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Die „AURORA“ beschäftigt sich  auch mit Sektenberatung.

 

Hier geht es vor allem um Jugendsekten, Absplitterung von der Familie, aber auch um buddhistische Gruppen, die auf Grund von religiösen Hintergründen 12-jährige Mädchen missbrauchen – dies lehnen wir ab.

 

Auch Gruppen, welche abstellen auf absolute Gedankenüberwachung, Auslöschung des Ichs, Wege der Involution statt Evolution, Eigentumsgefährlichkeit, Zerstörung von Familien – in diesen Fällen beraten wir, führen zurück, - registrierte Organisationen dieser Art lösen wir auf nach § 29 Vereinsgesetz.

 

Wir beraten psychologisch, aber auch vom Gesichtspunkt des Strafrechtes.

 

Es gibt aber nicht nur Jugendsekten, sondern sind auch Erwachsene betroffen – hier gelangt in Anwendung die Problematik der „mixta religio“.

 

Auch gibt es geheime Logen, welche zurück gehen bis in den Nationalsozialismus – auch bei diesen Organisationen, welche weltweit agierten, leisten wir Rat und Hilfe.

 

Berücksichtigt wird das Österreichische Staatskirchenrecht und der Sektenbegriff, der sich in den Kommentaren des Vereinsgesetzes befindet.

 

Hinsichtlich des Staatskirchenrechtes verweisen wir auf die wissenschaftliche Literatur der Univ.-Professorinnen Charlotte Leitmeier und Inge Gampl.

 

Unsere Beratung richtet sich gegen bestimmt Gruppen, die zu beanstanden sind – nicht aber schreiten wir ein bei gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften; wohl aber Gruppen, welche sich nicht rechtsmäßig als Vereine konstituieren, wobei hier vielfach auch die Statuten rechtswidrig sind.

 

In der Sektenberatung sind wir absolute Experten.

 

Die Vereinsauflösung nach § 29 Vereinsgesetz funktioniert nur nach § 879 ABGB - Sittenwidrigkeit und Strafrechtswidrigkeit und  Verstoss gegen Menschenrechte.

Auch Schadenersatz nach unserer Nichtigkeitsforschung - siehe andere Seiten.

 

Zu solchen Dingen geben sich Sekten her. Sogar ein Gerichtsvorsteher wurde hineingelegt:

 

Bezirksgericht XXXXXXX

 

GZ.:  P XXXXX

 

 

 

 

 

Antragsteller:               XXXXXXXXXXXX

                                      Historiker

XXXXXXXXX

XXXXXXXXXXX

 

 

 

 

 

 

wegen:                          Sachwalterschaft

 

 

 

 

 

 

 

Ablehnungsantrag nach § 19 Abs 2 JN

 

 

 

 

 

 

 

1-fach

1 Rubrik

 

 

 

 

 

 

 

 

In außen bezeichneter Sachwalterschaftsangelegenheit bin ich bedauerlicherweise schlechthin gezwungen, den Gerichtsvorsteher des BG XXXXXX Hrn. Mag.  XXXXXX, wegen Befangenheit abzulehnen, wobei ich meinen Ausführungen voran stellen muss, dass, wie ich aus dem Akt nach Einsichtnahme beim LG Leoben in der Vorwoche feststellen musste, dass es sich beim Entschluss des abgelehnten Richters um Vorgänge handelt, welche auf eine bösartige Sekte zurück zu führen sind, wobei ich diesbezüglich noch weiter unten ausführen werde.

 

Vom Gesichtspunkt des Verfahrensrechtes führe ich formell an, dass das Gericht nach meiner Rechtsauffassung gerade unter Berücksichtigung der neuesten Literatur, die in dieser Hinsicht immer strenger wird, verpflichtet gewesen wäre, das zugrunde liegende Verfahren, wo mir auch seitens des Herr Mag. XXXXX vom BG XXXXX Verfahrenshilfe bewilligt wurde, nach § 6a ZPO zu unterbrechen.

 

Ich habe noch am Ende der Vorwoche in Leoben in der Rechtsmittelabteilung Einsicht genommen; auf Grund eines schweren, viralen Infektes (Sommergrippe) bin ich erst heute in der Lage, den gegenständlichen Antrag zu stellen und entspreche daher auch vollkommen meinen rechtlichen Verpflichtungen, gerade, weil es sich um eine Sekte handelt, bin ich schlechthin verpflichtet, alles dar zu legen, widrigenfalls mir auch Vorwürfe vom Gesichtspunkt des § 1304 ABGG gemacht werden könnten.

 

Aus dem Clearing-Bericht ergibt sich in AS 21, dass tatsächlich ein Nachbar namens H. massive Probleme mit mir geschildert hätte; ich würde auch insbesonders Nachbarn immer wieder verbal bedrohen.

 

In diesem Zusammenhang führe ich aus, dass dies vollkommen tatsachenfremd ist. Was den Begriff der Bedrohung betrifft, verweise ich auf § 105 StGB, wo ausgeführt wird, wer einen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu betrafen.

 

Eine Nötigungshandlung habe ich aber in keiner Weise gesetzt; es handelt sich auch um ein Offizialdelikt. Hätte ich 5 Jahre hindurch solche Handlungen gesetzt, hätte ich kein reines Vorstrafenregister.

 

Daraus ergibt sich, dass der Clearing-Bericht allein schon von diesem Gesichtspunkt nicht ausreicht, ein Sachwalterverfahren vom rechtlichen Gesichtspunkt ein zu leiten, wobei medizinische Abklärungen seitens des Juristen des Sachwaltervereines hierdurch abgeleitet werden könnten.

 

Der Clearing-Bericht selbst muss daher vom rechtlichen Gesichtspunkt zurück gewiesen werden, wobei hinsichtlich einer allfälligen Drohung meinerseits ergänzend noch auf § 74 Abs 1 Zf 5 StGB verwiesen wird.

 

Unrichtig ist auch, dass ich in irgendeiner Weise im Hause Lärm erregt hätte; auch die diesbezügliche Unrichtigkeit selbst kann ich nachweisen.

 

 

 

Beim betagten Nachbarn, Herrn H., handelt es sich um einen Mann, welcher mit einer besonders totalitären Gruppe der Zeugen Jehovas aus Bruck an der Mur in Kontakt steht. Er hatte bereits verschiedentlich Streitigkeiten wegen Nicht-Rückgabe von Bibeln, welche auch am Gang abgeführt wurden.

 

Eigentlich würde mich dies nichts angehen, wie gesagt, liegt auch eine besondere Konstellation vor, was ich noch näher ausführen möchte.

 

Es kamen aus diesen Gründen auch mehrfach zu Herrn Haas Besucher mit teuersten PKW´s, insbesonders auch Mercedes der Nobelklasse, welche mit diesem seinem Verhalten in Zusammenhang stehen.

 

Ich stelle auch außer Streit, dass nunmehr die Zeugen Jehovas durch den Europ. Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg als „religio“ anerkannt wurden, wobei für Straßburg einzig und allein ausschlaggebend war, dass sie sich als Holocaust-Opfer im 3. Reich dar stellten; es handelt sich diesbezüglich aber um eine demonstrative Vorgangsweise, wie sie dies praktizierten, weil sie einfach kategorisch im 3. Reich den Wehrdienst verweigerten, ohne, dass sie einer Widerstandsgruppe oder eine widerstandsnahen Gruppe angehörten.

 

Die Zeugen Jehovas werden in der Literatur, unbeschadet der geänderten Rechtslage, immer noch als Sekte dargestellt und bin ich auch auf Grund statt gefundener Vorgänge berechtigt, meine Meinung zu äußern.

 

Immerhin wurde ich aus besonderen Gründen durch den Sektierer Hn diffamiert. Sie wissen genau, warum Sie dies gegen mich praktizieren. Ich habe Sie auch dafür verantwortlich gemacht, dass eine Frau, welche heute genau 60 Jahre alt wäre, sterben musste. Man hat ihr nicht gegönnt, die medizinische, erforderliche Behandlung bei einer lebensnotwendigen Operation im LKH Leoben zu erhalten. Man verlangte vielmehr von ihr, sie sei auf Grund der Bibel verpflichtet, den Lebenswillen auf zu geben und die körperlichen Eigenkräfte müßten von selbst aktiviert werden. Es handelt sich hier um Methoden, wie sie seinerzeit ein gewisser Arzt namens Dr. Hamer praktizierte.

 

Jedem österreichischen Familienrichter sind aus der Judikatur in der EF-Sammlung die Verhaltensweisen der Zeugen Jehovas hinlänglich bekannt.

 

Gerade aus diesen Gründen habe ich mich, aber auch ein Dritter, der Spezialist für antike Irrlehren ist, verwahrt, wobei auch medial Darstellungen erfolgten, aber nur gegen mich getraut man sich als Sozialhilfebezieher vor zu gehen.

 

Nun wurde, wie gesagt, die ärztliche Versorgung nicht entsprechend geleistet; es fand auch in der chirurgischen Abteilung des LKH Leoben eine Notoperation statt. Allerdings konnte diese nicht mehr entsprechend durchgeführt werden; man hat sich auch vom rechtlichen Gesichtspunkt an die Verfügungen des Patienten zu halten.

 

Eine derartige Operation wie in gegenständlichem Fall hätte 8-10 Stunden gedauert, ohne dass Lebensgefahr bestanden hätte.

 

 

 

Der absolute Experte des LKH Leoben in der Chirurgie, der derartige Operationen durchführt, ist Hr. OA Dr. H. Wenn man aber weder Bluttransfusionen noch Plasma verwenden darf, so ist eine derartige Operation technisch nicht durchführbar.

 

Der Arzt selbst ist an derartige Verfügungen gebunden, allerdings wurde die Frau systematisch von der Umwelt schlechthin abgekapselt und sollte sie sich ihrem Schicksal ergeben, wobei dies von mir selbst und auch einem Dritten, der sie bereits seit dem Jahre 1962 bestens kennt, nicht mehr akzeptiert werden.

 

Wenn die Zeugen Jehovas in ihrer Doktrin ausführen, dass sie kein Fremdblut verwenden dürfen, zusätzlich aber auch andere, operative Ersatzstoffe wie Immoglobine ablehnen, so wird dies von mir nicht mehr akzeptiert, insbesonders deshalb, weil sie schlechthin mit Strafe und Exkommunikation zu rechnen haben (siehe Wachtturm, 15. März 1961, S. 190, 191), ad Begriff Blut und Persönlichkeit 725, 745.

 

Zur wissenschaftlichen Aufarbeitung des Gewissenskonfliktes der Zeugen Jehovas siehe Raymond Franz, Claudius Verlag, München.

 

Unzulässigerweise beziehen Sie sich nicht nur auf wörtliche Auslegungen der Bibel und verkehren diese in das Gegenteil. Die Sekte ist alttestamentarisch ausgerichtet. Eine primäre Rolle findet die Offenbarung, insbesonders Offenbarung 21 und andere Bibelstellen, wobei immer wieder der Weltuntergang voraus gesehen wird und damit Millionenbeträge abgecasht werden.

 

Ich selbst verweise auch auf die Bibel, allerdings ist daraus nichts ersichtlich, was die Zeugen Jehovas tatsächlich propagieren – siehe hierzu Paulus, 1. Kor. 10:25.

 

Es handelt sich bei den Zeugen Jehovas von der Struktur und vom Aufbau selbst um eine Sekte, welche totalitär indoktriniert ist und unter den Mitgliedern selbst derartige Netzwerke bestehen, dass sogar Gedankenüberwachung vorliegt.

 

Ausgeschlossene werden nicht nur verfolgt, auch Dritte, welche gerechtfertigt, sich gegen derartige Vorgänge verwahren, werden, so wie dies bei Sekten üblich ist, verleumdet und werden Handlungen und Verhaltensweisen gesetzt, welche wiederum in § 74 Abs 1 Zf 5 StGB dar gestellt sind – siehe hierzu WK zum StGB, Ausgabe Wien 2010, zur relevanten Gesetzesstelle.

 

Daraus ergibt sich, dass tatsächlich verfahrensrechtliche Momente durch den abgelehnten Richter nicht beachtet wurden und ihm selbst der Clearing-Bericht, wie dieser abgefasst wurde, auffallen hätte müssen.

 

Hierzu ist rechtlich unter Bezugnahme auf die Literatur zu § 19 Abs 1 JN Nachstehendes aus zu führen:

 

Ein Richter ist nach § 19 Abs 2 JN dann befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

 

 

Nun wurde in gegenständlichem Fall die Bestimmung des § 6a ZPO nicht beachtet; außerdem kann ich nachweisen, ohne jemandem näher treten zu wollen, dass das Clearing bereits veranlasst wurde, ohne dass es die gegenständliche GZ gegeben hat.

 

Eine Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung wäre selbst kein Ablehnungsgrund – siehe hierzu Mayr zu § 19 JN, RZ 6.

 

In gegenständlichem Fall handelt es sich, wie gesagt, primär um schwere Verfahrensverstöße und auch nicht mehr um eine bloße Besorgnis der Befangenheit – siehe hierzu EF-Sammlung 57.657.

 

Es darf nicht übersehen werden, dass die Ablehnung des nunmehr abgelehnten Richters gar nicht aus persönlichen Gründen erfolgt; die Ablehnung ist aber gerechtfertigt, wenn ein Richter in auffallender und bedenklicher Weise Grundsätze außer Acht läßt, die dem Schutz des Parteiengehörs und der Objektivität des Verfahrens dienen – siehe hierzu EF-Sammlung 54.918.

 

Das Gericht hätte auch erkennen müssen, dass, wenn ich jemanden jahrelang bedroht hätte, es zu entsprechenden Strafverfahren gekommen wäre. Gegen mich wurde jedoch nie Strafanzeige in diesem Sinne erstattet und auch ein Verfahren auf Grund einer derartigen Anzeigen nach § 90 StPO eingestellt. Ich bin ein unbescholtener Bürger und verstehe nicht, warum man mich so behandelt. Zudem liegt auch Nichtigkeit vom Gesichtspunkt des § 477 Abs 1 Zf 4 ZPO vor, weil ich durch das Gericht selbst vom Clearing-Bericht nicht verständigt wurde und das Gericht umgehend die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahren in Gang setzen wollte.

 

Sohin wird beantragt, den abgelehnten Richter, Herrn Mag. XXXXX, Gerichtsvorsteher des BG XXXXXXX, nach § 19 Abs 2 JN für befangen zu erklären.

 

 

Zeugen Jehovas Kritik. Eine Erfindung der Freimaurer ?
 
Besondere Gefahr Psychosekten und Jugendsekten - medizinische Sekten .
Sekten mit nationalsozialitischer Vergangenheit. Auch kleinere Freimaurerlogen.
Existenzvernichtung - Vermögensverlust  - Unkenntnis der Gerichte - der Verschwender ( prodigus ) ist  in eine Datei aufzunehmen . Er hat nur ein halbes erbrechtliches Verfügungsrecht.
Sekten sind ein Milliardengeschäft.
 
Der Verwaltungsgerichtshof kennt den Begriff der Sekte nicht. Das Lectorium
Rosicrucianum hat ein internationales Stiftungsnetzwerk. Spendengelder gehen in das Ausland.
Weitere Sekten Fiat Lux und Universelles Leben.
Die  Babtisten sind rechtlich keine Sekte .  Jeder kennt die Geschichte von den
Pilgrimvätern . Es gibt keine Knebblungen - Martin Luther King jun.  I heve a dream .
Martin LutherKing jr. Friedensnobelpreis :
 
 
Die Diözese Eisenstadt hat Rudolf Steiner auf der Liste und die Welda Produkte.
Hier irrt Eisenstadt. Die Welda Produkte sind ausgezeichnet. Unsere medizinsche Sektenseite wird erst langfristig veröffentlcht.
Rudolf Steiner war vorerst Mitglied der thesophischen Gesellschaft unter
Annie Besant.
In der Thulegeselschaft war er  mit Adolf Hitler. Das nationalsozialitische
Logensystem finden Sie auf einen Link auf einer anderen Seite.
Hitler  Steiner und Thulegesellschaft :
 
Lectorium Roscrucianum Kritik :
 
Henk Leene der Sohn der Gründers des Lectoriums gründet eine eigene Schule - Shivas Gesellschaft - er löst die inneren Logen auf . Sein Werk
Alchemie der Metalle geht z.T. auf Rudolf Steiner zurück.
Die Schule ist auf gelöst . In Frankreich gibt es noch eine Siedlung.  Abzocke . Die Häuser befinden sich auf fremden Grund . Nichteinmal Superädifikate. Man glaubte lange man sei Eigentümer.
 
 
 
Liste Religionen und Weltanschaungen :
 
 
 

 
Totalitäre Gruppen: