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Impressum

COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L’HOMME

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

 

 

 

 

 

 

Conseil de l’Europe - Council of Europe - Europarat

Strasbourg, France - Frankreich

 

 

 

 

 

 

 

 

REQUÊTE APPLICATION BESCHWERDE

 

 

 

présentée en application de l’article 34 de la Convention européenne des Droits de l’Homme, ainsi que des articles 45 et 47 du règlement de la Cour

 

under Article 34 of the European Convention on Human Rights and Rules 45 and 47 of the Rules of Court

 

gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IMPORTANT: La présente requête est un document juridique et peut affecter vos droits et obligations.

This application is a formal legal

document and

may affect your rights and

obligations

.

I.          LES PARTIES THE PARTIES DIE PARTEIEN

 

 

A.         LE REQUÉRANT/LA REQUÉRANTE

THE APPLICANT

DER BESCHWERDEFÜHRER/DIE BESCHWERDEFÜHRERIN (Renseignements à fournir concernant le/la requérant(e) et son/sa représentant(e) éventuel(le)) (Fill in the following details of the applicant and the representative, if any)

(Angaben über den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin und ggf. den Bevollmächtigten/die Bevollmächtigte)

 

 

1.

Nom de famille ……………………………

…...H................................................................

2.

Prénom (s) .................................................................

Surname / Familienname H......

First name (s) / Vorname(n) ANNELIESE

 

Sexe:   masculin / féminin Sex:           male / female   Geschlecht: männlich / weiblich

 

3.             Nationalité ....................................................................       4.             Profession ..................................................................

Nationality / Staatsangehörigkeit ÖSTERREICH Occupation / Beruf GYMNASIALPROFESSOR i.R.

 

5.             Date et lieu de naissance ......................................................................................................................................................

Date and place of birth / Geburtsdatum und –ort MILLSTATT, 27.05.1945

 

6.             Domicile ...............................................................................................................................................................................

Permanent address / Ständige :::::::, A-9074 K.....

 

7.             Tel. N°    +43 XXXXXXXXX

 

8.             Adresse actuelle (si différente de 6.) ....................................................................................................................................

Present address (if different from 6.) / ggf. derzeitige Anschrift

 

9.             Nom et prénom du/de la représentant(e)1 .............................................................................................................................

Name of representative* / Name und Vorname des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten*

 

10.           Profession du/de la représentant(e) ......................................................................................................................................

Occupation of representative / Beruf des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten

 

11.           Adresse du/de la représentant(e) .............

 

B.         LA HAUTE PARTIE CONTRACTANTE

THE HIGH CONTRACTING PARTY

DIE HOHE VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI

(Indiquer ci-après le nom de l’Etat/des Etats contre le(s)quel(s) la requête est dirigée)

(Fill in the name of the State(s) against which the application is directed) (Angabe des Staates/der Staaten, gegen den/die die Beschwerde gerichtet ist)

 

 

 

13.           Republik Österreich ........................................................................................................................................................................................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Si le/la requérant(e) est représenté(e), joindre une procuration signée par le/la requérant(e) et son/sa représentant(e).

If the applicant appoints a representative, attach a form of authority signed by the applicant and his or her representative. Wenn ein Bevollmächtigter/eine Bevollmächtigte bestellt wird, ist eine vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin und seines Bevollmächtigten/seiner Bevollmächtigten unterzeichnete Vollmacht beizufügen.


 

II.        EXPOSÉ DES FAITS STATEMENT OF THE FACTS DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

 

(Voir § 19 (b) de la notice)

(See § 19 (b) of the Notes)

(Siehe § 19 (b) des Merkblattes)

 

 

 

14.           An die Staatsanwaltschaft Leoben zu 30 Bl 41/12g – Äußerung

            Ablehnungsantrag und Rekurs zu 3 Nc 49/12t an das Landesgericht Klagenfurt vom 03.07.2012

Darlegung des Sachverhaltes :

 

Gem. GZ befinde ich mich mit meiner Firma Alphadata (Buchhaltungsbüro und Datenverarbeitung) 41 S 19/08d in Insolvenz. Wie in meinem Rekurs vom 03.07.2012, eingebracht am Landesgericht Klagenfurt, habe ich den Antrag gestellt, mir Verfahrenshilfe zu bewilligen und die Masseverwalterin Allmaier und Nemec GmbH abzuberufen, wobei ich in diesem Schriftsatz Punkt 1 Ablehnungsantrag darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Insolvenzbüro handelt, welches in der Insolvenzverwalterliste beim BM für Justiz aufscheint. Trotzdem hat man 2 dringliche Schreiben des Klinikums Klagenfurt (Kabeg) mit einem Ergänzungsschreiben zwar angenommen, war bereits aufgrund der Annahme von rechtlicher Relevanz, wie in der Literatur beschrieben, mir in weiterer Folge nicht ausgefolgt. Einen Irrtum halte ich aufgrund der high-tech-Ausstattung für ausgeschlossen, wobei diese meine Auffassung insoweit verstärkt wird, weil zugleich meine Krankenversicherung in Verbindung mit der Nichtauszahlung des Existenzminimums,

was mir rechtlich aufgrund meines vorerst unselbständige Einkommens und meiner Pension, welche relativ hoch sind, nicht ausbezahlt wurde (rund 3 000,-p.m. 14 mal im Jahr), wobei mir trotz Interventionen in den letzten Monaten rechtswidrig nicht überwiesen.

 

Die Kündigung der Krankenversicherung erfolgte bei der österreichischen Uniqa-Versicherung und ich dadurch insoweit geschädigt bin, weil die Versicherung vor Ausbruch des Karzinoms (Uteruserkrankung nach Op. Methode Wertheim II und Entfernung von Lymphknoten mit den entsprechenden Folgezuständen in den unteren Extremitäten, Schmerzen in der Wirbelsäule) durch den damaligen MV LP und 9er GmbH gekündigt worden ist. Daher sind vielfach Heilbehandlungen nach Strahlentherapie notwendig, weil ich eine high-risk-Patientin bin.

Die Strahlentherapie hatte eine Stufe der doppelten Norm. Es wurden vielfach Ärzte aufgesucht und stehe in ärztlicher Behandlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée

Continue on a separate sheet if necessary

Falls erforderlich, auf einem gesonderten Blatt fortsetzen

 

 

 

 

 

 

               

 

III.       EXPOSÉ DE LA OU DES VIOLATION(S) DE LA CONVENTION ET/OU DES PROTOCOLES ALLÉGUÉE(S), AINSI QUE DES ARGUMENTS À L’APPUI STATEMENT OF ALLEGED VIOLATION(S) OF THE CONVENTION AND/OR PROTOCOLS AND OF RELEVANT ARGUMENTS

ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

 

(Voir § 19 (c) de la notice)

(See § 19 (c) of the Notes)

(Siehe § 19 (c) des Merkblattes)

 

 

Grundrechtsverletzungen nach Art.2 EMRK (Recht auf Leben, wonach im Sinne des zitierten Grundrechts die Republik Österreich durch ihre Organe verpflichtet gewesen wäre, geeignete Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um mir einen entsprechenden Schutz des Lebens durch (vermeintlich) kriminelle Handlungen von Dritten, wie oben dargetan, zu schützen.

Primär liegt aber eine Grundrechtsverletzung nach Art. 5 EMRK – psychische Folter - vor, zumal eine Postsendung durch den Masseverwalter, wie dargestellt, angenommen, welche mit dem Konkurs

(Insolvenz) nichts zu tun hatte und die Pflicht des Masseverwalters bestanden hat, diese Postsendung – Brief (Briefe des Klinikums Klagenfurt) unverzüglich auszufolgen. Bereits rechtshistorisch nach der alten österreichischen Konkursordnung von Partsch-Pollak – Österreichische Konkursordnung – war diese Verpflichtung geltendes Recht und findet ihren Niederschlag in § 65 ö IO. In diesem Zusammenhang wurden verschiedentlich vermeintlich strafbare Handlungen der erste Arztbrief vom 20.5.2010 und der zweite vom 20.06.2012 und ein dritter vom 2.6.2012, wobei das Verhalten in rechtlicher Hinsicht verschiedenen vermeintlich strafbaren Handlungen gesetzt, wie § 88 Abs 1 Zl. 8 89 StGB §15, §75 versuchter Mord , §229f StGB subsumiert wurde. Und das deutsche Recht fordert nach neuesten Studien die Bestimmung des Art. 5 EMRK in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, unbeschadet dessen, dass das auch in Österreich dieses Grundrecht eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm darstellt. Zudem hat man mir auch das Existenzminimum, nicht Unterhalt lange vermeintlich unterschlagen und noch immer nicht zur Gänze ausbezahlt, wobei aber vorerst das Ziel der Beschwerde ist, die oben genannten Grundrechte in Anschlag zu bringen, wobei in Hinblick auf die Erkrankung und die erforderlichen Pflegekosten – ein Pflegegeldprozess beim LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht ist nahezu ins Stocken gelangt. Dies wird nur informativ mitgeteilt, wobei aber beim gegenständlichen körperlichen Organschaden Betreuungskosten, wie Wartung durch Dritte und Reinigungskosten in nicht unerheblichem Maß und Fahrten zu Ärzten bezahlt werden müssen. Das Pflegegeld selbst deckt ohnehin nur einen kleinen Teil dieser Kosten ab, sodass weitere nicht unerhebliche Auslagen in Geld erforderlich sind, sodass ich auch im Grundrecht nach Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur europäischen Menschenrechtskonvention verletzt bin. Eingaben wurden auch entsprechend beim Gerichtskommissär eingebracht, wobei diese, obwohl nur körperliche Leidenzustände vorliegen, dies dafür verwendete, mich unter Sachwalterschaft zu stellen, was aber nicht gelungen ist, zumal bereits gegen Vorladungen Rekurs erhoben wurde, wobei man mir zuvor erklärte, ich sei nicht kooperativ und werde der Vermögensentzug im Insolvenzverfahren in zwei Monaten von statten gehen. In diesem Zusammenhang führe ich aus, dass in Österreich körperliche Leidenszustände mit Organschaden keinen Grund für eine Besachwalterung darstellen, zumal ich bewusstseinsklar bin und die Grundrechtsbeschwerde selbst schreibe. Allerdings ist die Situation so, dass ich eine high-risk-Patientin bin. Ein Rechtsmittel, wie noch auszuführen war, ist deshalb nicht möglich, weil die Sachwalter-Richterin wegen Befangenheit abgelehnt wurde. Ob ein Erkenntnis oder Teilerkenntnis des OGH vorliegt, wird zwar vom Landesgericht Leoben unklar zu GZ 30 BL 41/12g subtil angemerkt, allerdings wurde meinem rechtsfreundlichen Vertreter, dem öffentlichen Notar, Dr. Volkmar Fernkampf bis dato nichts zugestellt und wird auch unbestimmten Inhalts darauf verwiesen, allerdings ergibt sich in meinem Fall aus den Ablehnungsanträgen, auch des Ablehnungssenats des Landesgerichts Klagenfurt mangels Entscheidung über eine allfällige Befangenheit nach § 19 Abs. 2 JN vorerst die Vorgänge Nichtigkeit begründen, so dass schon allein aus diesen Gründen eine Grundrechtsverletzung nach Art. 6 des EMRK gegeben ist, weil in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben diesbezüglich Ausführungen erfolgten, allerdings unbestimmten Inhalts, was in einem Zivilverfahren nicht zulässig ist.

Und in Hinblick auf die erfolgte Ablehnung Nichtigkeit nach § 879 Abs1 erster Halbsatz ABGB vorliegt, wobei ein derartiger Fall nie aus den beiligenden Urkundenkonvolut ersichtlich, bei diesen Vorgängen in Kärnten, es gibt auch andere ähnliche gravierende Fälle, ein öffentliches Interesse vorliegt und die Nichtigkeitsbestimmung in Österreich vorliegt und Nichtigkeitsgründe in den letzten Jahren durch eine Novelle verschärft wurden. Bereits Stubenrauch schreibt in einem Nachtrag zu Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch im Jahre 1858, 3. Band, das politische Gründe die Gesetzgebung bewegen können, wobei dies vor der dritten Teilnovelle 1916 zum ABGB geschrieben wurde, wonach die Spaltung der o.g. Bestimmung in Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit durch Schaffung von zwei Halbsätzen vorgenommen wurde.

Zusammenfassend führe ich aus, dass ich trotz Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit primär nach Art. 5 EMRK lebensnotwendige Unterlagen trotz gegenteiliger Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung, was nach Überprüfung einer Konventionsverletzung in Anschlag zu bringen ist, rechtswidrig nicht ausgefolgt wurden und Folgen keinen Minimaltatbestand nach der Rechtsprechung darstellen, so dass bei dieser Situation eine Missbrauchskontrolle bei meinen Ansprüchen erforderlich ist, zumal unbeschadet das der Instanzenzug nicht erschöpft wurde, zumal ich bei den Vorgängen durch Nichtentscheidung über die erfolgten Ablehnungsanträge sittenwidrig geknebelt wurde, so dass dies nach Art. 6 EMRK berücksichtigt werden wolle (siehe EU GRZ 1999, 10; Van de Hurk vs. NL., A 288 cif. 60

Da über die Ablehnungsanträge gemäß Beilagenverzeichnis nicht entschieden wurde, gehe ich davon aus, dass die angezogenen Grundrechtsverletzungen vorliegen.

 

IV.        EXPOSÉ RELATIF AUX PRESCRIPTIONS DE L’ARTICLE 35 § 1 DE LA CONVENTION

STATEMENT RELATIVE TO ARTICLE 35 § 1 OF THE CONVENTION

ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION

 

(Voir § 19 (d) de la notice. Donner pour chaque grief, et au besoin sur une feuille séparée, les renseignements demandés sous les points 16 à 18 ci-après)

(See § 19 (d) of the Notes. If necessary, give the details mentioned below under points 16 to 18 on a separate sheet for each separate complaint)

(Siehe § 19 (d) des Merkblattes. Angaben gemäß Ziffern 16 bis 18 sind zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt getrennt zu machen; wenn erforderlich ist ein Beiblatt zu benutzen)

 

 

16.           Décision interne définitive (date et nature de la décision, organe judiciaire ou autre l’ayant rendue)

Final decision (date, court or authority and nature of decision)

Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

 

 

 

Ein höchstgerichtliches Urteil oder Erschöpfung des Instanzenzuges ist nicht bekannt und wurde auch nicht zugestellt. Bei der gegenständlichen Situation scheint aber die Grundrechtsbeschwerde erforderlich, wobei der Gerichtskommissär trotz vieler Schreiben nie geantwortet hat. Es handelt sich demnach in meinem Fall um einen Stillstand der Rechtspflege im Zivilrecht wie in der Nachkriegszeit, allerdings liegt in Kärnten in vielen Konkursen eine besondere Situation mit einem Netzwerk vor.

Das Ziel der Beschwerde ist Opferschutz – gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK, wobei ich mich als verletzte Partei im Sinne des Art. 41 entsprechend dem Begriff als „victim“ sehe und mir sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zustehen.

Das Individualverfahren ist daher gegeben, wobei aber nach dieser Gesetzesstelle den belangten Staat Gelegenheit gegeben werden könnte, eine vollkommene Wiedergutmachung zu leisten. Zumal allgemein über derartige Schadenersatzansprüche der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft werden kann.

Allerdings muss gesagt werden, was beim immateriellen Schaden zu berücksichtigen ist, dass wenn schon der Schaden durch Unterlassung nach § 2 StGB eingetreten ist, als gesetzliche Voraussetzung damnum emergens, also grobes Verschulden vorliegt, wobei in diesem Zusammenhang nach österreichischem Recht , sprich Schmerzensgeldrecht eine Globalbemessung unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 272 ZPO unbeschadet einer Feststellungsklage nach § 276 ZPO, wobei der eingetretene Organschaden einzubeziehen ist. Die Gesamtschäden werden meinerseits in Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit und eine abstrakte Schmerzensgeld getrennte mit € 200 000,- bewertet.

 

17.           Autres décisions numérées dans lordre chronologique en indiquant, pour chaque décision, sa date, sa nature et l’organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue)

Other decisions (list in chronological order, giving date, court or authority and nature of decision for each of them) Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung sowie der Bezeichnung des Gerichts oder der Berde)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.           Dispos(i)ez-vous dun recours que vous navez pas exer? Si oui, lequel et pour quel motif n’a-t-il pas été exercé?

Is there or was there any other appeal or other remedy available to you which you have not used? If so, explain why you have not used it.

Gibt es oder gab es ein Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat? Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt

Warum?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Si nécessaire, continuer sur une feuille séparée

Continue on a separate sheet if necessary

Falls erforderlich, auf einem gesonderten Blatt fortsetzen


 

 

V.         EXPOSÉ DE L'OBJET DE LA REQUÊTE

STATEMENT OF THE OBJECT OF THE APPLICATION ANGABE DES ZIELS IHRER BESCHWERDE

 

(Voir § 19 (e) de la notice)

(See § 19 (e) of the Notes)

(Siehe § 19 (e) des Merkblattes)

 

 

19.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI.        AUTRES INSTANCES INTERNATIONALES TRAITANT OU AYANT TRAITÉ L’AFFAIRE

STATEMENT CONCERNING OTHER INTERNATIONAL PROCEEDINGS ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER WAREN

 

(Voir § 19 (f) de la notice)

(See § 19 (f) of the Notes)

(Siehe § 19 (f) des Merkblattes)

 

 

20.           Avez-vous soumis à une autre instance internationale d’enquête ou de règlement les griefs énoncés dans la présente requête? Si oui, fournir des indications détaillées à ce sujet.

Have you submitted the above complaints to any other procedure of international investigation or settlement? If so, give full details.

Sind die vorliegenden Beschwerdepunkte bereits einem anderen internationalen Untersuchungs- oder

Schlichtungsorgan vorgelegt worden? Wenn ja, sollten Sie ausführliche Angaben machen.