An Das Bezirksgericht
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FAM ../13
Antragsteller:
XXXXXXXXXX
Antragsgegner: YYYYYYYYYYY
wegen: § 92 Abs 3 ABGB
A B Ä N D E R U N G S A N T R A G ad § 73 AußStrG
R E K U R S
2-fach
1 Voll-Rubrik
1 Antrag auf Verfahrenshilfe
In außen
bezeichneter Rechtssache beantrage ich gegen den Beschluss des BG Frohnleiten bzw. nunmehr Graz-West vom 24.05.2012, welcher
in meiner Abwesenheit erging, nachstehenden
A b ä n d e r u n g s a n t r a g
ad §
73 Abs 1 Zl 6 AußStrG, wobei beantragt wird, den Beschluss vom 24.05.2012, wonach die gesonderte Wohnungsnahme der Antragsgegnerin, bewilligt
wurde, aufzuheben.
Als Abänderungsgrund
wird geltend gemacht, dass mir die Vorgänge in der Verhandlung vom 24.05.2012 nicht bekannt waren und ich auch durch meinen rechtsfreundlichen
Vertreter, Dr. P, dem ich bereits zuvor die Vollmacht gekündigt habe, und zwar wegen Untätigkeit, nicht informiert wurde.
Bereits
vor Einlangen der Auflösung des Vollmachtverhältnisses durch Dr. P. habe ich ihn wegen vorangegangener Untätigkeit, insbesondere deshalb, weil dieser im
Scheidungsverfahren weder eine Widerklage noch eine Klage, wonach die Antragsgegnerin das überwiegende Mitverschulden an der
Scheidung auf Grund gesetzter Eheverfehlungen insb. ad § 49 EheG zu verantworten hat, trotz Auftrag nicht einbrachte.
Im Weiteren
langte dann, wie ausgeführt, die Aufkündigung des Vollmachtverhältnisses bei Gericht ein; weiters merke ich an, dass ich mich
im Hinblick auf den (die) Ablehnungsanträge gegen den Verhandlungsrichter in ein Verfahren nicht einlasse. Es besteht auch keine Notsituation, dass er in gegenst.
Angelegenheit richterliche Maßnahmen setzt und wird in der Gesamtheit auf die Ablehnungsanträge verwiesen, wobei eine allfällige
Tätigkeit des abgelehnten Richters in diesem Stadium Nichtigkeit begründen würde.
Tatsächlich
muss aber die 4-wöchige Frist nach meinen mehrfachen Aktenerhebungen nach den Verfahrensregeln als materielle Fallfrist gewahrt
werden.
Erstmalig
habe ich nach meinen Aufzeichnungen am 15.10.2013 beim BG Graz-West Einsicht genommen und den Aktenvermerk des Hrn. Mag. B. vom 24.08.2012, allerdings ad .. C 11/12 , Aktenseite 105,
vorgefunden
mit dem zusätzlichen Vermerk des genannten Richters, dass sich dieser Aktenvermerk auch auf den Akt .. FAM 17/12 bezieht.
Aus dem
Aktenvermerk ist ersichtlich, dass der SV (Prof. Dr. Peter Költringer) angerufen hat und dieser sehr erbost war, dass ihm nicht bekanntgegeben wurde, dass der unterfertigte Antragsteller sich in stationärer
Krankenhausbehandlung befunden hätte und dies dem BG F. bekannt war.
Dies
ergibt sich einerseits aus dem Aktenvermerk, andererseits war die tatsächlich dem Gericht bekannt.
Weiters
führe ich aus, dass, im Gegensatz zur ZPO, im AußStrG alle denkmöglichen Beweise zulässig sind und die Vorlage der Urkunde
bezüglich des Unterhaltsverzichts durch Mag. .... verweigert wurde, wobei dies mehrfach erfolgte, obwohl dieser gem. § 31 AußStrG – Rechberger – Neueste
Auflage - Rz 8 – verpflichtet gewesen wäre, die Urkundenvorlage zu erzwingen – vergleiche hierzu auch §
305 ZPO (Fucik/Kloiber, § 31, Rz 5).
Nun wurde
gerade die Vorlage der Urkunde, wonach die Antragsgegnerin auf Unterhalt verzichtete, nicht durch das Gericht angenommen,
wobei dies auch die RA-Anwärterin der Kanzlei Dris. B, Mag. Evelyn P, versuchte.
Zusätzlich
wird daher der Abänderungsantrag auf § 73 Abs 1 Zl 2 AußStrG gestützt, zumal der Unterfertigte sich im Krankenhaus befand
und schwer erkrankt war – eklatante Gewichtsabnahme, wobei der Unterfertigte im Sinne des Abs 3 cit.leg. nicht in der
Lage war, die neuen Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, wobei es sich hier, unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung, um
nova reperta handelt und diese Beweismittel vor der Entscheidung der I. Instanz, wie ausgeführt, vorhanden waren, wobei im
Hinblick auf die Rechtskraft ein Rekurs nicht möglich ist und derzeit eine exekutionsrechtliche Klage ad Art. 35 ff EO oder
eine Feststellungsklage nicht in Frage kommen.
Allerdings
wird zusätzlich ergänzt, dass bei den gegenständlichen Vorgängen, unbeschadet der im Akt festgestellten Rechtskraft nach der
Rechtsprechung, hier nur eine Scheinrechtskraft vorliegt – siehe hierzu EvBl. 2011, 314, sodass mit dem gegenständlichen
Abänderungsantrag auch das Rechtsmittel des Rekurses verbunden wird.
Was die
Beweispflicht des Antragstellers betrifft, so wird ausgeführt, dass dieser in der Gesamtheit vorerst auf das bei der StA Graz
ad .. St 135/13 h anhängige Strafverfahren
verweist und in gegenst. Akt erliegenden Ablehnungsanträge.
Sohin
werden nachstehende
B e w e i s e
angeboten:
Urkundenbeweis:
Zeugenbeweis:
XXXXXXXXXXYYYYYYY
-
Vernehmung der Parteien:
-
weiteres vorbehalten;
Wobei
unter Bezugnahme auf bzw. in Anlehnung ad § 530 Abs 1 Zl 3 ZPO der Parteienvertreter der Gegenseite, Mag. Peter Imre, der
das vermeintlich plumpe Falsifikat der Gegenseite betreffend Zahlungen, wie aus dem Akt näher ersichtlich und auch in den
Ablehnungsanträgen, welche beweislich heranzuziehen sind, aber auch im zitierten Straf-Akt angeführt, als Parteienvertreter
nicht länger in Frage kommt bzw. die Zulassung in diesem Stadium hierzu mehr als problematisch erscheint.
Da am
21.10.2013 die vermeintlichen Manipulationen im gegenständlichen Akt festgestellt wurden, wird innerhalb der 14-tägigen Frist
unter Bezugnahme auf meine rechtlichen Ausführungen hins. der Scheinrechtskraft das Rechtsmittel des
R e k u r s e s
erhoben:
Sohin
werden nachstehende
A n t r ä g e
gestellt:
-
nachstehenden
A b ä n d e r u n g s a n
t r a g,
die bewilligte gesonderte Wohnungsnahme der Antragsgegnerin, vom 24.05.2012 aufzuheben.
-
den Rekurs an das LG f. ZRS Graz im Hinblick auf die Scheinrechtskraft, den Beschluss des BG Frohnleiten bzw. nunmehr
Graz-West vom 24.05.2012
-
abzuweisen
-
in eventu den Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung, welche dem Erst-Gericht aufgetragen werden wolle,
diesem zurückverweisen.
Angemerkt
wird, dass sich der Rekurs auf unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Tatsachenfeststellung, auf Mangelhaftigkeit des
Verfahrens in Verbindung mit sekundären Feststellungsmängeln und darauf resultierender unrichtiger rechtlicher Beurteilung
und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an sich bezieht; weiters liegt Nichtigkeit des Verfahrens vor.
-
Weiters beantrage ich, mir, wie aus dem beiliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ersichtlich, diese
in vollem Umfang, zu bewilligen.
2013-10-29 xxxxxxxxxx