Staatsanwaltschaft Leoben
Dr. Hanns-Gross-Straße 7
8700 Leoben
2010-10-16
Betrifft:
S t r a f a n z e i g e – E r g ä n z u n g e n
wegen
§§ 104 Abs 2 StGB unter Bezugnahme
auf
Art. 7 lit. a des Zusatzübereinkommens von 1956
und
des genannten Übereinkommens betreffend
Einrichtungen:
Schuldknechtschaft, Zwangsheirat
von
Ehefrauen und Ausnützung der Arbeitskraft in
unter
weiterer Bezugnahme auf BGBl 1964/166,
94
Abs 2 – 84 Abs 1 StGB unter Bezugnahme auf Rz 19
bei
§ 94 StGB in WK – Im-Stich-Lassen eines Verletzten
bei
schwerer Körperverletzung mit dem zusätzlichen
Hinweis:
mit Dauerfolgen, 201 Abs 2 StGB – Vergewaltigung,
wiederum
in Verbindung mit § 84 Abs 1 nach der angezogenen
Gesetzesstelle
und § 202 Abs 1 und Abs 2 – geschlechtliche Nötigung
105,
106 Verbrechen der Nötigung, 107 Abs 1, 2, 4 – gefährliche
Drohung StGB
- Ergänzung vom 27.09.2010: § 107 a Abs 1 und Zl 2 StGB (beharrliches Verfolgen sowie § 107 b Abs 1 und Abs 2 StGB),
§§ 146, 147
StGB
In oben bezeichneter
Strafsache wird auf Grund der erfolgten Vernehmung vom 13.10.2010, welche mit Hilfe der vernehmenden Beamtin äußerst umsichtig
und korrekt durchgeführt wurde, die Sachverhaltsdarstellung ergänzt, wobei voraus geschickt wird, dass mit der Behörde vereinbart
war, dass noch Urkunden, wie aus Seite 3 des Protokolls des LKA Steiermark, Außenstelle Niklasdorf v. 13.10.2010, aufgenommen
beim örtlichen Posten, Urkunde, insbesonders Aufzeichnungen und SMS, zur Verfügung gestellt werden. Diesbezüglich erfolgt
eine Aufbereitung vor allem der SMS, die in einem Stick und dann Dokument archiviert (wurden – werden), wobei noch eine
Frist von 14 Tagen erforderlich ist, da die Arbeiten äußerst umfangreich sind; dies bezieht sich auch auf die Computer-Aufzeichnungen.
In diesem Zusammenhang
wird seitens der Anzeigerin vorgetragen, dass der Angezeigte unzählige Briefe seit dem Jahre 2004 übermittelte, wobei unzählige
telefonische Anrufe bis Ostern 2010 erfolgten und auch immer wieder SMS abgesandt wurden, wobei diese inhaltlich an den betreffenden
Tagen mehrfach wiederholt wurden.
Primär erfolgten
in der Gesamtheit Morddrohungen; einmal irrte sich der Angezeigte; es hob die Tochter Sabine ab und wurde auch diese mit dem
Umbringen bedroht, wobei das Kind dann, weil es die Stimme des eigenen Vaters war, entsprechend fertig war und psychopathologische
Reaktionen aufgewiesen hat.
Diese Drohungen
begannen mit Einleitung des Scheidungsverfahrens, wobei postuliert wurde, sollte die Anzeigerin den Scheidungsvergleich in
der gewünschten Form unterfertigen, werden sie tot sein.
Hinsichtlich
der Qualität ist zu sagen, dass hins. der im Betreff aufscheinenden Tatbestände auf Grund des jahrelang andauernden Stalking-Verhaltens
als zeitliche Komponente sowohl bei fortwährenden Beschimpfungen hier die Subsidiarität nicht zur Anwendung gelangt und das
auch nunmehr angeführte, gegenständliche Tatbild, wobei auf Enger/Heissenberger, Anwaltsblatt 2006, 639, Bezug genommen wird
und beim Tatbestand der § 107 a StGB – Schutz der Freiheit – rechtlich bei der Gesamtheit der Vorgänge zu berücksichtigen
ist – siehe Wolfrum/Dimmel/ÖJZ 2006, 481 insb. FN 77.
Was die Schuld
des Angezeigten betrifft, muss gesagt werden, dass eine Tat-zurechnungsfähigkeit in jeder Hinsicht gegeben ist, wenn tatsächlich
im Protokoll des LKA Steiermark, Außenstelle Niklasdorf, aufscheint, dass der Angezeigte introvertiert ist, so ist dies oft
bei den Vorgängen der Protokollierung ein Missverständnis; die Diktion selbst wurde von mir in dieser Form nicht gewählt.
Es muss vielmehr
davon ausgegangen werden, dass bei der Gesamtheit der Vorgänge der Angezeigte wohl soziopathische Züge trägt und die Angaben
der Anzeigerin völlig glaubwürdig und nachvollziehbar sind und auch die beigezogene Polizeibeamtin sehr fachkundig protokollierte.
Allerdings wird auf Grund der aufgezeigten, kriminellen Energie es erforderlich sein, für die zu vernehmenden Zeugen ein Zeugenschutzprogramm
zu beantragen.
Der Fall selbst
ist so komplex, wobei auch ein geknebeltes Scheidungsverfahren nach § 55a Ehegesetz im Hintergrund steht, dass schon jetzt
beantragt wird, bei der Vernehmung des Angezeigten einen Psychologen und psychiatrischen Sachverständigen bei zu ziehen, um
eine exakte inhaltliche Rechtsanalyse des gegenständlichen Falles zu bewerkstelligen, wobei die Anzeigerin zu diesem Scheidungsvergleich
tatsächlich, wie sich aus dem Gesamtvorbringen ergibt, rechtswidrig verhalten wurde.
Keinesfalls
aber sollte die Vernehmung nur durch einen Beamten alleine durchgeführt werden.
Aber auch die
Unterfertigte selbst ist bereit, sich in ein Glaubwürdigkeitsgutachten einbeziehen zu lassen, zumal sämtliche, aufgezeigte
Umstände richtig sind.
Unbeschadet
dessen, kann das Gericht sogar dies von meiner Zeugin deshalb erfordern, weil diese bei den Vorgängen erheblich verletzt wurde
und auch Dauerschäden im Analbereich erlitten hat und diesbezüglich ein Allgemeinmediziner mit der Befundung bereits beauftragt
wurde und Erhebungen durchgeführt werden.
Ob die Tochter
XXXXX seitens der Behörde vernommen wird, wird der Sensibilität der Behörde unter Berücksichtigung der Bestimmungen der StPO
anheim gestellt und dies im Ermessen der Behörde selbst liegt, wobei ausgeführt wird, dass Kinder ab, nicht jedoch unter 7
Jahren, zeugnisfähig sind – siehe hierzu Aussagestudien- Beiträge zur Psychologie der Aussage, Leipzig 1903, in Gössweiner-Saiko,
Seite 111, Forensische Vernehmungskunde (Hofrat Diplom-Volkswirt DDDr. Theodor Gössweiner-Saiko – seinerzeit Vizepräs.
beim LG Leoben).
Wenn weiters
im ob genannten Protokoll, Seite 4, 5. Absatz, ausgeführt wird, dass niemals körperliche Gewalt angewandt wurde, dort aber
andererseits aufscheint, dass der Angezeigte das Opfer an den Oberarmen festhielt und sie dort blaue Flecken erlitten hat
und sie mit dem Arm in den Rücken schlug und es zusätzlich durch Zwang beim Analverkehr zu Dauerfolgen kam, so muss rechtlich
wohl in diesen Punkten von vis absoluta gesprochen werden.
Was die Verletzung
am Fuß betrifft und es diesbezüglich zu Dauerfolgen, insbesonders auch heute noch auf Grund des Verbotes, einen Arzt auf zu
suchen, gekommen ist, so wird vom Gesichtspunkt der Opferrechte in Ergänzung des seinerzeitigen Opferanschlusses die Feststellung
begehrt, wobei für eine derartige Feststellung zivilrechtlich unter Berücksichtigung des Interesses, damit einer derartigen
Feststellung tatsächlich entsprochen werden kann, dieses unter Bezugnahme auf § 226 ZPO, mit € 5.000,- bewertet, zumal
ohne Bewertung die Feststellung rechtlich, wie neulich ein Fall beim OLG Graz gezeigt hat, nicht zum Tragen kommt.
Der weitere
Tatbestand ad § 107 StGB ergibt sich auf Grund der Schilderungen der Gesamtvorgänge und der noch zu ergänzenden, durchzuführenden
Einvernahme.
Weiters wurde
vor Zeugen und einem Team festgestellt, dass nicht nur auf Grund des schicksalhaften Lebens in der Ehe, sondern auch auf Grund
des Stalkings nach der Ehe die Anzeigerin schwer gezeichnet ist und die mitgemachten Lebensumstände weiter ausbrechen; nicht
nur eine Psychotherapeutin wurde eingeschaltet; unter einem wurde auch mit der behördlich eingesetzten Stalking-Beraterin
in der Univ.-Klinik für Psychiatrie Graz der Kontakt hergestellt.
Verschiedentliche,
ärztliche Betreuungen sind erforderlich; weiters wird beantragt, bis zur Aufbereitung sämtlicher Dokumente, Beweismittel sowie
SMS der Anzeigerin eine Frist von 14 Tagen für die Vorlage der Unterlagen ein zu räumen und im Hinblick auf die ministerielle
Antragstellung vor allem für den Schutz einer Zeugin, wie beantragt, diese nicht zu vernehmen, zumal hier davon aus zu gehen
ist, dass das Zeugenschutzprogramm seitens des Ministeriums geleistet wird.
Wenn im Protokoll
der Polizei ausgeführt ist, dass es nicht ihr Wille war, sondern jener der Mutter, den Anzeiger zu heiraten, führe ich ergänzend
noch aus und beantrage ich diesbezüglich meine Einvernahme, dass der Angezeigte tatsächlich erklärt habe, ich hätte für ihn
auf Grund der statt gefundenen Umstände der Vermittlung – offensichtlich der Höhe des Preises, was ich gekostet habe,
der mir selbst nicht bekannt ist, „für ewig zu arbeiten“;
in diesem Zusammenhang
wird nicht nur auf den Betreff der Anzeige verwiesen, sondern wiederum rechtlich ausgeführt, wobei hier strafrechtliche Ausführungen
nicht mehr erforderlich sind, aber aus strafrechtlichen Gründen wiederum auf zivilrechtliche Normen zu verweisen ist - hier
verweise ich vorerst ad § 879 Abs 1 Zl 1 ABGB – siehe Gschnitzer in Klang, 1934 – I (Original-Klang) bei 879 ABGB
II, wonach hier, bei § 1235, Rückforderung bestanden hätte.
Daraus ergibt
sich, dass ein derartiges Ansinnen, eine Frau als Arbeitskraft zu kaufen, nicht nur in den modernsten Kommentaren, sondern
eh und je in der Rechtsordnung verankert war – siehe hierzu auch einen Kommentar vor der 3. Teilnovelle des ABGB, sohin
vor 1916, in Stubenrauch 1903, wobei die Textierung des § 879 im 1. Absatz eingefügt ist – deckungsgleich; der Absatz
1 wurde dann 1916 im Reichsgesetzblatt Nr. 69 aus dem dBGB eingefügt, sodass die neue Textierung entstanden ist. Aber auch
bei Stubenrauch heißt es im ausführlichsten Kommentar aus 1903 bei der relevanten Gesetzesstelle unter „verbotene Verträge
Pkt. 2“, dass der Freiheit des Willens maßgeblich ist.
Mit diesen
Ausführungen soll aufgezeigt werden, dass in jeder Hinsicht durch unlautere Methoden mit vermeintlich strafrechtlicher Relevanz
eineinhalb Jahrzehnte der Wille einer Frau gebrochen wurde und diese unermessliches Leid erfahren hat, wobei in diesem speziellen
Fall, was wissenschaftlich belegt ist, der Kaufpreis rückforderbar gewesen wäre. Die diesbezügliche Kondiktion befand sich
im ABGB bereits vor der 3. Teilnovelle – so auch die versio in rem.
Zusätzlich
muss ausgeführt werden, dass nicht nur vorsätzliche Täuschung im Sinne von List vorliegt, wobei auch Arglist im Sinne des
§ 871 ABGB vorliegt und der Betrugsbegriff selbst sich im Zusammenhang mit dieser Gesetzesstelle als Kontext zu § 879 ABGB
in der wissenschaftlichen Literatur nicht findet, sondern hier nur in analogiam auf vorsätzliche Täuschung zivilrechtlich
auf § 870 ABGB zu verweisen ist und tatsächlich auf Grund der Ausbeutung auch Bereicherungsabsicht bestanden hat, wobei sich
bei § 870 ABGB in Schwimann3, RZ 4, tatsächlich auch das Grunddelikt des § 146 StGB, hier sohin § 146 f, ergibt,
wobei auf Koziol/Welser12 1151, SZ 27/63, verwiesen wird, sodass auch, ausgehend von diesen Überlegungen der genannte
vermeintliche, strafrechtliche Tatbestand gesetzt wurde.
Es wird höflich
gebeten, diesen Fristerstreckungsantrag und die Umstände unter Berücksichtigung des Leidensweges der Anzeigerin zu berücksichtigen.
2010-10-16
XXXXXXXXXXX