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BH Bruck a.d. Mur

Sicherheitsreferat-

 

Dr. Theodor-Körner-Straße 34

8600 Bruck a.d. Mur

 

GZ.: 11.1- ---- - 2010

 

 

 

 

Betrifft:                     Entziehung der Lenkerberechtigung –

                                   Verbot des Lenkens   von Motorfahrrädern

                                   Rechtsgrundlage: § 19 AVG

 

 

 

 

Partei:                       XXXXXXXXX

 

 

 

wegen:                      Führerscheinentzugsverfahren

 

 

 

 

VERANTWORTLICHE STELLUNGNAHME

 

 

 

 

 

 

 

1-fach

1 Rubrik

 

 

In außen bezeichneter Rechtssache führ ich unter Bezugnahme auf meine Eingabe vom 25.11.2010 und meine Ergänzung vom 01.12.2010 ergänzend Nachstehendes aus:

 

Mit der ersten, genannten Eingabe habe ich gem. Pkt. 3) nachweislich um Akteneinsicht gebeten. In der Textierung habe ich ausgeführt, dass mir kostenpflichtige Kopien zugesendet werden wollen. An sich wäre es auch im Ermessen der Behörde gewesen, auf gewissen Amtsstunden und Vorsprachezeiten zu verweisen. Dies ist in gegenst. Fall nicht erfolgt, sodass unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des VwGH auf die Bestimmung des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB verwiesen wird, wobei es sich auf Grund der Verweigerung der Akteneinsicht an sich auf eine Verbotswidrigkeit bezieht; dies bedeutet, die Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörde 1. Instanz ist contra legem.

 

Daraus ergibt sich im Einzelnen, dass die bisher vorgetragenen und auch jetzt angestellten Argumente in der Gesamtheit nicht ausreichen, um den Voraussetzungen der Zweiseitigkeit des Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK  zu entsprechen. Daraus ergibt sich, dass die Verständigung vom Beweisergebnis nicht schlagend wird, wobei auf Seite 2 ersichtlich ist, dass nur ein Fahrverbot der Sicherheitsdirektion im Kanton Zürich am 05.08.2010 ausgesprochen wurde und aus diesen Gründen beabsichtigt wird, unter Bezugnahme auf die §§ 24 Abs 1 Zf 1, 26 Abs 2 und 29 Abs 4 Führerscheingesetz 1964 die Lenkerberechtigung zu entziehen und weiters beabsichtigt ist, eine Nachschulung anzuordnen.

 

Mangels Kenntnis des Akteninhaltes kann daher technisch derzeit noch nicht exakt ausgeführt werden und wird zusätzlich ein Anwalt umgehend den Antrag stellen, die mir gesetzlich zustehende Akteneinsicht zu gewähren.

 

Zusätzlich wird unter Berücksichtigung des angeblichen Vorfalles die Einrede der Verjährung erhoben.

 

Darüber hinaus ist das Urteil so mangelhaft, dass es einer Bindung, wie noch näher auszuführen sein wird, nicht statt halten kann, wobei ein rechtsstaatliches Verfahren in keiner Weise erfolgt ist und auch vor der Behörde im Kanton Zürich nur straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen ohne Vernehmungen statt gefunden haben, wobei in gegenständlichem Fall gegen die Manuduktionspflicht verstossen wurde, was wiederum ein Verfolgungshindernis an sich bedingt und bezieht sich dies zusätzlich auch auf das Verbot der Doppelbestrafung.

 

Zudem erfolgte in der Schweiz einerseits eine Bestrafung und eine Maßnahme, sodass im Hinblick auf eine vorangegangene, gerichtliche Bestrafung an sich eine verwaltungsrechtliche Bestrafung im Sinne einer Maßnahme unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Doppelbestrafung rechtlich nicht möglich ist (OGH 18.06.2009, 13 Os 52/09 k, 53/09 g).

 

In diesem Zusammenhang führe ich wiederum aus, dass ich zu einer zweckdienlichen Antragstellung in gegenständlichem, besonderen Fall nicht verhalten wurde,

 

 

 

wobei ich umgehend nach Akteneinsicht einen Beweisantrag über die dortigen Vorgänge stellen werde, wobei rechtsvergleichend in Zusammenhang mit den Vorgängen auf Art. 263 des Basler Kommentars zum StGB verwiesen wird, der in seiner Zusammenfassung in seiner 2. Auflage in seiner Rechtsvergleichung auf die Gesamtsituation verweist, wobei rechtsvergleichend zur actio libero in causa zu Schweiz und Österreich insoweit auszuführen ist, dass bei einem Rauschdelikt an sich der Alkoholgehalt selbst, anders in Österreich, bei der Abgrenzung der actio libero in causa in keiner Weise relevant ist.

 

Bereits ausgehend von diesem Gesichtspunkt kann eine Bindungswirkung auf Grund der Inkongruenz der Rechtsordnungen nicht bestehend, unbeschadet der nicht bestehenden Manuduktionspflicht.

 

Andererseits lag in gegenständlichem Fall nach Schweizer Recht, wie bereits angerissen, eine gefährliche Berauschung nicht vor; zudem ist gem. Art. 20 das im dortigen, gerichtlichen Verfahren ausreichende Gutachten für die Feststellung des relevanten Blutalkoholgehalts zum Zeitpunkt der Tat nicht erfolgt, was sich wiederum durch den Vergleich des Messergebnisses ergibt.

 

Tatsächlich erfolgte jedoch die Beurteilung nach kantonalem Recht durch eine Gerichtsbehörde und war auch bei der Besonderheit des Falles die Verweisung zur Vornahme von Maßnahmen bei den aufgezeigten Umständen nach Schweizer Recht an die Verwaltungsbehörde selbst nicht zulässig, sodass, ausgehend von diesem Gesichtspunkt, auch die Doppelbestrafung hier im Sinne einer Dreifachbestrafung nach Österreichischem Recht rechtswidrig ist.

 

Unter einem wird beantragt, dass SV-Gutachten aus dem Schweizer Akt beizuschaffen.

 

Die Umsetzung des Schweizer Urteiles im österreichischen, nationalen Recht wäre nur ein Beispiel für die Dissonanz völkerrechtlicher Verpflichtungen und würde einen Verstoss gegen Schranken des Fernverfahrens gem. Art. 6 EMRK bei der Sperrung verteidigungsrelevanter Beweismittel und Zeugen bedeuten (siehe Aede, Schranken des fairen Verfahrens, STV 206/599 ff).

 

Dazu kommt weiters, dass sich in gegenständlichem Fall das Doppelbestrafungsverbot des 7. Zusatzprotokolls der EMRK ergibt, wobei hier die Anrechnung einer im Ausland verhängten Strafe international-rechtlich nicht geboten ist – siehe hier wiederum rechtsvergleichend ad § 54 III dStGB.

 

Ausgehend von diesem Gesichtspunkt ist überhaupt nicht beurteilbar, ob bei einer Auslandstat bei einem Alkoholdelikt, wie in gegenständlichem Fall vorgebracht, von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Zl 1 FSG 1997 auszugehen ist.

 

Dazu kommt, dass auf Grund der Inkongruenz der Rechtsordnungen unter Berücksichtigung des Tatsachenvorbringens eine administrative Maßnahme, auch wenn es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe handeln würde, mangels Einordnung und Anpassung an die Österreichische Rechtsordnung, hier nicht gesetzt werden kann.

 

 

 

Sohin werden vorerst beantragt, wiederum Akteneinsicht zu gewähren, wobei zusätzlich nur zu diesem Zwecke ein anwaltliches Ansuchen erfolgen wird und seitens des Antragstellers die Beischaffung des Alkoholgutachtens beantragt und nach Vorliegen des Aktes ein entsprechender Beweisantrag über die maßgeblich rechtlichen relevanten Tatsachen anläßlich der Vorgänge der Züricher Kantonsbehörde gestellt werden.

 

Primär wird beantragt, das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

Hingewiesen wird, dass in der Voreingabe auf Grund eines offensichtlichen Irrtums der Vertreter der Partei als Partei angeführt wurde, was an sich rechtlich irrelevant ist, aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht wird jedoch eine Richtigstellung vorgenommen.

 

 

 DAS Verfahren Wurde eingestellt .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

, 2011-03-05  
 
   

Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren [KOM(2005) 696 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Grünbuch geht auf Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten näher ein und untersucht insbesondere den Grundsatz ne bis in idem im Hinblick auf Strafverfahren. Um Kompetenzkonflikte zwischen den nationalen Gerichten zu lösen, plant die Kommission die Einführung eines Verfahrens, mit dem Rechtsfälle an die jeweils zuständigen Mitgliedstaaten verwiesen werden sollen. Findet die Strafverfolgung nur in einem einzigen Mitgliedstaat statt, laufen die betroffenen Personen nicht mehr Gefahr, von verschiedenen Staaten für denselben Tatbestand verurteilt zu werden. Ferner würde ein solches Verfahren nach Auffassung der Kommission den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ergänzen.

VERWEISUNG VON FÄLLEN AN EINEN EINZIGEN MITGLIEDSTAAT

Das neue Verfahren, mit dem Rechtsfälle an den jeweils zuständigen Mitgliedstaat verwiesen werden, sieht folgende Schritte vor:

  • Ermittlung und Information der „interessierten Behörden": Ein Mitgliedstaat, der in einem Fall, der in engem Zusammenhang mit einem anderen Mitgliedstaat steht, eine Strafverfolgung einleitet oder einzuleiten beabsichtigt, informiert die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats. Für diese Benachrichtigungspflicht könnte eine bestimmte Frist vorgeschrieben werden. Bekundet kein Mitgliedstaat Interesse an einer Strafverfolgung, behandelt der Staat, der die Strafverfolgung eingeleitet hat, den Fall ohne zusätzliche Rücksprache weiter, solange keine neuen Umstände eintreten, die eine andere Bewertung des Sachverhalts nahe legen.
  • Konsultation und Diskussion: Sind mehrere Mitgliedstaaten an der Verfolgung desselben Falles interessiert, prüfen die zuständigen Behörden gemeinsam, welcher Staat dafür am besten geeignet ist. Diese gemeinsame Prüfung könnte verpflichtend vorgeschrieben werden. Am effizientesten erscheint es, wenn die Mitgliedstaaten direkt miteinander in Kontakt treten. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten Eurojust und andere EU-Einrichtungen zur Unterstützung heranziehen.
  • Streitschlichtung: Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, können Eurojust oder eine neue Streitschlichtungsstelle die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, anhand der jeweiligen Interessen und vorliegenden Fakten eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Kommission beabsichtigt, diese Stelle mit den entsprechenden Kompetenzen auszustatten, damit sie auf EU-Ebene verbindlich darüber entscheiden kann, welcher Mitgliedstaat die Verfolgung des Falls am besten übernehmen sollte.

Voraussetzung für das Verweisungsverfahren ist ein echter Informationsaustausch zwischen den beteiligten nationalen Behörden. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates über in einem anderen Mitgliedstaat anhängige Verfahren informiert werden, müssen sie auch die Möglichkeit haben, laufende Verfahren einzustellen. Die Kommission räumt ein, dass das Verweisungsverfahren in Rechtssystemen zu Problemen führen kann, in denen laut Verfassung das Legalitätsprinzip * gilt. Ein künftiger Rechtsakt sollte daher eine Ausnahme von diesem Grundsatz beinhalten. In einem gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist nach Ansicht der Kommission diesem Grundsatz Genüge getan, wenn ein anderer Mitgliedstaat einen solchen Rechtsfall verfolgt.

Ermittlung des Mitgliedstaats, der für die Strafverfolgung „am besten geeignet ist"

Während der Ermittlungsphase beruht das Verweisungsverfahren hauptsächlich auf einer Konsultation der konkurrierenden Strafverfolgungsbehörden. Bei dieser Diskussion mit den Betroffenen wird ermittelt, welche Fakten die laufende Strafverfolgung gefährden oder die Rechte und Interessen der Opfer und Zeugen beeinträchtigen könnten. Die nationalen Gerichte nehmen eine Risikoabschätzung vor.

Im Gegensatz zur Ermittlungsphase überprüft normalerweise das nationale Gericht, bei dem Anklage erhoben wurde, ob es für den Fall zuständig ist. Die Kommission schlägt vor, dass der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet werden sollte, zu prüfen, ob er für die Verfolgung des Falls am besten geeignet ist. In einer gerichtlichen Nachprüfung würde demnach nur entschieden, ob das Angemessenheitsprinzip und der Grundsatz eines fairen Verfahrens eingehalten wurden.

Stellt das zuständige Gericht fest, dass die Wahl willkürlich ist, könnte es auf der Grundlage einzelstaatlicher Rechtsgrundsätze wie dem Verbot des Verfahrensmissbrauchs von der Gerichtswahl abgehen. Die Auslegung EU-weit geltender Rechtsvorschriften, u.a. über das geplante Verweisungsverfahren und über die Kriterien zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, können dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Parallel zum Verweisungsverfahren schlägt die Kommission eine EU-Regelung vor, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Fall einer Mehrfachverfolgung das Verfahren auf einen „federführenden" Staat („Verfahrensstaat") zu beschränken. Kriterien zur Bestimmung des Verfahrensstaats sind beispielsweise das Territorialprinzip, die Interessen des Opfers und die Effizienz des Verfahrens. Nach der Vorrangregel könnten die anderen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, in dem Moment, in dem vor einem nationalen Gericht Anklage erhoben wird, ihre Verfahren entweder einzustellen oder auszusetzen.

Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung

Die betroffenen Personen müssen die Möglichkeit haben, die Verweisung an die zuständigen Mitgliedstaaten gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Verweisung im Wege einer verbindlichen Vereinbarung erfolgt und die betroffenen Mitgliedstaaten die Gerichtswahl zu einem späteren Zeitpunkt somit nur begrenzt in Frage stellen können. Wurde keine verbindliche Vereinbarung über die Gerichtswahl getroffen, kann die gerichtliche Nachprüfung den Mitgliedstaaten und ihrem innerstaatlichen Recht überlassen bleiben. Kann die Verweisung jedoch von einer EU-Einrichtung entschieden werden, ist in jedem Fall eine gerichtliche Nachprüfung durchzuführen.

WIEDERAUFNAHME DER DISKUSSION ÜBER DEN GRUNDSATZ NE BIS IN IDEM

Artikel 54 bis 58 des Schengener Durchführungsübereinkommens [Amtsblatt L 239 vom 22.9.2000] behandeln den Grundsatz ne bis in idem. Er gilt im ganzen Schengen-Raum, in den zehn 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich und demnächst auch in Irland.

Die Einführung eines Verweisungsverfahrens bietet die Gelegenheit, den Grundsatz ne bis in idem erneut zu diskutieren. In ihrem Grünbuch behandelt die Kommission hierzu folgende Punkte:

  • Klärungsbedarf bestimmter Definitionen und Begriffe: Es sollte festgelegt werden, auf welche Entscheidungen der Grundsatz ne bis in idem Anwendung finden kann und was unter „derselben Tat" (idem) zu verstehen ist.
  • Anwendung des Grundsatzes: Derzeit gilt der Grundsatz nur, wenn die verhängte Strafe „bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann". Diese Bedingung ist bei der herkömmlichen Form der Rechtshilfe gerechtfertigt. Im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts jedoch, in dem die Vollstreckung in einem anderen Staat nun im Wege der EU-Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung geregelt ist, sollte sie neu überdacht werden.
  • Bisherige Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem: Nach Ansicht der Kommission sind keine Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem mehr notwendig. Gemäß Artikel 55 des Schengener Übereinkommens können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen, wenn beispielsweise die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine Bedrohung für die Staatssicherheit darstellt.

Die im Grünbuch vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen es der Europäischen Union, die Zahl der in einigen EU-Rechtsakten aufgeführten Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind, zu reduzieren. Einige Ablehungsgründe können aufrechterhalten werden, beispielsweise der Grund, dass eine Tat im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde.

HINTERGRUND

Griechenland hat im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Umsetzung des Grundsatzes ne bis in idem eine Initiative gestartet [Amtsblatt C 100 vom 26.4.2003], die unter anderem Folgendes vorsieht: eine Definition des Begriffs „dieselbe Tat" (idem), das Prinzip der Anrechnung und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Im Rat kam jedoch keine Einigung über die Initiative Griechenlands zustande.

Aufgrund der unterschiedlichen nationalen und internationalen Bestimmungen tauchen zahlreiche Fragen über die Anwendung dieses Grundsatzes auf. Ferner sind die Rechtssysteme einiger Staaten so ausgelegt, dass der Grundsatz nur auf nationaler Ebene (vertikal) anerkannt wird, d.h. nur bei Strafverfahren im Mitgliedstaat selbst. In den Artikeln 54 bis 57 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist die Anwendung des Prinzips ne bis in idem auf internationaler Ebene (d.h. horizontal) vorgesehen.

Der Grundsatz ne bis in idem ist darüber hinaus auch in Artikel 50 der Charta der Grundrechte (EN) (FR) der Europäischen Union verankert. Dadurch wird die Anwendung des Prinzips auf das gesamte Hoheitsgebiet der Europäischen Union ausgeweitet, was im Vergleich zum Protokoll Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen bedeutenden Fortschritt markiert. Ferner hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Tragweite dieses Grundsatzes befasst und im Rahmen der Schengener Übereinkommen in diesem Zusammenhang wegweisende Urteile erlassen (C-385/01 Gozütok und Brugge ; C-469/03 Miraglia). Der Grundsatz ist in allen Rechtssystemen anerkannt, die den Schutz der Grundrechte garantieren.

Schlüsselwörter des Rechtsakts
  • Der Grundsatz ne bis in idem (auch: non bis in idem) verbietet eine Doppelbestrafung. Danach darf niemand zweimal wegen derselben Tat oder desselben strafbaren Verhaltens vor Gericht gestellt oder verurteilt werden.
  • Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Verfahren zu eröffnen, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangt.
                                           
 

Keine Haftung bei Rauschdelikten :

In Österreich : Die unverschuldete volle Berauschung ist straffrei :

Auf die richtige Aufberetung kommte es an . Gilt auch in Österr.Strafrecht.

Wir können nicht alles zugleich veroffentlichen .

 
 
 
                           
 
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