An die Volksanwaltschaft
z.Hd. Frau Volksanwältin
Terezija Stoisits
Singerstraße 17- PF20
1015 Wien
Kapfenberg, 2013-01-24
Betrifft: GZ.: VA-BD-LF/0175-C/1/2012
Sachbearbeiter: Dr. Manfred Posch
Sehr geehrte Frau
Volksanwältin!
In obiger Angelegenheit
nehme ich auf Ihr geschätztes Schreiben vom 17.01.2013 Bezug, wobei ich auch auf Grund der schweren Problematik, insbesondere,
wonach ich monatelang kein Wasser habe und dies mit Behältern, auch mit Hilfe Dritter, zuführen muss und der von mir bezahlte
Anschluss, wie ich auch dokumentarisch durch ein Schreiben an die StA Leoben unter Berücksichtigung dieses Urkundenbeweises
übermittelte, im Sinne einer Sachbeschädigung herausgenommen wurde und ich zus. ausführte, dass der dringliche Tatbestand
des Verdachtes eines Raumordnungsbetruges in derartigem Ausmaß besteht, als die Wirtschafts- und - und Korruptionsstaatsanwaltschaft
zuständig ist.
Mein Schreiben an
die StA Leoben stammt vom 01.10.2012, welches beiliegt; hierzu merke ich an, dass, wie aus den Medien bekannt ist, Staatsanwalt
Dr. Geyer, der viel geleistet hat, bereits einen Nachfolger aufbaut und ich bereits den Namen einer Persönlichkeit der Wirtschafts-
und - und Korruptionsstaatsanwaltschaft erhalten habe.
Zusätzlich schließe
ich meine Eingabe an die Wasserrechtsbehörde der BH ....., Hrn. Mag. B...., an, wobei jedoch bereits nach Einlagen ein anderer
Referent zuständig war und Tätigkeiten nicht entfaltet wurden; gewisse Aktenteile wurden mir, die ich zu Beginn benötigte, als Partei übergeben; in weiterer
Folge waren gewisse Schwierigkeiten erkennbar.
Ich selbst habe
mit dem Obmann der Wassergenossenschaft kein Gespräch vereinbart, zumal die Situation immer kritischer wurde; wohl aber hat
mein hochbetagter Bruder einmal dort vorgesprochen.
Zum vermeintlichen
Raumordnungsbetrug ist zu sagen, dass mein Nachbar selbst in die Angelegenheit involviert zu sein scheint; er selbst hat Wasser
und auch ich –allerdings wurde mir, wie ausgeführt, die Anschlüsse demontiert und die Zuflüsse verschraubt – und
bin ich durch Schwächung des Immunsystems schwerstens erkrankt, da der Zustand schon monatelang andauert und es auch zuletzt
Minusgrade gegeben hat und es ungemein schwierig ist, im Haus zu leben, weil viele Geräte nicht mehr funktionieren.
Ein Duschen selbst,
unbeschadet des Wasserzuführens, kann nur an anderen Stellen durchgeführt werden und ist dies auf Grund der Höhenlage äußerst
beschwerlich.
Es bedarf auch keiner
besonderen Erwähnung, dass mir bei der gegenständlichen Situation nach meiner Auffassung in weiterer Folge der Zugang zum
Recht abgeschnitten wurde, zumal auch die BH XX. Verweigerungsmomente
gesetzt hat; zusätzlich sind auch mehrere Prozesse anhängig bzw. anhängig gewesen und ist derzeit davon auszugehen, dass das
MRG zur Anwendung gelangt.
Diesbezüglich verweise
ich auf den beiliegenden Schriftsatz an das BG
XXXX vom 15.01.2013, welcher in der Anlage beiliegt. An sich wurde im 1. Rechtsgang am LG Leoben entschieden, dass das MRG nicht zur Anwendung
gelangt; allerdings ist nun, kurz formuliert, ein aliud eingetreten und sind auch in diesem Lichte die Vorgänge zu verstehen,
wobei die BH XXXX offensichtlich nicht geneigt ist, überhaupt etwas
zu unternehmen und mich – ich bin bei diversen Ärzten in Behandlung – weiter diesem hoffnungslosen, menschenunwürdigen
Zustand aussetzt.
Ich gehe schon –
dies verweise ich intern – von einem Missstand aus und verweise zus. intern auf einem diesem Schreiben beiliegenden
Vermerk.
Nun sind der Bürgermeister
der Gemeinde P., Hr. N, sowie der Obmann der Wassergenossenschaft Parschlug, Hr. N, zumindest Erfüllungsgehilfen, was den vermeintlichen Raumordnungsbetrug betrifft,
gibt es Hintermänner, wobei beabsichtigt war, dass großflächige Verkäufe durchgeführt werden und eine milliardenschwere Firma
(K.... aus dem mittleren Mürztal) Wohnprojekte durchführen
sollte; allerdings kam es bereits zu Vertragsrücktritten.
Und ich stehe als unschuldiges Opfer in der Mitte
und verweise auf Art. 6 der EMRK hinsichtlich des Zugangs zum Recht in Verbindung mit der Komplexität des Falles unter Bezugnahme auf das Englische Handbuch „INTERIGHTS“ – Handbuch für Rechtsanwälte, herausgegeben von Lancaster
House, 33 Islington High Street, London N1 9LH, page 5, 3.4.3, wobei in der
Gesamtheit in diesem Fall auch, wie aus der Literatur ersichtlich, die Beigebung eines Verfahrenshelfers postuliert
wird; zusätzlich auf die Nachrichten der Municipal Company, wonach
Wasser- sowie die sanitäre Versorgung ein Grundrecht darstellt und die Initiativen des EU-Parlamentes der Wasserversorgung
als Grundrecht und dem Humanistischen Pressedienst Berlin, wonach Menschen ein Grundrecht auf Wasser haben, wobei zu sagen
ist, dass diese Initiativen nur im Sinne des Statuts des Art. 38 des IGH angesehen werden können, wobei die self-executing
noch nicht abzuleiten ist; wohl aber liegen massive Menschenrechtsverstöße, ausgehend von der EMRK, vor und gerade wieder
am heutigen Tag seitens der erwähnten Personen vermutlich Manipulationen an der erwähnten Anlage erfolgten, wobei die Bilder
erst ausgewertet werden.
Ich selbst soll
fertig gemacht werden und von der Liegenschaft vertrieben werden, was aber bei Anwendung des EMRG, auch von Deutschem Recht,
in gegenständlichem Fall nicht zulässig ist.
Ein Wasserabdrehen
wäre auch dann nicht möglich – dies gilt international-rechtlich und nach Österreichischem Recht – soferne ein
Wassermietzinsrückstand bestünde; allerdings war jahrelang der Deckel verschlossen und bin ich ex contracto auch auf Grund
der Bezahlung der Anschlüsse von einer pauschaliter-Vereinbarung ausgegangen.
Zusätzlich ist im
Wasserrecht die oberste Aufsichtsbehörde jene im relevanten Ministerium, welche für Lebensmittelrecht zuständig ist.
Zusammenfassend
führe ich aus, dass primär die BH Bruck a.d. Mur zuständig ist und über das Zustandekommen dieses Flächenwidmungsplanes an
sich Erhebungen durchzuführen wären, wobei mit Hilfe von zwei Organisationen diese durchgeführt werden.
Im Hinblick auf
die Notlage, Erkrankung, Untätigkeit bitte ich höflich um Unterstützung.
Mit vorzüglicher
Hochachtung