wird. Auch im Falle
einer Verjährung ist dies für das Gericht bei der Berücksichtigung des Verschuldens in Anschlag zu bringen.
Beweis:
XXXXXXX als Zeuge,
sowie NN als Zeuge, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt gegeben wird,
sowie
eine
weiterer Zeuge AA, der aus dem ergänzenden Fristsetzungsantrag z.H.Dris. Kafrada ersichtlich ist.
Die Klägerin war
selbst, wie mitgeteilt wurde, die Organisatorin, wobei die geschleppten Personen durch Bogdan Dumitrache aus der Ukraine vermittelt
wurden. Bogdan Dumitrache beschäftigte sich aber selbst auch mit dem Rauschgifthandel, wie in den letzten Tagen vonXXX XXX mitgeteilt
wurde.
Zus. erhielt
der Beklagte einen Hinweis, dass ihm die Droge Rizin jahrlang verabreicht wurde, wobei dies auch aus unzähligen Befunden nunmehr
bis ins Detail zusammen getragen wurde und in rechtlicher Hinsicht vom Tatbestand der §§ 15, 75 StGB ( versuchter Mord
) aus zu gehen ist, wobei hier jedoch gesagt werden muss, dass die StA Leoben selbst nicht in der Lage sein wird, dies
selbst in der Gesamtheit zu bewerkstelligen; man darf nicht übersehen, dass die beklagte Partei ungeschützt den Angriffen
durch den Vater des intern. Schleppers ausgesetzt war, der ihm 6 Zähne ausgeschlagen hat, wobei unzählige Gewalttaten erfolgten
und insb., wie durch Lichtbilder und andere Dokumente ersichtlich, die Tochter Caroline unermesslichen Schaden erlitten hat.
Die Verabreichung von Rizin,
wie bereits im Vor-Schriftsatz dargestellt erfolgte gesichert, wobei die Widerbeklagte gegenüber dem Widerkläger erklärte,
er werde den Scheidungsprozess nicht überleben und wurde daraufhin fernmündlich die Stmk. RA-Kammer verständigt.
Vom Gesichtspunkt
des Österr. Rechtes handelt es sich um den Verdacht des versuchten Mordes, wobei aber in rechtlicher Hinsicht tats. zumindest
gesichert vom § 87 Abs 1 StGB aus zu gehen ist, zumal es zu unzähligen Ausfallserscheinungen kam wie
auch das EEG
zeigt und im Befundbericht des Univ.-Prof. Dr. Wieselmann jüngsten Datums sonst keine Erklärung zulässt, zumal psychiatrisch
keine Diagnose erkennbar ist.
Wie bereits dargestellt,
kam es auch zum Verdacht einer Lungenembolie und einer toxischen Polyneuropathie, wobei die Symptome bis in das Herz aufgestiegen
sind und müsste dies normalerweise zum Tod führen; da aber die Droge in dieser Situation nicht weiter verabreicht wurde, sind
die Symptome entgegen jeglicher mediz. Prognose abgeklungen, wobei sich das Zustandsbild nunmehr, nachdem die Tochter in Leoben
seit 3 Monaten nicht mehr besucht wird, sich in der rechten unteren Extremität auf null reduzierte, wobei angemerkt
wird, dass toxische Polyneuropathie nahezu unheilbar ist.
Vom Gesichtspunkt
des Deutschen Strafgesetzbuches würde es sich - um einen Verstoss nach § 224 d.StGB handeln, wobei hier rechtsvergleichend
auf die Lit. des Deutschen Giftrechtes verwiesen wird.
Dazu kommt weiters, der Widerkläger im Sinne des § 104 Abs 2 StGB unter Zuhilfenahme dieser rechtlich
unerlaubten Mitteln jahrelang ausgebeutet hat; zus. soll sie auch, wie in den letzten Tagen bekannt wurde, im Sinne des §
217 Abs 1 StGB (Menschenhandel) 2 Personen über Liechtenstein in die Schweiz geschleppt haben .
Hins. der
Persönlichkeitsstruktur der XXX. ist aus zu führen, dass sie Tatbestände des Verbrechens der Untreue nach § 133 StGB gesetzt
hat und Gelder willkürlich verteilte; besonders wurde auch gefördert der Hausmeister Lula D., wobei ausgeführt wird, dass
hier, wie in anderen Fällen, da noch die alte Rechtslage in Anschlag zu bringen ist, der Scheidungsgrund des Ehebruchs nach
§ 47 Ehegesetz zu berücksichtigen ist; dies gilt beispielsweise auch hins. ihres Mieters Ing. Ahmed Alfede.
Beweis:
XXXX XXXX, 8600 Bruck an der Mur, als Zeuge und viele andere, die dies bestätigen, wobei Alfede die Finanz hinein legte
und er mit hohen Geldbeträgen sich in der City of London einen Würstelstand aufbaute. Die Finanz könnte ihn über Facebook
betrachten.
Die Betrügereien
gehen weiter. Die Widerbeklagte hat auch mit dem gewerblichen Betrüger Albert K- den Tatbestand des Ehebruchs gesetzt, wobei
hier eg. der Kindberger RA Dr. Hans Kröppl als Zeuge geführt werden könnte.
Die Ausführungen
werden nur mehr kursorisch erstattet; hins. Fr. ... ist aus zu führen, dass diese durch eine Ausschuss-Mitglied der Stmk.
RA-Kammer betrügerisch hinein gelegt wurde, sie wäre in der Stmk. RA-Kammer erschienen und hätte den Beklagten zur Anzeige
gebracht, weil er sie nicht geehelicht hätte.
Es handelt
sich hier um Vorgänge in der Stmk. RA-Kammer, wobei sowohl der Beklagte, als auch Frau ... auf Grund
eines noch aufzuzeigenden Verhaltens durch unzählige Disziplinarverfahren hinein gelegt wurden; es handelt sich hierbei nach
Auffassung des Widerklägers um Methoden der Kammer, welche als Arglist nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB zu berücksichtigen
sind, wobei in diesem Zusammenhang der § 153 dBGB verweist; diese Rechtsnorm verweist auf Betrug.
Wenn nunmehr
seitens der Klägerin behauptet wird, dass ein Eheversprechen vorliegt, welches sich auf eine Ehe mit .... bezieht, kann
nur gesagt werden, dass der Widerkläger mit ihr vorehelich in Lebensgemeinschaft lebte, andererseits aber der Beklagte feststellen
musste, dass XXXX den Tatbestand der arglistigen Ehetäuschung beging, wobei weitere Informanten mitgeteilt haben, dass es
diesbezüglich sogar um ein major, bezogen auf diese Gesetzesstelle, handelt, wobei hier weitere Ausführungen noch nicht gemacht
werden, da die Informationsflut erst teilweise herein kommt.
Dazu kommt
weiters, hätten die Disziplinarverfahren in dieser Summierung durch die Stmk. RA-Kammer nicht statt gefunden und wäre der
Widerkläger zuvor nicht erkrankt, wobei auch zus. Rizin verabreicht wurde, so hätte er die Klägerin mit absoluter Sicherheit
nicht geheiratet, allerdings, der Fall ist insoweit einzigartig, als die Sektion III des BM f. Justiz sämtliche Disz.-Akte
eines unschuldigen RA archiviert hat; zus. gibt es 21 diverse Gutachten, wobei der Grund die Verabreichung von Rizin ist,
2 mal wurde auch der Widerkläger wegen des Verdachtes der Lungenembolie eingeliefert; auch der EEG-Befund spricht für die
Verabreichung von Rizin; es handelt sich um eine Ost-Droge, wobei dies durch Lichtbilder dokumentiert wird.
Dazu kommt
weiters, dass die Stmk. RA-Kammer nachweislich, die Akteneinsicht verweigert, wobei hier jahrelang Disz.-Akte menschenrechtswidrig
im Sinne einer Grundrechtsverletzung nach Art. 6 EMRK aufgestaut wurden und Dr. Gerd F., Ausschuss-Mitglied d. Stmk. RA-Kammer,
in Verbindung mit dem 2. Vize-Präs. d. Stmk. RA-Kammer, nicht nur verantwortlich ist, wobei auch durch den Ausschuss federführend
durch Dr. XXX Pensionsgelder in Millionenhöhe nach § 133 StGB veruntreut wurden.
Beweis:
der geheime Rechnungshofbericht, Rz 002, 189, 002-3/1/00
und ein Urteil des OGH in Händen des Beklagten;
Auch verweigert
Das Auschussmitglieg Dr. Gerd G. die Herausgabe des Schlüssel-Aktes, wobei ein diesbezügl. Schreiben ; es handelt sich
um den strafrechtlichen Verdacht der Aktenunterdrückung.
Diese Ausführungen
waren erforderlich und gewinnen insoweit an Relevanz, als dadurch Die Widerbeklagte in der Lage war, eine arglistige Ehetäuschung
durch zu führen; sie lebt auch mit einem asozialen Typen in Lebensgemeinschaft, den sie bei der GKK angemeldet hat; er verbraucht
das Kindesgeld mit und geht keiner Arbeit nach. Aus diesen Gründen setzt sie den Tatbestand
der gröblichen Unterhaltsverletzung nach § 198 StGB.
Schlussendlich
ist hins. der Person der Fr. ...- aus zu führen, dass sie immer dann Person des Vertrauens war, wie sich aus vielfachen Eingaben
ergibt, wenn sich der Beklagte durch Rumänen oder auch durch die Gattin niedergeschlagen oder verletzt wurde und diese ihn
dann in das Krankenhaus brachte.
Ehewidrige
Beziehungen wurden in keiner Weise unterhalten; die Klägerin selbst hat Serien von Ehebrüchen und Betrügereien gesetzt, welche
im Bestreitungsfall dargelegt werden; diesbezügliche Ausführungen folgen. Dies noch vor der früheren Gesetzeslage
Schließlich
kam es auch zwischen der Widerbeklagten und Lula D-, wie Lichtbilder und Zeugen bekunden, zu Sex-Orgien.
Beweis:
Urkunden und PV;
Bei
.... handelt es sich um eine Person, die so wie der Widerkläger unbscholten sind und mit derartigen Angelegenheiten
nichts zu tun hat. Die Klägerin hat ein langes Vorstrafenregister . Einen Querschnitt durch das gesamte Strafgesetzbuch
.In beweislicher Hinsicht bezieht sich zus. der Widerkläger auf die Vernehmung der Präsidentin. der Stmk. RA-Kammer, Dr. Gabriele
Krenn, welcher der Auftrag erteilt werden wolle, mit dem Personal-Akt ladungsgem. zu erscheinen.
Die Verfolgungshandlungen
der Stmk. RA-Kammer überschlagen sich .
Aus zu
gehen ist, dass der Widerkläger zum Zeitpunkt der Verehelichung zermürbt war und weil er mit einer Rumänin verheiratet
war, die Stmk. RA-Kammer auf ihn los ging, wobei andererseits gesagt werden muss, dass tats. die Widerbeklagte zus. Verdachtsmomente
gesetzt hat, in einer kriminellen Vereinigung nach § 289 StGB tätig gewesen zu sein und Opfer immer die unschuldige Tochter
Caroline war. Sie verweigert auch dem Kinde das Besuchsrecht, setzt sie unter Druck.
Sie hat
den Beklagten vor Zeugen beschimpft, weil er mit ihr telefoniert hätte.
Beweis:
Dr.med. XXXXXX, 8020 Graz; wobei die ladungsfähige Anschrift bekannt gegeben wird.
Hierzu
wird Nachstehendes festgestellt, dass dem Beklagten das Besuchsrecht zukommt. Dazu kommt weiters, die Tochter selbst hat aber
den Vater am Yes-Handy der Freundin angerufen, weil sie vor der Mutter Angst hat;
dies zu
einem Zeitpunkt, als er in der Uni Graz mit em-Univ.-Prof. Dr. G. Wesener sprach hins. der Ausnahmebestimmung im Franz. Erbrecht
bezogen auf den Spruch: „nemo pro parte de status pro parte intestatus decedere potest“!
Weiters
wird als Scheidungsgrund geltend gemacht, dass Felicia Gross die Tochter wegen einer überhöhten Handy-Rechnung auf das Massivste
mißhandelt hat, wobei die Tochter dies nicht nur im GH Riegler vor Zeugen, sondern vor einer ganzen Zeugengruppe bekannt gegeben
hat.
Es
werden zu diesem Thema vorerst nachstehende Zeugen geführt:
- Ing.
XXX XXX, ......, 9020 Klagenfurt;
- weiters
XXX XXXX, Gemeindebedienst ....., 8650 Kindberg;
weiteres
vorbehalten und PV;
Weiters
wird ausgeführt, dass sich der 2. Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer, obwohl er in Kollision ist, sich deshalb in Verstoss seiner
Berufspflichten in den Fall einmengt, weil sich aus dem nn-Akt des BG Leoben ergibt, dass es sich nicht um unerhebliche
Beträge handelt. Es stellt sich nur die Frage, wieviel dieser vom Schlepperlohn selbst erhalten hat. Die Widerklägerin gibt
an, er hätte ein Porzellan-Service aus Rumänien erhalten. Ein seriöser RA nimmt ein derartiges Geschenk aus standesrechtlichen
Gründen nicht an.
Weiters
wird ausgeführt, dass der Sklavenhandel beendet ist, der Menschenhandel geht aber tats. weiter; diebezügl. wird auf Dokumentationen
und Zeitungsartikel mit meinen Erhebungen in Rumänien verwiesen. Die Widerbeklagte
hat die Tochter mit einem Transporteur nach Rumänien bringen lassen, als sie noch vor rd. 2 Jahren in Leoben unter einer anderen
Adresse wohnte, wobei dieser Transporteur, wie dem Widerkläger mitgeteilt wurde, mit einer unansehlichen Prostituierten Menschenhandel
betreibt und die Mädchen wiederum über die Drehscheibe Kapfenberg in die Schweiz verfrachtet werden; es handelt sich um dieselbe
Adresse. Seinerzeit hat der Widerkläger festgestellt, dass der Menschenhandel über Lugos erfolgte. In dieser Ang. wurde seinerzeit,
wie der Widerkläger feststellen konnte, im Beisein der Kripo Graz, durch die rum. Dolmetscherin bewusst unrichtig übersetzt,
damit nicht Österr. Recht bei Geldübergaben erfolgte auf Grund des Gerichtsstandes delicti comissi, wobei dieser Transporteur
für die Österr. Finanzbehörden, wie der Kassier eines ideellen Vereines in Kapfenberg festgestellt hat, Rechnungen ausstellt,
wobei davon aus zu gehen ist, dass wiederum derselbe Fälsche am Werk ist, mit dem die Widerbeklagte wegen eines
Urkundendeliktes gemeinsam nach § 293 StGB verurteilt wurde; aus diesen Gründen ist ja auch, weil sich dieser Fälscher im
Hause befand und dem Kläger die Ang. nicht geheuer war, am Heiligen Abend zu ..... geflüchtet, wobei er in der Folgezeit durch
die Widerbelagte niedergeschlagen und erheblich verletzt wurde.
Die Strafhandlungen
gehen weiter, schließlich wurde Frau .... durch Die Widerbeklagte im Straßenverkehr
im Sinne des § 106 StGB genötigt, an ihren Bremsen wurde, wie ein Mechaniker der Fa. F. im Juli 2010 dem Beklagten bekannt
gab, manipuliert.
Sohin werden
nachstehende
A n t r ä g e
gestellt:
1) die Klage
der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen und
2) der Widerklage
zur Gänze kostenpflichtig Folge zu geben.
Schriftsatz
vom 5.1.2012 :
In außen bezeichneter
Scheidungssache erstatte ich nachstehenden
ergänzenden
Schriftsatz
und führe weiter
aus, dass ich die strafbaren Handlungen der Klägerin, welche gemeldet werden, überschlagend sind; insbesonders langen Informationen
von einer rumänischen Baptistenkirche aus Kapfenberg ein, wobei es diesbezüglich auch Zeugen gibt.
In gegenst. Schriftsatz
wird nur ausgeführt, dass die Widerbeklagte offensichtlich einen Rumäner, einen eigenen Landsmann, ebenfalls von
einer Baptistenkirche aus Mürzzuschlag im Sinne des § 147 Abs StGB gelegt hat; es handelt sich um einen gewissen Hrn.
Ember, der mehrfach mit dem Widerkläger telefonierte. Es handelt sich um einen Familienvater, der im Jahre 1999 der Widerbeklagten
ein Darlehen über ATS 300.000,- zugezählt hat. Diesen Betrag hat dann die Klägerin nach einer gewissen Zeitspanne,
die mir nicht bekannt ist, zurückbezahlt. Herr Ember hat dann über die erfolgte Bezahlung quittiert.
Nun machte
die Widerbeklagte wiederum von einem derartigen Angebot Gebrauch; wiederum wurden ATS 300.000,- darlehensweise zugezählt; die
Widerbeklagte berief sich aber dann, als sie nicht mehr bezahlte, dass sie ohnehin über eine Quittung verfüge.
Herr Ember hat auch
versucht, den Geldbetrag zurück zu erhalten; wofür sie das Geld verwendete, ist nicht bekannt. Allerdings ; es handelt sich auf Grund der Summierung der Fälle um eine fortgesetztes Verhalten nach § 57
Abs 2 StGB handeln.Nur derjenige aber, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug (§ 147 StGB) in der Absicht
begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als
Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht (SSt 61/43; Kirchbacher/Presslauer in WK2 §
148 [2006] Rz 7; Kienapfel/Schmoller BT II Studienbuch § 130 Rz 26).
Die gilt auf Grund
der Summerung der Fälle .
Im Hinblick auf
die erfolgte Information durch Telefonat wird dieser Betrugstatbestand als Eheverfehlung im Sinne des § 49 Ehegesetz geltend
gemacht. Weitere Ausführungen und Eheverfehlungen und Tatbestände werden vorbehalten.
So weit es sich
um eine Summierung von Ehebrüchen gehandelt hat, waren mit den Ehebruchspartnern immer Betrügereien verbunden und hat
die Widerbeklagte die gesamte Familie hineingelegt; dies auch beim Ehebruch mit Albert K. und mit dem Zimmermeister namens
Vinzenz H., der ihr für einen Dachbodenausbau im Minimum ATS 2 Mio. abgenommen
hat.
Dies bestätigt im
Übrigen ihr Ehebruchspartner Albert K-; weitere Straftaten bestätigt eine Beamtin, Staatsanwältin im Grauen Haus in Wien.
Beweis:
PV, weiteres vorbehalten;
Die
Ausführungem waren erforderlich weil derartige Kammerfunktionäre durch strafrechtlich verbotene Prozessabsprachen das Sicherheitsrisiko
der Republik Österreich erhöhen und Bürger ungeschützt sind . Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer arbeitet - siehe unten
jahrelang mit Schwerkriminellen und verschleiert eigene - und von Rechtsanwälten erfolgte Veruntreuungen.
Dr.Michael K. Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wollte wirklich einschreiten
, obwohl er die strafrechtswidrige Vereinbarung mit dem Gericht vereinbart hat
. Der Grund ist der wie aus einem
Akt in Hintergrund bekannt – es geht um zumindest 100 000 , MIO Euro.
Die Rechtsanwaltskammer versuchte dies offensichtlich mit
Hilfe ihres Funktionärs
Dr.Gert G. zu verschleiern. Ein fetter Kuchen wäre es gewesen für Dr. Michael Kr. der Prozessorganisator
für rumänische Schlepperbanden.
Kurzfristig lesen Sie wie sich die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer selbst Serienbetrüger
bei ihrer Vorgangsweise bediente . Sogar eine präsumptive Giftmörderin aus Bruck an der Mur wurde als Mittel für die Vorgänge
eingesetzt . Der Leitende Staatsanwalt Dr.Hohmann wollte noch vor seiner Pensionierung Anklage erheben . Mit Hilfe des gewerblichen
Betrügers Alber K . und eines 30 fach Vorbestraften Einbrechers versuchte man einen Einbruchauftrag in ein Anwaltsbüro
zu konstruieren . Der Einbrecher legte ein
Geständnis ab . Dies war allerdings unrichtig , der Anwalt konnte ermitteln , zum Zeitpunkt der behaupteten Tat war der
Einbrecher in Deutschland in Haft .
Die gesamte Geschichte über weiter Vorgänge in diesem Zusammenhang wird veröffentlicht .
Am 12.1.2011 hat das BG Bruck an der Mur - Richter Mag.Christandl wie erwartet zu Lasten
der Widerbeklagten das Urteil gefällt . Die Österreichische
Justiz bewies in diesem Fall ihre Unabhängigkeit . Der Ziviichter dokumentierte ein ausgezeichnetes Fachwissen . Die Verhandlung
wurde auf höchstem Niveau geführt .
So beeindruckend hat der Richter auf höchster Grundlage rechtlich fundiert und verfahrensrechtlich
gearbeitet , dass Rechtsmittelverzicht erfolge .Das Urteil ist rechtskräftig .
Nach Rechtskraft des Urteils wurde ein Schöffengerichtsurteil
neusten Datums zugespielt . Sogar ein kleiner Hilfschlepper hatte zumindest 250 000 ,- Euro in für Rauschgift
und Menschenhandel investiert . Für die Finanz werden wir die Geschäftszahl zitieren .
Nach Auffassung der Finanz besteht Steuerpflicht. Dieser neue Fall ist absolut nicht verjährt .Es stellt
sich für die Gesamtverjährungsfrage wie lange dauerte die Schlepperei und der Menschenhandel . Wieder hat die StA Leben versagt
. §33 Finanzstrafgestz liegt mit absoluter Sicherheit vor. Wir setzten die GZ des Schöffenurteils ins Netz.
Wir bekämpfen den Frauen und Menschenhandel . Opfer die betreut wrden sind traumatisiert .Wer bezahlt die Terapie.
In einem Fall bringt sie der Autor auf . Auch Behörden und Legislative haben v ersaggt.
Das Schmerzengeld nach dem Verbrechensofergestz beträgt in Österreich nur 1000 -Euro.
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