In außen bezeichneter Gewerbeangelegenheit
wird vorerst ausgeführt, dass dem Erst- und Zweitantragsteller Parteienstellung zukommt, wobei mit 14.09.2010 seitens des
bevollmächtigten Gerhard Grubbauer für den Hauseigentümer Alexander Grubbauer eine Stellungnahme abgegeben und zugleich eine
Vollmacht vorgelegt wurde, welche nach der Rechtssprechung in der Gesamtheit nach der Bestimmung des § 1002 ABGB inhaltlich
zu beurteilen ist und diese auch auf Grund der Textierung im Sinne der allgemeinen Fassung als Vollmacht im Sinne des § 10
Abs 2 AVG an zu sehen ist.
Eine derartige Vollmacht umfasst
auch die Wahrnehmung subjektiver, öffentlicher Rechte des Vollmachtgerbers im Sinne der Rechtssprechung des VwGH. Der Bevollmächtigte
hat in Entsprechung des behördlichen Auftrages eine Äußerung gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben.
Zugleich richtet die Bezirksverwaltungsbehörde
im Sinne des § 10 Abs 2 AVG einen Auftrag an den zugleich eingeschrittenen, rechtsfreundlichen Vertreter und verweist, dass
auch ein Dritter bevollmächtigt wurde, wobei dieser Dritter der Vater des Vollmachtgebers ist.
Die Behörde selbst ist nur berechtigt,
bei auftauchenden Zweifeln, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes heran zu ziehen sind, derartige Anfragen zu stellen.
Die seinerzeit erfolgte Bevollmächtigung
eines Rechtsanwaltes kann nicht bezweifelt werden, zumal dieser selbst ad personam im Verfahren eingeschritten ist.
Es handelt sich um einen beruflichen
Parteienvertreter und stellt eine derartige Vorgangsweise einen Vorwurf gegen einen Rechtsanwalt dar, was an sich schon bemerkenswert
ist.
Zusätzlich ist aus zu führen, dass
nach der Rechtssprechung Familienmitglieder bei der Vertretung im Verwaltungsverfahren eine besondere Aufgabe haben, was als
bekannt vorausgesetzt werden muss.
Tatsache ist, dass sich sowohl der
berufliche Parteienvertreter, als auch der Vertreter der Familie gegen den vorgelegten Kostenvorschlag ausgesprochen haben,
wobei die Formulierung unter Bezugnahme auf § 871 ABGB seitens des Familienvertreters als schärfer an zu sehen war, im Besonderen
besteht jedoch Einklang zur Erklärung und ist auf Grund des Inhaltes der Äußerung nicht davon aus zu gehen, dass sich die
Erklärung widersprechen, wobei aber im Einzelfall wiederum bei der Gesamtheit des Vorbringens der Erklärung der Partei Vorrang
zukommt.
Die Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörde
muss auf Grund der Summierung der Vorgänge als Schikane bezeichnet werden, wobei es sich um eine Summierung handelt und Vorgänge
vorliegen, welche rund 30 Jahre andauern und aus diesen Gründen auch nunmehr die Vertretung durch den Familienvertreter erfolgt.
Was die Formulierung der Schikane
betrifft, wird auf das Schikane-Verbot gem. Rechtssprechung ad § 1295 ABGB verwiesen. Der Begriff „Arglist“ findet
sich in der Bestimmung des § 871 ABGB und bedingt selbst Nichtigkeit nach § 879 ABGB gem. Rechtssprechung des VwGH.
Nun wurde in gegenständlichem Fall
durch die Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz der Genehmigungs-Bescheid im hiergerichtlichen Akt am 14.05.2008 erteilt und,
wie aus diesem ersichtlich, dem gewerblichen Unternehmer umfassende Auflagen, insbesonders, wie aus Seite 2 des Bescheides
ersichtlich, vom Gesichtspunkt der Immission – immissionsklimatologische Auflagen – erteilt, insbesonders Staubbindung
an unbefestigten Fahr- und Manipulationsflächen, welchen bis heute in keiner Weise entsprochen wurde; dies, obwohl bekannt
ist, dass sich im Hause die hochbetagte Großmutter, welche erkrankt ist, befindet und zusätzlich der Antragsteller, Herr Gerhard
Grubbauer, auf Grund über 3 Jahrzehnte dauernder, behördlicher Angriffe selbst schwer erkrankt ist, wobei es auf Grund des
spezifischen Krankheitsbildes zu einer zweifachen Amputation einer unteren Extremität gekommen ist und die Behörde selbst,
dies in Kenntnis des Falles, es verabsäumt hat, den Unternehmer auf zu fordern, die erteilten Auflagen zu erfüllen.
Zusätzlich ist die 6-Monats-Frist
im Sinne des § 73 AVG überschritten, was in gegenständlichem Fall Konsequenzen haben wird.
Nun hat die Familie vorerst einen
Landwirtschaftsbetrieb in Alt-Hadersdorf unterhalten und zugleich eine Imbiss-Stube in Mürzzuschlag. Bereits damals kam es
zu einer Summierung von Verwaltungsstrafverfahren, wobei der zuständige Gewerbereferent, welcher in gegenständlichem Fall
hinsichtlich aller Vorkommnisse der spititus rector ist, dezidiert erklärt, er werde dem Zweit-Antragsteller lebenslänglich
die Polizei nachschicken und ihn verfolgen. Dieses Versprechen hat er auch eingehalten und sein Wort nicht gebrochen.
In diesem Verfahren wurde der Zweit-Antragsteller
jahrelang durch den Mürzzuschlager RA Dr. Peter Freiberger vertreten, welcher einen Abwehrkampf über Jahre hindurch geliefert
hat. Es mussten Äußerungen, Einsprüche und Beschwerden an den VwGH erhoben werden und konnte der frühere, rechtsfreundliche
Vertreter, der als RA emeritiert ist, nahezu alle Angriffe abwehren. Er hat auch beim VwGH obsiegt, d.h., das bezügliche Verfahren
wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei an Anwaltskosten Hundert Tausende Schilling bezahlt werden
mussten und diese Akte eine Fundgrube dar stellen, welche Rückschlüsse auf ein jahrlanges Behörden-Mobbing gegen eine Familie
zulassen und diese Vorgangsweise nun auch gegen den Sohn durch unzählige Angriffshandlungen fort gesetzt wurden.
Der zuständige Beamte hat dies versprochen
und sein Wort, wie gesagt, nicht gebrochen.
Aber auch in weiterer Folge kam es
zu Kontrollen, Maßnahmen gegen Alexander Grubbauer, wobei diesem Auflagen erteilt wurden, als handelt es sich um eine Millionenunternehmung,
wie diese in gegenständlichem Fall tatsächlich unterhalten wird, wobei in das Auge sticht, dass die Behörde sogar verlangte,
dass ein Buggy entfernt werde.
Zusätzlich wurde auch auf Grund der
Gesamtheit der Vorgänge ein gesteuertes Konkurs-Verfahren veranlasst, wobei derartige Steuerungen in der Praxis auch an anderen
Stellen in Österreich nach zu weisen sind und tatsächlich der Gewerbereferent trotzdem rechtswidrig die Konzession entzogen
hat und musste auch hier, um dies ab zu wehren, nicht unerhebliche Anwaltskosten für die Erhebung der Berufung, welcher auch
Folge gegeben wurde, bezahlt werden.
Auf Grund der Summierung dieser Angriffshandlungen
ist davon aus zu gehen, dass tatsächlich in gegenständlichem Fall Befangenheit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Abs
4 AVG vorliegt, wobei eine derartige Befangenheit zwar nicht Nichtigkeit selbst des Verfahrens erzeugt; es liegt jedoch auf
Grund der Gesamtheit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wobei ausgeführt wird, dass dem gesamten Verfahren, auch wenn
nunmehr die Antragstellung durch eine Partei erfolgt, tatsächlich diese nach der Rechtssprechung des Europ. Gerichtshofes
für Menschenrechte in Straßburg nach Art. 6 Abs 1 EMRK tatsächlich als unzuständig zu qualifizieren ist, was aber hier noch
im gegenständlichen Schriftsatz selbst nach der Rechtssprechung als anzuwendende Norm, nicht als self-executing, heran zu
ziehen ist.
Die Geschichte geht aber noch weiter.
Den Antragstellern wurde auch eine Umwidmung versprochen und wurde nur unter diesen Prämissen nachweislich die Zustimmung
zum gegenständlichen Projekt erteilt, wobei jedoch aktenkundig ist, dasss den Auflagen betreffend Immissionsschutz –
sprich Staub und Lärm – seit Inbetriebnahme der Anlage nicht entsprochen wurde, wobei auch die schalltechnischen Auflagen
nicht erfüllt wurden.
Diesbezüglich wird auf Pkt. 14) des
Bescheides verwiesen, wobei die Behörde sich mit einem Kosten-Voranschlag bei einem alten Haus allein mit 14 Zimmern von rd.
€ 2.000,- zufrieden gibt und tatsächlich vereinbart war, dass Lärmschutzfenster eingebaut werden und Schalldämmlüfter
auf Grund der Immissionen erforderlich sind.
All dies wurde urkundlich vorgelegt;
nun gibt sich die Behörde wiederum zufrieden, dass nur alte Fenster abgedichtet werden.
Daraus ergeben sich in der Gesamtheit
Nichtigkeitsgründe, welche im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangen und sich hier nach der Rechtssprechung des VwGH
um solche handelt, welche nicht nur verbotswidrig im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB im Sinne der 3. Teilnovelle 1916,
Reichsgesetzblatt Nr. 69, zu berücksichtigen sind. Die Nichtigkeit selbst gewinnt hier so weit an Aktualität, dass hier in
gegenständlichem Verfahren von Amtswegen ein zu greifen ist und sich dies auch auf den Servitutsvertrag selbst – Dienstbarkeitsvertrag
– bezieht, wobei in der Gesamtheit eine sittenwidrige Knebelung nach § 879 Abs 1 2. Halbsatz ABGB vorliegt und auch
der Servitutsvertrag selbst als nichtig bei den aufgezeigten Umständen an zu sehen ist, wobei die Nichtigkeit selbst hier
als ungültig an zu sehen ist, wobei hilfsweise bei der Interpretation auf § 153 bGB verwiesen wird.
In gegenständlichem Fall bei einer
derartigen Anlage handelt es sich bei den aufgezeigten Umständen um Verstösse gegen Gesetze, die dem Schutz der Allgemeininteressen
betreffen, wobei hier die Rechtsfolge der Nichtigkeit in der Gesamtheit eine absolute ist – siehe Kommentar: Das Allgemeine,
Bürgerliche Gesetzbuch“ von Tades, Kathrein, Hopf, Stabentheiner, 37. Auflage, E3, bei § 879 ABGB, mit dem Verweis auf
Jurist. Blätter 1991, 114, sowie Sz 63/72, SZ 2003/43 ua., wobei in gegenständlichem Akt bereits der bloße Verweis ohne weitere
Tatbestände ausreichend ist – siehe hierzu Ecolex 2313, 795.
Zusätzlich ist aus zu führen, dass
auf Grund der geschilderten Umstände der Zweit-Antragsteller schwerstens erkrankt ist und diese Erkrankung auf Grund der Staubentwicklung
fort schreitet und allein diese zivilrechtlich als conditio sine qua non unter Berücksichtigung aller Umstände heran zu ziehen
ist, sodass eine Haftung aller Beteiligten solidarisch gegeben ist.
Im Zuge dieser Ausführungen werden
Momente vom Gesichtspunkt des Umweltstrafrechtes unter Berücksichtigung neuerer Monografien des emeritierten Univ.-Prof. Dr.
Wegscheider, Linz, noch nicht vorgetragen. Allerdings ist zu sagen, dass in gegenständlichem Fall bei der Beurteilung ein
Ermessensspielraum nicht mehr gegeben ist, unabhängig, welcher Beamte hier tatsächlich Entscheidungen setzte, wobei auf Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht 9, Rz 597, Bezug genommen wird.
Nun wurden in gegenständlichem Fall,
wobei auch auf die Entwicklung, wie dargestellt, verwiesen wird, seitens des gewerbeberechtigten, verantwortlichen Geschäftsführers
nach dem Unternehmensgesetz schwerwiegende Verstösse im Sinne des § 87 Zl 3 gesetzt und handelt es sich hierbei bei den aufgezeigten
Umständen, unabhängig, ob hier den Antragstellern selbst Parteienstellung für ein derartiges Verfahren zukommt, um eine gebundene
Entscheidung, die ein Ermessen der Behörde selbst nicht mehr zuläßt; es handelt sich vielmehr um eine Verpflichtung selbst,
die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wobei auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1984, 84/16 0140, Bezug genommen wird und
den Auflagen zum Betrieb in keiner Weise entsprochen wurde.
Die Antragsteller selbst wollen eine
Unternehmung nicht zu Grunde richten; ihr Ansinnen ist es aber, diese Umstände auf zu zeigen, wobei es andererseits bei einer
Parzelle, was noch nachgetragen wird, dies unter Berücksichtigung der ventilierten, strafrechtlichen Momente, zu Abbautätigkeiten
in großem Stile kam und nach der Judikatur in derartigen Fällen schlechthin von einem Wissen-Müssen der Behörde aus zu gehen
ist.
Nun erreichen die Immissionen und
das fortgesetzte Verhalten Ausmaße, die zu einem Weiter-Fortschreiten der Erkrankung des Zweit-Antragstellers führen.
Der Zweit-Antragsteller leidet an
einer sg. „Polyneuropathie“, welche eine Neuropathie-Form ist, welche das vegetative Nervensystem betrifft und
hinsichtlich der Ursachenforschung daran an zu knüpfen ist, dass die ärztliche Behandlung teilweise unter der Diagnose: „Neuropathie„
erfolgte;
d.h., es wurden schwere, schmerzstillende
Antiphlogistika verordnet und kam es bei diesem, spezifischen Verlauf zu Zysten und in weiterer Folge zu Operationen in einer
unteren Extremität, wie dargestellt, und ergibt sich auf Grund der Diagnose tatsächlich das Einstellen des Krankheitsbildes
des jahrelang widerfahrenen Unrechtes auf Grund der Vorfälle, wobei medizinisch die Einordnung unter „Polyneuropathie“
zu erfolgen hat und durch die Staubentwicklungen, wie aus der Literatur bekannt, es zu weiteren Verschlechterungen kommt,
dies bei eingetretener Diabetes, wobei die Schadstoffe selbst in weiterer Folge, wie in der Literatur beschrieben, zu Tumoren
führen können, wofür die beim Zweit-Antragsteller aufgetretenen Zysten sprechen.
Die Antragsteller selbst verwahren
sich gegen eine derartige Vorgangsweise, ausgehend vom Gleichheitsgrundsatz, trotz erfolgter, behördlicher Genehmigung, welche
in gegenständlichem Fall für die wohl rechtwidrig tätige Unternehmung eine Sperrwirkung bewitkt, diese aber nicht eine Legalisierung
für den Betrieb darstellt.
Zusätzlich wurde mehrfach gegen Grundrechte,
nicht nur gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern auch gegen Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolles zur Europ. Menschenrechtskonvention
verstossen, sondern auch gegen das Recht der Wohnung nach Art. 8 EMRK sowie auf Grund des Betriebes der Anlage bei den aufgezeigten
Umständen gegen Art. 3 EMRK mit Verursachung von schweren Krankheiten, wobei auch eine alte Frau gefährdet ist.
Weiters wird auf Art. 6 EMRK verwiesen,
jedoch hier nicht nach der Rechtssprechung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg auf Grund der Dauer des
Verfahrens an sich, sondern, ausgehend vom Verstoss gegen Fair-Trial unter zusätzlicher Bezugnahme auf den Gleichheitsgrundsatz
und den Verweis, dass sämtliche Verfahrensschritte und der Dienstbarkeitsvertrag selbst bei den aufgezeigten Umständen nichtig
sind; was das öffentliche Interesse für eine Vertragsaufhebung bei Täuschung im Sinne des § 871 ABGB betrifft, wird ausgeführt,
dass auch hier die Betroffenen innerhalb der 3-jährigen Frist liegen. Für diese Gesetzesstelle gibt es allerdings nur eine
einzige Entscheidung des OGH, welche heran zu ziehen wäre.
Primär liegt Nichtigkeit der Gesamtvorgänge
vor, wobei der Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz der Fall insoweit entzogen wurde, als bereits zuvor ein Antrag nach §
73 Abs 2 AVG an die Oberbehörde gestellt wird, wobei ein weiterer Antrag aus verfahrensrechtlicher Vorsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde
I. Instanz gestellt wird und dieser von Amtswegen weiter zu leiten ist.
Es wird beantragt, die bewilligte
Betriebsanlage auf zu heben, wobei weitere Folgeeingabe an verschiedene Stellen durchgeführt werden.