Ein Extremfall.Falschgutachten der Ärztekammer bei einem Arzt.
Hier folgen Spezialprogramme .
Dr. med. univ.
XXXXXXXXXX
8010 Graz
Verwaltungsausschuss
der
Ärztekammer für Steiermark
Kaiserfeldgasse
29/3
8010
Graz
GZ.: XXXXXX
Betrifft:
B e s c h e i d
vom XXXX 2009
Wiederaufnahmswerber: Dr. med. univ. XXXX
8010 Graz
auf
W I E D E R A U F N A H M E
des mittels BESCHEID v. XXXX 2009
rechtskräftig beendeten Verfahrens
2-fach
2 Vollrubriken (1 dient als Bestätigungsnachweis)
2 Beilagen
In außen bezeichneter Rechtssache wird hinsichtlich des Bescheides vom XXXX 2009, wonach durch
den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer der Antrag vom XXXXX, eingelangt am XXXX, auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung
gem. § 23 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds abgewiesen wurde, beantragt die
W I E D E R A U F N A H M E
des Verfahrens mit nachstehender Begründung:
Die Wiederaufnahme stützt sich darauf, dass neue Tatsachen und Beweismittel hervor gekommen sind,
die – ohne Parteienverschulden – während des Verfahrens nicht geltend gemacht wurden und diese tatsächlich einen
anderen Bescheidinhalt im Sinne eines Neuerungstatbestandes bewirkt hätten.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt unter Bezugnahme auf die Begründung des mittels Wiederaufnahme
angefochtenen Bescheides, dass tatsächlich der Bescheid selbst, also nur der Tenor, rechtskraftfähig ist, was auch in gegenständlichem
Fall von besonderer Relevanz erscheint.
In rechtlicher Hinsicht versteht man unter Neuerungstatbestand „nova reperta“,
nicht jedoch „nova producta“, wie sich aus den oberen Ausführungen ergibt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Wiederaufnahmswerber lt.
Gutachten des Sachverständigen, Hrn. Dr. W., vom 04. März 2009 vom psychiatrischen und neurologischen Gesichtspunkt
aus arbeitsfähig ist und in der Lage ist, die Tätigkeit als Zahnarzt auszuüben.
In diesem Zusammenhang wird nur kurz angemerkt, dass andererseits auch eine Streichung aus der
Zahlärzteliste gem. Schreiben vom XXXX 2009 bescheidmäßig erfolgt ist, wobei diesbezüglich auf den Gesamtinhalt
des dortigen Aktes, der zum genannten Bescheid führte, Bezug genommen wird.; inhaltlich insbesonders auf meinen Schriftsatz
und Beweisantrag vom XXXX.2010, welcher angeschlossen wird. Zusätzlich wurde in diesem Schriftsatz auf einen Facharztbefund
Dris. XXXX vom XXXX2010 Bezug genommen.
Tatsächlich stammt dieser Befundbericht vom Freitag, den XXXX2010, woraus sich der Gesamtverlauf
des Krankheitsbildes und die Diagnose „ADHS“ – Hyperaktivitätssyndrom udgl. – wie im Fachbefund dargestellt,
ergibt.
Es handelt sich diesbezüglich um einen Irrtum, wobei ich auch mehrfach nachweisen kann, dass ich
zu diesem Zeitpunkt in der Ordination war und mir medizinisch das Krankheitsbild seit damals fachärztlich dokumentiert werden
konnte – es gibt mehrere Zeugen.
In diesem Zusammenhang ist vom Gesichtspunkt des AVG Nachstehendes auszuführen:
Bei der Aufzählung der Beweismittel im AVG handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung; es
scheinen dort Urkunden, öffentliche Urkunden, Privaturkunden, Zeugen und Vernehmung der Beteiligten, aber auch Sachverständige
auf.
Unter Sachverständige versteht man Auskunftspersonen, die wegen ihrer besonderen Kenntnisse zur
Erstellung eines Befundes und eines Gutachtens zu bestimmten Fragen im Verfahren und von der Behörde aufgefordert werden.
Es gibt aber auch im AVG Privaturkunden, wenn keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen.
Vom Gesichtspunkt des AVG ist der beigezogene Sachverständige als amtlicher Sachverständiger anzusehen,
wobei auch die Auswahl und die Sachverständigenbestellung durch die Ärztekammer vorgenommen wurde.
Auch vom Gesichtspunkt der Österreichischen Rechtsordnung besteht im Allgemeinen gegen die Sachverständigenbestellung
kein gesondertes Rechtsmittel, es ist aber auch vielfach, auch bei Kammern oder im Zivilverfahren üblich, sich auf den Sachverständigen
zu einigen, wobei durch Behörden oder Gerichte Vorschläge gemacht werden. Dies ist jedoch andererseits nicht zwingend, im
Strafverfahren gelten jedoch wiederum andere Richtlinien.
Nun wurde auf Grund eines Fachbefundes dem Wiederaufnahmswerber die Gesamtdiagnose auf Grund genauer
Untersuchung und Befundung tatsächlich bekannt gegeben; auch der beigezogene Sachverständige war hierzu offensichtlich nicht
in der Lage, wozu noch im Einzelnen ausgeführt wird.
Beim fachärztlichen Befund handelt es sich zumindest um eine Urkunde und wird diese beweislich
heran gezogen.
Tatsächlich ist aber auch der Zeugenbeweis und die Befragung der Beteiligten im AVG vorgesehen.
Auch von diesem Beweismittel wird in gegenständlichem Fall Gebrauch gemacht.
Was die Gutachtenstechnik und die Methode des beigezogenen Sachverständigen vom Gesichtspunkt seiner
Fachkunde betrifft, wird auf die Ausführungen in meinem Schriftsatz vom XXXX2010 Bezug genommen.
Der Sachverständige hat zusammenfassend in seinem Gutachten ausgeführt, dass ein Funktionsdefizit
aus neurologischer Sicht nicht vorliegt und festgestellt, dass der Wiederaufnahmswerber aus psychiatrischer und neurologischer
Sicht arbeitsfähig ist.
Im Gutachten werden zwar depressive Störungen genannt, wobei von einer leichten, depressiven Symptomatik
gesprochen wird;
auch von dysthymen Störungen, andererseits wurde bereits im genannten Schriftsatz dargetan, dass
das Denkziel gerade noch erreicht wird.
Aus der Anamnese wurde die Feststellung aufgenommen, dass sich Hinweise auf eine hyperkinetische
Störung ergeben; es seien auch Hinweise auf eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität vorhanden; zusätzlich findet
sich die Feststellung, dass hinsichtlich des relevanten Sozialverhaltens ein oppositionelles Verhalten gegeben ist und eine
Kombination von wenig moduliertem Verhalten mit deutlichem Unaufmerksamkeit und Mangel an Ausdauer bei Aufgabenstellung vorliegt.
Ins Auge sticht auch eine Wertung des Berufsbildes, welche tatsächlich vorgenommen wurde und in
diesem Zusammenhang wohl bemerkenswert erscheint.
Diesbezüglich wird auf die Anmerkungen in der Anamnese, Seite 5, Bezug genommen.
Aus der Anamnese ergibt sich weiters ein fehlender Antrieb, insbesonders können wichtige Briefe
nicht mehr aufgemacht werden. Diese Angaben sind tatsächlich rechtlich
mit Sicherheit zu werten und wäre der Sachverständige verpflichtet gewesen, gutachtliche Schlussfolgerungen zu ziehen.
Auch konnte er, so das Hauptproblem, nicht mehr bei der Sache bleiben; er hätte tausend Sachen
angefangen. Weiters wurde auch eine fehlende Aufnahmekapazität vorgebracht; andererseits sei die zahnärztliche Tätigkeit korrekt
ausgeführt worden, es seien auch Implantate gesetzt worden. Er konnte nicht mehr sitzen, bereits nach einer Wurzelbehandlung
sei er aufgestanden.
Anmerkung und beantragte Feststellung: er musste aufstehen.
Es wird daher die Feststellung zu treffen sein, dass tatsächlich das Krankheitsbild des ADHS-Syndroms
vorgelegen ist, allerdings bedurfte es diesbezüglich des angemerkten Fachbefundes Dris. Schallaböck.
Dem Sachverständigen wurde bereits fehlende Fachkunde im genannten Schriftsatz vorgeworfen; auch
wurde darauf hingewiesen, dass zumindest ein Matrizestest, welcher nicht unbedingt als Intelligenztest zu werten ist, erforderlich
gewesen wäre.
Der Sachverständige beschränkte sich jedoch in seinem Gutachten, welches er, wie auf Seite 2 des
Gutachtens ersichtlich, zum Akt genommen hat und die auf Seite 3-6 angemerkten Ausführungen gutachtlich unter dem Vermerk
„Aus der Anamnese“ herangezogen hat.
Was tatsächlich die Anamnese selbst war, ist nicht erkennbar. Tatsache und unbestritten ist aber,
dass vom Gesichtspunkt eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens der Sachverständige in keiner Weise den Regeln der
Gutachtenstechnik vom Gesichtspunkt der Rechtssprechung, aber auch, bezogen auf seine spezifische Fachrichtung, nicht entsprochen
hat.
Bei der Diagnose des Facharztes für Psychiatrie hat diese tatsächlich in Anlehnung an die gebräuchlichen
Diagnosesysteme (ICD-10 bzw. DSM-IV) zu erfolgen. Psychogene Krankheitssymptome werden demnach beurteilt, inwieweit der Mensch
in ihren Auswirkungen konkret beeinflusst ist, wobei drei verschiedene Subkategorien erfasst werden:
- Körperlicher Leidens – und/oder Beeinträchtigungsgrad;
- Psychischen Leidens – und/oder Beeinträchtigungsgrad;
- Auswirkungen auf die sozialkommunikativen Bezüge;
Die Symptomatik wird in zeitlichem Längsschnitt beurteilt, dh. es wird kumulativ die im Verlauf
des Lebens auftretende Symptomatik erfasst. Dadurch ist es möglich, Trade-Variablen zu erfassen und nicht State-Variablen
der Untersuchungssituation, was für die Begutachtungssituation absolut erforderlich ist.
Gerade in dieser Hinsicht hat der Sachverständige schlechthin versagt, obwohl erkennbar ist, dass
es sich mit dem Krankheitsbild an sich befasst hat; dies ergibt sich vor allem aus der Anamnese und teilweise aus dem Befund.
Warum dies die Ärztekammer nicht erkennen konnte, ist schlechthin unverständlich. In rechtlicher
Hinsicht muss gesagt werden, dass tatsächlich ein „Wissen--Müssen“ vorliegt, wenn dies sogar ein Jurist erkennen
kann.
Es kann keinesfalls schwer sein, wenn man sich kurz mit der Materie beschäftigt, Befunde zu lesen.
Es handelt sich beim Gutachten vom Gesichtspunkt der Wissenschaft und Lehre, aber auch von einer
völlig zweckentfremdenden Gutachtenstechnik aus um ein „Nicht-Gutachten“, welches absolute Nichtigkeit, wie bereits
ausgeführt, begründet, wobei im obgenannten Schriftsatz Bezug genommen wird.
Was die Frage der Berufsunfähigkeit betrifft, wurde bereits Bezug genommen; tatsächlich ist in
gegenständlichem Fall bei der Situation, was in gegenständlichem Fall berufsspezifisch gar nicht von besonderer Relevanz ist,
davon auszugehen, dass es sich bei der Vorgeschichte auch um eine Berufskrankheit unter Berücksichtigung der medizinischen
Literatur handelt.
Man muss berücksichtigen, was dem Wiederaufnahmswerber tatsächlich widerfahren ist.
Das Krankheitsbild selbst wird tatsächlich durch Anforderungen mit zunehmender Komplexität im beruflichen
und privaten Leben verstärkt. Diesbezüglich wurde bereits im genannten Schriftsatz ausgeführt.
Aber nicht nur der berufliche Bereich, sondern der vorangegangene Ausbildungsplatz steht mit der
Diagnose in Zusammenhang.
Eine weitere Befragung hat ergeben, dass von einer Vererbtheit tatsächlich nicht gesprochen werden
kann.
Der Sachverständige wäre auch verpflichtet gewesen, testpsychologische Untersuchungen durchzuführen.
Die testpsychologische Untersuchung hat zumindest in der Dauer von 1-2 Stunden bei der gegenständlichen Erkrankung statt zu
finden, um eine gründliche Verhaltensbeobachtung in der Testsituation zu gewährleisten. Reine Konzentrationstests, wie etwa
T2 – Test (Brickenkamp) oder BP-Konzentrationstest nach Esser alleine reichen nicht aus, wobei in dieser Kombinationsreihe
auch ein Intelligenztest durchzuführen ist.
Es wird daher eine zusätzliche Eingabe, wie bereits aus dem obgenannten Schriftsatz erkennbar,
erfolgen, dass absolute Nichtigkeit vorliegt; seitens der Behörde liegt ein „Wissen--Müssen“ tatsächlich vor;
immerhin handelt es sich beim Entscheidungsorgan um die Stmk. Ärztekammer selbst.
Fraglich ist nur noch, ob dem Autor noch wissenschaftlich der Nachweis gelingen wird, ob dem Gutachten
tatsächlich die Vorgänge bewusst waren; dies hat aber für die absolute Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB keine
Bedeutung mehr.
Es wird demnach die Feststellung beantragt, dass tatsächlich dem Wiederaufnahmswerber bei der derzeitigen
Situation auf Grund der invalidisierenden Erkrankung die Grundlagen für eine Invaliditätsversorgung, wie bereits in seinem
Antrag beantragt, tatsächlich vorliegen.
Beweis: - der beiliegende Fachbefund Dris. XXXX
-
Vernehmung der Fachärztin, XXXXXX,
XXXXXX, als Zeugin;
- Vernehmung des Wiederaufnahmswerbers als Partei und
- Beiziehung des Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. Otto Lesch/
AKH Wien;
Die Beiziehung eines Sachverständigen aus der Steiermark und Kärnten kommt in gegenständlichem
Fall wohl nicht in Frage.
Sohin wird beantragt
1) die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens
auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung gem. § 23 Abs 1 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds und
2) die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung gem. § 23 Abs 1 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds.
Graz am .....
Dr.Med.univ. N:N.
Anmerkung :
Durch Falschgutachten werden
dem Büger jährlich Millionen an Schäden zugefügt . Trist ist die Situation in der Steiermark im sozialgerichtlichen
Verfahren . Hier gilt es jedes Gutachten zu
untersuchen.
Gute Sachverständige wie
Primarius Dr. Paul geben sich als Sachverständige hier nicht mehr her. Sie arbeiten nur mehr in allgemeinen Schadenersatzangelegenheiten.