II. EXPOSÉ DES FAITS STATEMENT OF
THE
FACTS DARLEGUNG DES SACHVERHALTES
(Voir § 19 (b) de la notice)
(See § 19 (b) of the Notes)
(Siehe § 19 (b) des Merkblattes)
14. An die Staatsanwaltschaft Leoben zu 30 Bl 41/12g – Äußerung
Ablehnungsantrag
und Rekurs zu 3 Nc 49/12t an das Landesgericht Klagenfurt vom 03.07.2012
Darlegung des Sachverhaltes :
Gem. GZ befinde ich mich mit meiner Firma Alphadata (Buchhaltungsbüro und Datenverarbeitung) 41 S 19/08d in Insolvenz.
Wie in meinem Rekurs vom 03.07.2012, eingebracht am Landesgericht Klagenfurt, habe ich den Antrag gestellt, mir Verfahrenshilfe
zu bewilligen und die Masseverwalterin Allmaier und Nemec GmbH abzuberufen, wobei ich in diesem Schriftsatz Punkt 1 Ablehnungsantrag
darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Insolvenzbüro handelt, welches in der Insolvenzverwalterliste beim BM für Justiz
aufscheint. Trotzdem hat man 2 dringliche Schreiben des Klinikums Klagenfurt (Kabeg) mit einem Ergänzungsschreiben zwar angenommen,
war bereits aufgrund der Annahme von rechtlicher Relevanz, wie in der Literatur beschrieben, mir in weiterer Folge nicht ausgefolgt.
Einen Irrtum halte ich aufgrund der high-tech-Ausstattung für ausgeschlossen, wobei diese meine Auffassung insoweit verstärkt
wird, weil zugleich meine Krankenversicherung in Verbindung mit der Nichtauszahlung des Existenzminimums,
was mir rechtlich aufgrund meines vorerst unselbständige Einkommens und meiner Pension, welche relativ hoch sind, nicht
ausbezahlt wurde (rund 3 000,-p.m. 14 mal im Jahr), wobei mir trotz Interventionen in den letzten Monaten rechtswidrig nicht
überwiesen.
Die Kündigung der Krankenversicherung erfolgte bei der österreichischen Uniqa-Versicherung und ich dadurch insoweit
geschädigt bin, weil die Versicherung vor Ausbruch des Karzinoms (Uteruserkrankung nach Op. Methode Wertheim II und Entfernung
von Lymphknoten mit den entsprechenden Folgezuständen in den unteren Extremitäten, Schmerzen in der Wirbelsäule) durch den
damaligen MV LP und 9er GmbH gekündigt worden ist. Daher sind vielfach Heilbehandlungen nach Strahlentherapie notwendig, weil
ich eine high-risk-Patientin bin.
Die Strahlentherapie hatte eine Stufe der doppelten Norm. Es wurden vielfach Ärzte aufgesucht und stehe in ärztlicher
Behandlung.
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III. EXPOSÉ DE LA OU DES VIOLATION(S) DE LA CONVENTION
ET/OU
DES PROTOCOLES ALLÉGUÉE(S), AINSI QUE DES ARGUMENTS À L’APPUI STATEMENT OF
ALLEGED VIOLATION(S) OF THE CONVENTION AND/OR PROTOCOLS AND OF RELEVANT ARGUMENTS
ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE
(Voir § 19 (c) de la notice)
(See § 19 (c) of the Notes)
(Siehe § 19 (c) des Merkblattes)
Grundrechtsverletzungen nach Art.2 EMRK (Recht auf Leben, wonach im Sinne des zitierten Grundrechts die Republik Österreich
durch ihre Organe verpflichtet gewesen wäre, geeignete Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um mir einen entsprechenden Schutz
des Lebens durch (vermeintlich) kriminelle Handlungen von Dritten, wie oben dargetan, zu schützen.
Primär liegt aber eine Grundrechtsverletzung nach Art. 5 EMRK – psychische Folter - vor, zumal eine Postsendung
durch den Masseverwalter, wie dargestellt, angenommen, welche mit dem Konkurs
(Insolvenz) nichts zu tun hatte und die Pflicht des Masseverwalters bestanden hat, diese Postsendung – Brief
(Briefe des Klinikums Klagenfurt) unverzüglich auszufolgen. Bereits rechtshistorisch nach der alten österreichischen Konkursordnung
von Partsch-Pollak – Österreichische Konkursordnung – war diese Verpflichtung geltendes Recht und findet ihren
Niederschlag in § 65 ö IO. In diesem Zusammenhang wurden verschiedentlich vermeintlich strafbare Handlungen der erste Arztbrief
vom 20.5.2010 und der zweite vom 20.06.2012 und ein dritter vom 2.6.2012, wobei das Verhalten in rechtlicher Hinsicht verschiedenen
vermeintlich strafbaren Handlungen gesetzt, wie § 88 Abs 1 Zl. 8 89 StGB §15, §75 versuchter Mord , §229f StGB subsumiert
wurde. Und das deutsche Recht fordert nach neuesten Studien die Bestimmung des Art. 5 EMRK in das Strafgesetzbuch aufzunehmen,
unbeschadet dessen, dass das auch in Österreich dieses Grundrecht eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm darstellt. Zudem
hat man mir auch das Existenzminimum, nicht Unterhalt lange vermeintlich unterschlagen und noch immer nicht zur Gänze ausbezahlt,
wobei aber vorerst das Ziel der Beschwerde ist, die oben genannten Grundrechte in Anschlag zu bringen, wobei in Hinblick auf
die Erkrankung und die erforderlichen Pflegekosten – ein Pflegegeldprozess beim LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht
ist nahezu ins Stocken gelangt. Dies wird nur informativ mitgeteilt, wobei aber beim gegenständlichen körperlichen Organschaden
Betreuungskosten, wie Wartung durch Dritte und Reinigungskosten in nicht unerheblichem Maß und Fahrten zu Ärzten bezahlt werden
müssen. Das Pflegegeld selbst deckt ohnehin nur einen kleinen Teil dieser Kosten ab, sodass weitere nicht unerhebliche Auslagen
in Geld erforderlich sind, sodass ich auch im Grundrecht nach Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur europäischen Menschenrechtskonvention
verletzt bin. Eingaben wurden auch entsprechend beim Gerichtskommissär eingebracht, wobei diese, obwohl nur körperliche Leidenzustände
vorliegen, dies dafür verwendete, mich unter Sachwalterschaft zu stellen, was aber nicht gelungen ist, zumal bereits gegen
Vorladungen Rekurs erhoben wurde, wobei man mir zuvor erklärte, ich sei nicht kooperativ und werde der Vermögensentzug im
Insolvenzverfahren in zwei Monaten von statten gehen. In diesem Zusammenhang führe ich aus, dass in Österreich körperliche
Leidenszustände mit Organschaden keinen Grund für eine Besachwalterung darstellen, zumal ich bewusstseinsklar bin und die
Grundrechtsbeschwerde selbst schreibe. Allerdings ist die Situation so, dass ich eine high-risk-Patientin bin. Ein Rechtsmittel,
wie noch auszuführen war, ist deshalb nicht möglich, weil die Sachwalter-Richterin wegen Befangenheit abgelehnt wurde. Ob
ein Erkenntnis oder Teilerkenntnis des OGH vorliegt, wird zwar vom Landesgericht Leoben unklar zu GZ 30 BL 41/12g subtil angemerkt,
allerdings wurde meinem rechtsfreundlichen Vertreter, dem öffentlichen Notar, Dr. Volkmar Fernkampf bis dato nichts zugestellt
und wird auch unbestimmten Inhalts darauf verwiesen, allerdings ergibt sich in meinem Fall aus den Ablehnungsanträgen, auch
des Ablehnungssenats des Landesgerichts Klagenfurt mangels Entscheidung über eine allfällige Befangenheit nach § 19 Abs. 2
JN vorerst die Vorgänge Nichtigkeit begründen, so dass schon allein aus diesen Gründen eine Grundrechtsverletzung nach Art.
6 des EMRK gegeben ist, weil in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben diesbezüglich Ausführungen erfolgten, allerdings
unbestimmten Inhalts, was in einem Zivilverfahren nicht zulässig ist.
Und in Hinblick auf die erfolgte Ablehnung Nichtigkeit nach § 879 Abs1 erster Halbsatz ABGB vorliegt, wobei ein derartiger
Fall nie aus den beiligenden Urkundenkonvolut ersichtlich, bei diesen Vorgängen in Kärnten, es gibt auch andere ähnliche gravierende
Fälle, ein öffentliches Interesse vorliegt und die Nichtigkeitsbestimmung in Österreich vorliegt und Nichtigkeitsgründe in
den letzten Jahren durch eine Novelle verschärft wurden. Bereits Stubenrauch schreibt in einem Nachtrag zu Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch im Jahre 1858, 3. Band, das politische Gründe die Gesetzgebung bewegen können, wobei dies vor der dritten Teilnovelle
1916 zum ABGB geschrieben wurde, wonach die Spaltung der o.g. Bestimmung in Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit durch Schaffung
von zwei Halbsätzen vorgenommen wurde.
Zusammenfassend führe ich aus, dass ich trotz Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit primär nach Art. 5 EMRK
lebensnotwendige Unterlagen trotz gegenteiliger Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung, was nach Überprüfung einer
Konventionsverletzung in Anschlag zu bringen ist, rechtswidrig nicht ausgefolgt wurden und Folgen keinen Minimaltatbestand
nach der Rechtsprechung darstellen, so dass bei dieser Situation eine Missbrauchskontrolle bei meinen Ansprüchen erforderlich
ist, zumal unbeschadet das der Instanzenzug nicht erschöpft wurde, zumal ich bei den Vorgängen durch Nichtentscheidung über
die erfolgten Ablehnungsanträge sittenwidrig geknebelt wurde, so dass dies nach Art. 6 EMRK berücksichtigt werden wolle (siehe
EU GRZ 1999, 10; Van de Hurk vs. NL., A 288 cif. 60
Da über die Ablehnungsanträge gemäß Beilagenverzeichnis nicht entschieden wurde, gehe ich davon aus, dass die angezogenen
Grundrechtsverletzungen vorliegen.
IV. EXPOSÉ RELATIF AUX PRESCRIPTIONS DE L’ARTICLE 35 § 1 DE LA CONVENTION
STATEMENT RELATIVE TO
ARTICLE
35 § 1 OF THE CONVENTION
ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION
(Voir § 19 (d) de la notice. Donner pour chaque grief, et au besoin sur une feuille séparée, les renseignements demandés sous les points 16 à 18 ci-après)
(See § 19 (d) of the Notes. If necessary, give the details mentioned below under points 16 to 18 on a separate sheet for each
separate
complaint)
(Siehe § 19 (d) des Merkblattes. Angaben gemäß Ziffern 16 bis 18 sind zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt getrennt zu machen; wenn erforderlich ist ein Beiblatt zu benutzen)
16. Décision interne définitive (date et nature de la décision, organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue)
Final decision (date, court
or authority
and nature of decision)
Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)
Ein höchstgerichtliches Urteil oder Erschöpfung des Instanzenzuges ist nicht bekannt und wurde auch nicht zugestellt.
Bei der gegenständlichen Situation scheint aber die Grundrechtsbeschwerde erforderlich, wobei der Gerichtskommissär trotz
vieler Schreiben nie geantwortet hat. Es handelt sich demnach in meinem Fall um einen Stillstand der Rechtspflege im Zivilrecht
wie in der Nachkriegszeit, allerdings liegt in Kärnten in vielen Konkursen eine besondere Situation mit einem Netzwerk vor.
Das Ziel der Beschwerde ist Opferschutz – gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK, wobei ich mich als verletzte
Partei im Sinne des Art. 41 entsprechend dem Begriff als „victim“ sehe und mir sowohl materielle als auch immaterielle
Schäden zustehen.
Das Individualverfahren ist daher gegeben, wobei aber nach dieser Gesetzesstelle den belangten Staat Gelegenheit gegeben
werden könnte, eine vollkommene Wiedergutmachung zu leisten. Zumal allgemein über derartige Schadenersatzansprüche der innerstaatliche
Rechtsweg nicht ausgeschöpft werden kann.
Allerdings muss gesagt werden, was beim immateriellen Schaden zu berücksichtigen ist, dass wenn schon der Schaden durch
Unterlassung nach § 2 StGB eingetreten ist, als gesetzliche Voraussetzung damnum emergens, also grobes Verschulden vorliegt,
wobei in diesem Zusammenhang nach österreichischem Recht , sprich Schmerzensgeldrecht eine Globalbemessung unter Berücksichtigung
der Bestimmung des § 272 ZPO unbeschadet einer Feststellungsklage nach § 276 ZPO, wobei der eingetretene Organschaden einzubeziehen
ist. Die Gesamtschäden werden meinerseits in Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit und eine abstrakte Schmerzensgeld getrennte
mit € 200 000,- bewertet.
17. Autres décisions (énumérées dans l’ordre chronologique en indiquant, pour chaque décision, sa date, sa nature et l’organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue)
Other decisions (list in chronological order, giving date, court or authority and nature of decision for each of them) Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung sowie der Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)
18. Dispos(i)ez-vous d’un recours que vous n’avez pas exercé? Si oui, lequel et pour quel motif n’a-t-il pas été exercé?
Is there or was there any other appeal or other remedy available to
you which you have not used? If so, explain why you have not used it.
Gibt es oder gab es ein Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat? Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt
Warum?
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