I.
LES PARTIES THE PARTIES DIE PARTEIEN
A. LE REQUÉRANT/LA REQUÉRANTE
THE APPLICANT
DER BESCHWERDEFÜHRER/DIE BESCHWERDEFÜHRERIN (Renseignements à fournir concernant le/la requérant(e) et
son/sa représentant(e) éventuel(le)) (Fill in the following details of the applicant and the
representative, if any)
(Angaben über den
Beschwerdeführer/die
Beschwerdeführerin und ggf.
den Bevollmächtigten/die
Bevollmächtigte)
1. |
Nom de famille ……………………………
…...H................................................................ |
2. |
Prénom (s) ................................................................. |
|
Surname / Familienname H......
|
|
First name (s) / Vorname(n) ANNELIESE |
Sexe:
masculin / féminin
Sex: male
/ female
Geschlecht: männlich / weiblich
3.
Nationalité ....................................................................
4. Profession ..................................................................
Nationality
/ Staatsangehörigkeit ÖSTERREICH
Occupation / Beruf GYMNASIALPROFESSOR
i.R.
5.
Date et lieu de naissance ......................................................................................................................................................
Date and place of birth / Geburtsdatum und –ort MILLSTATT, 27.05.1945
6. Domicile ...............................................................................................................................................................................
Permanent address / Ständige :::::::, A-9074 K.....
7.
Tel. N°
+43 XXXXXXXXX
8. Adresse actuelle (si différente de 6.) ....................................................................................................................................
Present address (if different from 6.) / ggf. derzeitige Anschrift
9. Nom et prénom du/de la représentant(e)1 .............................................................................................................................
Name of representative* / Name und Vorname des Bevollmächtigten/der
Bevollmächtigten*
10. Profession du/de la représentant(e) ......................................................................................................................................
Occupation of representative / Beruf des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten
11. Adresse du/de la représentant(e)
.............
B. LA HAUTE PARTIE CONTRACTANTE
THE HIGH CONTRACTING
PARTY
DIE HOHE VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI
(Indiquer ci-après le nom de
l’Etat/des
Etats contre le(s)
quel(s) la
requête est dirigée)
(Fill in
the
name
of the
State(s)
against
which the
application is
directed)
(Angabe
des
Staates/der
Staaten,
gegen
den/die die
Beschwerde
gerichtet
ist)
13.
Republik Österreich ........................................................................................................................................................................................
1 Si le/la requérant(e) est représenté(e), joindre une procuration signée par
le/la requérant(e) et son/sa représentant(e).
If the applicant appoints a representative, attach a
form of authority signed by the
applicant and his or her representative. Wenn ein Bevollmächtigter/eine Bevollmächtigte bestellt wird, ist eine vom
Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin und seines
Bevollmächtigten/seiner Bevollmächtigten unterzeichnete Vollmacht beizufügen.
II. EXPOSÉ DES FAITS STATEMENT OF THE FACTS DARLEGUNG DES SACHVERHALTES
(Voir § 19 (b) de la
notice)
(See § 19
(b) of the Notes)
(Siehe § 19 (b) des Merkblattes)
14.
An die Staatsanwaltschaft
Leoben zu 30 Bl 41/12g – Äußerung
Ablehnungsantrag und Rekurs zu 3 Nc 49/12t
an das Landesgericht Klagenfurt vom 03.07.2012
Darlegung des Sachverhaltes :
Gem. GZ befinde ich mich mit meiner
Firma Alphadata (Buchhaltungsbüro und Datenverarbeitung) 41 S 19/08d in Insolvenz. Wie in meinem Rekurs vom 03.07.2012, eingebracht
am Landesgericht Klagenfurt, habe ich den Antrag gestellt, mir Verfahrenshilfe zu bewilligen und die Masseverwalterin Allmaier
und Nemec GmbH abzuberufen, wobei ich in diesem Schriftsatz Punkt 1 Ablehnungsantrag darauf hingewiesen habe, dass es sich
um ein Insolvenzbüro handelt, welches in der Insolvenzverwalterliste beim BM für Justiz aufscheint. Trotzdem hat man 2 dringliche Schreiben des Klinikums Klagenfurt (Kabeg) mit einem Ergänzungsschreiben
zwar angenommen, war bereits aufgrund der Annahme von rechtlicher Relevanz, wie
in der Literatur beschrieben, mir in weiterer Folge nicht ausgefolgt. Einen Irrtum halte ich aufgrund der high-tech-Ausstattung
für ausgeschlossen, wobei diese meine Auffassung insoweit verstärkt wird, weil
zugleich meine Krankenversicherung in Verbindung mit der Nichtauszahlung des Existenzminimums,
was mir rechtlich aufgrund meines
vorerst unselbständige Einkommens und meiner Pension, welche relativ hoch sind, nicht ausbezahlt wurde (rund 3 000,-p.m. 14
mal im Jahr), wobei mir trotz Interventionen in den letzten Monaten rechtswidrig nicht überwiesen.
Die Kündigung der Krankenversicherung
erfolgte bei der österreichischen Uniqa-Versicherung und ich dadurch insoweit geschädigt bin, weil die Versicherung vor Ausbruch
des Karzinoms (Uteruserkrankung nach Op. Methode Wertheim II und Entfernung von Lymphknoten mit
den entsprechenden Folgezuständen in den unteren Extremitäten, Schmerzen in der Wirbelsäule) durch den damaligen MV LP und
9er GmbH gekündigt worden ist. Daher sind vielfach Heilbehandlungen nach Strahlentherapie notwendig, weil ich eine high-risk-Patientin
bin.
Die Strahlentherapie hatte eine Stufe der doppelten Norm. Es wurden vielfach Ärzte aufgesucht und stehe in ärztlicher Behandlung.
Si nécessaire, continuer sur
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Falls erforderlich, auf einem gesonderten Blatt fortsetzen
III. EXPOSÉ DE LA OU DES VIOLATION(S) DE LA CONVENTION ET/OU DES PROTOCOLES ALLÉGUÉE(S), AINSI QUE DES ARGUMENTS À L’APPUI
STATEMENT OF ALLEGED VIOLATION(S) OF THE CONVENTION
AND/OR PROTOCOLS AND OF RELEVANT ARGUMENTS
ANGABE DER GELTEND
GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE
(Voir § 19 (c) de la
notice)
(See § 19 (c) of the Notes)
(Siehe § 19
(c) des Merkblattes)
Grundrechtsverletzungen
nach Art.2 EMRK (Recht auf Leben, wonach im Sinne des zitierten Grundrechts die Republik Österreich durch ihre Organe
verpflichtet gewesen wäre, geeignete Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um mir einen entsprechenden Schutz des Lebens durch
(vermeintlich) kriminelle Handlungen von Dritten, wie oben dargetan, zu schützen.
Primär liegt aber eine Grundrechtsverletzung
nach Art. 5 EMRK – psychische Folter - vor, zumal eine Postsendung durch
den Masseverwalter, wie dargestellt, angenommen, welche mit dem Konkurs
(Insolvenz) nichts zu tun
hatte und die Pflicht des Masseverwalters bestanden hat, diese Postsendung – Brief (Briefe des Klinikums Klagenfurt)
unverzüglich auszufolgen. Bereits rechtshistorisch nach der alten österreichischen
Konkursordnung von Partsch-Pollak – Österreichische Konkursordnung – war diese Verpflichtung geltendes Recht und
findet ihren Niederschlag in § 65 ö IO.
In diesem Zusammenhang wurden verschiedentlich vermeintlich strafbare Handlungen der
erste Arztbrief vom 20.5.2010 und der zweite vom 20.06.2012 und ein dritter vom 2.6.2012, wobei das Verhalten in rechtlicher
Hinsicht verschiedenen vermeintlich strafbaren Handlungen gesetzt, wie § 88 Abs 1 Zl. 8 89 StGB §15, §75 versuchter Mord , §229f StGB subsumiert wurde. Und das deutsche Recht
fordert nach neuesten Studien die Bestimmung des Art. 5 EMRK in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, unbeschadet dessen, dass
das auch in Österreich dieses Grundrecht eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm darstellt. Zudem hat man mir auch das Existenzminimum,
nicht Unterhalt lange vermeintlich unterschlagen und noch immer nicht zur Gänze ausbezahlt, wobei aber vorerst das Ziel der
Beschwerde ist, die oben genannten Grundrechte in Anschlag zu bringen, wobei in Hinblick auf die Erkrankung und die erforderlichen
Pflegekosten – ein Pflegegeldprozess beim LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht ist nahezu ins Stocken gelangt.
Dies wird nur informativ mitgeteilt, wobei aber beim gegenständlichen körperlichen
Organschaden Betreuungskosten, wie Wartung durch Dritte und Reinigungskosten in nicht unerheblichem Maß und Fahrten zu Ärzten
bezahlt werden müssen. Das Pflegegeld selbst deckt ohnehin nur einen kleinen
Teil dieser Kosten ab, sodass weitere nicht unerhebliche Auslagen in Geld erforderlich sind, sodass ich auch im Grundrecht
nach Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur europäischen Menschenrechtskonvention verletzt bin. Eingaben wurden auch entsprechend beim Gerichtskommissär eingebracht,
wobei diese, obwohl nur körperliche Leidenzustände vorliegen, dies dafür verwendete, mich unter Sachwalterschaft zu stellen,
was aber nicht gelungen ist, zumal bereits
gegen Vorladungen Rekurs erhoben wurde, wobei man mir zuvor erklärte, ich sei nicht kooperativ und werde der Vermögensentzug
im Insolvenzverfahren in zwei Monaten von statten gehen. In diesem Zusammenhang
führe ich aus, dass in Österreich körperliche Leidenszustände mit Organschaden keinen Grund für eine Besachwalterung darstellen,
zumal ich bewusstseinsklar bin und die Grundrechtsbeschwerde selbst schreibe. Allerdings ist die Situation so, dass ich eine
high-risk-Patientin bin. Ein Rechtsmittel, wie noch auszuführen war, ist deshalb
nicht möglich, weil die Sachwalter-Richterin wegen Befangenheit abgelehnt wurde. Ob ein Erkenntnis oder Teilerkenntnis des OGH vorliegt, wird zwar vom Landesgericht Leoben unklar zu GZ 30 BL 41/12g subtil
angemerkt, allerdings wurde meinem rechtsfreundlichen Vertreter, dem öffentlichen Notar, Dr. Volkmar Fernkampf bis dato nichts
zugestellt und wird auch unbestimmten Inhalts darauf verwiesen, allerdings ergibt sich in meinem Fall aus den Ablehnungsanträgen,
auch des Ablehnungssenats des Landesgerichts Klagenfurt mangels Entscheidung über eine allfällige Befangenheit nach § 19 Abs.
2 JN vorerst die Vorgänge Nichtigkeit begründen, so dass schon allein aus diesen Gründen eine Grundrechtsverletzung nach Art.
6 des EMRK gegeben ist, weil in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben diesbezüglich Ausführungen erfolgten, allerdings
unbestimmten Inhalts, was in einem Zivilverfahren nicht zulässig ist.
Und in Hinblick auf die erfolgte
Ablehnung Nichtigkeit nach § 879 Abs1 erster Halbsatz ABGB vorliegt, wobei ein
derartiger Fall nie aus den beiligenden Urkundenkonvolut ersichtlich, bei diesen Vorgängen in Kärnten, es gibt auch andere
ähnliche gravierende Fälle, ein öffentliches Interesse vorliegt und die Nichtigkeitsbestimmung in Österreich vorliegt und
Nichtigkeitsgründe in den letzten Jahren durch eine Novelle verschärft wurden.
Bereits Stubenrauch schreibt in einem Nachtrag zu Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch im Jahre 1858, 3. Band, das politische
Gründe die Gesetzgebung bewegen können, wobei dies vor der dritten Teilnovelle 1916 zum ABGB geschrieben wurde, wonach die
Spaltung der o.g. Bestimmung in Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit durch Schaffung
von zwei Halbsätzen vorgenommen wurde.
Zusammenfassend führe ich
aus, dass ich trotz Nichtigkeit im Sinne einer Verbotswidrigkeit primär nach
Art. 5 EMRK lebensnotwendige Unterlagen trotz gegenteiliger Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung, was nach Überprüfung
einer Konventionsverletzung in Anschlag zu bringen ist, rechtswidrig nicht ausgefolgt wurden und Folgen keinen Minimaltatbestand
nach der Rechtsprechung darstellen, so dass bei dieser Situation eine Missbrauchskontrolle bei meinen Ansprüchen erforderlich ist, zumal unbeschadet das der Instanzenzug
nicht erschöpft wurde, zumal ich bei den Vorgängen durch Nichtentscheidung über die erfolgten Ablehnungsanträge sittenwidrig
geknebelt wurde, so dass dies nach Art. 6 EMRK berücksichtigt werden wolle (siehe EU GRZ 1999, 10; Van de Hurk vs. NL., A
288 cif. 60
Da über die Ablehnungsanträge
gemäß Beilagenverzeichnis nicht entschieden wurde, gehe ich davon aus, dass die angezogenen Grundrechtsverletzungen vorliegen.
IV. EXPOSÉ RELATIF AUX PRESCRIPTIONS
DE L’ARTICLE 35 § 1 DE LA CONVENTION
STATEMENT RELATIVE TO ARTICLE 35 § 1 OF THE CONVENTION
ANGABEN ZU
ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION
(Voir § 19 (d)
de la notice. Donner pour chaque grief, et au besoin sur une feuille séparée, les renseignements
demandés sous les points 16 à
18 ci-après)
(See § 19
(d) of the Notes. If necessary, give the details mentioned below under points 16 to 18
on a separate sheet for each separate complaint)
(Siehe § 19
(d) des Merkblattes. Angaben gemäß Ziffern 16 bis 18 sind zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt getrennt zu machen; wenn erforderlich ist ein Beiblatt zu benutzen)
16.
Décision interne définitive (date et nature de la décision, organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue)
Final decision (date, court or authority
and
nature of decision)
Letzte
innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder
der Behörde)
Ein höchstgerichtliches Urteil
oder Erschöpfung des Instanzenzuges ist nicht bekannt und wurde auch nicht zugestellt.
Bei der gegenständlichen Situation scheint aber die Grundrechtsbeschwerde erforderlich, wobei der Gerichtskommissär trotz
vieler Schreiben nie geantwortet hat. Es handelt sich demnach in meinem Fall
um einen Stillstand der Rechtspflege im Zivilrecht wie in der Nachkriegszeit, allerdings liegt in Kärnten in vielen Konkursen eine besondere Situation mit einem Netzwerk vor.
Das Ziel der Beschwerde ist
Opferschutz – gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK, wobei ich mich als verletzte Partei im Sinne des Art. 41 entsprechend
dem Begriff als „victim“ sehe und mir sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zustehen.
Das Individualverfahren ist
daher gegeben, wobei aber nach dieser Gesetzesstelle den belangten Staat Gelegenheit gegeben werden könnte, eine vollkommene
Wiedergutmachung zu leisten. Zumal allgemein über derartige Schadenersatzansprüche der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft werden kann.
Allerdings muss gesagt werden,
was beim immateriellen Schaden zu berücksichtigen ist, dass wenn schon der Schaden durch Unterlassung nach § 2 StGB eingetreten
ist, als gesetzliche Voraussetzung damnum emergens, also grobes Verschulden vorliegt,
wobei in diesem Zusammenhang nach österreichischem Recht , sprich Schmerzensgeldrecht eine Globalbemessung unter Berücksichtigung
der Bestimmung des § 272 ZPO unbeschadet einer Feststellungsklage nach § 276 ZPO, wobei der eingetretene Organschaden einzubeziehen
ist. Die Gesamtschäden werden meinerseits in Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit
und eine abstrakte Schmerzensgeld getrennte mit € 200 000,- bewertet.
17. Autres décisions (énumérées dans l’ordre chronologique en indiquant, pour chaque décision, sa date, sa nature
et l’organe –
judiciaire ou autre – l’ayant rendue)
Other decisions (list in chronological order, giving date, court or authority and nature of decision for
each of them) Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung sowie der
Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)
18.
Dispos(i)ez-vous d’un recours
que
vous n’avez pas exercé? Si oui, lequel et pour quel
motif n’a-t-il pas été exercé?
Is there or was there any
other appeal or other remedy available to you which you have
not used? If so, explain why you have not used
it.
Gibt es oder
gab es ein Rechtsmittel, das der
Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht
eingelegt hat? Wenn ja, welches Rechtsmittel
wurde nicht eingelegt
Warum?
Si nécessaire, continuer sur
une feuille séparée
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separate sheet if necessary
Falls erforderlich, auf einem gesonderten Blatt fortsetzen