Finanzamt Bruck an der Mur
z.Hd. Frau P
An der Postwiese 8
8600 Bruck an der Mur
Betrifft: N:N -numerius-numidius. –Verdacht
einer strafbaren Handlung
nach§ 33 FinStrG –Vertrauliche Mitteilung
über
Ersuchen des Herrn Johann F, Graz,
relevanter Zeitraum: Akt 12 Hv 77/2006 v
v. 22.05.2007, LG Leoben,
Verurteilung nach § 217 Abs 1 StGB,
Vollzugsdatum:
01.07.2007
Sehr geehrte Frau P!
In obiger Angelegenheit wurde mir in der Vorwoche am Samstag
in Graz in einem Caféhaus unweit des Bahnhofs in Anwesenheit einer dritten Person mitgeteilt, dass der Schlepperlohn der Felicia
G. sich in der Größenordnung von rd. € 200.000,- bewegte.
Was den relevanten Zeitraum betrifft, bewegten sich die Tathandlungen,
wie aus dem Betreff ersichtlich .
Warum für das Haupt-Delikt der § 217 StGB in Anschlag gebracht
wird, ist für die Finanzbehörde selbst unerheblich; im Strafregister selbst scheint noch der Tatbestand nach § 104 Fremdengesetz
auf, der für den Gesamtfall für die Finanz keine Bedeutung hat.
Johann F selbst teilte mir mit, dass in diesem Bereich der
Schlepperlohn bezahlt wurde, wobei primär es sich um einen Menschenschmuggel aus der Ukraine über Österreich nach Italien
gehandelt hat.
Diesbezüglich verweise ich auf meine seinerzeitigen Erhebungen
auf div. Artikel, insb. in der Kleinen-Zeitung; weiters schließe ich einen Zeitungsausschnitt v. 27.10.2005 an, woraus ersichtlich
ist, dass pro Person € 4.000,- bezahlt wurden.
Wie lange die Schleppereien noch weiter gingen, kann ich
nicht beurteilen, immerhin fand hins. der Verurteilung der Felicia Gross nach § 217 StGB durch den 2. Vize-Präs. der Stmk.
RA-Kammer eine verfahrensbeendende Prozessabsprache statt, welche vom Gesichtspunkt des Österr. Rechtes unzulässig ist und
zu Lasten der Beteiligten zu disziplinärer und strafrechtlicher Verfolgung führen können, wobei nach Österr. Recht in derartigen
Fällen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht käme- siehe hierzu Erkenntnis des OGH SST 2004/66 13 Os
70/06 b, weiters Ratz, verfahrensbeendende Prozessabsprachen in Österr., ÖJZ 2009, 949 (952).
In diesem Zusammenhang merke ich an, dass gem. Mitteilung
des Johann F, der auch geschleppt hat, dieser nahezu nichts erhielt und er eine hohe Freiheitsstrafe, allerdings auch, so
weit bekannt gegeben wurde, nach § 217 Abs 1 StGB, erhalten hat.
Felicia G erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, dies
auf Grund der strafrechtswidrigen Prozessvereinbarung; sie war, wie Johann F mitteilt, die Hauptorganisatorin, den Kontakt
in die Ukraine dürfte, wie ich selbst seinerzeit erhoben habe, ein gewisser Bogdan Dumitrache herbei geführt haben, der selbst
in Rumänien nicht Lockspitzel war. Felicia G selbst wurde mehrfach durch Insider in Zusammenhang mit einem gewissen Fercalo,
mit dem sie in Liäsion stand, als Doppelagentin bezeichnet. Die Kronenzeitung berichtete über ihren damals1 5 Jährigen Sohn
als Jünsten Schlepper Österreichs.
Sie war seinerzeit Mitglied der Securitatae und musste fliehen;
dies hat mir ein Insider mitgeteilt und ergibt sich dies auch indirekt aus einem Erkenntnis des VwGH.
N.N. ermöglichte Claudio Fercalo den Aufbau einer Kleinbusunternehmung
in Rumänien und bezahlte ihm 6 Kleinbusse. Ein Großteil der Gelder dürfte sich noch in Rumänien befinden.
Der Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer, der seinerzeit an der
strafrechtswidrigen Prozessorganisation beteiligt war, beriet sie im Scheidungsverfahren, wie mir durch den Richter Dr. Mitter
aus Leoben mitgeteilt wurde, war als Parteienvertreter und wird, wie angekündigt, im Verfahren beim BG Bruck an der Mur angkündigt,
wo sie dann doch durch reinen anderen Anwalt wohl nur formell verteten war , wiederum als Organ der Stmk. RA-Kammer . Gelder
aus dem Schlepperlohn selbst müßten noch, wie mir mitgeteilt wurde, in Rumänien vorhanden sein.
Berücksichtigt man den Zeitpunkt der Urteilsfällung mit 22.05.2007,
ist davon aus zu gehen, dass tatsächlich eine Verjährung in keiner Weise eingetreten ist, wobei es sich vom Gesichtspunkt
des Österr. Strafgesetzbuches in der Gesamtheit um ein fortgesetztes Verhalten selbst nach § 57 StGB handelt. Inwieweit hins.
des Verhaltens der N:N: vom Gesichtspunkt des § 33 FinStrG tats. Verjährung eingetreten ist, kann ich selbst mangels Kenntnis
weiterer Umstände und des Akteninhaltes nicht beurteilen.
Ich bringe jedoch Dr. Michael Kropiunig, 2. Vize-Präs. der
Stmk. RA-Kammer, RA in Leoben, ob der Mitteilung von Dr. Mi., Richter am BG Leoben, auch bei der Finanzbehörde und bei der
Stmk. RA-Kammer und bei der Sekt. III des BM f. Justiz zur Anzeige.
Claudio Fercalo selbst wurde seinerzeit durch den Brucker
RA Dr. Heinrich Berger verteidigt;
dieser war zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit ein schwerer Alkoholiker.
Er kann sich heute nicht mehr erinnern, ob er als Verfahrenshelfer oder als Wahlverteidiger eingeschritten ist. Allerdings
ist bei Hrn. Dr. Heinrich Berger jedes strafrechtswidrige Verhalten mit absoluter Sicherheit nach meinen Erkundigungen aus
zu schließen.
Zus. wurde mit bekannt gegeben, dass N.N. selbst Schleppereien
im Sinne des § 104 Abs 1 StGB auch in die Schweiz durchführte; dies wurde mit von div. Personen mittelfristig bis kurzfristig
bekannt gegeben.
Ich stelle mir nur die Frage, warum Kammerfunktionäre der
RA-Kammer sich für ein derartiges Verhalten hingeben – pecunia non olet!
Neue Ermittlungen:
Nur die Berechnung war unrichtig es handelt sich in Wirkichkeit
um Sklavenhandel der Schlepperohn betrug geschätzt 6 MIO Euro.
Dr.Kopiunig organisierter eine strafrrechtlich in Österreich verbotenenen
Prozesabsprache - zu gunsten der Täterin trotz
schwersten Körpervletzungen eines unschuldigen Dritten .Die Folge war ein
versuchter Mord mit Lebensgefahr und mischt sicht nun in einen rechtkäftigen Scheidungsvergleich ein - und will diesen der
vom Gericht genehmigt wurde offensichtlich verhindern . Zuvor lag eine verdeckte Doppelvertretung in der Scheidung durch Beratung
vor. Auch wenn es sich um verschiedene Tatbestände handelt-siehe obige Literatur - ist wohl von strafrechtlicht fortgestzen
Verhalten, da sich abdetretenen Forderungen beigewonnen Scheidungsverfahren die geschiedene Gattin nicht herausgeben nach
seiner Meinung , wobei er wie erhoben mit einer kriminellen FRau die 1 Jahr im Gefängbis war zusammen zusammenarbeitet und
Dr Kropiung auch diese noch vor kurzemm beraten hat...... Weiteres folgt.
Es wird Teil des Aufteilungsverfahren für nichtig erklärt. Nur die seinerzeitige
Sklavenhänlerin will nicht mehr. Aber dem Kammerfunktionär geht es offensichtlich um das Geld.
Nur jene Frau die 1 Jahr im Gefängnis war wird vom einenen jahrelang geschiedenen
Gatten einen Freund des frühren LG Präsidenten mit Hilfe des eigenen Sohnres wegen Giftmord zur Anzeige gebracht. Ein DNA
Experte aus Deutschland steht zur Verfügung.
Der versucht Mordanschlag derzeit beim Eur.GH für Menschenrechte wird dort
bearbeitet und steht in Context.
ZUSAMMENFASSUNG: Beim Funktionär der StMK RA Kammer
handelt sich um eine Doppelevertretung ;über sein vermeintlich
strafrechtswidriges Verhalten werden die Gerichte zu entscheiden haben.