www.Aurora-Österreich-Menschenrechte- Nichtigkeit.

Menschenrechtsverstoß durch Verwaltungsbehörde Grundrecht des Lebens und der Wohnung.

Home
Bundesministerium für Justiz- Wien-Österreich -Austria-Europa Zustände in Kärnten...!
Europäischer Gerichtshof Eu
Menschenrecht-Grundrecht auf Leben-und auf Wasser Austria-Europe-World.
Menschenrechtsverstoß durch Verwaltungsbehörde Grundrecht des Lebens und der Wohnung.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte-Strasbourg-Council of Europe - versuchter Mord
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Strassburg-Eherecht
Europäischer Gereichtshof für Menschenrechte-Straßburg-versuchter Mord
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg Grundrecht der Wohnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg Grundrecht der Wohnung
Opfer Raiffeisenbank-gibt Gelder nicht heraus- zuviel Filalen in Östeuropa oder ..?
SPENDEN
Globalablehnung- Kärnten- unschuldige Delogierung -Drittes Reich ?
Unsere Ziele unser Motto
Viktimisierung - Forschung - Nichtigkeit
Aurora
Nichtigkeitsforschung-gesonderte Wohnungsnahme-Scheidung
Nichtigkeitsforschung-gesonderte Wohnungsnahme -vor Scheidung.
Menschenrechte
Legislatives Unrecht
Strafrechtswidrige Prozessabsprachen durch Rechtsanwalt für Rumänenbanden
Opfer von einem Rechtsanwalt
Der grösste Scheidungsfall der zweiten Republik
Mordanschlag an Juristen der AURORA
Opfer Wiener Städtiche Versicherung
Opfer eines versuchten Giftmordes
Opfer von Aktenunterdrückung - Beweismittelvernichtung
Einzelopferförderung
Pensionen -Renten - Invalidität-Unterstützung
Knebelung
Menschenrechtsverstoss Führerscheinentzung Doppelbestrafung
Amazon
Menschenrechtsverstoss Führerscheinentzung Doppelbestrafung
Mobbing - burn out-Austria-Europe
Medizinische Seite
Opfer medizinischer Gutachter
Pschiatriebetrug Ärztekammer
Falschgutachten Sozialgericht Invalditätspension
Schmerzensgeld-psychische Alterationen
Holocaustopfer - arisiertes Eigentum Zivilrecht Menschenrechte
Medizinrecht
Verbrechensopfer
Unschuldig angeklagt unschuldig angezeigt
Sponsoren
Verkehrsopfer
Opfer von Anwälten Notaren und Kammern
Vandalismus
Scheidungsopfer Mutter Kind Singeldasein
Inkassobüro-Opfer
Kinder Kinderschutz und Tiere
Aurora - Weltdomain
Sektenopfer
Lectorium Rosicrucianum Schloss Neustein Österreich
Notariatsopfer Anwaltsopfer
Immobilienmaklerbetrug
Bankenopfer inbesonders BAWAG
Anlage Opfer Vermögensverlust Alantikluxbetrug
Opfer derWienstäditschen Versicherung Vienna Insurance Group
M e d i a C e n t e r
Opfer der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Sachwalterschaft Knebelung alle Tricks Vermögensentzug bürgerlicher Tod
Zwangsversteigerungsopfer - Steuerung-Gemeinde -Bank -Gericht
Justizirrtum
Locksitzelopfer-Agent-Provokateur-V-Mann
Sklavereiopfer-Missbrauch- und Stalkingopfer
Opfer durch Wasserabgraben Parschlug Austria
Wirtschaftspolitik
Opfer von Banken - Kreditschutzverbänden . Löschen von den schwarzen Listen
Top World Universtiys
Links
Seitenverlinkung
Besondere Links
Opfer durch Gesetz Verfälschung- Weltbetrug ?
Rankingschmiede
Disclaimer-Haftungsauschluss
Impressum

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE:

 

http://dr.grossferdinand.tripod.com/id90.html

 

 

XXXXXXXXXX

 

 

 

 

Bezirkshauptmannschaft

XXXXXXXXXXX

 

GZ.: 4……/2007

 

 

 

 

Ggst.:                           K…… GmbH., Mitterdorf i.M.

                                     Projekt Nassbaggerung……...

                                     Mineralrohstoffgesetz

 

 

 

 

Erst-Antragsteller:       Alexander G.

p.A,

 

dieser vertreten durch

gem. Bevollmächtigung im

                                     Sinne des § 10 Abs 2 AVG

 

Zweit-Antragsteller:    Gerhard G.

.

 

 

 

 

A N T R A G

auf

E N T Z I E H U N G  der  G E W E R B E

B E R E C H T I G U N G

 

 

 

 

 

1-fach

1 Rubrik

 

 

 

 

 

 

In außen bezeichneter Gewerbeangelegenheit wird vorerst ausgeführt, dass dem Erst- und Zweitantragsteller Parteienstellung zukommt, wobei mit 14.09.2010 seitens des bevollmächtigten Gerhard Grubbauer für den Hauseigentümer Alexander Grubbauer eine Stellungnahme abgegeben und zugleich eine Vollmacht vorgelegt wurde, welche nach der Rechtssprechung in der Gesamtheit nach der Bestimmung des § 1002 ABGB inhaltlich zu beurteilen ist und diese auch auf Grund der Textierung im Sinne der allgemeinen Fassung als Vollmacht im Sinne des § 10 Abs 2 AVG an zu sehen ist.

 

Eine derartige Vollmacht umfasst auch die Wahrnehmung subjektiver, öffentlicher Rechte des Vollmachtgerbers im Sinne der Rechtssprechung des VwGH. Der Bevollmächtigte hat in Entsprechung des behördlichen Auftrages eine Äußerung gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben.

 

Zugleich richtet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Abs 2 AVG einen Auftrag an den zugleich eingeschrittenen, rechtsfreundlichen Vertreter und verweist, dass auch ein Dritter bevollmächtigt wurde, wobei dieser Dritter der Vater des Vollmachtgebers ist.

 

Die Behörde selbst ist nur berechtigt, bei auftauchenden Zweifeln, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes heran zu ziehen sind, derartige Anfragen zu stellen.

 

Die seinerzeit erfolgte Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes kann nicht bezweifelt werden, zumal dieser selbst ad personam im Verfahren eingeschritten ist.

 

Es handelt sich um einen beruflichen Parteienvertreter und stellt eine derartige Vorgangsweise einen Vorwurf gegen einen Rechtsanwalt dar, was an sich schon bemerkenswert ist.

 

Zusätzlich ist aus zu führen, dass nach der Rechtssprechung Familienmitglieder bei der Vertretung im Verwaltungsverfahren eine besondere Aufgabe haben, was als bekannt vorausgesetzt werden muss.

 

Tatsache ist, dass sich sowohl der berufliche Parteienvertreter, als auch der Vertreter der Familie gegen den vorgelegten Kostenvorschlag ausgesprochen haben, wobei die Formulierung unter Bezugnahme auf § 871 ABGB seitens des Familienvertreters als schärfer an zu sehen war, im Besonderen besteht jedoch Einklang zur Erklärung und ist auf Grund des Inhaltes der Äußerung nicht davon aus zu gehen, dass sich die Erklärung widersprechen, wobei aber im Einzelfall wiederum bei der Gesamtheit des Vorbringens der Erklärung der Partei Vorrang zukommt.

 

Die Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Grund der Summierung der Vorgänge als Schikane bezeichnet werden, wobei es sich um eine Summierung handelt und Vorgänge vorliegen, welche rund 30 Jahre andauern und aus diesen Gründen auch nunmehr die Vertretung durch den Familienvertreter erfolgt.

 

Was die Formulierung der Schikane betrifft, wird auf das Schikane-Verbot gem. Rechtssprechung ad § 1295 ABGB verwiesen. Der Begriff „Arglist“ findet sich in der Bestimmung des § 871 ABGB und bedingt selbst Nichtigkeit nach § 879 ABGB gem. Rechtssprechung des VwGH.

 

Nun wurde in gegenständlichem Fall durch die Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz der Genehmigungs-Bescheid im hiergerichtlichen Akt am 14.05.2008 erteilt und, wie aus diesem ersichtlich, dem gewerblichen Unternehmer umfassende Auflagen, insbesonders, wie aus Seite 2 des Bescheides ersichtlich, vom Gesichtspunkt der Immission – immissionsklimatologische Auflagen – erteilt, insbesonders Staubbindung an unbefestigten Fahr- und Manipulationsflächen, welchen bis heute in keiner Weise entsprochen wurde; dies, obwohl bekannt ist, dass sich im Hause die hochbetagte Großmutter, welche erkrankt ist, befindet und zusätzlich der Antragsteller, Herr Gerhard Grubbauer, auf Grund über 3 Jahrzehnte dauernder, behördlicher Angriffe selbst schwer erkrankt ist, wobei es auf Grund des spezifischen Krankheitsbildes zu einer zweifachen Amputation einer unteren Extremität gekommen ist und die Behörde selbst, dies in Kenntnis des Falles, es verabsäumt hat, den Unternehmer auf zu fordern, die erteilten Auflagen zu erfüllen.

 

Zusätzlich ist die 6-Monats-Frist im Sinne des § 73 AVG überschritten, was in gegenständlichem Fall Konsequenzen haben wird.

 

Nun hat die Familie vorerst einen Landwirtschaftsbetrieb in Alt-Hadersdorf unterhalten und zugleich eine Imbiss-Stube in Mürzzuschlag. Bereits damals kam es zu einer Summierung von Verwaltungsstrafverfahren, wobei der zuständige Gewerbereferent, welcher in gegenständlichem Fall hinsichtlich aller Vorkommnisse der spititus rector ist, dezidiert erklärt, er werde dem Zweit-Antragsteller lebenslänglich die Polizei nachschicken und ihn verfolgen. Dieses Versprechen hat er auch eingehalten und sein Wort nicht gebrochen.

 

In diesem Verfahren wurde der Zweit-Antragsteller jahrelang durch den Mürzzuschlager RA Dr. Peter Freiberger vertreten, welcher einen Abwehrkampf über Jahre hindurch geliefert hat. Es mussten Äußerungen, Einsprüche und Beschwerden an den VwGH erhoben werden und konnte der frühere, rechtsfreundliche Vertreter, der als RA emeritiert ist, nahezu alle Angriffe abwehren. Er hat auch beim VwGH obsiegt, d.h., das bezügliche Verfahren wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei an Anwaltskosten Hundert Tausende Schilling bezahlt werden mussten und diese Akte eine Fundgrube dar stellen, welche Rückschlüsse auf ein jahrlanges Behörden-Mobbing gegen eine Familie zulassen und diese Vorgangsweise nun auch gegen den Sohn durch unzählige Angriffshandlungen fort gesetzt wurden.

 

Der zuständige Beamte hat dies versprochen und sein Wort, wie gesagt, nicht gebrochen.

 

Aber auch in weiterer Folge kam es zu Kontrollen, Maßnahmen gegen Alexander Grubbauer, wobei diesem Auflagen erteilt wurden, als handelt es sich um eine Millionenunternehmung, wie diese in gegenständlichem Fall tatsächlich unterhalten wird, wobei in das Auge sticht, dass die Behörde sogar verlangte, dass ein Buggy entfernt werde.

 

Zusätzlich wurde auch auf Grund der Gesamtheit der Vorgänge ein gesteuertes Konkurs-Verfahren veranlasst, wobei derartige Steuerungen in der Praxis auch an anderen Stellen in Österreich nach zu weisen sind und tatsächlich der Gewerbereferent trotzdem rechtswidrig die Konzession entzogen hat und musste auch hier, um dies ab zu wehren, nicht unerhebliche Anwaltskosten für die Erhebung der Berufung, welcher auch Folge gegeben wurde, bezahlt werden.

 

Auf Grund der Summierung dieser Angriffshandlungen ist davon aus zu gehen, dass tatsächlich in gegenständlichem Fall Befangenheit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Abs 4 AVG vorliegt, wobei eine derartige Befangenheit zwar nicht Nichtigkeit selbst des Verfahrens erzeugt; es liegt jedoch auf Grund der Gesamtheit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wobei ausgeführt wird, dass dem gesamten Verfahren, auch wenn nunmehr die Antragstellung durch eine Partei erfolgt, tatsächlich diese nach der Rechtssprechung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg nach Art. 6 Abs 1 EMRK tatsächlich als unzuständig zu qualifizieren ist, was aber hier noch im gegenständlichen Schriftsatz selbst nach der Rechtssprechung als anzuwendende Norm, nicht als self-executing, heran zu ziehen ist.

 

Die Geschichte geht aber noch weiter. Den Antragstellern wurde auch eine Umwidmung versprochen und wurde nur unter diesen Prämissen nachweislich die Zustimmung zum gegenständlichen Projekt erteilt, wobei jedoch aktenkundig ist, dasss den Auflagen betreffend Immissionsschutz – sprich Staub und Lärm – seit Inbetriebnahme der Anlage nicht entsprochen wurde, wobei auch die schalltechnischen Auflagen nicht erfüllt wurden.

 

Diesbezüglich wird auf Pkt. 14) des Bescheides verwiesen, wobei die Behörde sich mit einem Kosten-Voranschlag bei einem alten Haus allein mit 14 Zimmern von rd. € 2.000,- zufrieden gibt und tatsächlich vereinbart war, dass Lärmschutzfenster eingebaut werden und Schalldämmlüfter auf Grund der Immissionen erforderlich sind.

 

All dies wurde urkundlich vorgelegt; nun gibt sich die Behörde wiederum zufrieden, dass nur alte Fenster abgedichtet werden.

 

Daraus ergeben sich in der Gesamtheit Nichtigkeitsgründe, welche im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangen und sich hier nach der Rechtssprechung des VwGH um solche handelt, welche nicht nur verbotswidrig im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB im Sinne der 3. Teilnovelle 1916, Reichsgesetzblatt Nr. 69, zu berücksichtigen sind. Die Nichtigkeit selbst gewinnt hier so weit an Aktualität, dass hier in gegenständlichem Verfahren von Amtswegen ein zu greifen ist und sich dies auch auf den Servitutsvertrag selbst – Dienstbarkeitsvertrag – bezieht, wobei in der Gesamtheit eine sittenwidrige Knebelung nach § 879 Abs 1 2. Halbsatz ABGB vorliegt und auch der Servitutsvertrag selbst als nichtig bei den aufgezeigten Umständen an zu sehen ist, wobei die Nichtigkeit selbst hier als ungültig an zu sehen ist, wobei hilfsweise bei der Interpretation auf § 153 bGB verwiesen wird.

 

 

 

 

In gegenständlichem Fall bei einer derartigen Anlage handelt es sich bei den aufgezeigten Umständen um Verstösse gegen Gesetze, die dem Schutz der Allgemeininteressen betreffen, wobei hier die Rechtsfolge der Nichtigkeit in der Gesamtheit eine absolute ist – siehe Kommentar: Das Allgemeine, Bürgerliche Gesetzbuch“ von Tades, Kathrein, Hopf, Stabentheiner, 37. Auflage, E3, bei § 879 ABGB, mit dem Verweis auf Jurist. Blätter 1991, 114, sowie Sz 63/72, SZ 2003/43 ua., wobei in gegenständlichem Akt bereits der bloße Verweis ohne weitere Tatbestände ausreichend ist – siehe hierzu Ecolex 2313, 795.

 

Zusätzlich ist aus zu führen, dass auf Grund der geschilderten Umstände der Zweit-Antragsteller schwerstens erkrankt ist und diese Erkrankung auf Grund der Staubentwicklung fort schreitet und allein diese zivilrechtlich als conditio sine qua non unter Berücksichtigung aller Umstände heran zu ziehen ist, sodass eine Haftung aller Beteiligten solidarisch gegeben ist.

 

Im Zuge dieser Ausführungen werden Momente vom Gesichtspunkt des Umweltstrafrechtes unter Berücksichtigung neuerer Monografien des emeritierten Univ.-Prof. Dr. Wegscheider, Linz, noch nicht vorgetragen. Allerdings ist zu sagen, dass in gegenständlichem Fall bei der Beurteilung ein Ermessensspielraum nicht mehr gegeben ist, unabhängig, welcher Beamte hier tatsächlich Entscheidungen setzte, wobei auf Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9, Rz 597, Bezug genommen wird.

 

Nun wurden in gegenständlichem Fall, wobei auch auf die Entwicklung, wie dargestellt, verwiesen wird, seitens des gewerbeberechtigten, verantwortlichen Geschäftsführers nach dem Unternehmensgesetz schwerwiegende Verstösse im Sinne des § 87 Zl 3 gesetzt und handelt es sich hierbei bei den aufgezeigten Umständen, unabhängig, ob hier den Antragstellern selbst Parteienstellung für ein derartiges Verfahren zukommt, um eine gebundene Entscheidung, die ein Ermessen der Behörde selbst nicht mehr zuläßt; es handelt sich vielmehr um eine Verpflichtung selbst, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wobei auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1984, 84/16 0140, Bezug genommen wird und den Auflagen zum Betrieb in keiner Weise entsprochen wurde.

 

Die Antragsteller selbst wollen eine Unternehmung nicht zu Grunde richten; ihr Ansinnen ist es aber, diese Umstände auf zu zeigen, wobei es andererseits bei einer Parzelle, was noch nachgetragen wird, dies unter Berücksichtigung der ventilierten, strafrechtlichen Momente, zu Abbautätigkeiten in großem Stile kam und nach der Judikatur in derartigen Fällen schlechthin von einem Wissen-Müssen der Behörde aus zu gehen ist.

 

Nun erreichen die Immissionen und das fortgesetzte Verhalten Ausmaße, die zu einem Weiter-Fortschreiten der Erkrankung des Zweit-Antragstellers führen.

 

Der Zweit-Antragsteller leidet an einer sg. „Polyneuropathie“, welche eine Neuropathie-Form ist, welche das vegetative Nervensystem betrifft und hinsichtlich der Ursachenforschung daran an zu knüpfen ist, dass die ärztliche Behandlung teilweise unter der Diagnose: „Neuropathie„ erfolgte;

 

 

 

d.h., es wurden schwere, schmerzstillende Antiphlogistika verordnet und kam es bei diesem, spezifischen Verlauf zu Zysten und in weiterer Folge zu Operationen in einer unteren Extremität, wie dargestellt, und ergibt sich auf Grund der Diagnose tatsächlich das Einstellen des Krankheitsbildes des jahrelang widerfahrenen Unrechtes auf Grund der Vorfälle, wobei medizinisch die Einordnung unter „Polyneuropathie“ zu erfolgen hat und durch die Staubentwicklungen, wie aus der Literatur bekannt, es zu weiteren Verschlechterungen kommt, dies bei eingetretener Diabetes, wobei die Schadstoffe selbst in weiterer Folge, wie in der Literatur beschrieben, zu Tumoren führen können, wofür die beim Zweit-Antragsteller aufgetretenen Zysten sprechen.

 

Die Antragsteller selbst verwahren sich gegen eine derartige Vorgangsweise, ausgehend vom Gleichheitsgrundsatz, trotz erfolgter, behördlicher Genehmigung, welche in gegenständlichem Fall für die wohl rechtwidrig tätige Unternehmung eine Sperrwirkung bewitkt, diese aber nicht eine Legalisierung für den Betrieb darstellt.

 

Zusätzlich wurde mehrfach gegen Grundrechte, nicht nur gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern auch gegen Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolles zur Europ. Menschenrechtskonvention verstossen, sondern auch gegen das Recht der Wohnung nach Art. 8 EMRK sowie auf Grund des Betriebes der Anlage bei den aufgezeigten Umständen gegen Art. 3 EMRK mit Verursachung von schweren Krankheiten, wobei auch eine alte Frau gefährdet ist.

 

Weiters wird auf Art. 6 EMRK verwiesen, jedoch hier nicht nach der Rechtssprechung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg auf Grund der Dauer des Verfahrens an sich, sondern, ausgehend vom Verstoss gegen Fair-Trial unter zusätzlicher Bezugnahme auf den Gleichheitsgrundsatz und den Verweis, dass sämtliche Verfahrensschritte und der Dienstbarkeitsvertrag selbst bei den aufgezeigten Umständen nichtig sind; was das öffentliche Interesse für eine Vertragsaufhebung bei Täuschung im Sinne des § 871 ABGB betrifft, wird ausgeführt, dass auch hier die Betroffenen innerhalb der 3-jährigen Frist liegen. Für diese Gesetzesstelle gibt es allerdings nur eine einzige Entscheidung des OGH, welche heran zu ziehen wäre.

 

Primär liegt Nichtigkeit der Gesamtvorgänge vor, wobei der Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz der Fall insoweit entzogen wurde, als bereits zuvor ein Antrag nach § 73 Abs 2 AVG an die Oberbehörde gestellt wird, wobei ein weiterer Antrag aus verfahrensrechtlicher Vorsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz gestellt wird und dieser von Amtswegen weiter zu leiten ist.

 

Es wird beantragt, die bewilligte Betriebsanlage auf zu heben, wobei weitere Folgeeingabe an verschiedene Stellen durchgeführt werden.