Absicherung der Firma

Condictionen.- Rückforderungen-versicherbar ?

Informationen
Gesellschaften -Vereine
Anlageprodunkte
Ihr Gewerbe
Immobilienberatung - Immobilienvermittlung - Gratis
Unternehmenshaftung
Nichtige Insolvenzverfahen gesteuert durch Sozialversicherung Konkursabwehr
das zukünftige Insolvenzrecht
Geistiges Eigentum
Kinder Firmeninhaber ?
Verfahrenshilfe -Anwendungen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Austria Europe
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg-Sozialrecht -Invaliditätspension
Europäischer Gerichthof Europe-Europa World
Rückstellungsprozesse 1947 arisiertes Eigentum Zivilrecht Menschenrechte
Aryanised property Austria
Rückstellungsprozesse1947 verschiedene Sprachen:
Europäischer Gerichtshof
Menschenrechte Forschung Nichtigkeit öffentliches Interesse Vertragsaufhebung
Verein Aurora
persönliches
medizinisches Fachwissen
Tod durch Mobbing --Thrombozyten Ausschüttung-Dr.Manfred Eichholzer
Rechtslink
Legale Flucht BAWAG Österreich
Grundrecht auf Verteidigung
Sachwalterschaft
Gratiswerbung 4you
Treuhandschaften und Fremdgeldverwaltung
Treuhandgelder
Doppelvertretung
Sammelklagen durch Prozessfinanzierer
Legislatives Unrecht
Suche nach internationalen Anlagebetrüger Dipl.Kaufmann Schmiedl Peter zuletzt 4850 Timelkam
Europäischer GH in Louxemburg
Familienberatung
Nichtigkeit Forschung einvernehmlich Scheidung :
Landesgericht Leoben - Menschenrechte-
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg-Privatbeteiligung Strafrecht :
Autofahrerclub
Rückforderungsansprüche
Nichtigkeitsforschung Arbeitsgericht
Lexika
In memory of DDr.Ferdinand Gross judge on behalf of the UNO- Holocaust
In memory of DDr.Ferdinand Gross judge on behalf of the UNO- Holocaust
In memoria di DDr.Ferdinand giudice lordo per conto della UNO-Hlolocausto
Telefonischer Kontakt
Links - Partnerlinks
Weitere Links Österreich und Europa
Rankingschmiede
Promotion
Impressum
Disclaimer-Haftungsauschluss

Oft verursacht die
Einordnung der deutschen Versicherungsbestimmungen bei Anwendung des Österreichischen Rechtes Schwierigkeiten bei der Beurteilung des versicherten oder versicherbaren
Risikos.Von besonderer Bedeutung ist die Anwendbarkeit des Schadenersatzrechtsschutzes
auf das Condictionenrecht ,es handelte sich um subsidiäre
Bestimmungen vielfach auch Rückforderungsansprüche , die aus dem Römischen Recht stammen und in die Österreichischische
Rechtsordung nach der Einführung des ABGB am 1.1.1812   im ersten Weltkrieg  - drei Telnovellen - aufgenommen wurden.In der Praxis haben
sie in den letzten 15 Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen und sind  im Schweizer Recht von noch grösserer Relevanz.
Ich werde in meinen Seiten  , die erst kurzfristig in
Aufbau sind eine Gesamtdarstellung mit Kurzbezeichnung nach dem
Römischen Recht  und Anführung des korrespondierenden Paragrafen des Österreichischen Rechtes durchführen ,damit Sie sich ein Bild machen können. Die Anwendung  der Kondictionen kommt in Frage  wenn Sie mit Schadenersatzansprüchen allein rechtlich nicht mehr durch kommen . In diesem
Fall stossen  Sie auf das Problem,
dass dann genau genommen die Rechtschutzversicherung nicht mehr decken braucht.
Ich empfehle daher eine gute Rechtsschutzversicherung und zusätzlich die Forumulierung in der Klagserzählung :
Ich stütze die Klage auf sämtliche Bestimmungen der
österreichischen Rechtsordnung ,so auch auf Schadenersatz und inbesonders (z.B.) auf §§1431ff ABGB  , weil vom Kläger eine vermeintliche Schuld,die in Wahrheit nicht bestand geleistet wurde.(condictio indebiti-Bezahlung einer Nichtschuld ) oder gemäss arg.aus § 1438 ABGB
(quid quasi indebiti soluto-was gleichsam als Nichtschuld bezahlt wurde -
condicere poterit-kann zurückgefordert werden ,si quis (igitur)compensare potens solverit-wenn als durch Aufrechnung die Zahlung erfolgen hätte können.
An dieser Stelle werden im Zuge der Erstellung der Seiten
sämtliche Condictionen zusammengefasst werden , nach dem alten umfassenden Kommentar von Heinrich Klang und Ris-Abfrage.
zusätzlich werde ich ein Geheimnis  preisgeben.Die Anführung
von unzähligen Rechtssprichwörtern aus dem Römischen Recht unter Anführung der Korrespondierenden Bestimmung aus dem ABGB ,teilweise auch BGB und dem Schweizer Zivilgesetzbuch- der Kern der Rechtsordnung.Ich bediente mich dieser Methode immer dann wenn ich nicht mehr weiter wusste.
 
Zusätzlich merke ich an ,was
vielfach in Vegessenheit geraten ist ,dass das ABGB aus Rechtsfiguren besteht - ein Produkt des usus modernus pandektarum - die
moderne Anwendung des Römischen Rechtes.
Mit diesen Rechtsfiguren hat sich 1871 der Rechtsgelehrte Dr.Wolf beschäftigt.
Das System funktioniert in etwa so:(passt zur Seite Autofahrerclubmodell).Sie wurden
beim Kauf eines PKW arglistig getäuscht und wollen den PKW aus diesen Gründen wegen gravierender Mängel in der Verkehrs -und Betriebsicherheit ,obwohl ein Pickerlgutachten durch en Verkäufer vorgelegt wurde , zurückgeben.Nun sieht das ABGB  bei der Täuschung die die rückwirkende Vertragsaufhebung und Haftung für alle  entstandenen Schäden bewirkt - zwei Rechtfiguren vor  , die zur Aufhebung des Vertrages führen.Die  Täuschung kann betrügerisch
erfolgen- zivilrechtlicher Betrug z.B.Verschweigen eines Mangels mit Verschulden , oder Verstoss gegen dicta et promissa - gegen zugesicherte oder versprochene Leistungen,was immer bewiesen werden muss oder
ohne Verschulden des Verkäufers-eine feine Sache für den Käufer , Sie brauchen gar kein Verschulden beweisen.Diese Lehre über die Rechtsfiguren hat natürlich ihren Ausfluss in Entscheidungen gefunden , die bei Kenntnis des System
 verständlich sind.
Beim ABGB  ,welches vielfach nachgeahmt wurde handelt sich um eine der besten Kodifikationen  was  der Rechtssicherheit dient.
Im übrigen für derartige Klagen auf Vertragsaufhebung
benötigen  Sie eine Vertragsrechtschutzversicherung ,welche
zumindest einen Tag vor dem Kauf mit Deckungszusage abgeschlossen werden muss.(grosses Prozessrisko-weit höher als beim normalen Verkehrsunfall . )
Die Aufstellung über den Kern der Rechtsordung wird folgen.
Als erstes werden am Beisiel der Römischen Rechtes Darstellungen für den Umfang der Haftungen auf Grund der Verschuldensart und den Bestimmungen des ABGB erfolgen ,wichtig für den Strafverteidiger und Privatbeteilgten Vertreter aber auch Anwalt , der Ihre Schadenerstzanspüche verfolgt.........
Anmerkung Schadenersatzrechtschutz ;Vertragsrechtsschutz
oder Konsumentenrechtsschutz beim PKW-Kauf.
Das österreichische Recht
weist nach stehende
Conictionen -Rückforderungsansprüche-30-Jährige Verjährungsfrist auf:
condictio ob turpem causam-§ 1174 ABGB
 
Der Kern der Rechtsordnung-römischrechtliche
Rechtsgrundsätze-in Zusammenfassung und Verweis auf die Bestimmung  in unserer Rechtsordnung :
1.)
Testamentsrecht
Nemo pro parte testatus -pro
parte indestatus decedere potest- mit Prinzip der Universalsukkzession  , dies
bedeutet ,daß nicht zugleich
die gesetzliche Erbfolge und die Intestaterbfolge  möglich ist-Ausnahme das Legat(weitere
Ausnahmen im französischen
Recht ).
Bei der Universalsukkzession
ist zu berücksichtigen ,dass nicht alle Rechte vererbt werden können - unvererblich sind iura personalissima wie das
Nießbrauchsrecht (BGB)-Nutzniesung (ZGB)-usofrutto-codice civile. - Allerdings unterschiedliche Definitionen.
Im Gesellschaftsrecht gilt,
daß nicht bedungen werden
kann , dass der Erbe eines
verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintritt - quia qui sociatas contrahit ,certam personam sibi elegit-wohl aber
kann nach ABGB von vorherein vereinbart werden ,daß beim Fortfall eines Gesellschafters die übrigen
Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen - dies kann im Gesellschaftsvertrag verein- bart werden-aus §1207 ABGB ergibt sich in diesem Zusammenhang die diesbezügliche Rechtsvermutung.Nach  § 1208 ABGB  kann mit dem Erben eines Gesellschafters die Fortführung der Gesellschaft vereinbart werden.
Einfache Testamente können Sie ohne weiters eigenhändig errichten-Erfordernis-Erbeinsetzung-zu meinem Universalerben  erkläre ich....
Plichteilsberichtigte sind im Testament zu erwähnen  , auch wenn sie auf den Pflichteil gesetzt werden-zu speziellen
Fragen der Formulierung können Sie mich telefonisch fragen  -auch zu speziellen Fragen der Enterbung ).(siehe auch Gratismuster). Testamente können widerrufen werden -Erbverträge nicht-pacta sunt servanda -Verträge
sind einzuhalten  (ABGB ).
2.) Dies interpellat pro homine-der Tag mahnt für den Mann ,vor Klagserbung ist es nicht erforderlich zu mahnen-gilt für Eintreibungen und prinzipiell nicht im Mietrecht -aber auch hier wieder der Grundsatz zumindest nach der Judikatur ,dass dies auch durch
Klagserhebung erfolgen kann-§1334 ABGB -Verzugszinsen
sind allgemein bei Leistungsverzug zu bezahlen -dieser bewirkt wiederum die perpetutio obligationis ,wonach der mit der Leistung in Verzug geratene Schuldner die Gefahr des Unterganges der Sache übernimmt.(§§ 979,1311ABGB ).Allgemein
gilt ein Zinssatz von 4 % bei bereits einseitigen Handelsgeschäften 5% p.a.-in 
diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz ,quid sine die debetur statim debetur-was ohne Fristsetzung geschuldet wird  ist auf der Stelle geschuldet  zu berücksichtigen .Darlehensbestätigungen ohne
Fristsetzung !
 
Die Sprichwörter des römischen Rechtes sind sinnvoll , sie
beschleungigen den Gedankengang.
Geheimis des Autors :
Eduard Heilfron , System des römisches Privatrechtes ,Berlin
1905
Anhang rund 250 Rechtssprichwörter in lat.Sprache - Sie müssen sie auswendig können .Dann finden Sie die
Bestimmungen im ABGB , ZGB , d.BGB im franz.Recht .
 
 
 
 

Mag. Dr.Jur.Dr.jur.can FerdinandGoss Stadtgemeinde Kapfenberg Herrn Bgm. Ing. Manfred Wegscheider Koloman-Wallisch-Platz 1 8605 Kapfenberg Kapfenberg, 2013-09-16 Betrifft: Auftrag der Stadtgemeinde Kapfenberg in der Rechtssache Familienberatung Verein „Rat & Hilfe“ durch verschiedene Auftraggeber: Ing. Heinrich Scheibengraf , Herlinde Fauland ua. Sehr geehrter Herr Bürgermeister! In obiger Angelegenheit erlaube ich mir vorerst, auf das Urteil des OGH, veröffentlicht in RIS, 4 Ob 17/92, zu verweisen. Dieses Urteil blieb lange unveröffentlicht und war nur in der Bibliothek des OGH zu finden. Der diesbezügliche EDV-Ausdruck liegt bei. Zusätzlich fand ein Zwischenverfahren statt, in welchem gem. beiliegendem Schreiben (v. 21.05.1990) an die Gegenseite ATS 14.441,10 bezahlt wurden. Die Klage wurde durch den RA Dr. Gerhard Schmidt an das LG Leoben am 14.07.1989 ad 3 Cg 225/89 erhoben und war auf Unterlassung und Veröffentlichung gerichtet, wobei auszuführen ist, dass als Zeuge Dr. Michael Zsizsik, seinerzeit 2. Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer, geführt wurde. Dr. Gerhard Schmidt war zeitgleich Präsident des Disziplinarrates der Stmk. RA-Kammer und wurde durch den Langzeitpräsidenten Dr. Leo Kaltenbäck als Disziplinarrat in einer Ausschusssitzung eingesetzt und hatte ich persönlich auf Grund des Prozesses mit Dr. Gerhard Schmidt, der rechts ausgerichtet war, extreme Schwierigkeiten; insbesondere wurde ich in einem Disziplinarverfahren beschuldigt, ich hätte einen Brief nicht beantwortet und hatte in vielfacher Hinsicht ähnliche Schikanen. In diesem Fall half mir der Disziplinarrat Dr. Roth aus Murau, wobei in weiterer Folge nach 2 Jahren festgestellt wurde, dass zwei Briefe geschrieben wurden, welche wechselseitig zur Kenntnisnahme dienten. Ich selbst habe, so wie beim ARBÖ, im letzteren Fall noch ungemein mehr, zumindest 25 Jahre beim Hauptstützpunkt Leoben und unter Berücksichtigung aller Stützpunkte insgesamt 30 Jahre Tausende Rechtssuchende unentgeltlich beraten. Den meisten Druck übte Dr. Michael Zsizsik nach einem Rundschreiben der GRin Fauland aus, in welchem sie um Spenden für den Verein ansuchte, um die Tätigkeit des Vereins abzuwürgen. Danach wurde am 30.05.1990 gem. Beilage an Dr. Gerhard Schmidt geschrieben, dass der Verein, allenfalls ad § 27 Vereinsgesetz, liquidiert werden könnte. Zusätzlich gab es in weiterer Folge dann auch ein Verwaltungsstrafverfahren ad 15.1 Po 54-89/2 bei der BH Bruck a.d. Mur nach § 57 Abs 2 RAO. Sämtliche Schriftsätze mit Ausnahme einiger Berichtsschreiben wurden durch mich persönlich verfasst. Bereits nach der Klagebeantwortung habe ich einen Schriftsatz verfasst, der als Beweisantrag bezeichnet wurde und vom 18.08.1989 stammt und in Seite 2 auf eine Monografie des Min.-Rates Tades im Anwaltsblatt 1985, Seite 624, verwiesen wird. Auf Seite 7 des beiliegenden Schriftsatzes wird Bezug genommen. Es gab in weiterer Folge vielfach Schwierigkeiten, insbesondere wurde auch durch mich ein Rechtsgutachten durch Dr. Schuppich jun. eingeholt (sein Vater war Präs. des Österr. Rechtsanwaltskammertages), wobei das Gutachten selbst wenig Ausdruckswert erbrachte und für die Prozessführung nicht dienlich war. In weiterer Folge hat HR Dr. Grogger ad 3 Cg 225/89 im Urteil vom 01.10.1990 der Stmk. RA-Kammer die beklagte Partei für schuldig erkannt; sodann wurde ich durch den Kammerpräsidenten Dr. Leo Kaltenbäck persönlich in einem Telefonat genötigt, ich solle das Mandat zurücklegen, widrigenfalls ich ein Disziplinarverfahren bekäme, da es sich um eine Doppelvertretung handeln würde, weil DDr. Ferdinand Gross sen. zum damaligen Zeitpunkt im Ausschuss der Stmk. RA-Kammer war. Im Hintergrund stand der von der Gesinnung äußerst rechts stehende – wie auch Dr. Gerhard Schmidt – Dr. Michael Z---. Der Vater des Dr. Michael Zsizsik, wobei ich mit Ersterem aus diesen Gründen auch in der Kammer Schwierigkeiten hatte und er im Hintergrund Disziplinarverfahren inszenierte, welche zur Einstellung gelangten, war SA-Obersturmbandführer und SS-Oberstarzt. Diesbezüglich könnte ich noch mehr ausführen, halte ich jedoch zurück. Schließlich hat formell bei diesen Vorgängen Dr. Sylvia Stampfl das Mandat als Rechtsanwältin in Leoben übernommen, wobei sämtliche Schriftsätze durch mich verfasst wurden; auch beim politisch wohl rechten Oberlandesgericht haben wir Senatspäsidenten Dr. Troger nicht obsiegt. Die Situation war insoweit schwierig, weil im Urteil des OLG Graz nach der damaligen Rechtslage die Revision nicht zugelassen wurde und habe ich über Auftrag um Zulassung der Revision angesucht, wobei der von mir verfassten Berufung in allen Punkten stattgegeben wurde und die Stmk. RA-Kammer schlussendlich den Prozess verlor. Dann kam es zu weiteren Schwierigkeiten mit der RA-Kammer. Bei der BH Bruck a.d. Mur mussten mehrere Schriftsätze verfasst werden und erfolgte letztendlich Verfahrenseinstellung. Wegen des Zwischenverfahrens und ob angeführten Betrages, welcher bezahlt wurde, wurde ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich ventiliert, allerdings nicht durch die Stadtgemeinde Kapfenberg aufgegriffen, sodass dieser Betrag nur vom Gesichtspunkt des Kondiktionenrechtes innerhalb der 30-jährigen materiellen Fallfrist von der Kammer selbst zurückgefordert werden könnte, wobei im Österr. Recht, im Gegensatz zum Deutschen Recht, das Rechtsinstitut der sg. „Realkondiktion“ besteht – siehe hierzu Walter Wilburg, Ausführungen zu den Kondiktionen in Klang II. Weiters schließe ich auch aus meiner homepage meine Ausführungen bezügl. Kondiktionenrecht an. Was die von mir getätigten Barauslagen bei diesem umfangreichen Akt betragen, so gebe ich diese mit pauschal: € 1.200,- zuzügl. das Verwaltungsstrafverfahren, welches sehr umfangreich war, an. Weiters führe ich aus, dass unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen ad § 1486 ff ABGB für Barauslagen die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt und ersuche ich um Anweisung auf mein Konto, wie aus der Beilage ersichtlich. Auf die erwähnten Beilagen wird verwiesen. Die Angelegenheit ist auf Grund der nicht mehr durch die Familienberatung weitergeführten Korrespondenz mit der Stadtgemeinde zum Stillstand gekommen. Ich ersuche demnach, die Barauslagen, wie aus der Beilage ersichtlich, anzuweisen und zeichne mit vorzüglicher Hochachtung F.Gross Anlagen erwähnt NR.Ing.Scheibengraf konnte in Kapfeberg nur übberstehen , weil er ein gefäläschts NSDP_ABZEICHEN HATTE. Intern unterstützte er die sozialisten Widerstandkämpfer - die Zeiten sind vorbei-zudem ist er verstorben-Dr.Dr Ferdinand Gross war Richter zu letzt bei der UnO-Die Rechtsanwaltspöfung brauchte er

 
 
 
Latein Texte
 
 
 
Römisches Recht in heutiger Anwendung: