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Ein Extremfall.Falschgutachten der Ärztekammer bei einem  Arzt.
Hier folgen Spezialprogramme .
 

Dr. med. univ.

XXXXXXXXXX 

8010 Graz

 

 

Verwaltungsausschuss

der Ärztekammer für Steiermark

Kaiserfeldgasse 29/3

8010 Graz

 

 GZ.: XXXXXX

 

Betrifft:                                 B e s c h e i d

                                               vom XXXX 2009

                                     

 

 

 

Wiederaufnahmswerber:     Dr. med. univ. XXXX

 

8010 Graz

 

 

 

A N T R A G

auf

W I E D E R A U F N A H M E

des mittels BESCHEID v. XXXX 2009

rechtskräftig beendeten Verfahrens

 

 

  

2-fach

2 Vollrubriken (1 dient als Bestätigungsnachweis)

2 Beilagen

 

 

 

In außen bezeichneter Rechtssache wird hinsichtlich des Bescheides vom XXXX 2009, wonach durch den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer der Antrag vom XXXXX, eingelangt am XXXX, auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung gem. § 23 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds abgewiesen wurde, beantragt die

 

W I E D E R A U F N A H M E

 

des Verfahrens mit nachstehender Begründung:

 

Die Wiederaufnahme stützt sich darauf, dass neue Tatsachen und Beweismittel hervor gekommen sind, die – ohne Parteienverschulden – während des Verfahrens nicht geltend gemacht wurden und diese tatsächlich einen anderen Bescheidinhalt im Sinne eines Neuerungstatbestandes bewirkt hätten.

 

In diesem Zusammenhang wird angemerkt unter Bezugnahme auf die Begründung des mittels Wiederaufnahme angefochtenen Bescheides, dass tatsächlich der Bescheid selbst, also nur der Tenor, rechtskraftfähig ist, was auch in gegenständlichem Fall von besonderer Relevanz erscheint.

 

In rechtlicher Hinsicht versteht man unter Neuerungstatbestand „nova reperta“,

nicht jedoch „nova producta“, wie sich aus den oberen Ausführungen ergibt.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Wiederaufnahmswerber lt. Gutachten des Sachverständigen, Hrn. Dr.  W., vom 04. März 2009 vom psychiatrischen und neurologischen Gesichtspunkt aus arbeitsfähig ist und in der Lage ist, die Tätigkeit als Zahnarzt auszuüben.

 

In diesem Zusammenhang wird nur kurz angemerkt, dass andererseits auch eine Streichung aus der Zahlärzteliste gem. Schreiben vom  XXXX 2009 bescheidmäßig erfolgt ist, wobei diesbezüglich auf den Gesamtinhalt des dortigen Aktes, der zum genannten Bescheid führte, Bezug genommen wird.; inhaltlich insbesonders auf meinen Schriftsatz und Beweisantrag vom XXXX.2010, welcher angeschlossen wird. Zusätzlich wurde in diesem Schriftsatz auf einen Facharztbefund Dris. XXXX vom XXXX2010 Bezug genommen.

 

Tatsächlich stammt dieser Befundbericht vom Freitag, den XXXX2010, woraus sich der Gesamtverlauf des Krankheitsbildes und die Diagnose „ADHS“ – Hyperaktivitätssyndrom udgl. – wie im Fachbefund dargestellt, ergibt.

 

Es handelt sich diesbezüglich um einen Irrtum, wobei ich auch mehrfach nachweisen kann, dass ich zu diesem Zeitpunkt in der Ordination war und mir medizinisch das Krankheitsbild seit damals fachärztlich dokumentiert werden konnte – es gibt mehrere Zeugen.

 

 

In diesem Zusammenhang ist vom Gesichtspunkt des AVG Nachstehendes auszuführen:

 

Bei der Aufzählung der Beweismittel im AVG handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung; es scheinen dort Urkunden, öffentliche Urkunden, Privaturkunden, Zeugen und Vernehmung der Beteiligten, aber auch Sachverständige auf.

 

Unter Sachverständige versteht man Auskunftspersonen, die wegen ihrer besonderen Kenntnisse zur Erstellung eines Befundes und eines Gutachtens zu bestimmten Fragen im Verfahren und von der Behörde aufgefordert werden.

 

Es gibt aber auch im AVG Privaturkunden, wenn keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen.

 

Vom Gesichtspunkt des AVG ist der beigezogene Sachverständige als amtlicher Sachverständiger anzusehen, wobei auch die Auswahl und die Sachverständigenbestellung durch die Ärztekammer vorgenommen wurde.

 

Auch vom Gesichtspunkt der Österreichischen Rechtsordnung besteht im Allgemeinen gegen die Sachverständigenbestellung kein gesondertes Rechtsmittel, es ist aber auch vielfach, auch bei Kammern oder im Zivilverfahren üblich, sich auf den Sachverständigen zu einigen, wobei durch Behörden oder Gerichte Vorschläge gemacht werden. Dies ist jedoch andererseits nicht zwingend, im Strafverfahren gelten jedoch wiederum andere Richtlinien.

 

Nun wurde auf Grund eines Fachbefundes dem Wiederaufnahmswerber die Gesamtdiagnose auf Grund genauer Untersuchung und Befundung tatsächlich bekannt gegeben; auch der beigezogene Sachverständige war hierzu offensichtlich nicht in der Lage, wozu noch im Einzelnen ausgeführt wird.

 

Beim fachärztlichen Befund handelt es sich zumindest um eine Urkunde und wird diese beweislich heran gezogen.

 

Tatsächlich ist aber auch der Zeugenbeweis und die Befragung der Beteiligten im AVG vorgesehen. Auch von diesem Beweismittel wird in gegenständlichem Fall Gebrauch gemacht.

 

Was die Gutachtenstechnik und die Methode des beigezogenen Sachverständigen vom Gesichtspunkt seiner Fachkunde betrifft, wird auf die Ausführungen in meinem Schriftsatz vom XXXX2010 Bezug genommen.

 

Der Sachverständige hat zusammenfassend in seinem Gutachten ausgeführt, dass ein Funktionsdefizit aus neurologischer Sicht nicht vorliegt und festgestellt, dass der Wiederaufnahmswerber aus psychiatrischer und neurologischer Sicht arbeitsfähig ist.

 

Im Gutachten werden zwar depressive Störungen genannt, wobei von einer leichten, depressiven Symptomatik gesprochen wird;

auch von dysthymen Störungen, andererseits wurde bereits im genannten Schriftsatz dargetan, dass das Denkziel gerade noch erreicht wird.

 

Aus der Anamnese wurde die Feststellung aufgenommen, dass sich Hinweise auf eine hyperkinetische Störung ergeben; es seien auch Hinweise auf eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität vorhanden; zusätzlich findet sich die Feststellung, dass hinsichtlich des relevanten Sozialverhaltens ein oppositionelles Verhalten gegeben ist und eine Kombination von wenig moduliertem Verhalten mit deutlichem Unaufmerksamkeit und Mangel an Ausdauer bei Aufgabenstellung vorliegt.

 

Ins Auge sticht auch eine Wertung des Berufsbildes, welche tatsächlich vorgenommen wurde und in diesem Zusammenhang wohl bemerkenswert erscheint.

 

Diesbezüglich wird auf die Anmerkungen in der Anamnese, Seite 5, Bezug genommen.

 

Aus der Anamnese ergibt sich weiters ein fehlender Antrieb, insbesonders können wichtige Briefe nicht mehr aufgemacht werden.  Diese Angaben sind tatsächlich rechtlich mit Sicherheit zu werten und wäre der Sachverständige verpflichtet gewesen, gutachtliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

 

Auch konnte er, so das Hauptproblem, nicht mehr bei der Sache bleiben; er hätte tausend Sachen angefangen. Weiters wurde auch eine fehlende Aufnahmekapazität vorgebracht; andererseits sei die zahnärztliche Tätigkeit korrekt ausgeführt worden, es seien auch Implantate gesetzt worden. Er konnte nicht mehr sitzen, bereits nach einer Wurzelbehandlung sei er aufgestanden.

 

Anmerkung und beantragte Feststellung: er musste aufstehen.

 

Es wird daher die Feststellung zu treffen sein, dass tatsächlich das Krankheitsbild des ADHS-Syndroms vorgelegen ist, allerdings bedurfte es diesbezüglich des angemerkten Fachbefundes Dris. Schallaböck.

 

Dem Sachverständigen wurde bereits fehlende Fachkunde im genannten Schriftsatz vorgeworfen; auch wurde darauf hingewiesen, dass zumindest ein Matrizestest, welcher nicht unbedingt als Intelligenztest zu werten ist, erforderlich gewesen wäre.

Der Sachverständige beschränkte sich jedoch in seinem Gutachten, welches er, wie auf Seite 2 des Gutachtens ersichtlich, zum Akt genommen hat und die auf Seite 3-6 angemerkten Ausführungen gutachtlich unter dem Vermerk „Aus der Anamnese“ herangezogen hat.

 

Was tatsächlich die Anamnese selbst war, ist nicht erkennbar. Tatsache und unbestritten ist aber, dass vom Gesichtspunkt eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens der Sachverständige in keiner Weise den Regeln der Gutachtenstechnik vom Gesichtspunkt der Rechtssprechung, aber auch, bezogen auf seine spezifische Fachrichtung, nicht entsprochen hat.

Bei der Diagnose des Facharztes für Psychiatrie hat diese tatsächlich in Anlehnung an die gebräuchlichen Diagnosesysteme (ICD-10 bzw. DSM-IV) zu erfolgen. Psychogene Krankheitssymptome werden demnach beurteilt, inwieweit der Mensch in ihren Auswirkungen konkret beeinflusst ist, wobei drei verschiedene Subkategorien erfasst werden:

 

-      Körperlicher Leidens – und/oder Beeinträchtigungsgrad;

-      Psychischen Leidens – und/oder Beeinträchtigungsgrad;

-      Auswirkungen auf die sozialkommunikativen Bezüge;

 

Die Symptomatik wird in zeitlichem Längsschnitt beurteilt, dh. es wird kumulativ die im Verlauf des Lebens auftretende Symptomatik erfasst. Dadurch ist es möglich, Trade-Variablen zu erfassen und nicht State-Variablen der Untersuchungssituation, was für die Begutachtungssituation absolut erforderlich ist.

 

Gerade in dieser Hinsicht hat der Sachverständige schlechthin versagt, obwohl erkennbar ist, dass es sich mit dem Krankheitsbild an sich befasst hat; dies ergibt sich vor allem aus der Anamnese und teilweise aus dem Befund.

 

Warum dies die Ärztekammer nicht erkennen konnte, ist schlechthin unverständlich. In rechtlicher Hinsicht muss gesagt werden, dass tatsächlich ein „Wissen--Müssen“ vorliegt, wenn dies sogar ein Jurist erkennen kann.

 

Es kann keinesfalls schwer sein, wenn man sich kurz mit der Materie beschäftigt, Befunde zu lesen.

 

Es handelt sich beim Gutachten vom Gesichtspunkt der Wissenschaft und Lehre, aber auch von einer völlig zweckentfremdenden Gutachtenstechnik aus um ein „Nicht-Gutachten“, welches absolute Nichtigkeit, wie bereits ausgeführt, begründet, wobei im obgenannten Schriftsatz Bezug genommen wird.

 

Was die Frage der Berufsunfähigkeit betrifft, wurde bereits Bezug genommen; tatsächlich ist in gegenständlichem Fall bei der Situation, was in gegenständlichem Fall berufsspezifisch gar nicht von besonderer Relevanz ist, davon auszugehen, dass es sich bei der Vorgeschichte auch um eine Berufskrankheit unter Berücksichtigung der medizinischen Literatur handelt.

 

Man muss berücksichtigen, was dem Wiederaufnahmswerber tatsächlich widerfahren ist.

 

Das Krankheitsbild selbst wird tatsächlich durch Anforderungen mit zunehmender Komplexität im beruflichen und privaten Leben verstärkt. Diesbezüglich wurde bereits im genannten Schriftsatz ausgeführt.

Aber nicht nur der berufliche Bereich, sondern der vorangegangene Ausbildungsplatz steht mit der Diagnose in Zusammenhang.

Eine weitere Befragung hat ergeben, dass von einer Vererbtheit tatsächlich nicht gesprochen werden kann.

 

Der Sachverständige wäre auch verpflichtet gewesen, testpsychologische Untersuchungen durchzuführen. Die testpsychologische Untersuchung hat zumindest in der Dauer von 1-2 Stunden bei der gegenständlichen Erkrankung statt zu finden, um eine gründliche Verhaltensbeobachtung in der Testsituation zu gewährleisten. Reine Konzentrationstests, wie etwa T2 – Test (Brickenkamp) oder BP-Konzentrationstest nach Esser alleine reichen nicht aus, wobei in dieser Kombinationsreihe auch ein Intelligenztest durchzuführen ist.

 

Es wird daher eine zusätzliche Eingabe, wie bereits aus dem obgenannten Schriftsatz erkennbar, erfolgen, dass absolute Nichtigkeit vorliegt; seitens der Behörde liegt ein „Wissen--Müssen“ tatsächlich vor; immerhin handelt es sich beim Entscheidungsorgan um die Stmk. Ärztekammer selbst.

 

Fraglich ist nur noch, ob dem Autor noch wissenschaftlich der Nachweis gelingen wird, ob dem Gutachten tatsächlich die Vorgänge bewusst waren; dies hat aber für die absolute Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB keine Bedeutung mehr.

 

Es wird demnach die Feststellung beantragt, dass tatsächlich dem Wiederaufnahmswerber bei der derzeitigen Situation auf Grund der invalidisierenden Erkrankung die Grundlagen für eine Invaliditätsversorgung, wie bereits in seinem Antrag beantragt, tatsächlich vorliegen.

 

 

Beweis:      - der beiliegende Fachbefund Dris. XXXX

         - Vernehmung der Fachärztin, XXXXXX,

            XXXXXX, als Zeugin;

- Vernehmung des Wiederaufnahmswerbers als Partei und

- Beiziehung des Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. Otto Lesch/

   AKH Wien;

 

Die Beiziehung eines Sachverständigen aus der Steiermark und Kärnten kommt in gegenständlichem Fall wohl nicht in Frage.

 

Sohin wird beantragt

 

1) die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens

 

auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung gem. § 23 Abs 1 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds und

 

2) die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung gem. § 23 Abs 1 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds.

Graz am .....                                   Dr.Med.univ. N:N.

 

 

 

Anmerkung :

Durch Falschgutachten werden dem Büger jährlich Millionen an Schäden zugefügt . Trist ist die Situation in der Steiermark im sozialgerichtlichen  Verfahren . Hier gilt es jedes Gutachten zu

untersuchen.

Gute Sachverständige wie Primarius Dr. Paul geben sich als Sachverständige hier nicht mehr her. Sie arbeiten nur mehr in allgemeinen Schadenersatzangelegenheiten.