Beschuldiger: XXXXX ua.
wegen:
§§ …., insb. auch §§ 15, 75 StGB
(versuchter Giftmord)
In oben bezeichneter
Strafsache wird seitens der Unterfertigten ausgeführt, dass davon aus zu gehen ist, dass der Angezeigte dem Opfer jahrlang
Toxine in Tropfenform verabreichte, welche noch vor zwei Jahren in Österreich im Handel waren, wobei die Tropfen in Zitronensaft
beigemischt wurden und andererseits seitens des Hrn. Hubert Weißenbacher, was chemisch geradezu typisch ist, der Konsum von
Kaffee, Bier, Alkohohl und Cola strengstens verboten wurde, wobei es zu Schmerzen im ganzen Körper, insbesonders Kopfschmerzen
und Kreislaufattacken, gekommen ist und diese Attacken im Zuge des körperlichen Abbauprozesses und der Reaktionshandlungen
immer weiter auftreten.
Gerade auf Grund der
Traumatisierung konnte dies erst auf Grund der Erfolge der psychotherapeutischen Behandlung nun gegenüber der Behörde deponiert
werden, wobei es in der Hose, d.h. Unterkleidung, auf Grund der Toxine, welche vor allem in der toten Saison 2-3 mal wöchentlich
verabreicht wurden, zu Ausfluss gekommen ist und es zu Anfällen kam, die zu einer Bewusstlosigkeit von mehreren Stunden führten;
teilweise ist das Opfer auch im WC zusammen gebrochen, wobei diese Toxine dazu führten, sie sexuell gefügig zu machen, andererseits
wurde seitens des Angezeigten eine absolute Frigidität des Opfers festgestellt und der Angezeigte ist verdächtigt, sie in
dieser Situation immer wieder sexuell missbraucht zu haben, wobei auf Grund dieses Psychoterrors auch der Sohn Hubert betroffen
war, der selbst, da sich die Toxine im Körper der Mutter befanden, einer Knochentransplantation unterziehen musste.
Der psychologische
Befund des Kinder- und Jugendtherapiezentrums zB. vom 01.06.2005 weist bei der gegenst. Familiensituation auf schwere Belastungen
im Sinne von ICD10.F43.8 hin. Auch heute müssen noch psychotherapeutische Sitzungen in Anspruch genommen werden und werden
die entspr. Unterlagen vorgelegt.
Seitens des Opfers
wird auch vermutet, dass diese im Zustand der völligen Lethargie, wie dargestellt, auch durch andere Männer in diesem Zustand
missbraucht wurde; bei den Schmerzen empfahl der Angezeigte vor allem dann die Einnahme von Aspro.
Allerdings muss angeführt
werden, dass sich aus den neurologischen Befunden ergibt, dass das Opfer im 7. Lebensjahr kurzfristig auf Grund einer tonischen
Störung in der rechten Hand Beschwerden hatte und es damals auf Grund eines Sturzes zu kurzen Bewusstseinstrübungen gekommen
ist; allerdings ergibt sich aus dem für den Zeitpunkt relevanten, folgenden EEG-Befund die typische Diagnose für dissoziative
Anfälle bei posttraumatischer Stress-Erkrankung, wobei sich die Verdachts-Diagnose Epilepsie nicht erhärtete und die vorerst
verordneten Medikamente wiederum abgesetzt wurden und statt dessen Valium bzw. das entsprechende Generikum fachärztlicherseits
verordnet wurde, wobei das Opfer so gezeichnet ist, dass es immer wieder zu Panikattacken kommt, wobei vom psychiatrischen
Gesichtspunkt auf Grund der Gesamtheit des Falles schwerwiegende Dauerfolgen gegeben sind.
Allergische Momente
sind bei den Befunden wie etwa Insektenstich aus zu schließen; es handelt sich um toxinische Prozesse von absolut rechtlich
unzulässigen K.o.-Tropfen, wobei auch zusätzlich seitens des Autors des Schreibens ausgeführt wird, dass hins. der Leber umgehend
eine Untersuchung vor zu nehmen ist, wobei auf Grund der langjährigen Verabreichung dieser Toxine mit einer an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Fettleber vorliegt, wobei das Opfer absolut keine Alkoholikerin ist, sondern vielmehr das
Gegenteil zutrifft.
Weiters werden wissenschaftliche
Studien im Sinne einer Expertise auch zusätzlich nach Einholung eines gesamten Blutbildes und Ordnung der Befunde dar gereicht,
wobei die Rückfrage bei einem absoluten Experten ergeben hat, dass die Handlungsweise absolut geeignet war, das Leben des
Opfers auf das Spiel zu setzen, wobei der Verdacht des versuchten, absichtlichen Giftmordes unter Berücksichtigung von § 5
Abs 1 StGB in Verbindung mit den §§ 15, 75 StGB vorliegt.
Zusätzlich sollte
das Opfer gezwungen werden, zu Gunsten des Angezeigten eine Lebensversicherung ab zu schließen.
Von diesem Gesichtspunkt
ist das Verfahren fort zu setzen, wobei schon jetzt darauf hingewiesen wird, dass eine schwerste Traumatisierung des Opfers
vorliegt.
22.12.210