Mag. Anneliese Hoisl
Norbert Hoisl
Christian Hoisl
Höhe 36
9074 Keutschach
St. Margarethen Nr. 20 St. Margarethen Nr.
20
9074
Keutschach
9074 Keutschach
Bezirksgericht Klagenfurt
Feldkirchner Straße 6
9020 Klagenfurt
GZ.: 7 E 43/07 p
E x e k u t i o n s s a c h e:
1. Antragstellerin:
Mag. Anneliese
Hoisl, Prof. i. R.
Höhe 36
9074 Keutschach
2. Antragsteller:
Norbert Hoisl
p.A. Dirk Trauner
St. Margarethen Nr. 20
9074 Keutschach
3. Antragsteller:
Christian Hoisl
p.A. Dirk Trauner
St. Margarethen
Nr. 20
9074 Keutschach
wegen:
L e i s t u n g
G L O B A L A B L E H N U N G
2-fach
1 Voll-Rubrik
In außen bezeichneter Rechtssache wird, wie außen ersichtlich, das BG Klagenfurt nach
§ 19 Abs 2 JN pauschal im Sinne einer rechtlich nicht erforderlichen Spezifizierung eines dort tätigen Richters, sodass eine
namentliche Ausführung nicht erforderlich ist,
a b g e l e h n t,
wobei auf die Vorschriften des Europäischen Zivilprozessrechtes, letzte Auflage, Klausner/Kodek/Horn
2012, Bezug genommen wird.
Vorausgeschickt wird, dass den gegenst. Akt das gesamte Gericht kennt und, wie noch
aufzuzeigen sein wird, das gegenständliche Konkursverfahren nicht nur der 1. Antragstellerin, Frau Mag. Anneliese Hoisl, hinsichtlich
der Alpha Data gem. Akt des LG Klagenfurt, 41 S 190/08 d, konkursverfangen ist, wobei auf Grund des Geschäftsumfanges des
Buchhaltungsbüros der Frau Mag. Anneliese Hoisl, Prof. i.R., diese als Bilanzbuchhalterin die Firma im Jahre 1999 vorerst
als Einzelfirma gründete und im Laufe der Zeit 3 Betriebsstandorte etabliert wurden; davon einer in 9020 Klagenfurt, Seegasse
59; weiters im Keutschach am See, Höhe 36, sowie drittens in Liezen-Steinach und sodann in 8960 Öblarn Nr. 50.
Die Erträge aus dem laufenden Geschäftsbetrieb wurden ständig in die Infrastruktur
eingebracht und in den Besitz der zwei Liegenschaften in Klagenfurt und Keutschach investiert; zus. gab es ua. als Geldanlage
für die Altersvorsorge, Eigentumswohnungen sowie aus steuerlichen Gründen Anteilsscheine bei Wohnbaufirmen.
Im Jahre 2008 kam es zu einer kurzfristigen Liquiditätsenge, weil einige Kunden nicht
bezahlen konnten und bei der GKK Kärnten ein Debet von ca. € 40.000,- entstand. Dies wurde vorerst unterschätzt; allerdings
hat der dann bestellte MV, RA Dr. Valentin Kakl, festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Überschuldung nicht bestanden
haben und auch unter Berücksichtigung des Immobilienbesitzes - der besten Lage in Seeboden- bei den Finanzierungsrichtlinien
nach den damaligen Bestimmungen, Basel I, die Erste Österr. Bank, wie aus der Beilage ersichtlich, am 05.08.2005 eine Kreditzusage
stellte und diese genau ausgearbeitet war. Diese Kreditzusage ist auch tatsächlich, wie aus der Beilage ersichtlich, durch
Annahme umgehend rechtsgültig geworden.
Dr. Kakl wurde durch den Konkursrichter Dr. Schnabl bestellt; allerdings war ihm zuvor
nicht bewusst, wie lukrativ die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin sein könnte.
Als sich abzeichnete, wie wertvoll die Immobilienanteile warten, wurde Dr. Kakl umgehend
abgelöst, obwohl dieser ein ausgezeichneter RA und auch fundierter Kenner der Insolvenzgesetze war und auch die Kanzlei eine
entsprechende Ausstattung hatte, wobei dieser de facto das Feld räumen musste und der zuständige Insolvenzrichter Johannes
Schnabl offensichtlich die Immobilien ohne jedwede Notwendigkeit in den Konkurs heranziehen wollte.
Aus diesen Gründen wurde durch den nunmehr bestellten Insolvenzverwalter, Dr. Ferdinand
Lanka, der Betrieb geschlossen, mit der Verwertung begonnen und mutwillig die gültige Bankzusage storniert.
Auf Grund dieser Vorgänge schlossen sich sodann, was rechtlich nur so sein konnte und
eine konkursrechtliche Steuerung war, weitere Gläubiger und andere Schuldner, mit denen Mag. Hoisl in jahrelanger Geschäftsverbindung
stand, dem Verfahren an und wurde mit Beschluss vom 05.11.2008 vom genannten MV die Masseunzulänglichkeit angezeigt, wobei
in weiterer Folge mit Beschluss vom 09.11.2009 der MV den Wegfall der Masseunzulänglichkeit anzeigte.
Aus diesen Gründen wurde mit Beschluss vom 24.11.2009 über Antrag der MV die Firma
LP & 9er InsolvenzabwicklungsGmbH diese ihres Amtes enthoben und zum neuen MV die Allmaier & Nemec GmbH Klagenfurt,
vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, bestellt.
Am 23.12.2010 wurde in der Folge über die beschriebene Steuerberatungsfirma Omega OG,
an der die Schuldnerin beteiligt war, ein Konkursantrag gestellt und mittels Gerichtsbeschluss vom 07.01.2012 das Insolvenzverfahren,
dies mangels Kostendeckung, nicht eröffnet – sohin: mangels Vermögen.
Das Verfahren gegen die AlphaData wurde für die Dauer der Überprüfung der Notwendigkeit
eines Sachwalterverfahrens gem. den §§ 6, 6a ZPO in Verbindung mit § 252 IO unterbrochen.
Bereits aus diesen Ausführungen ergeben sich nicht nur Ungereimtheiten, sondern ist
in rechtlicher Hinsicht von dieser Stelle auszugehen, dass es sich um ein gesteuertes Konkursverfahren gehandelt hat, wobei
auch im Hinblick auf die sittenwidrige Vorgangsweise nach § 879 Abs 1 2. Halbsatz ABGB Nichtigkeit besteht und zusätzlich
durch das vertretene Büro des MV Klienten abgeworben wurden,
was einerseits Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz begründet und zusätzlich nach
§ 10 RAO offensichtliche vorsätzliche Doppelvertretung mit schadenersatzrechtlicher Relevanz gegeben ist, wobei hervorgehoben
wird, dass die Unternehmung per 14.04.2008 mit einem festgestellten Schuldenstand von 3,464.976,96 Mio. € geschlossen
wurde.
Am 02.12.2009 hat dann die Bank Austria ihre immer nur bedingt angemeldete Forderung
in der Höhe von 2,735.385,63 Mio. € zurückgenommen, da diese nie fällig war.
Daraufhin wurde ohne Beschluss im November 2009 die Masseunzulänglichkeit aufgehoben
und nunmehr ein Schuldenstand von 702.922,24 € festgestellt. Trotzdem hat das OLG Graz im November 2009 noch immer einen
Schuldenstand von 702.922,24 € festgestellt, was aber tatsachwidrig erfolgt ist, wobei eine Verbotswidrigkeit bei den
Gesamtvorgängen nach § 879 Abs 1 ABGB diesbezügl. gegeben ist und sämtliche Vorgänge sowohl dem BG Klagenfurt als auch dem
LG Klagenfurt als solche bekannt sind und wird aus rechtlichen Gründen, unbeschadet der Globalablehnung, ein sofortiger Kassasturz
beantragt, zumal auch durch die Vorgänge Ketten von Folgeschäden auch betroffener Klienten der Unternehmung gegeben sind,
wobei am Rande ausgeführt wird, dass Dr. Ferdinand Lanka, stets erfolgloser Verteidiger des ehemaligen Kärntner Landes-Hypo-Chefs
Dr. Wolfang Kulterer in der Causa „Styria Fluggesellschaft“ oder „Bilanzfälschung Hypo“ war und sein
Kollege DDr. Neuner auch dort seiner Aufgabe als MV enthoben wurde und anstatt diesem als neuer MV die Allmaier & Nemec
GmbH eingesetzt wurde.
Auf Grund des gemeldeten überhöhten Schuldenstandes ist es auch verständlich, dass
die kreditgebende Erste Bank und Österr. Sparkassen AG eine Zwangsversteigerung der von ihr besicherten Liegenschaft veranlasst
hat.
Bis zur Durchlegung dieses Berichtes sind immer unrichtige Zahlungen – Forderung
der Ersten Bank von 1,040.000,- Mio. € statt 468.079,11 € - vom BG Klagenfurt mit dessen Beschluss vom 10.01.2013
in Verwendung.
Der Konkurs der Omega OG selbst ist nicht rechtskräftig, da sowohl Dr. Schnabl im April
2009 und Mag. Herbert Pötz im Juni 2010 – beide noch am BG Klagenfurt tätig – wegen Befangenheit ihr Amt zurücklegten
und mit Beschluss vom 22.09. und 24.06.2010, dies ad 3 Nc 39/10 v durch das LG Klagenfurt, damit begründet wurde,
dass „Besorgnis entstehen kann, dass sie sich im konkreten Fall nicht ausschließlich
von objektiven Gesichtspunkten leiten lassen werden“.
Dies bedeutet, dass sie sich nicht mehr in der Lage fühlten, richtig zu entscheiden.
So wurde ua. Dr. Schabl´s allseits bekannter Alkoholabusus angeführt und traten sie, anstatt sich zu rechtfertigen, die Flucht
an.
Der gegenwärtige MV, Mag. Ulrich Nemec, arbeitet aber ungeniert ohne Rechtskraft weiter und
der Insolvenzrichter, Dr. Herwig Handl, versucht verzweifelt, die Akten unter Verschluss zu halten. Dies sind auch die Gründe
einer beantragten Sachwalterschaft, um diese zu erreichen, denn es geht um die Glaubhaftigkeit und Objektivität von Richtern
und Insolvenzrichtern, wobei hins. des Sachwalterverfahrens, welches nunmehr im 2. Rechtsgang wiederum versucht wird, durchzusetzen,
wobei bereits bei der todkranken Frau auf Grund der Karzinome, die ebenfalls durch den/die Insolvenzverwalter verschuldet
waren und zus. eine Leistungs- und Feststellungsklage erhoben wird, wiederum ein Sachwalterverfahren vorangetrieben wurde,
wobei diese Vorgangsweise in der Gesamtheit nicht nur auf eine konstruierte Überschuldung bei der Chronik der Konkursabläufe
bedeutet, sodass die von der Kärntner GKK in Gang gesetzte Mühle auf Grund des Rückstandes von 40.000,- € auch aus politischen
Gründen nicht gestoppt wurde, wobei im Hintergrund der Kammerfunktionär Rudolf Gross, ein gelernter Schneider, stand, der
eine Politkarriere startete und dieser in weiterer Folge nicht mehr gewählt werden konnte, versorgte man ihn als 1. Obmann-Stellvertreter
der Kärntner GKK in ertragreicher Position, wobei auch die GKK in Kärnten vor einem Fiasko stand und eine aufgeblähte Verwaltung
vorhanden war, aber durch sorgfältiges Agieren der autorisierten Ärzte es dort gelang, Gewinne zu erzielen, wobei in diesem
Zusammenhang ausgeführt wurde, dass die Kärntner GKK eine Verwaltung von 3 Direktoren und 3 Obleuten zählte und unzählige
Stabstellen und Abteilungsleiter vorhanden waren, wobei auf die „Parkinson´schen Gesetze“ der wuchernden Bürokratie
verwiesen wird. Bekannterweise handelt es sich um einen Australischen Professor, was der Vize-Präs. Dr. Joham, der zum 1.
Mal einem Rekurs wegen eines Existenzminimums stattgegeben hat, aus einer Vorlesung und dem damaligen Skriptum bei Prof. DDr.
Tautscher U wissen müsste.
Hinsichtlich der Struktur der Krankenversicherung in Österreich – siehe zu Mag.
Dr. rer. soc. oec. Erwin Eckhart – http://othes.univie.ac.at/4559/1/2009-04-05 9505663.pdf
Diesen Vorgängen waren natürlich am die Mitarbeiter der Firma ausgeliefert, wobei Mag.
DDr. Neuner unter Berücksichtigung des § 10 RAO, der hier auch vom schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkt, wobei unten noch
genauer ausgeführt wird, heranzuziehen ist, dies im Hinblick auf die bestehende Nichtigkeit zweifelsfrei als Steuerberater
und Konkurrenzunternehmer nach den Best. der §§ 1 ff UWG profitierte.
Nun trat im Jahre 2010 das Insolvenzrechtsänderungsgesetz in Kraft, welches den Begriff
„Insolvenzverwalter“ verwendet, wobei die Bestellung durch das Konkursgericht aus der beim OLG Linz geführten
Datenbank erfolgt. Die Auswahl erfolgt durch den Insolvenzrichter und wird von diesem Gericht beaufsichtigt; es handelt sich
um das LG Klagenfurt. Die praktische Durchführung obliegt dem Insolvenzverwalter und finden die entsprechenden Prüfungstagsatzungen
statt.
Um den Konkurs überhaupt durchsetzen zu können, kam bei diesem gesteuerten Konkurs
in Kontext mit einem nicht gerechtfertigten Sachwalterverfahren Dr. Lanka auf die Idee, die Beteiligung der Schuldnerin an
3 Wohnbauprojekten in den Schuldenbestand einzubringen, dass er sämtliche Anteile auch anderer Anleger für die Berechnung
herangezogen hat.
Diese Vorgangsweise stellt Nichtigkeit dar und deutet auf einen gesteuerten Konkurs
hin, welche es im III. Reich tats. gab. Die Sachwalterschaft bei einer körperlichen Erkrankung wird nach Deutschem Recht in
derartigen Fällen als sg. „Waffe“ verwendet, was im Österr. Recht absolute Nichtigkeit darstellt.
Nun bezog man in das Kreditverhältnis der 3 Wohnbauträger der Firma MI Beteiligung-IVF
Immobilien – Versicherung & Finanzconsulting GmbH & Co KG, Graz, in der Folge kurz: IVF genannt, mit der Bank
Austria in die Gesamtschulden der Mag. Hoisl ein, obwohl sie nur 20% der Anteile besaß, was wiederum Nichtigkeit bedeutet
und allein schon jede dieser Vorgangsweisen als conditio sine qua non für die Provozierung der Insolvenz heranzuziehen ist
und unbeschadet dessen auch sämtliche MV einschließlich des Konkurskommissärs und des LG Klagenfurt zu verantworten haben,
wobei es hins. der Nichtigkeit sogar vor der III. Teilnovelle ad ABGB eine noch immer gültige Glaser-Unger-Entscheidung des
LG Graz aus dem Jahre 1879 gibt.
Die III. Teilnovelle änderte auch einige Bestimmungen des Allg. Teiles des ABGB, wobei
in Bezug darauf ausgeführt wird, dass vor allem Dr. Norbert Stelzer kein Versäumnis beging und dieser auf Grund des durch
das Familienrecht gegebenen Vollmachtsverhältnisses im Auftrag der Mag. Hoisl eingeschritten ist.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass Herr Norbert Hoisl wegen einer schweren Karzinomerkrankung
ortsabwesend ist, was gerichtsbekannt ist; Christian Hoisl, der keine fixe Meldeadresse hat, befand sich vorwiegend in Tirol
bei Bekannten. Norbert Hoisl bei seiner großen Verwandtschaft, zumal ich selbst ein Pflegefall bin und der letzte MV es zu
verantworten hat, dass mir die Ladung zum Landes- und Sozialgericht Klagenfurt unterdrückt wurde.
Zudem wurde das gesamte Vermögen des Christian Hoisl, sein Lebenswerk, seine wissenschaftlichen
Forschungsarbeiten, seine Taucherausrüstung ohne Inventarisierung verschleudert und die Existenzvernichtung der Familie vorangetrieben.
Zusätzlich ist zu sagen, dass nach den Bestimmungen des Konkursrechtes dieser Konkurs
als solcher nur gerechtfertigt ist, wenn fällige Zahlungen voraussichtlich auch nicht alsbald berichtigt werden können –siehe
hierzu SZ 60/607, SZ 63/124; widrigenfalls nur Zahlungsstockung vorliegt, allerdings muss der Zufluss neuer Zahlungen alsbald
mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgten und zur Tilgung ausreichen.
Nun sind aber durch die gesteuerten Vorgänge die Fristen verstrichen und wurde der
bürgerliche Tod der Unterfertigten gesteuert, was der fundierte RA Dr. Kakl zu verhindern wusste, wobei dieser aber durch
die Vorgänge, wie dargetan, selbst eliminiert wurde.
In gegenst. Fall versucht man es zusätzlich mit einer Sachwalterschaft und einer Schach-Matt-Stellung
der Unterfertigten und 1. Antragstellerin, Mag. Anneliese Hoisl, wobei es sich de facto auf Grund der Vorgänge nicht nur um
eine bewusste Existenzvernichtung insoweit gehandelt hat, als die Steuerung vom rechtlichen Gesichtspunkt, wie ausgeführt,
mit Nichtigkeit nach § 879 ABGB behaftet ist und, unbeschadet der Haftung in Geld durch die Insolvenzverwalter und Gerichte
und jedwede Beteiligten unisono, für die erfolgten Versteigerungen an sich, welche, soweit sie durchgeführt werden,
mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden können und das Haftungsproblem
der Beteiligten durch einen kundigen Unternehmensberater vom Gesichtspunkt des § 1295 Abs 2 ABGB berechnet wird.
Unbeschadet dessen sowie der gegenst. Globalablehnung in Kenntnis des gesamten Falles
wird daher, wie unten näher ausgeführt, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Nichtigkeit ex tunc beantragt sowie sollen
die vernichteten Vermögenswerte und Folgeschäden berechnet werden.
Hinsichtlich der Zerschlagung des Immobilienbesitzes ist zu sagen, dass jegliche Regeln
bei der Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz – dies allerdings nur am Rande –
siehe hierzu BGBl. 1952/150 – nicht berücksichtigt wurden und die Zwangsversteigerung regelrecht provoziert wurde und
eine realistische Immobilienverwertung an sich ebenfalls bei diesen gezielten Vorgängen in die Berechnung einzubeziehen ist.
Allein beim Haus in Seeboden – Versteigerung und Freiverkauf – entstand ein Wertverlust von 12% - € 111.000,-
- und gegenüber einem Verkauf ohne Realexekutionsverfahren an sich ein Wertverlust von 36%, d.s. € 454.000,-, wobei
neutrale Schätzungen nicht erfolgten.
Zus. ist zu erwähnen, dass Fr. Mag. Hoisl als Sicherheit für den Hypothekarkredit,
der bewilligt war, eine geerbte Liegenschaft einbrachte. Durch den 2. MV, Dr. Lanka, ging das Erbe sofort in die Masse über
und wurde am 30.11.2008 offensichtlich, nachdem durch Steuerung nur 2 Interessenten ausfindig gemacht werden konnten, in den
Freihand verkauft.
Erst nach Ausfindigmachen des Käufers wurde die Zwangsversteigerung in den Freihandverkauf
umgewandelt, um das Realisat der Masse zuzuführen und entsprechend mehr zu verdienen; aus diesen Gründen sind die Gerichte
verpflichtet, umgehend einen Kassasturz zu machen, wenn eine derartige Situation wie hier ausführlich dargetan wird.
Tats. hat Fr. Mag. Hoisl am 18.02.2009 einen Antrag auf Zwangsausgleich eingebracht
und hätte auf Grund des Zwangsausgleichsantrages eine Zwangsversteigerung gar nicht durchgeführt werden dürfen; daraus ergibt
sich,
dass sich das Gericht und die MV mit Nichtigkeitsbegründung in jeglicher Hinsicht hinweggesetzt
haben und auch bei der Liegenschaft in Keutschach dieselbe konstruierte Situation vorliegt und die Ersteherin der Liegenschaft,
Fr. Maria Miklautz, eine 79-jährige Pensionistin, ohnehin nur eine Strohfigur, sprich: Treuhänderin, des bekannten Sohnes
Andreas, der Höhenwirt am Pyramidenkogel ist, war.
Die Ersteigerung, die wiederum nichtig war, erfolgte per 230.000,- €; das Schätzgutachten
ging von einem Realwert von 350.000,- € aus; dies das private Schätzgutachten und des gerichtlichen Schätzgutachten
von € 267.000,-.
Dies alles trotz nicht rechtskräftiger Insolvenz und gegebener vielfältiger Nichtigkeiten.
Zudem wurde auch ein ungerechtfertigtes Überbotsverbot ausgesprochen.
Hins. des Hauses in Klagenfurt wird ausgeführt, dass ohne Räumungsbeschluss die zwangsweise
Räumung erfolgte, die Mitarbeiter gehen mussten; das EDV-Netzwerk wurde vernichtet, Christian Hoisl wurde das Lebenswerk vernichtet,
wobei das geschätzte Gutachten 241.000,- € aufzeigte und der Käufer das Objekt um fast geschenkte € 160.000,-
erwarb.
Dazu kam es zur Verwertung der Eigentumswohnungen in Graz, wozu noch umfassende Berechnungen
dargestellt werden; zudem wurden auch Berechnungen über offens. Veruntreuungen des Mag. Ulrich Nemec angerechnet.
Die Rekurse selbst wurden unrichtig abgelehnt, wobei diesbezügl. in der Gesamtheit
nur mehr auf die Akte verwiesen werden kann; angeführt wird noch, dass Dr. Ferdinand Lanka auch der MV der AVW (Auer v. Welsbach)
Krumpendorf, war und in diesem Fonds auch die Seller-Bank enthalten war, wobei diese in Kontext mit Gerárd Sonnenschein, der
spätere abgesetzte Präs. der Israel. Kultusgem., stand, und das noble Büro in Graz betrieb und der Fonds-Berater und Manager,
Petrovic, den Sitz in Klagenfurt hatte und, was offensichtlich niemand weiß, im Aosta-Tal eine Hauptniederlassung war und
zus. in Süd-Irland, was auch unbekannt ist, eine Limited gegeben war.
Unbeschadet eines betrügerischen Netzwerkes, welches hins. der Streithöhe von weit
über 600 Mio. € aufweist, wird die eigene Eingabe der Fr. Mag. Hoisl an die Korr.- und Wirtschaftsstaatsanwaltschaft
weitergeleitet, und zwar an die Richterin, die seinerzeit am LG Leoben war und die nun dort tätig ist.
In Kenntnis der Vorgänge sämtlicher Richter sowie der diversen Eingaben wird daher
sowohl das BG Klagenfurt als auch das LG Klagenfurt, wie oben näher ausgeführt, unter Bezugnahme auf die relevanten Gesetzesstellen
abgelehnt, ohne dass es einer genauen Spezifizierung bedarf.
Zusätzlich werden sämtliche Gläubigerschutzverbände, vor allem in Wien der KSV und
der AKV, mit Begleitschreiben verständigt und ein professioneller Vermögensberater wird kurzfristig den Gesamtschaden berechnen,
wobei auch Drittgeschädigte, welche sich in Serien anstellen, gegeben sind.
Daraus erhellt, dass die gegenst. Pauschalablehnung nach der Literatur in jeder Hinsicht
nicht nur gegeben ist und auch nach dem neuen Folterparagrafen, der zuvor nur in der EMRK verankert war, literarisch beim
Fall Hoisl nach dem WK dargelegt ist.
Dies alles unbeschadet der Nichtigkeit mit Rückführung ex tunc und Wiederaufnahme des
Verfahrens unter Verweis auf die gegenständlichen Ausführungen.
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2013-04-05
Mag. Anneliese Hoisl
Ein gesteuerter Konkurs in Kärnten - Die Existenzvernichtungsmaschinerie
- Zwei an Tumur- erkrankte Lebengefahr bei Mag .Hoisls und dem schwer erkranten Gatten nahm sogar die Leibwäsche ab-wir werden
retten was noch zu retten ist -krimelles Anwaltsnetzwerk in Kärnten-es reicht auch in andere Länder bis Fernost- eine
Richterin ertelite den Ausführungsauftrag- die Leite sitzen auf der Strasse-die erste Strafanzeige erhält der Gerichtsvollzieher
- wegen wohl strafrechtswidriger Weisung - Literatur nach Art.20 Bundesverfassung u.v.a.
Ein gesteuerter Konkurs wie im dritten Reich.
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