BH Bruck a.d. Mur
GZ.: 11. - 2010
Betrifft:
Entziehung der Lenkerberechtigung –
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern
Rechtsgrundlage: § 19 AVG
Partei:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wegen:
Führerscheinentzugsverfahren
VERANTWORTLICHE
STELLUNGNAHME
1-fach
1 Rubrik
In außen bezeichneter Rechtssache führ ich unter Bezugnahme auf meine Eingabe vom 25.11.2010 und meine Ergänzung
vom 01.12.2010 ergänzend Nachstehendes aus:
Mit der ersten, genannten Eingabe habe ich gem. Pkt. 3) nachweislich um Akteneinsicht gebeten. In der Textierung
habe ich ausgeführt, dass mir kostenpflichtige Kopien zugesendet werden wollen. An sich wäre es auch im Ermessen der Behörde
gewesen, auf gewissen Amtsstunden und Vorsprachezeiten zu verweisen. Dies ist in gegenst. Fall nicht erfolgt, sodass unter
Bezugnahme auf die Rechtssprechung des VwGH auf die Bestimmung des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB verwiesen wird, wobei es sich
auf Grund der Verweigerung der Akteneinsicht an sich auf eine Verbotswidrigkeit bezieht; dies bedeutet, die Vorgangsweise
der Bezirksverwaltungsbehörde 1. Instanz ist contra legem.
Daraus ergibt sich im Einzelnen, dass die bisher vorgetragenen und auch jetzt angestellten Argumente in der
Gesamtheit nicht ausreichen, um den Voraussetzungen der Zweiseitigkeit des Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK zu entsprechen. Daraus ergibt sich, dass die Verständigung vom Beweisergebnis nicht schlagend wird, wobei
auf Seite 2 ersichtlich ist, dass nur ein Fahrverbot der Sicherheitsdirektion im Kanton Zürich am 05.08.2010 ausgesprochen
wurde und aus diesen Gründen beabsichtigt wird, unter Bezugnahme auf die §§ 24 Abs 1 Zf 1, 26 Abs 2 und 29 Abs 4 Führerscheingesetz
1964 die Lenkerberechtigung zu entziehen und weiters beabsichtigt ist, eine Nachschulung anzuordnen.
Mangels Kenntnis des Akteninhaltes kann daher technisch derzeit noch nicht exakt ausgeführt werden und wird
zusätzlich ein Anwalt umgehend den Antrag stellen, die mir gesetzlich zustehende Akteneinsicht zu gewähren.
Zusätzlich wird unter Berücksichtigung des angeblichen Vorfalles die Einrede der Verjährung erhoben.
Darüber hinaus ist das Urteil so mangelhaft, dass es einer Bindung, wie noch näher auszuführen sein wird, nicht
statt halten kann, wobei ein rechtsstaatliches Verfahren in keiner Weise erfolgt ist und auch vor der Behörde im Kanton Zürich
nur straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen ohne Vernehmungen statt gefunden haben, wobei in gegenständlichem Fall gegen die
Manuduktionspflicht verstossen wurde, was wiederum ein Verfolgungshindernis an sich bedingt und bezieht sich dies zusätzlich
auch auf das Verbot der Doppelbestrafung.
Zudem erfolgte in der Schweiz einerseits eine Bestrafung und eine Maßnahme, sodass im Hinblick auf eine vorangegangene,
gerichtliche Bestrafung an sich eine verwaltungsrechtliche Bestrafung im Sinne einer Maßnahme unter Bezugnahme auf die beabsichtigte
Doppelbestrafung rechtlich nicht möglich ist (OGH 18.06.2009, 13 Os 52/09 k, 53/09 g).
In diesem Zusammenhang führe ich wiederum aus, dass ich zu einer zweckdienlichen Antragstellung in gegenständlichem,
besonderen Fall nicht verhalten wurde,
wobei ich umgehend nach Akteneinsicht einen Beweisantrag über die dortigen Vorgänge stellen werde, wobei rechtsvergleichend
in Zusammenhang mit den Vorgängen auf Art. 263 des Basler Kommentars zum StGB verwiesen wird, der in seiner Zusammenfassung
in seiner 2. Auflage in seiner Rechtsvergleichung auf die Gesamtsituation verweist, wobei rechtsvergleichend zur actio libero
in causa zu Schweiz und Österreich insoweit auszuführen ist, dass bei einem Rauschdelikt an sich der Alkoholgehalt selbst,
anders in Österreich, bei der Abgrenzung der actio libero in causa in keiner Weise relevant ist.
Bereits ausgehend von diesem Gesichtspunkt kann eine Bindungswirkung auf Grund der Inkongruenz der Rechtsordnungen
nicht bestehend, unbeschadet der nicht bestehenden Manuduktionspflicht.
Andererseits lag in gegenständlichem Fall nach Schweizer Recht, wie bereits angerissen, eine gefährliche Berauschung
nicht vor; zudem ist gem. Art. 20 das im dortigen, gerichtlichen Verfahren ausreichende Gutachten für die Feststellung des
relevanten Blutalkoholgehalts zum Zeitpunkt der Tat nicht erfolgt, was sich wiederum durch den Vergleich des Messergebnisses
ergibt.
Tatsächlich erfolgte jedoch die Beurteilung nach kantonalem Recht durch eine Gerichtsbehörde und war auch bei
der Besonderheit des Falles die Verweisung zur Vornahme von Maßnahmen bei den aufgezeigten Umständen nach Schweizer Recht
an die Verwaltungsbehörde selbst nicht zulässig, sodass, ausgehend von diesem Gesichtspunkt, auch die Doppelbestrafung hier
im Sinne einer Dreifachbestrafung nach Österreichischem Recht rechtswidrig ist.
Unter einem wird beantragt, dass SV-Gutachten aus dem Schweizer Akt beizuschaffen.
Die Umsetzung des Schweizer Urteiles im österreichischen, nationalen Recht wäre nur ein Beispiel für die Dissonanz
völkerrechtlicher Verpflichtungen und würde einen Verstoss gegen Schranken des Fernverfahrens gem. Art. 6 EMRK bei der Sperrung
verteidigungsrelevanter Beweismittel und Zeugen bedeuten (siehe Aede, Schranken des fairen Verfahrens, STV 206/599 ff).
Dazu kommt weiters, dass sich in gegenständlichem Fall das Doppelbestrafungsverbot des 7. Zusatzprotokolls der
EMRK ergibt, wobei hier die Anrechnung einer im Ausland verhängten Strafe international-rechtlich nicht geboten ist –
siehe hier wiederum rechtsvergleichend ad § 54 III dStGB.
Ausgehend von diesem Gesichtspunkt ist überhaupt nicht beurteilbar, ob bei einer Auslandstat bei einem Alkoholdelikt,
wie in gegenständlichem Fall vorgebracht, von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Zl 1 FSG 1997 auszugehen ist.
Dazu kommt, dass auf Grund der Inkongruenz der Rechtsordnungen unter Berücksichtigung des Tatsachenvorbringens
eine administrative Maßnahme, auch wenn es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe handeln würde, mangels Einordnung und Anpassung
an die Österreichische Rechtsordnung, hier nicht gesetzt werden kann.
Sohin werden vorerst beantragt, wiederum Akteneinsicht zu gewähren, wobei zusätzlich nur zu diesem Zwecke ein
anwaltliches Ansuchen erfolgen wird und seitens des Antragstellers die Beischaffung des Alkoholgutachtens beantragt und nach
Vorliegen des Aktes ein entsprechender Beweisantrag über die maßgeblich rechtlichen relevanten Tatsachen anläßlich der Vorgänge
der Züricher Kantonsbehörde gestellt werden.
Primär wird beantragt, das Verwaltungsverfahren einzustellen.
Hingewiesen wird, dass in der Voreingabe auf Grund eines offensichtlichen Irrtums der Vertreter der Partei als
Partei angeführt wurde, was an sich rechtlich irrelevant ist, aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht wird jedoch eine
Richtigstellung vorgenommen.