Atlanticlux Prozessorganisation - Akt GZ 8 St 110/10 w Staatswaltschaft
Wien und 36 st156/10m Staatsanwaltschaft Wien
An die
Staatsanwaltschaft
Leoben
8700 Leoben
Anzeigerin:
xxxxxxxxx
wegen:
§ 147 Abs 2 (Abs 3)
sowie § 148 StGB
Strafanzeige
und
Privatbeteiligtenanschluss
1-fach
In außen bezeichneter Strafsache erstatte ich nachstehende
S t r a f a n z e i g e:
Ich habe bei der Angezeigten am 12.01.2009 bei der Atlanticlux Lebensversicherung
S.A. , Blueflex, L-1246 Luxembourg, rue Albert Borschette 4a, einen Antrag gestellt.
Bei Abschluss dieser Lebensversicherung wurde ich in vielfacher Hinsicht,
vor allem hinsichtlich der Laufzeit, getäuscht und in den Irrtum geführt.
Diesbezüglich ist ein Rechtsstreit beim BG Bruck an der Mur zu 2 C 1326/09
anhängig. Es gibt auch weitere Verfahren österreichweit und vielfach Geschädigte.
Rücktrittsrechte wurden konsumentenschutzrechtlich ausgeübt.
In rechtlicher Hinsicht ist von Relevanz, dass nicht erkennbar war,
dass ich auf Grund des Versicherungsvertrages, der auf eine Fonds-Versicherung mit Rentenversicherung mit erheblichem Risiko
ausgerichtet wurde, insoweit getäuscht wurde, weil es sich um eine atypische Vorgangsweise handelt und vom Antragsteller und
Versicherungsnehmer selbst zusätzlich zur Prämie die Provision für den Abschluss getätigt wird, zumal sich die Fonds-Gesellschaft,
was niemandem bekannt ist, gegenüber dem Vermittler nicht bereit ist, Provisionen zu bezahlen.
Bei der angezeigten Vermögensberaterin handelt es sich um eine professionelle
Kauffrau, wobei vielen Geschädigten, so wie der Anzeigerin, zusätzlich eine Vermittlungsvereinbarung vorgelegt wurde, welche
in deutscher Sprache geschrieben ist und die auch für einen Österreicher schwer verständlich ist.
Diese Vermittlungsvereinbarung schließe ich an. Ich wurde nicht nur
nicht aufgeklärt, sondern schlechthin dahingehend unrichtig belehrt, dass ich
nichts zu bezahlen habe.
Vom zivilrechtlichen Gesichtspunkt handelt es sich um eine Täuschung
im Sinne des § 871 ABGB, welche wiederum aus 2 Rechtsfiguren besteht; zusätzlich Arglist nach § 877 ABGB, was Betrug bedingt,
wobei das ABGB den strafrechtlichen Betrugsbegriff selbst nicht kennt.
Strafrechtlich führe ich insoweit von Relevanz aus, dass ich tatsächlich
im Sinne des § 106 StGB unter Anwendung des § 5 Abs 1 StGB getäuscht wurde, wobei die Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum
hervor ruft, indem sich der Getäuschte zu bestimmten Handlungen, wie in gegenständlichem Fall, der Unterfertigung einer Vermittlungsvereinbarung
verleiten ließ, wodurch eine Vermögensschädigung tatsächlich erfolgte, zumal ein Rechtsstreit beim BG Bruck an der Mur anhängig
ist und tatsächlich mir auch bereits Anwaltskosten in nicht unbeträchtlicher Höhe erwachsen sind, zumal eine Rechtsschutzversicherung,
welche in gegenständlichen Fall für das Ereignis eintritt, mir nicht zur Verfügung steht.
Ich schließe mich diesbezüglich mit einem Teil-Schadensbetrag von €
1.000,- einem allfälligen Strafverfahren an.
In rechtlicher Hinsicht ersuche ich um Überprüfung nach § 147 Abs 2 StGB und nach § 148 StGB, weise
aber darauf hin, dass österreichweit in Chinesen-Kreisen mit hunderten Betroffenen zu rechnen ist. Betroffene gibt es in Wien
und in Graz und wird auch umgehend eine Strafanzeige im Grauen Haus in Wien eingebracht werden.
Auch im BG Leoben gibt es Rechtsstreitigkeiten und wurde deckungsgleich durch die Angezeigte vorgegangen.
Beweis:
- XiGuang XU, Untere Siedlungsg. 1, 8600 Bruck an der Mur;
-
QiongQion
GUO, Langgasse 15, 8700 Leoben;
-
YongHua
XU, Franz-Josef-Straße 10, 8700 Leoben;
-
Xinbin
Ji, Laudongasse 34/2/7, 1080 Wien;
-
XiaYong
Ji, Laudongasse 34/2/7, 1080 Wien;
-
JianYing
Sun, Janbruckgasse 33/16, 1120 Wien;
-
XuZhu
Li, Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien
-
Xu Stefan,
Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien
-
Xu Flora,
Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien
-
Xu Jessica,
Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien
-
Xu Lina,
Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien
-
LiangYun
Suchanek, Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien
-
LiuXia
Mien, Zirkusgasse 29/14, 1020 Wien
-
u.A.
Es ist davon auszugehen, dass es österreichweit in Chinesen-Kreisen,
wie bereits ausgeführt, viele Opfer gibt – es könnte auch sein, dass die oben angeführte Zahl um ein Vielfaches überschritten
wird.
Es gibt auch einen vermeintlich strafbaren Tatbestand beim Verkauf eines
österreichischen Produktes namens „Aspecta“ – hier liegen die Unterlagen bereits am Tisch und wird die Anzeige
kurzfristig ausgearbeitet.
Sohin stelle ich das Ansuchen auf verfahrenstechnische Behandlung; zusätzlich
stelle ich mich einem Strafverfahren als Opfer mit einem Schadensteilbetrag von € 1.000,- an – diese Erklärung
gebe ich bereits jetzt ab.
Bruck an der Mur,
2010-04.11
xxxxxxxx