Eines unserer Spezialgebiete:
relevante, bearbeitete oder anhängige Fälle.
Kunstfehler, Schlüsselbeinfraktur, Abnahme des Rippengürtelverbandes entgegen der Anordnung nach
Maßnahmenkatalog Prof. Friedrich Böhler nach 18 Tagen – Inkongruenz des Schlüsselbeines, Verschiebung um Schaftbreite,
Geltendmachung des Schmerzensgeldes und Zuspruch durch das LG für ZRS Graz oder unrichtige Läserbehandlung in der Ordination
einer Ärztin bei Schwangerschaftsstreifen und Akne juvenilis mit CO2-Laser durch unsachgemäße Handhabung, wobei es zu Narbenbildungen
und Hautschädigungen gekommen ist und zusätzlich gegen die Aufklärungspflichten
bei Schönheitsoperationen, wo ein strenger Maßstab anzuwenden ist, tatsächlich verstossen wurde.
In gegenständlichem Fall erfolgte nicht nur ein Zuspruch des Schmerzensgeldes, sondern wurde auch
für zukünftige Folgen auf Grund eines Urteiles des OLG Graz gehaftet.
In rechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass an im
Medizinrecht auch, wie der gegenständliche Fall zeigt, bei fehlender Aufklärung nach der Literatur ohne Verschulden an sich
bereits gehaftet werden kann.
Ein anderer, in Bearbeitung stehender Fall führte zu einem Koma mit status epilepticus, weil das
Krankenhaus es verabsäumte, bei einer Sprunggelenksverletzung – abruptio – entsprechende prophylaktische Maßnahmen
durch zu führen, wobei der Fall noch in Bearbeitung steht.
Es gibt auch Fälle, wonach bei Frakturen konservative Maßnahmen eingeleitet wurden, statt operative
Prozesse durchzuführen und es aus diesen Gründen, zumal nicht lege artis, gehandelt wurde, es zu Dauerfolgen kam.
Mehrere Fälle sind auch bekannt, wonach vom orthopädischen Gesichtspunkt bei Verletzungen in den
Fußwurzelknochen, bei Peroneus Betroffenheit, es zu knochendramatischen Umbauprozessen im Sinne eines sg. pes equinus (Pferdefuß),
dargestellt in Röntgenbefund, kam.
Ein weiterer Fall steht in Behandlung, wonach bei beginnender Alzheimer-Krankheit nicht gehandelt
wurde und langfristig die erforderlichen Medikamente nicht verschrieben wurden, sodass einerseits über unsere Anordnung der
Arzt gewechselt wurde, andererseits sich das Krankheitsbild sich so progressiv entwickelte, dass Pflegestufe IV besteht.
Ein weiterer Fall stehet in Bearbeitung, wonach es zu einem rechtswidrigen Bewilligungsverfahren
nach dem Arzneimittelverfahren gekommen ist – das Produkt wurde dann doch als absolut gefährlich aus dem Kodex Austria
gestrichen. In diesem Fall gehen wir nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB vor. Das Verfahren betrifft die Fa. Hoffmann LaRoche.
Es sind aber auch Fälle bekannt, wo Nahrungsergänzungsmittel aus Deutschland verkauft wurden ohne
ministerielles Bewilligungsverfahren, allerdings ist in Österreich die Situation so, dass dies gekünstelt in einem Verwaltungsstrafverfahren
abgewehrt werden kann.
Was die Arzthaftung an sich betrifft, verweisen wir auf die Judikatur nach § 1299 ABGB; hinsichtlich
der fehlenden Einwilligung auf Willensmängel und Irrtum, die Einwilligung kommt rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn Willensmängel
nicht gegeben sind, wobei vor allem dies dann nicht zutrifft, wenn beispielsweise Angst im Operationsbereich oder zuvor vorliegt.
Was den Gefahrenbereich des Irrtums betrifft, ist an zu führen, dass die ärztliche Fachsprache für
den Laien oft unverständlich ist, wobei bei der Beurteilung der Einwilligung von diesem Gesichtspunkt aus zu gehen ist und
sich der Einwilligende irrt; eine Einwilligung selbst nicht zu Stande kommt und diese andererseits – im nachhinein –
widerrufbar ist.
Literatur: die Haftung des Arztes von Aigner u. Emberger, Verlag „Haus der Ärzte“.
Wie immer Nichtigkeit und Verjährung unsere Spezialität:
Schädigung durch Pharmaprodukte - die Haftung beginnt ab Kenntnis - anders als im Schmerzensgeldrecht
- über dreissig Jahre - nicht verjährungsfähig - Spezialnorm .