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T1
  • 13 Os 1/07g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 1/07g
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T2)
    Dokumentnummer
    JJR_19640310_OGH0002_0100OS00004 Edit Text
  • Finanzamt Bruck an der Mu

    raSklavenhandel
    § 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder daß sich ein anderer in Sklaverei .

    NETZWERK GEGEN DEN

    MENSCHENHANDEL :

    http://netzwerkgm.de/pages/informationsmaterial.php

    Netzwerk gegen internationale Kriminalität :

    http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CTOC/index.html

    Opfer strafrechtswidriger Prozessabsprachen durch Rechtsawaltskammerfunktionär für Rumänenbanden

    http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurorasterreichworldwidelaw/id77.html

    Edit Text

    Finanzamt Bruck an der Mur

    z.Hd. Frau P

    An der Postwiese 8

    8600 Bruck an der Mur

    Betrifft: N:N -numerius-numidius. –Verdacht einer strafbaren Handlung

    nach§ 33 FinStrG –Vertrauliche Mitteilung über

    Ersuchen des Herrn Johann F, Graz,

    relevanter Zeitraum: Akt 12 Hv 77/2006 v

    v. 22.05.2007, LG Leoben,

    Verurteilung nach § 217 Abs 1 StGB,

    Vollzugsdatum: 01.07.2007

    Sehr geehrte Frau P!

    In obiger Angelegenheit wurde mir in der Vorwoche am Samstag in Graz in einem Caféhaus unweit des Bahnhofs in Anwesenheit einer dritten Person mitgeteilt, dass der Schlepperlohn der Felicia G. sich in der Größenordnung von rd. € 200.000,- bewegte.

    Was den relevanten Zeitraum betrifft, bewegten sich die Tathandlungen, wie aus dem Betreff ersichtlich .

    Warum für das Haupt-Delikt der § 217 StGB in Anschlag gebracht wird, ist für die Finanzbehörde selbst unerheblich; im Strafregister selbst scheint noch der Tatbestand nach § 104 Fremdengesetz auf, der für den Gesamtfall für die Finanz keine Bedeutung hat.

    Johann F selbst teilte mir mit, dass in diesem Bereich der Schlepperlohn bezahlt wurde, wobei primär es sich um einen Menschenschmuggel aus der Ukraine über Österreich nach Italien gehandelt hat.

    Diesbezüglich verweise ich auf meine seinerzeitigen Erhebungen auf div. Artikel, insb. in der Kleinen-Zeitung; weiters schließe ich einen Zeitungsausschnitt v. 27.10.2005 an, woraus ersichtlich ist, dass pro Person € 4.000,- bezahlt wurden.

    Wie lange die Schleppereien noch weiter gingen, kann ich nicht beurteilen, immerhin fand hins. der Verurteilung der Felicia Gross nach § 217 StGB durch den 2. Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer eine verfahrensbeendende Prozessabsprache statt, welche vom Gesichtspunkt des Österr. Rechtes unzulässig ist und zu Lasten der Beteiligten zu disziplinärer und strafrechtlicher Verfolgung führen können, wobei nach Österr. Recht in derartigen Fällen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht käme- siehe hierzu Erkenntnis des OGH SST 2004/66 13 Os 70/06 b, weiters Ratz, verfahrensbeendende Prozessabsprachen in Österr., ÖJZ 2009, 949 (952).

    In diesem Zusammenhang merke ich an, dass gem. Mitteilung des Johann F, der auch geschleppt hat, dieser nahezu nichts erhielt und er eine hohe Freiheitsstrafe, allerdings auch, so weit bekannt gegeben wurde, nach § 217 Abs 1 StGB, erhalten hat.

    Felicia G erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, dies auf Grund der strafrechtswidrigen Prozessvereinbarung; sie war, wie Johann F mitteilt, die Hauptorganisatorin, den Kontakt in die Ukraine dürfte, wie ich selbst seinerzeit erhoben habe, ein gewisser Bogdan Dumitrache herbei geführt haben, der selbst in Rumänien nicht Lockspitzel war. Felicia G selbst wurde mehrfach durch Insider in Zusammenhang mit einem gewissen Fercalo, mit dem sie in Liäsion stand, als Doppelagentin bezeichnet. Die Kronenzeitung berichtete über ihren damals1 5 Jährigen Sohn als Jünsten Schlepper Österreichs.

    Sie war seinerzeit Mitglied der Securitatae und musste fliehen; dies hat mir ein Insider mitgeteilt und ergibt sich dies auch indirekt aus einem Erkenntnis des VwGH.

    N.N. ermöglichte Claudio Fercalo den Aufbau einer Kleinbusunternehmung in Rumänien und bezahlte ihm 6 Kleinbusse. Ein Großteil der Gelder dürfte sich noch in Rumänien befinden.

    Der Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer, der seinerzeit an der strafrechtswidrigen Prozessorganisation beteiligt war, beriet sie im Scheidungsverfahren, wie mir durch den Richter Dr. Mitter aus Leoben mitgeteilt wurde, war als Parteienvertreter und wird, wie angekündigt, im Verfahren beim BG Bruck an der Mur angkündigt, wo sie dann doch durch reinen anderen Anwalt wohl nur formell verteten war , wiederum als Organ der Stmk. RA-Kammer . Gelder aus dem Schlepperlohn selbst müßten noch, wie mir mitgeteilt wurde, in Rumänien vorhanden sein.

    Berücksichtigt man den Zeitpunkt der Urteilsfällung mit 22.05.2007, ist davon aus zu gehen, dass tatsächlich eine Verjährung in keiner Weise eingetreten ist, wobei es sich vom Gesichtspunkt des Österr. Strafgesetzbuches in der Gesamtheit um ein fortgesetztes Verhalten selbst nach § 57 StGB handelt. Inwieweit hins. des Verhaltens der N:N: vom Gesichtspunkt des § 33 FinStrG tats. Verjährung eingetreten ist, kann ich selbst mangels Kenntnis weiterer Umstände und des Akteninhaltes nicht beurteilen.

    Ich bringe jedoch Dr. Michael Kropiunig, 2. Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer, RA in Leoben, ob der Mitteilung von Dr. Mi., Richter am BG Leoben, auch bei der Finanzbehörde und bei der Stmk. RA-Kammer und bei der Sekt. III des BM f. Justiz zur Anzeige.

    Claudio Fercalo selbst wurde seinerzeit durch den Brucker RA Dr. Heinrich Berger verteidigt;

    dieser war zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit ein schwerer Alkoholiker. Er kann sich heute nicht mehr erinnern, ob er als Verfahrenshelfer oder als Wahlverteidiger eingeschritten ist. Allerdings ist bei Hrn. Dr. Heinrich Berger jedes strafrechtswidrige Verhalten mit absoluter Sicherheit nach meinen Erkundigungen aus zu schließen.

    Zus. wurde mit bekannt gegeben, dass N.N. selbst Schleppereien im Sinne des § 104 Abs 1 StGB auch in die Schweiz durchführte; dies wurde mit von div. Personen mittelfristig bis kurzfristig bekannt gegeben.

    Ich stelle mir nur die Frage, warum Kammerfunktionäre der RA-Kammer sich für ein derartiges Verhalten hingeben – pecunia non olet!

    Neue Ermittlungen:

    Nur die Berechnung war unrichtig es handelt sich in Wirkichkeit um Sklavenhandel der Schlepperohn betrug geschätzt 6 MIO Euro.

    Dr.Kopiunig organisierter eine strafrrechtlich in Österreich verbotenenen Prozesabsprache - zu gunsten der Täterin trotz

    schwersten Körpervletzungen eines unschuldigen Dritten .Die Folge war ein versuchter Mord mit Lebensgefahr und mischt sicht nun in einen rechtkäftigen Scheidungsvergleich ein - und will diesen der vom Gericht genehmigt wurde offensichtlich verhindern . Zuvor lag eine verdeckte Doppelvertretung in der Scheidung durch Beratung vor. Auch wenn es sich um verschiedene Tatbestände handelt-siehe obige Literatur - ist wohl von strafrechtlicht fortgestzen Verhalten, da sich abdetretenen Forderungen beigewonnen Scheidungsverfahren die geschiedene Gattin nicht herausgeben nach seiner Meinung , wobei er wie erhoben mit einer kriminellen FRau die 1 Jahr im Gefängbis war zusammen zusammenarbeitet und Dr Kropiung auch diese noch vor kurzemm beraten hat...... Weiteres folgt.

    Es wird Teil des Aufteilungsverfahren für nichtig erklärt. Nur die seinerzeitige Sklavenhänlerin will nicht mehr. Aber dem Kammerfunktionär geht es offensichtlich um das Geld.

    Nur jene Frau die 1 Jahr im Gefängnis war wird vom einenen jahrelang geschiedenen Gatten einen Freund des frühren LG Präsidenten mit Hilfe des eigenen Sohnres wegen Giftmord zur Anzeige gebracht. Ein DNA Experte aus Deutschland steht zur Verfügung.

    Der versucht Mordanschlag derzeit beim Eur.GH für Menschenrechte wird dort bearbeitet und steht in Context.

    ZUSAMMENFASSUNG: Beim Funktionär der StMK RA Kammer

    handelt sich um eine Doppelevertretung ;über sein vermeintlich strafrechtswidriges Verhalten werden die Gerichte zu entscheiden haben.

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