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Impressum

Beschwerdenummer: 13519/12

                                                                                  Hoisl./. Österreich

 

 

 

 

 

 

 

COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L’HOMME

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

 

 

 

 

 

Conseil de l’Europe - Council of Europe - Europarat

Strasbourg, France - Frankreich

 

 

 

 

 

REQUÊTE

APPLICATION

BESCHWERDE

 

 

 

présentée en application de l’article 34 de la Convention européenne des Droits de l’Homme,

ainsi que des articles 45 et 47 du règlement de la Cour

 

under Article 34 of the European Convention on Human Rights

and Rules 45 and 47 of the Rules of Court

 

gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention

und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

 

 

 

 

                IMPORTANT:   La présente requête est un document juridique et peut affecter vos droits et obligations.

                                   This application is a formal legal document and may affect your rights and obligations.

                WICHTIG:           Dieses Formular ist eine Urkunde und kann für Ihre Rechte und Pflichten von Bedeutung sein.


II

 

I.

LES PARTIES

 

THE PARTIES

 

DIE PARTEIEN

 

 

 

 

A.

LE REQUÉRANT/LA REQUÉRANTE

 

THE APPLICANT

 

DER BESCHWERDEFÜHRER/DIE BESCHWERDEFÜHRERIN

 

(Renseignements à fournir concernant le/la requérant(e) et son/sa représentant(e) éventuel(le))

 

(Fill in the following details of the applicant and the representative, if any)

 

(Angaben über den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin und ggf. den Bevollmächtigten/die Bevollmächtigte)

 

 

 

 

1.

Nom de famille Hoisl....................     2.      Prénom (s) ....Norbert...........................................

 

Surname / Familienname                                               First name (s) / Vorname(n)

 

 

 

Sexe:      masculin / féminin                     Sex:   male / female                   Geschlecht: männlich / weiblich  männlich

 

 

3.

Nationalité ....................................................................      4.           Profession ..................................................................

 

Nationality / Staatsangehörigkeit        Österreich                   Occupation / Beruf  Pensionist

 

 

5.

Date et lieu de naissance ......................................................................................................................................................

 

Date and place of birth / Geburtsdatum und -ort  25.09.1941, Klagenfurt

 

 

6.

Domicile ...............................................................................................................................................................................

 

Permanent address / Ständige Anschrift  9582 Latschach, Bachgasse 4;

 

 

7.

Tel. N°    .0043 /664/388 78 92...........................................................................................................

 

 

8.

Adresse actuelle (si différente de 6.) ……………………………………………………………..................................

Present address (if different from 6.) / ggf. derzeitige Anschrift

 

 

Nom et prénom du/de la représentant(e)1 .............................................................................................................

9.

 

 

Name of representative* / Name und Vorname des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten* -

 

 

10.

Profession du/de la représentant(e) ....-..................................................................................................................................

 

Occupation of representative / Beruf des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten

 

 

11.

Adresse du/de la représentant(e) ....-......................................................................................................................................

 

Address of representative / Anschrift des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten

 

 

12.

Tel. N° .....-................................................................................    Fax N°...............-............................................................

 

 

 

 

B.

LA HAUTE PARTIE CONTRACTANTE

 

THE HIGH CONTRACTING PARTY

 

DIE HOHE VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI

 

(Indiquer ci-après le nom de l’Etat/des Etats contre le(s)quel(s) la requête est dirigée)

 

(Fill in the name of the State(s) against which the application is directed)

 

(Angabe des Staates/der Staaten, gegen den/die die Beschwerde gerichtet ist)

 

 

 

 

 

 

13.

..Republik Österreich.................................................................................................................................................................

1  Si le/la requérant(e) est représenté(e), joindre une procuration signée par le/la requérant(e) et son/sa représentant(e).

     If the applicant appoints a representative, attach a form of authority signed by the applicant and his or her representative.

     Wenn ein Bevollmächtigter/eine Bevollmächtigte bestellt wird, ist eine vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin und seines       Bevollmächtigten/seiner Bevollmächtigten unterzeichnete Vollmacht beizufügen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III

 

 

 

 

II.

EXPOSÉ DES FAITS

 

 

 

STATEMENT OF THE FACTS

 

 

 

DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

 

 

 

 

 

 

 

(Voir § 19 (b) de la notice)

 

 

 

(See § 19 (b) of the Notes)

 

 

 

(Siehe § 19 (b) des Merkblattes)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14.   

Der Beschwerdeführer ist zu einem halben Eigentumsanteil grundbücherlicher

Eigentümer der Liegenschaft EZ 1080, GB 72175, St. Ruprecht bei Klagenfurt,

sohin: Grundbuchsgericht BG Klagenfurt, wo sich die mir noch immer gehörige

Wohnung befindet. Meine Frau befindet sich in einem jahrelang bereits andau-

ernden Insolvenzverfahren, welches beim LG Klagenfurt unter der GZ.:41 S 19/

08d anhängig ist.

Unter uns selbst besteht Gütertrennung. Mir wurde die Wohnung ohne jegliche

Rechtsgrundlage, wie aus dem Akt 7 E 42/07 s ersichtlich, entzogen, d.h., mir

wurde nie etwas zugestellt, wobei die Räumung am 07.09.2011 erfolgte.

 

Wie ausgeführt, ist gegen meine Gattin beim LG Klagenfurt unter der GZ.:

41s 19/08d im Konkurs, wobei das Konkursverfahren selbst anhängig ist, und

ich in weiterer Folge auch – dies bringe ich „am Rande“ vor – auch meine

Kunstsammlung verschwunden ist.

 

Diesbezüglich habe ich am 21.02.2012 einen Aussonderungsantrag an den

Konkurskommissär , also Konkursrichter, Masseverwalter und den Kreditschutz-

Verband getätigt. Auf dieses Schreiben wird im Anlagenkonvolut verwiesen.

 

Warum ich selbst einfach delogiert wurde, ist mir unverständlich. Ein gericht-

licher, ankämpfbarer Bescheid ist mir nie zugegangen; die Wohnung ist auch

nur geräumt.

 

Das Konkursverfahren selbst ist andererseits seit über drei Jahren anhängig.

Entsprechende verfahrensrechtliche Instrumente, wonach eine Bekämpfung

eines Gerichtsurteiles oder Beschlusses möglich ist, wurde mir nie zugestellt

und ist auch bei der Führung des Konkursaktes davon auszugehen, dass nur

eine faktische Anordnung des Masseverwalters erfolgt ist, wobei allerdings die

Vorgänge dem Konkurskommissär offensichtlich bekannt sein müssen.

 

Weder eine insolvenzrechtliche Anordnung, noch ein Beschluss, was erforderlich

wäre, ist mir, wie aus dem Akt 7 E 42/07s offensichtlich ersichtlich, zugestellt

worden, sodass mir die Wohnung rechtswidrig entzogen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.

 

III.

EXPOSÉ DE LA OU DES VIOLATION(S) DE LA CONVENTION ET/OU DES PROTOCOLES ALLÉGUÉE(S), AINSI QUE DES ARGUMENTS À L’APPUI STATEMENT OF ALLEGED VIOLATION(S) OF THE CONVENTION AND/OR PROTOCOLS AND OF RELEVANT ARGUMENTS

 

ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

 

 

 

15.(Voir § 19 (c) de la notice)

 

(See § 19 (c) of the Notes)

 

(Siehe § 19 (c) des Merkblattes)

 

 

 

Es ist davon auszugehen, dass im Sinne der Gewährleistungsgarantien des Art. 6 EMRK ein Urteil oder Beschluss eines Gerichtes, ausgehend vom materiellen Sinn dieser Bestimmung als Tribunal, nicht ergangen ist, obwohl in gegenständlichem Fall an sich das Konkursgericht richterliche Aufgaben wahr-nehmen kann und dazu auch rechtlich befugt ist.

Es wurde demnach keinerlei Entscheidung mit feststellendem Charakter erlassen, sondern eine faktische Räumung durchgeführt, wie dies auch mit meiner Kunstsammlung und anderen, wertvollen Gegenständen erfolgt ist, sodass weder dem internationalen Standard einer Verfahrensordnung Rechnung getragen wurde, noch der innerstaatlichen, österreichischen Rechtsordnung bei einer derartigen, willkürlichen Vorgangsweise im Sinne einer faktischen Anordnung erfolgt sein muss.

Im Konkursverfahren an sich ist zumindest der Mindeststandard, dass ein Vollzugsorgan des zuständigen Gerichtes ein Inventar aufnimmt und dann die Gegenstände in einem Protokoll vermerkt und verwahrt werden. So ist man auch hinsichtlich meiner Kunstsammlung vorgegangen, sodass ich in meinem Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verletzt bin.

Tatsächlich befand sich auf der oben angeführten Liegenschaft die mir ausschließlich gehörige Ehewohnung, wobei zumindest, wenn ein Beschluss vorliegt, eine Rechtskraft hinsichtlich einer allfälligen, gerichtlichen Anordnung nicht vorliegt. Tatsächlich wurde jedoch nichts zugestellt und wurde mir, abgesehen von den nicht angewandten Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK, die Wohnung entzogen.

Der Verstoß nach der angezogenen Konventionsverletzung im Sinne eines Grundrechtes ist als Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht zu verstehen, der jegliches Verfassungsprinzip einer Rechtsstaatlichkeit entbehrt und auch von der Österreichischen Zivilprozessordnung oder Exekutionsordnung in keiner Weise getragen wird.

Sohin ist auch die Bestimmung des Art. 13 EMRK heran zu ziehen, wonach gegen Rechtschutzgarantien verstoßen wurde, wobei ich von jeglichem, bekämpfbaren Rechtsmittel abgeschnürt wurde und auch sich dies aus einem mail des Masseverwalters, welches dem Anlagenkonvolut beiliegt, ergibt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier allenfalls Rechtskraft eingetreten ist und wurde auch der von mir getrennt lebenden Gattin vieles nicht zugestellt.

Was in gegenständlichem Fall wirklich geschehen ist, kann mangels Zugang zum Akt, wie sich aus weiteren Unterlagen ergibt, fast nicht mehr beurteilt werden, zumal auch meiner Gattin vom Masseverwalter bei schwerer Erkrankung relevante Unterlagen vielfach nicht übermittelt wurden; allerdings wurde immer wieder versucht, schriftlich um Akteneinsicht anzusuchen, was mehrfach wiederholt wurde und wird.

Tatsache ist, dass mir nach meinem Dafürhalten meine Wohnung rechtswidrig entzogen wurde.

 

 

 

 

 

V.

 

 

 

  

 


 

IV.

EXPOSÉ RELATIF AUX PRESCRIPTIONS DE L’ARTICLE 35 § 1 DE LA 

CONVENTION

 

STATEMENT RELATIVE TO ARTICLE 35 § 1 OF THE CONVENTION

 

ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION

 

 

 

(Voir § 19 (d) de la notice. Donner pour chaque grief, et au besoin sur une feuille séparée, les renseignements demandés sous 

 

les points 16 à 18 ci-après)

 

(See § 19 (d) of the Notes. If necessary, give the details mentioned below under points 16 to 18 on a separate sheet for each

 

separate complaint)

 

(Siehe § 19 (d) des Merkblattes. Angaben gemäß Ziffern 16 bis 18 sind zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt getrennt zu 

 

machen; wenn erforderlich ist ein Beiblatt zu benutzen)

 

 

 

 

16.

Décision interne définitive (date et nature de la décision, organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue)

 

Final decision (date, court or authority and nature of decision)

 

Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

 

 

 

 

 

Eine letzte, innerstaatliche, bekämpfbare Entscheidung ist nicht vorhanden. Das gegenständliche Konkursverfahren meiner Gattin spricht dafür, dass allenfalls eine Zustellung vermeintlich unterdrückt wurde und die Räumung trotz Besetzung der Abgabestelle – sprich: Wohnung – bei späterer Abwesenheit geräumt wurde.

Ein Mehr kann derzeit bei den aufgezeigten Umständen nicht rekonstruiert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17.

Autres décisions (énumérées dans l’ordre chronologique en indiquant, pour chaque décision, sa date, sa nature et

 

l’organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue)

 

Other decisions (list in chronological order, giving date, court or authority and nature of decision for each of them)

 

Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung sowie der 

 

Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

 

 

 

 

 

 

 

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.

Dispos(i)ez-vous  d’un recours que vous n’avez pas exercé? Si oui, lequel et pour quel motif n’a-t-il pas été exercé?

 

Is there or was there any other appeal or other remedy available to you which you have not used? If so, explain why 

 

you have not used it.

 

Gibt es oder gab es ein Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat? 

 

Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt? Warum?

 

 

 

 

 

 

 

Die Einlegung eines Rechtsmittels war nicht möglich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée

Continue on a separate sheet if necessary

Falls erforderlich, auf einem gesonderten Blatt fortsetzen



VI.

 

V.

EXPOSÉ DE L'OBJET DE LA REQUÊTE

 

STATEMENT OF THE OBJECT OF THE APPLICATION 

 

ANGABE DES ZIELS IHRER BESCHWERDE 

 

 

 

(Voir § 19 (e) de la notice)

 

(See § 19 (e) of the Notes)

 

(Siehe § 19 (e) des Merkblattes)

 

 

 

 

19.  

Das Ziel der Beschwerde ist Schadensgutmachung, Opferschutz – gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK.

Ausgehend von diesen Prämissen und dem Wohnungsverlust, primär materieller Schaden, gehe ich vorerst von einem Betrag von

 

€ 140.000,-

 

unter der Berücksichtigung des Wohnungsverlustes und meiner schweren Erkrankung nach Tumorerkrankung aus, wobei, wie bereits in der Voreingabe ersichtlich, die Wohnverhältnisse auf Grund dieser Vorgänge äußerst schlecht sind, sodass mir nach meiner Auffassung eine gerechte Entschädigung zusteht und bei der Führung der Gesamtheit des Aktes im Insolvenzverfahren meiner Gattin, wie durch Unterlagen zu bescheinigen sein wird, wenn nicht Vorsatz, zumindest auch nach internationaler Rechtsprechung ein völkerrechtlicher Schadenersatz zukommt, wobei vom Gesichtspunkt der Billigkeit damnum emergens vorliegt, wobei dieser Begriff auch Bestandteil der Österreichischen Rechtsordnung an sich ist, primär aber eine Spezialnorm darstellt und innerstaatlich von der Bestimmung des § 1295 ABGB auszugehen ist.

Der materielle Schaden ergibt sich jedoch auch dadurch, dass ich auf eine Fremdwohnung angewiesen bin. Natürlich muss für die Voraussetzung der Anwendung des Art. 41 EMRK eine festgestellte Konventionsverletzung vorliegen, damit ein Kausalzusammenhang besteht.

An sich ist aber zu sagen, dass in gegenständlichem Konkursverfahren derartige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind und meine Gattin bisher noch nicht in der Lage war, dagegen zu steuern, wobei auch namhafte Beträge versickert sind, wobei sogar der Masseverwalter eine Strafanzeige wegen Ehrenbeleidigung erstattete, wobei der diesbezügliche Schriftsatz meiner Gattin unter Angabe der GZ vorgelegt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI.

AUTRES INSTANCES INTERNATIONALES TRAITANT OU AYANT TRAITÉ 

 

L’AFFAIRE

 

STATEMENT CONCERNING OTHER INTERNATIONAL PROCEEDINGS

 

ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT 

 

BEFASST SIND ODER WAREN

 

 

 

(Voir § 19 (f) de la notice)

 

(See § 19 (f) of the Notes)

 

(Siehe § 19 (f) des Merkblattes)

 

keine

 

 

20.

Avez-vous soumis à une autre instance internationale d’enquête ou de règlement les griefs énoncés dans la présente requête? Si oui, fournir des indications détaillées à ce sujet.

 

Have you submitted the above complaints to any other procedure of international investigation or settlement? 

 

If so, give full details.

 

Sind die vorliegenden Beschwerdepunkte bereits einem anderen internationalen Untersuchungs- oder 

 

Schlichtungsorgan vorgelegt worden? Wenn ja, sollten Sie ausführliche Angaben machen.

keine

 

 



VII.

 

VII.  PIÈCES ANNEXÉE   (PAS D’ORIGINAUX,

       UNIQUEMENT DES COPIES ;

PRIÈRE DE N'UTILISER NI AGRAFE,

NI ADHÉSIF, NI LIEN D'AUCUNE SORTE)  

       LIST OF DOCUMENTS  NO ORIGINAL DOCUMENTS,  ONLY PHOTOCOPIES,

DO NOT STAPLE, TAPE OR BIND DOCUMENTS)

    BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN (KEINE ORIGINALE, NUR KOPIEN; DIE DOKUMENTE

 BITTE NICHT HEFTEN, KLEBEN ODER BINDEN)  

 

          (Voir § 19 (g) de la notice. Joindre copie de toutes les décisions mentionnées sous ch. IV et VI ci-dessus. Se procurer, au besoin, les copies

nécessaires, et, en cas d’impossibilité, expliquer pourquoi celles-ci ne peuvent pas être obtenues. Ces documents ne vous seront pas retournés.)

(See § 19 (g) of the Notes. Include copies of all decisions referred to in Parts IV and VI above. If you do not have copies, you should obtain them. 

If you cannot obtain them, explain why not. No documents will be returned to you.)

         (Siehe § 19 (g) des Merkblattes. Kopien aller unter Ziffern IV und VI genannten Entscheidungen sind beizufügen. Es obliegt dem

Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin, die Kopien zu beschaffen oder die Hinderungsgründe anzugeben. Eingereichte Unterlagen werden 

Ihnen nicht zurückgesandt.)

 

 

21.    a)      Schreiben an Gerichtskommissär

         b)      Verständigung des Masseverwalters

         c)      Schriftsatz im Ehrenbeleidigungsverfahren nach § 111 StGB

d)      die Vorlage weiterer Unterlagen ist trotz intensiver Bemühungen und Anträge auf Akteneinsicht, welche umgehend auch aus Beweiszwecken schriftlich nachgereicht werden bzw. ein Antrag bereits beiliegt und Ablehnung erfolgte, nicht möglich;

 

 

 

Weiteres: Ein Amtshaftungsverfahren im Sinne eines Vorverfahrens wäre möglich, stellt aber keine zwingende Erfordernis dar, dass die Beschwerde verfahrensrechtlich nicht zugelassen wird. Immerhin wurden auch Unterlagen unterdrückt wie die Aufforderung eines Arztes, dass sich meine Gattin einer Krebsvorsorgeuntersuchung unterzieht, sodass es dann zu einer schwersten Erkrankung und Ausbruch derselben kam und eine komplizierte Operation nach Wertheim II uvm. mit absoluter Lebensgefahr kam.

So wurde der gegenständliche Akt unter Aufsicht des Gerichtskommissärs geführt, sodass tatsächlich Haftung, zumindest im Sinne von damnum emergens, gegeben ist.

 


VIII.

 

VIII. DÉCLARATION ET SIGNATURE

       DECLARATION AND SIGNATURE

       ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT

 

(Voir § 19 (h) de la notice)

(See § 19 (h) of the Notes)

(Siehe § 19 (h) des Merkblattes)

 

 

 

Je déclare en toute conscience et loyauté que les renseignements qui figurent sur la présente formule de requête sont

Exacts.

I hereby declare that, to the best of my knowledge and belief, the information I have given in the present application

form is correct.

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten

Angaben richtig sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lieu / Place / Ort ............Latschach...............................................

 

Date / Date / Datum ........2012-04-26 ...................

 

 

 

 

 

(Signature du/de la requérant(e) ou du/de la représentant(e))

(Signature of the applicant or of the representative)

(Unterschrift des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin

oder des Be